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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 24 U 73/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
Im Falle eines im Jahre 1993 geschlossenen Darlehensvertrages, welcher nach heutiger, nicht aber nach damaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Verstoßes des den Darlehensnehmer beim Vertragsschluss vertretenden Geschäftsbesorgers gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, kann sich der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber nach allgemeinen Vertrauensgrundsätzen dann nicht auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages berufen, wenn im Einzelfall der Schutz des Vertrauens des Darlehensgebers auf die Fortdauer der im Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer anzustellenden Abwägung mit den Belangen des Darlehensnehmers und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Darlehensgeber aus der Rechtsprechungsänderung erwachsenden Folgen zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 24 U 73/06

verkündet am : 13.12.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Harte, die Richterin am Kammergericht Hinrichs und den Richter am Kammergericht Einsiedler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. März 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 4a O 631/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

"Die Klägerin trägt die in zweiter Instanz verursachten Kosten der Streithilfe".

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die in erster Instanz erfolgte Abweisung ihrer Klage. Sie macht gegenüber der beklagten Bank Bereicherungsansprüche in Höhe von 256.172,57 Euro im Zusammenhang mit einer von der Beklagten durchgeführten Zwischenfinanzierung für den Erwerb einer Eigentumswohnung geltend. Der Endfinanzierungsvertrag zwischen der Klägerin als Darlehensnehmer und der Hnnnnn als Darlehensgeber ist nach Auffassung beider Parteien wirksam; die Klägerin ist infolge ihrer Eintragung im Grundbuch im Jahre 1995 Eigentümerin der Eigentumswohnung geworden.

Die Klägerin rügt und trägt weiter vor:

Der Zwischenfinanzierungsdarlehensvertrag sei unwirksam. Damit sei auch nicht wirksam ein Konto eröffnet worden mit der weiteren Folge, dass auch keine wirksame Zahlungsanweisung vorgelegen habe. Die Zahlungen der endfinanzierenden Ennnn AG (damals Hnnnnn ) stellten sich daher als ihre (= der Klägerin) Leistungen dar. Sie könne deshalb das auf den unwirksamen Zwischenfinanzierungsdarlehensvertrag Geleistete bei der Beklagten kondizieren, während sich diese an die Empfänger des Geldes halten müsse. Eine Saldierung im Verhältnis der Parteien scheide aus, weil sie voraussetze, dass bei einem unwirksamen Vertrag beide Seiten ihre Leistungen erbracht hätten. Die Beklagte habe ihre Leistung aber nicht erbracht, da sie ihr - infolge Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und der Anweisung - kein Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Auch sei die Saldotheorie im Falle des Entgegenstehens übergeordneter allgemeiner Gesichtspunkte nicht anzuwenden, etwa im Falle Geschäftsunfähiger oder arglistig Getäuschter. Gleiches müsse bei einem hier vorliegenden Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gelten.

Die Streithelferin der Beklagten habe mit Schriftsatz vom 03.03.2006 bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass - was sich auch aus einem von der Streithelferin eingereichten Kontoauszug ergebe - das Konto im Minus gewesen sei.

Ihr maßgebliches Ziel mit der Zahlung auf das bei der Beklagten eingerichtete Konto sei es gewesen, einen vermeintlichen Schuldsaldo gegenüber der Beklagten auszugleichen, nicht aber, eine Kaufpreiszahlung zu leisten.

§ 267 BGB setze voraus, dass der Leistende eine fremde Schuld tilgen wolle. Die Streithelferin habe sich aber als ihre (= der Klägerin) Vertreterin geriert und könne daher nicht als Dritte angesehen werden. Auch die Beklagte, die geglaubt habe, das Darlehen ausreichen zu müssen, sei mangels Fremdtilgungswillens nicht als Dritte anzusehen.

Auch wenn der Endfinanzierungsvertrag von der Streithelferin der Beklagten ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde geschlossen worden sei, habe der Hnnnnn eine Ausfertigung der Vollmacht im Zeitpunkt der teilweise sehr viel später liegenden Auszahlung vorgelegen. Damit sei der Endfinanzierungsdarlehensvertrag mit der Hnnnnn ebenso wie die aus diesem erfolgte Auszahlung wirksam gewesen. Deshalb liege eine Leistung der Klägerin vor, die im Verhältnis zur Beklagten rechtsgrundlos erfolgt sei. § 242 BGB stehe ihrem Bereicherungsanspruch nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.07.2006 sowie auf den Schriftsatz vom 08.12.2006 Bezug genommen (Bl. 126 bis 134 und 176 bis 181 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin - 4a O 631/05 - vom 27.3.2006 im Kostenpunkt und seiner Abänderung im übrigen die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 256.172,57 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die im Termin vom 13.12.2006 nicht erschienene Streithelferin der Beklagten hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte erwidert:

Der Klägerin sei es wichtig gewesen, Kauf und Finanzierung der Eigentumswohnung noch 1993 "unter Dach und Fach zu bringen", um noch in diesem Jahr in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen. Hierzu habe die Klägerin aber nach dem Kaufvertrag noch 1993 eine Anzahlung in Höhe von 305.355,- DM leisten müssen. Da dies mit dem Endfinanzierungsvertrag, welcher die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Hnnnnn in Höhe von 556.700,- DM an rangerster Stelle als Auszahlungsvoraussetzung vorgesehen habe, nicht möglich gewesen sei, weil noch gar keine Wohnungsgrundbücher existiert hätten und noch Bauträgergrundschulden vorhanden gewesen seien, habe es einer Zwischenfinanzierung bedurft.

Es sei davon auszugehen, dass wegen der Zwischenfinanzierung ein direkter Kontakt zwischen den Parteien zustande gekommen sei und sich die Klägerin mündlich mit den Konditionen der Zwischenfinanzierung einverstanden erklärt habe. Die nunmehr als Anlage B 9 (in Kopie) vorgelegte Vertragsurkunde des Zwischenfinanzierungsvertrages vom 22./23.12.1993 sei inzwischen gefunden worden.

Der Zwischenfinanzierungsdarlehensvertrag sei wirksam, weil bei seinem Abschluss eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde der die Klägerin vertretenden Streithelferin vorgelegen habe. Jedenfalls könne sich die Klägerin nach Trau und Glauben nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit des genannten Darlehensvertrages berufen. Es sei nicht zu ersehen, dass die Klägerin, hätte sie selbst die Vertragsverhandlungen geführt, einen Darlehensvertrag zu anderen Konditionen abgeschlossen hätte. Die Klägerin wolle auch den Endfinanzierungsvertrag und den Kaufvertrag gar nicht rückabwickeln, sondern lediglich den über sie (= die Beklagte) zwischenfinanzierten Kaufpreisanteil von ihr zurückerhalten.

Die Zahlung durch die Hnnnnn sei keine Leistung der Klägerin. Sie habe von der Klägerin nichts erlangt; ihr Vermögen sei durch die Zahlung der Hnnnnn auf das für die Klägerin eingerichtete und für diese geführte Konto nicht gemehrt worden. Der Kontoinhaber, nicht aber die Empfängerbank, erwerbe durch eine Gutschrift auf einem Konto einen Auszahlungsanspruch gegen die Empfängerbank; er sei daher Leistungsempfänger. Dies gelte auch, wenn das Konto im Soll stehe. Dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Abrechnung ein Sollsaldo auf dem Konto bestanden habe, welchen die Klägerin mit der Zahlung der Hnnnnn habe ausgleichen wollen, sei nicht dargetan. Die Zahlungen der Hnnnnn seien auch völlig unabhängig vom jeweiligen Kontostand auf dem für die Klägerin eingerichteten Konto erfolgt.

Sie sei nicht bereichert, weil sie der Klägerin im Gegenzug für die von dieser im Rahmen der Zwischenfinanzierung bezahlten Beträge die Grundschuld zur Verfügung gestellt habe. Sie mache hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend hinsichtlich der Grundschuld und hinsichtlich der von der Klägerin in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen. Im Hinblick auf die Saldotheorie sei eine besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin nicht zu erkennen.

Keine der Fallgestaltungen der Nichtleistungskondition sei vorliegend einschlägig.

Sie rede weiterhin Verjährung ein. Hilfsweise habe sie bereits erstinstanzlich mit Gegenansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus Bereicherungsrecht die Aufrechnung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen (Bl. 147 bis 163 d. A.).

Auf die gerichtlichen Hinweisverfügungen vom 07. und 11.12.2006 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 171, 172 und 182 d. A.).

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 256.172,57 Euro gegenüber der Beklagten zu. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder 2 BGB.

A. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, zu.

1. Unter der Leistungskondiktion ist die Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses zu verstehen, bei dem der Leistungszweck nicht erreicht wird oder sonst ein rechtlicher Grund für die durch die Leistung eingetretene Vermögensverschiebung nicht besteht, die Leistung also dem Empfänger zwar wirksam zugewendet worden ist, ihm aber nach den - in der Regel schuldrechtlichen - Beziehungen zwischen Leistendem und Empfänger nicht endgültig zusteht (Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl, 2006, § 812 Rdnr. 2). Der Klägerin würde daher den Voraussetzungen nach nur dann ein Anspruch aus Leistungskondiktion gegenüber der Beklagten zustehen, wenn sie eine Leistung erbracht hätte, die Beklagte Empfänger dieser Leistung wäre und es für die mit der Leistung verbundene Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten keinen Rechtsgrund gäbe.

Die Klage könnte also dann erfolgreich sein, wenn sich die Zahlungen der Hnnnnn (jetzt Ennnn AG) in der von der Klägerin unwidersprochen mit 501.030,- DM = 256.172,57 Euro behaupteten Gesamthöhe auf das bei der Beklagten für die Klägerin eingerichtete Bauabwicklungskonto mit der Nummer nnnnn als Leistung der Klägerin an die Beklagte darstellten und diese Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt wäre. Rechtsgrundlos wäre diese etwaige Leistung dann, wenn der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Zwischendarlehensvertrag nicht wirksam wäre. Eine Unwirksamkeit des Zwischendarlehensvertrages könnte sich nach dem Vortrag der Parteien nur daraus ergeben, dass die bei Vertragsschluss unstreitig als Vertreter der Klägerin handelnde Streithelferin der Beklagten (im Folgenden: Streithelferin), welche keine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG hatte, durch ihr Handeln auf der Grundlage des von ihr angenommenen Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Treuhandvertrags vom 09.12.1993 (Anlage K 1 = B 3) unter Einbezug der Stammurkunde vom 10.11.1992 (Anlage B 1) infolge umfassender Rechtsbetreuungspflicht im Zusammenhang mit dem klägerischen Erwerb einer Eigentumswohnung gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoßen hätte mit der Folge, dass sowohl der Treuhandvertrag als auch die der Streithelferin darin erteilte Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nach § 134 BGB nichtig wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 148/01 - BGHR BGB § 167 Duldungsvollmacht 2, Rdnrn. 11-14 nach juris; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05 - WM 2006, 1008, Rdnr. 12 nach juris).

Vorliegend braucht keine Feststellung darüber getroffen zu werden, ob die Streithelferin gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat; offen bleiben kann ferner, ob eine etwaige Nichtigkeit der Vollmacht der Streithelferin über die Regelungen der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann, sei es durch eine von der Beklagten behauptete, von der Klägerin indes bestrittene Vorlage der notariellen Vollmacht bei Abschluss des Zwischendarlehensvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 148/01 - BGHR BGB § 167 Duldungsvollmacht 2, Rdnrn. 15 nach juris), sei es durch andere, eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht begründende Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005 - XI ZR 88/04 -, WM 2005, 1520, Rdnrn. 21ff nach juris). Dahinstehen kann weiter, ob die Beklagte mit Eingang der Zahlung auf dem bei ihr für die Klägerin eingerichteten Konto Zuwendungsempfänger im bereicherungsrechtlichen Sinne geworden ist. Dies alles kann deshalb dahinstehen, weil es für den - für einen Klageerfolg erforderlichen - Fall, dass die Tätigkeit einschließlich der Abschlussvollmacht der Streithelferin nichtig war und dass die Beklagte Zuwendungsempfänger war, an einem weiteren Tatbestandsmerkmal eines Anspruchs aus Leistungskondiktion fehlt, nämlich an einer der Klägerin zurechenbaren Leistung, und weil es der Klägerin ferner aus allgemeinen Vertrauensgrundsätzen verwehrt wäre, die etwaige Unwirksamkeit der Vollmacht der Streithelferin und damit den Anspruch gegen die Beklagte geltend machen.

2. Die Zahlungen der Hnnnnn in der von der Klägerin unwidersprochen mit 256.172,57 Euro behaupteten Gesamthöhe auf das bei der Beklagten für die Klägerin eingerichtete Bauabwicklungskonto mit der Nummer nnnnn können der Klägerin für den in der Folge rein unterstellten Fall, dass die Tätigkeit einschließlich der Abschlussvollmacht der Streithelferin nichtig war, nicht als Leistung zugerechnet werden.

a. Bei der Leistungskondiktion besteht ein Bereicherungsanspruch grundsätzlich nur innerhalb des Leistungsverhältnisses; der Leistende kann sich zum Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung regelmäßig nur an den Leistungsempfänger, nicht aber an einen Dritten halten. Hierbei ist für den Leistungsbegriff, aus dem sich ergibt, ob eine Zuwendung als Leistung angesehen werden kann und welche Person Leistender, welche Leistungsempfänger ist, im Regelfall in erster Linie die Zweckbestimmung der Zuwendung maßgeblich, also der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers, dem sogenannten Empfängerhorizont geboten (Sprau, a. a. O., Rdnr. 41). Rechtlich besonders gelagert sind indes die Fälle des Bereicherungsausgleichs im - hier vorliegenden - Drei-Personen-Verhältnis. Charakteristisch für Drei-Personen-Verhältnisse ist, dass eine mit dem (vermeintlichen oder tatsächlichen) Schuldner über ein sogenanntes Deckungsverhältnis verbundene Zwischenperson einen Vermögensgegenstand an den (vermeintlichen oder tatsächlichen) Gläubiger zuwendet; das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger wird hierbei als Valutaverhältnis bezeichnet. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung, weil die möglichen Fallgestaltungen je nach dem zweckgerichteten Willen und den Vereinbarungen der Beteiligten sehr mannigfach sind. Es kommt daher stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, die für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten sind (Sprau, a. a. O.; BGH, Urteil vom 20.06.1990 - XII ZR 98/89 - WM 1990, 1531, Rdnr. 13 nach juris).

b. Zu unterscheiden sind im Rahmen von Drei-Personen-Verhältnissen vor allem die Fälle der sogenannten Anweisungsverhältnisse von den Fällen der Tilgung fremder Schulden. Anweisungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass die Zwischenperson (= Angewiesener) aus seiner Sicht auf Rechnung des die Zuwendung Veranlassenden (= Anweisender, Schuldner) aufgrund dessen Anweisung oder Auftrag aus seinem Vermögen einen Vermögensgegenstand unmittelbar an den Zuwendungsempfänger (= Gläubiger) überträgt. Es findet zwar somit nur eine tatsächliche Zuwendung statt, nämlich von der Zwischenperson zum Zuwendungsempfänger; die Zwischenperson bewirkt indes durch die von ihr vorgenommene Zuwendung bei mangelfreier Abwicklung eine doppelte Wertbewegung, nämlich im Valutaverhältnis eine Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger und im Deckungsverhältnis eine eigene Leistung an den Anweisenden (Sprau, a. a. O., Rdnr. 49; BGH, Urteil vom 05.11.2002 - XI ZR 381/01 - WM 2003, 14, Rdnr. 15 nach juris).

c. Vorliegend bestand ein Anweisungsverhältnis. Zwar hat die Klägerin nicht selbst die Hnnnnn angewiesen, auf ein bei der Beklagten eingerichtetes Konto zu zahlen. Eine entsprechende Anweisung ist indes von der als Vertreter der Klägerin auftretenden Streithelferin erteilt worden. Hierzu hat die Beklagte bereits erstinstanzlich in der Klagewiderungsschrift vom 19.12.2005 (dort Seite 11 = Bl. 54 d. A.) vorgetragen, die Streithelferin habe die Hnnnnn im Namen der Klägerin zur Überweisung auf das Bauabwicklungskonto veranlasst. Die Klägerin hat diesen Vortrag nicht bestritten. Die Klägerin hat im Gegenteil angegeben, von den Vertragsschlüssen und deren Abwicklung nur wenig zu wissen; sie hat insbesondere keine eigene Anweisung vorgetragen. Von ihrem genannten erstinstanzlichen Vortrag ist die Beklagte zweitinstanzlich auch nicht hinreichend abgerückt. Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 04.10.2006 (dort Seite 5 = Bl. 151 d. A) vorbringt, die Klägerin hätte, um nachzuweisen, dass die Zahlung der Hnnnnn ihre (= der Klägerin) Leistung ist, "dann wohl im Einzelnen darlegen müssen, wann sie bzw. ihr Vertreter die Hnnnnn angewiesen hat, Zahlungen aus dem Darlehen zu leisten" und soweit sie im selben Schriftsatz (Seite 12 = Bl. 158 d. A.) ausführt, es bleibe dabei, dass die Klägerin nicht einmal dargelegt habe, wann sie eine Auszahlungsanweisung an die Hnnnnn gegeben habe und es stünde der Klägerin ebenfalls kein Bereicherungsanspruch zu, "Selbst wenn es eine Auszahlungsanweisung der Streitverkündeten geben sollte, wonach der Betrag auf das (vermeintliche) Konto der Klägerin bei der Beklagten fließen sollte", handelt es sich dem Inhalt nach um rechtliche Folgerungen sowie um rechtliche Überlegungen, welche Folgen sich aus bestimmten Sachverhaltsvarianten ergäben; es handelt sich insoweit aber nicht um einen im Hinblick auf das Abrücken vom genannten erstinstanzlichen Vortrag ausreichenden Sachvortrag. Es bleibt daher dabei, dass dem Rechtsstreit zugrunde zu legen ist, dass die als Vertreter der Klägerin auftretende Streithelferin die Hnnnnn angewiesen hat, die streitgegenständlichen Zahlungen auf das für die Klägerin bei der Beklagten eingerichtete Konto zu erbringen.

d. In einem - hiernach vorliegenden - Fall der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger im Valutaverhältnis. Denn nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt - wie dargestellt - bei mangelfreier Abwicklung der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Zuwendungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (BGH, a. a. O., Rdnr. 15 nach juris).

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Angewiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Zuwendungsempfänger als Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zusteht, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmung bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist. Aber auch in den Fällen, in denen der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht kannte, steht dem vermeintlich Angewiesenen ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Anspruch aus Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu (BGH, a. a. O., Rdnr. 16 nach juris m. w. N.). Denn ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung dem - vermeintlich - Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden (BGH, a. a. O.; BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 157/00 - WM 2001, 954, Rdnr. 17 nach juris) mit der Folge, dass ihm auch kein Anspruch aus Leistungskondiktion zustehen kann. Eine andere Betrachtungsweise ließe den in der Rechtsscheinslehre allgemein anerkannten Grundsatz außer Acht, dass der gutgläubige Vertragsgegner nur dann geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil den Rechtsschein in zurechenbarer Weise hervorgerufen hat. Der sogenannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers vermag deshalb die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des - vermeintlich - Anweisenden auch dann nicht zu ersetzen, wenn dieser - was vorliegend offen geblieben ist - den gezahlten Betrag dem Zuwendungsempfänger tatsächlich in vollem Umfang schuldete. Außerdem wird der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung vertrauende Zahlungsempfänger durch die in § 818 Abs. 3 BGB normierten Regeln über den Wegfall der Bereicherung vor den rechtlichen Folgen einer Direktkondiktion des Angewiesenen im allgemeinen hinreichend geschützt (BGH, Urteil vom 05.11.2002 - XI ZR 381/01 - WM 2003, 14, Rdnr. 16 nach juris). Diese Grundsätze kommen auch hier zum Tragen.

e. Vorliegend ist die Anweisung der Streithelferin an die Hnnnnn , eine Zahlung auf das bei der Beklagten eingerichtete Konto vorzunehmen, dann, wenn - was ja Voraussetzung für einen Klageerfolg ist - der Abschluss des Zwischendarlehensvertrages infolge Verstoßes der Streithelferin gegen das Rechtsberatungsgesetzes unwirksam ist, ebenfalls aus demselben Grund unwirksam. Eine Anweisung durch die Klägerin selbst ist - wie dargestellt - nicht erfolgt. Die Anweisung durch die Streithelferin betrifft auch das Zwischenfinanzierungsdarlehen, nicht etwa primär das Endfinanzierungsdarlehen. Denn hinsichtlich der Abwicklung des letzteren bestand keine Veranlassung, Zahlungen speziell an die Beklagte - deren Stellung als Zuwendungsempfänger ebenfalls Voraussetzung für einen Anspruch aus Leistungskondiktion ist - vorzunehmen. Der Endfinanzierungsvertrag enthält auch keine Anweisung, Zahlungen auf das genannte Konto zu bewirken (Anlage K 2, dort Ziffer III. "Auszahlung"). Es kann daher dahinstehen, ob die Rechtsauffassung der Klägerin, der Endfinanzierungsvertrag sei wirksam, zutrifft.

Falls man indes entgegen der hier vertretenen Auffassung die Anweisung der Streithelferin an die Hnnnnn , die Überweisung auf das Bauabwicklungskonto bei der Beklagten vorzunehmen, als den Endfinanzierungsvertrag betreffend ansieht, müsste geprüft werden, ob dieser wirksam ist und ob die Streithelferin bei der Abwicklung der Endfinanzierung wirksame Anweisungen erteilen konnte. Bei der Frage der Wirksamkeit von zu Verträgen führenden Willenserklärungen oder sonstigen Rechtshandlungen handelt es sich um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage, nicht um eine §§ 138 Abs. 3, Abs. 4, 288 ZPO unterfallende Tatsachenfrage. Danach wäre der Endfinanzierungsvertrag unwirksam, weil die nach dem von ihr angenommenen Treuhandvertragsangebot (Anlage K 1 = B3) unter Einbezug der Stammurkunde (Anlage B 1) mit der umfassenden Rechtsbetreuung beauftragte Streithelferin gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 148/01 - BGHR BGB § 167 Duldungsvollmacht 2, Rdnrn. 12 nach juris). Eine Überwindung der Nichtigkeit infolge Vorlage der notariellen Vollmacht bei Abschluss des Endfinanzierungsvertrages kann nicht angenommen werden, weil die endfinanzierende Hnnnnn nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin in der Klageschrift (dort Seiten 5 und 10 = B. 19, 24 d. A.) bei Vertragsschluss keine Vollmacht vorliegen hatte; dies deckt sich auch mit dem die Vorlage der Vollmacht verlangenden Schreiben der Hnnnnn vom 13.01.1995 (Anlage K 6). Diesen Vortrag hat die Klägerin auch im Schriftsatz vom 08.12.2006 (dort Seite 2 = Bl. 177 d. A.) mit der (neuen) Behauptung, die Vollmacht habe der Hnnn nn bei Auszahlung vorgelegen, nicht selbst ausreichend ausgeräumt. Hinreichend konkreter anderweitiger Vortrag ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Streithelferin im Schriftsatz vom 03.03.2006, es habe eine Anweisung ihrer Geschäftsleitung gegeben, Vollmachten unverzüglich nach Erhalt an finanzierende Banken weiterzuleiten. Sonstige Gründe für eine Überwindung der Nichtigkeit unter Rechtsscheinsgesichtpunkten sind betreffend den Endfinanzierungsvertrag nicht konkret vorgetragen. Ausreichende Anhaltspunkte gegen die sich hiernach ergebende Rechtsfolge, nämlich die Nichtigkeit des Endfinanzierungsvertrages und die Unwirksamkeit von im Rahmen der Abwicklung dieses Vertrages erteilter Anweisungen der Streithelferin, hat die Klägerin durch ihren Vortrag im Termin vom 06.03.2006 vor dem Landgericht (Bl. 88 d. A.), es gebe ein Schreiben ihrerseits vom 09.12.1993 an die Streithelferin, "wo in Parallelfällen das Landgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht Frankfurt von einer Genehmigung des Darlehensvertrages ausgeht", nicht triftig dargetan. Dies gilt - abgesehen davon, dass schon kein ausreichender Tatsachenvortrag erfolgt ist und auch das in Bezug genommenen Schreiben nicht zur Akte gereicht worden ist - insbesondere deshalb, weil eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten regelmäßig voraussetzt, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Derartiges kann aber für Anfang der 1990er Jahre geschlossene Darlehensverträge und damals gefertigte Schreiben im Hinblick auf eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht angenommen werden, weil sich den vor dem Jahr 2000 ergangenen und veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nichts entnehmen ließ, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages und der damit verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB gesprochen hätte (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - XI ZR 201/02 - WM 2004, 21, Rdnrn. 29, 30 nach juris; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05 - WM 2006, 1008, Rdnr. 30 nach juris). Selbst wenn nach Unterschrift des Endfinanzierungsvertrages vor den später liegenden Auszahlungen die Vollmachtsurkunde im Original oder in Ausfertigung der Hnnnnn vorgelegen haben sollte, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.12.2006 (dort Seite 2 = Bl. 177 d. A.) nunmehr behauptet, wäre dadurch nur ein von der wahren Rechtslage zu unterscheidender Rechtsschein der Bevollmächtigung ausgelöst worden, der nur zugunsten der Hnnnnn wirkt, nicht aber zugunsten der Klägerin, die sich nur von der Hnnnnn dem Rechtsschein gemäß behandeln lassen muss, ohne dass der Rechtsschein zu ihren eigenen Gunsten wirkt. Denn die §§ 170-173 BGB, aus welchen die Institute der Anscheins- und Duldungsvollmacht hergeleitet werden, zielen auf den Schutz des Geschäftsgegners des vermeintlich Vertretenen ab (Heinrichs in Palandt, a. a. O., § 171-173 Rdnr. 1); sie bezwecken indes nicht den Schutz des vorgeblich Vertretenen, hier also - in Ansehung der Zahlung der Hnnnnn - der Klägerin.

Es handelt sich daher um den Fall einer Zahlung ohne wirksame bereicherungsrechtliche Anweisung, so dass allenfalls der Hnnnnn als vermeintlich Angewiesener ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte zustehen kann, und zwar aus Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, während der Klägerin die in der Zahlung der Hnnnnn liegende etwaige Zuwendung an die Beklagte nicht als eigene Leistung zugerechnet werden kann.

f. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus Leistungskondiktion scheitert somit bereits daran, dass, wenn der Zwischendarlehensvertrag wegen Verstoßes der Streithelferin gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, die Zahlung der Hnnnnn auf das bei der Beklagten eingerichtete Konto der Klägerin nicht als deren Leistung zugerechnet werden kann.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2004 (- XI ZR 171/03 - WM 2004, 1230 und - XI ZR 164/03 - WM 2004, 1227), in welchem der Bundesgerichtshof einen Anspruch der darlehensgewährenden Bank, welche einen Teil der Valuta auf ein nicht wirksam für den Darlehensnehmer eingerichtetes Konto ausgezahlt hatte, auf Rückzahlung dieses Geldes gegenüber dem Darlehensnehmer mit der Begründung verneint hat, der Darlehensnehmer habe dieses Geld nie erhalten und die Bank müsse sich an diejenigen halten, an die das Geld von dem Konto aus ausgezahlt worden ist (a. a. O., Rdnr. 33 bzw. 30 nach juris). Vorliegend geht es aber nicht um einen Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Erstattung von Beträgen, die vom Bauabwicklungskonto an Dritte ausbezahlt worden sind.

3. Ein Anspruch aus Leistungskondiktion gegenüber der Beklagten steht der Klägerin auch nicht aufgrund des Umstandes zu, dass die Beklagte das von der Hnnnnn auf das bei ihr eingerichtete Bauabwicklungskonto eingezahlte Geld auf Weisung der Streithelferin an Dritte ausgezahlt hat. Auch insoweit handelt es sich um ein Drei-Personen-Verhältnis in der Ausprägung eines Anweisungsverhältnisses. Die mit der Klägerin als (vermeintlich) Anweisender über das Deckungsverhältnis verbundene Beklagte hat Zuwendungen an Dritte, nämlich Gläubiger der Klägerin, erbracht. Für den Fall, dass die Tätigkeit der Streithelferin einschließlich der Weisung an die Beklagte, die auf dem Bauabwicklungskonto befindlichen Gelder an Dritte auszuzahlen, infolge Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war, kommt auch in diesem Drei-Personen-Verhältnis mangels wirksamer Auszahlungsanweisung allenfalls - nämlich etwa dann, wenn die Beklagte aus dem oben skizzierten ersten Drei-Personen-Verhältnis erfolgreich von der Hnnnnn in Anspruch genommen werden sollte - eine Direktkondiktion im Wege der Nichtleistungskondiktion der Beklagten als zuwendender Zwischenperson gegenüber den Dritten als Zuwendungsempfängern in Betracht. Eine Leistungskondiktion innerhalb der Leistungsverhältnisse dieses Drei-Personen-Verhältnisses scheidet in diesem Fall dagegen wiederum aus. Verstieß aber die Tätigkeit der Streithelferin nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, waren sowohl die Anweisung, die Gelder an Dritte auszuzahlen, als auch der Zwischendarlehensvertrag (= das Deckungsverhältnis) wirksam; eine Leistungskondiktion zwischen den Parteien scheidet dann mangels Fehler im Deckungsverhältnis aus.

4. Darüber hinaus könnte die Klägerin, wenn ihr - was nach dem Vorgesagten nicht der Fall ist, im Folgenden aber rein unterstellt werden soll - gegenüber der Beklagten ein Bereicherungsanspruch zustünde, weil nach jetziger Auffassung der Zwischendarlehensvertrag der Parteien wegen Verstoßes der Streithelferin gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig wäre, die Unwirksamkeit der Vollmacht der Streithelferin und damit den verfahrensgegenständlichen Klageanspruch gegen die Beklagte aus allgemeinen Vertrauensgrundsätzen nicht geltend machen.

a. Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hat nicht nur Bedeutung für die Zukunft; sie betrifft in gleicher Weise früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen.

Höchstrichterliche Urteile sind Gesetzen nicht gleichzustellen und erzielen auch keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Durch das Abweichen von einer früher vertretenen Rechtsansicht verstößt der Richter grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Er bedarf dazu insbesondere nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Hinsicht geändert haben. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken als Akt wertender Erkenntnis schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist, ebenso wie bei gesetzlichen Vorschriften, grundsätzlich rechtlich unbedenklich (BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95 - WM 1996, 762, Rdnr. 25 nach juris; BVerfG, Beschluss vom 26.06.1991 - 1 BvR 779/85 - WM 1991, 1435, Rdnr. 42 nach juris). Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderung von Gesetzen (vgl. dazu die Nachweise bei BGH, a. a. O.) können nicht ohne weiteres auf die höchstrichterliche Rechtsprechung übertragen werden; denn Gerichte sind in der Regel nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist. Daraus folgt, dass Beschränkungen unechter Rückwirkung bei gerichtlichen Entscheidungen seltener als bei Gesetzen geboten sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Hinsicht bisher - soweit ersichtlich - keine allgemein gültigen Regeln aufgestellt (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 43 nach juris), sondern sich mit Entscheidungen im Einzelfall begnügt. Danach können sich Schranken der Rückwirkung aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit ergeben. Diese bedeutet in erster Linie Vertrauensschutz. Durfte die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 - WM 1986, 920, Rdnr. 52 nach juris für Gesetzesänderungen; BGH, a. a. O., Rdnr. 26 nach juris). Bei der danach zu treffenden Abwägung ist insbesondere zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verkörpert (BGH, a. a. O., m. w. N.).

Zudem gewährleistet im Privatrecht schon die Generalklausel des § 242 BGB, dass der Richter sich nie mit einer formalen Betrachtungsweise begnügen darf, wenn diese Treu und Glauben widerspricht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das schutzwürdige Vertrauen einer Partei auf den Fortbestand eines Rechts angemessen zu berücksichtigen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zu diesem Zweck eine Reihe von Rechtsinstituten (z.B. unzulässige Rechtsausübung, Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung) erarbeitet, die es im Allgemeinen ermöglichen, die berechtigten Belange beider Parteien ausreichend zu berücksichtigen. Diese Regeln begründen ihrerseits einen gesetzesähnlichen Vertrauensschutz. Infolgedessen hat in privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine Prozesspartei - in den Grenzen der gesetzlichen Verfahrensordnungen - grundsätzlich einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass der Richter die ihr nach materiellem Recht - unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben - zustehenden Ansprüche zuerkennt und in gleicher Weise zu Unrecht gegen sie erhobene Forderungen abweist. Einer Partei ist nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, a. a. O., Rdnr. 27 nach juris).

So hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.10.2001 (- III ZR 182/00 - WM 2001, 2260, Rdnr. 23 nach juris) für einen die Nichtigkeit eines im Jahre 1997 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz betreffenden Sachverhalt ausgeführt, zwar sei eine rückwirkend auch tief in weithin abgeschlossene Vorgänge eingreifende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich hinzunehmen; der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung könne aber im Einzelfall eine abweichende Beurteilung gebieten, wobei dies (erst) bei einer Rückabwicklung der Verträge zu erwägen sei.

Vorliegend greift daher zugunsten der Beklagten Vertrauensschutz ein. Die von der Rückwirkung der Änderung der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Vereinbarungen betreffend umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung betroffene Beklagte durfte im Zeitpunkt des Abschlusses des Zwischendarlehensvertrages Ende 1993 mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen. Denn den vor dem Jahr 2000 ergangenen und veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages und der damit verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB gesprochen hätte (BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05 - WM 2006, 1008, Rdnr. 30 nach juris). Das Interesse der Beklagten an der Fortgeltung der damaligen Rechtslage verdient bei einer Abwägung mit den Belangen der Klägerin und den Anliegen der Allgemeinheit nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles den Vorzug und es ist der Klägerin zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, auch wenn sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat. Denn die für die Beklagte aus der Rechtsprechungsänderung erwachsenden Folgen führen vorliegend zu unbilligen, ihr nicht zumutbaren Härten. Nach dem von der Klägerin nicht hinreichend bestrittenen und durch Vorlage des Schreibens der Streithelferin vom 14.08.1997 (Anlage B 5) gestützten Vortrag der Beklagten hat die Streithelferin unter dem 14.08.1997 die Löschung des streitgegenständlichen Bauabwicklungskontos veranlasst. Bei einem Durchgreifen der Klage würde der Beklagten die Last aufgebürdet, sich anderweitig um Kompensation der an die Klägerin gezahlten und zu einem Vermögensnachteil der Beklagten führenden Summe zu bemühen. Die Beklagte, die sich durch Pfandhaftentlassungs-, Löschungs-, Verteilungs- und Abtretungserklärung (vgl. Anlage B 8) ihrer Sicherheiten begeben hat und die angesichts der damaligen Rechtslage keinen Anlass hatte, alle Unterlagen für Rückgriffe aufzubewahren, müsste rund neun Jahre nach Abschluss des Zwischenfinanzierungsvorgangs versuchen, Forderungen gegenüber den damaligen Vertragspartnern der Klägerin geltend zu machen. Der Beklagten würde somit das Risiko der Insolvenz dieser Vertragspartner der Klägerin ebenso auferlegt wie überhaupt das mit der Geltendmachung derart alter Forderungen verbundene Risiko, insbesondere die Gefahr, die Ansprüche nicht darlegen und beweisen zu können, und das Verjährungsrisiko. Diese Risiken der Beklagten, die einen dauerhaften Vermögensnachteil in hohem Maße wahrscheinlich erscheinen lassen, führen zu einer unbilligen, der Beklagten nicht zumutbaren Härte. Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, zum Ausgleich eines Vermögensnachteils auf die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten angewiesen zu sein. Denn die Klägerin ist infolge der Finanzierungstätigkeit der Beklagten - wie sich aus dem von der Beklagten eingereichten Grundbuchauszug (Anlage B 7), den die Klägerin nicht bestritten hat, ergibt - seit 1995 Eigentümerin einer Wohnung, hinsichtlich derer weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass ihr Wert und der aus ihr gezogene Nutzen in nennenswertem Umfang hinter den getätigten Aufwendungen zurückgeblieben wären. Abrundend wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Klägerin konkrete ernsthafte Bemühungen, den Erwerbsvorgang rückgängig zu machen, auch nicht vorgetragen hat. Der Klägerin sind im Zusammenhang mit der Zwischenfinanzierung auch Steuervorteile zuteil geworden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits mit Schreiben vom 09.12.1993 (Anlage B 4) - welches im Übrigen darauf hindeutet, dass die Klägerin Kenntnis von einem Einbezug der Beklagten in die Finanzierung hatte - gegenüber der Beklagten ihren Wunsch, noch für 1993 Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, zum Ausdruck gebracht hat.

Die Klägerin kann daher aus allgemeinen Vertrauensgrundsätzen gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Abschlussvollmacht und damit einen Anspruch aus Leistungskondiktion nicht geltend machen.

So hat auch das Oberlandesgericht München im Urteil vom 03.08.2004 (- 18 U 4178/02 - WM 2005, 800, 801; rechtskräftig infolge des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des BGH vom 12.07.2005 - XI ZR 312/04 -; eine Beschlussabschrift ist eingeholt worden) im Falle eines darlehensfinanzierten Wohnungserwerbs, bei welchem der Darlehensnehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages durch einen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänder vertreten worden war, eine Berufung des Darlehensnehmers auf eine Unwirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Bank aus Gründen des Vertrauensschutzes für unzulässig gehalten, wobei im dortigen Fall der Bank lediglich ein Vermögensnachteil in Form verlorenen Ertrages aus dem dem Darlehensnehmer hingegebenen Kapital entstanden war.

B. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, zu.

1. Ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion kommt dann in Betracht, wenn eine Bereicherung "in sonstiger Weise" erlangt ist, § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB, wenn also der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger von niemandem geleistet worden ist, die Vermögensverschiebung somit nicht auf einer Leistung an den Empfänger beruht (Sprau, a. a. O., Rdnr. 10). Dies hat seinen Grund darin, dass im Bereicherungsrecht der sogenannte Vorrang der Leistungsbeziehung gilt. Dieser besagt, dass dann, wenn der Zuwendende die Vermögensverschiebung zur Erfüllung einer bestehenden oder angenommenen Leistungsverpflichtung erbracht hat, neben einer Leistungskondiktion ein Anspruch aus Bereicherung in sonstiger Weise grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Sprau, a. a. O., Rdnrn. 10, 43). Die somit nur außerhalb des Bereichs der Leistungskondiktion anwendbare Nichtleistungskondiktion kommt dann in Betracht, wenn der Erwerb nach der für den Einzelfall maßgeblichen rechtlichen Güterzuordnung nicht bei dem Empfänger verbleiben soll, sondern einem anderen gebührt, wenn also der erlangte Vermögensvorteil dem Zuweisungsgehalt des Rechtsguts widerspricht (Sprau, a. a. O., Rdnr. 10).

2. Einer der hiernach verbleibenden Anwendungsbereiche der Nichtleistungskondiktion ist die Direktkondiktion zwischen der (vermeintlich) angewiesenen Zwischenperson und dem Zuwendungsempfänger im Drei-Personen-Verhältnis (vgl. oben A. 2. d.; BGH, Urteil vom 05.11.2002 - XI ZR 381/01 - WM 2003, 14, Rdnr. 16 nach juris). Vorliegend kann ein derartiger Anspruch - wie unter A. 2. dargestellt - aber allenfalls der Hnnnnn als vermeintlich angewiesener Zwischenperson gegenüber der Beklagten als Zuwendungsempfänger zustehen.

3. Ein weiterer Anwendungsfall der Nichtleistungskondiktion ist die sogenannte Eingriffskondiktion. Diese betrifft Fallgestaltungen, in welchen der Bereicherte - etwa im Wege der Besitzentziehung oder der Verfügung als Nichtberechtigter - durch eigene Handlung in Rechtspositionen des Entreicherten eingreift und der vom Bereicherten hierdurch erlangte Vermögensvorteil und der mit diesem Vermögensvorteil - im Sinne eines einheitlichen Bereicherungsvorgangs - korrespondierende Nachteil des Entreicherten von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden (Sprau, a. a. O., Rdnrn. 10, 36). Auch diese Fallgruppe ist vorliegend indes nicht einschlägig. Zwar hat die Beklagte - auf Weisung der Streithelferin - über Gelder verfügt, welche sich auf dem für die Klägerin bei ihr eingerichteten Bauabwicklungskonto befunden haben. Auf diese Umstand kann der Klägerin indes keinen Anspruch aus Eingriffskondiktion gründen. Falls die Tätigkeit der Streithelferin in Bezug auf die Zwischenfinanzierung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war, konnte sie für die Klägerin auch nicht wirksam das Bauabwicklungskonto eröffnen mit der Folge, dass die Klägerin das auf dem Konto eingegangene Geld nie erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03 - WM 2004, 1230, Rdnr. 33 nach juris). In einer Verfügung über das auf diesem Konto befindliche Geld kann daher kein Eingriff in eine Rechtsposition der Klägerin gelegen haben. Falls indes die Tätigkeit der Streithelferin in Bezug auf die Zwischenfinanzierung letztlich wirksam war, war nicht nur die Eröffnung des Kontos für die Klägerin und die Weisung an die Beklagte, das darauf befindliche Geld an Dritte auszuzahlen, wirksam, sondern es war auch der Zwischendarlehensvertrag wirksam; es verbleibt dann beim die Nichtleistungskondiktion ausschließenden Vorrang der Leistungsbeziehung, wobei - wie unter A. 3. dargestellt - eine Leistungskondiktion zwischen den Parteien mangels Fehler im Deckungsverhältnis ausscheidet. Auch insoweit braucht daher keine Feststellung hinsichtlich der Wirksamkeit der Tätigkeit der Streithelferin getroffen zu werden.

4. Die Tatbestandsvoraussetzungen anderer Fallgestaltungen der Nichtleistungskondiktion (vgl. Sprau, a. a. O., Rdnrn. 12-14, 95-100) liegen nicht vor.

5. Darüber hinaus könnte die Klägerin, wenn ihr - wie nicht - gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion zustünde, aus den zu A. 4. genannten Gründen die Unwirksamkeit der Vollmacht der Streithelferin und damit den Anspruch gegen die Beklagte aus allgemeinen Vertrauensgrundsätzen nicht geltend machen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 1. HS ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die bereicherungsrechtliche Bewertung stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung auf der Basis genügend vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Bereicherungsausgleich in ehrpersonenverhältnissen dar, der nicht schematisch zu erfolgen hat. Dass die hiesigen Erwägungen zum Vertrauensschutz nicht zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen, weist schon der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2005 - XI ZR 312/04 - aus. Im Übrigen handelt es sich insoweit hier auch um eine einzelfallbezogene Abwägung.

Ende der Entscheidung

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