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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.11.2004
Aktenzeichen: 24 W 108/04
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 20 Abs. 1
FGG § 27 Abs. 1
ZPO § 561
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 24 W 108/04

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnanlage Lnnnnn n /Lnnnnnnnn nnn / Wnnnnnnn nnnn , 1nn Bnnn

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers (Beteiligter zu III.1.) gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2004 - 85 T 271/04 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Hinrichs und die Richterin am Kammergericht Kingreen am 29. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, Die Gerichtskosten dritter Instanz hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 800,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Beteiligter zu I.) und die Beteiligten zu III. 1.und 2. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Der Antragsgegner (Beteiligter zu II.) ist der amtierende Verwalter. Der Beteiligte zu III. 1. ist Wohnungseigentümer, war während der ersten Instanz Vorsitzender des Verwaltungsbeirats und hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht dem Abweisungsantrag des Verwalters angeschlossen.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht den Antragsgegner durch Beschluss vom 2.3.2004 - 70 II 154/03 WEG - verpflichtet, in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung einen näher bezeichneten Beschlusspunkt zu einem Regress der Gemeinschaft gegen den Antragsgegner in Höhe von 6.829,00 Euro wegen des angeblich verfrühten Auswechselns von Heizungsventilen aufzunehmen. Der Antragsgegner hat nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses mit Schriftsatz vom 26.4.2004 mitgeteilt, am 30.3.2004 diesen Beschlusspunkt in die Tagesordnung für die zum 7.6.2004 einberufene Eigentümerversammlung aufgenommen zu haben. Der Beteiligte zu III. 1. hat unter Berufung auf die "Autonomie der Wohnungseigentümergemeinschaft" Erstbeschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27.7.2004 diese Beschwerde verworfen, weil ihr Wert unter dem erforderlichen Beschwerdewert von 750,00 Euro liege.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, der Wert seiner Beschwer sei an dem Wert der Autonomie der Gemeinschaft zu bemessen.

Er beantragt sinngemäß,

unter Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts den Antrag auf Aufnahme des Tagesordnungspunktes zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die weitere Beschwerde des Antragstellers sei unzulässig, weil er nicht beschwert sei.

II.

Gegen den die Erstbeschwerde verwerfenden Beschluss hat der Beschwerdeführer zulässig Rechtsbeschwerde, für die ihm Wiedereinsetzung zu gewähren ist (BGHZ 150, 390 = NJW 2002, 2171), eingelegt. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet, weil die Verwerfung der Erstbeschwerde im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler beruht, § 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit § 561 ZPO.

Im Interesse ordnungsmäßiger Verwaltung (vgl. BGHZ 156, 19 = NJW 2003, 3124 = ZMR 2003, 750) kann ein einzelner Wohnungseigentümer, auch als Beiratsmitglied, der den Verwalter nach § 29 Abs.2 WEG zu unterstützen hat, eine gerichtliche Verpflichtung des Verwalters zumindest als Nebenintervenient (zur Zulässigkeit im WEG-Verfahren vgl. Weitnauer/Mansel, WEG 9. Aufl., nach § 43 Rn.17 m.w.N.) anfechten. Dabei richtet sich die Zulässigkeit seiner Beschwerde nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels des von ihm unterstützten Verwalters.

Die Beschwer des Verwalters, der vom Gericht dazu verpflichtet worden ist, eine Gemeinschaftsangelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, ist gerade im Weigerungsfall daran auszurichten, welche Vermögensnachteile ihm durch die Beschlussfassung drohen können. Der Senat bemisst die Beschwer mit 800,-- Euro.

Die Erstbeschwerde war jedoch unzulässig geworden, weil der vom Beschwerdeführer unterstützte Verwalter jedenfalls nicht mehr gemäß § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt war. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am 27.7.2004 hatte der Antragsgegner vor Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 2.3.2004 in seiner Einladung vom 30.3.2004 den Tagesordnungspunkt aufgenommen und die Eigentümerversammlung vom 7.6.2004 durchgeführt. Es gab keine zukünftige Verpflichtung des Verwalters mehr, die der Beschwerdeführer mit seiner Erstbeschwerde hätte angreifen können. Er hat auch nicht seine Erstbeschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt und auf den Kostenpunkt beschränkt. Im Übrigen hatte der Antragsteller nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts gegen den Verwalter einen Anspruch auf Aufnahme des Tagesordnungspunktes in das Einladungsschreiben. Die vom Rechtsbeschwerdeführer angeführte Autonomie der Wohnungseigentümergemeinschaft bedeutet nicht, dass der Verwalter Anliegen einzelner Wohnungseigentümer beliebig zurückweisen und ihre Erörterung in der Versammlung verhindern darf. Jeder Wohnungseigentümer hat regelmäßig einen Anspruch darauf, dass die aus seiner Sicht erheblichen Gemeinschaftsangelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Autonomie der Wohnungseigentümergemeinschaft beginnt erst dort, wo sie mit Mehrheit über den Beschlussgegenstand entscheidet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entsprach billigem Ermessen, dem Beschwerdeführer als Unterlegenem die Gerichtskosten dritter Instanz aufzuerlegen. Anlass bestand nicht, ausnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz anzuordnen.

Der Geschäftswert dritter Instanz war gemäß § 48 Abs. 3 WEG festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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