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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.03.2003
Aktenzeichen: 24 W 15/03
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 20 a
FGG § 27 II
WEG § 47
Wenn § 27 Abs. 2 FGG bei einem Angriff auf die isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts eine weitere Beschwerde ausschließt, gilt das auch für die weitere außerordentliche Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts als Nebenentscheidung ohne Angriff auf die Hauptsacheentscheidung.
KAMMERGERICHT Beschluss

24 W 15/03

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. November 2002 - 85 T 275/02 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Kingreen und die Richterin am Landgericht Hinrichs am 3. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen.

Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 900,00 bis 1.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

1. Die Beteiligten sind die Eigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Auf der Eigentümerversammlung am 8. Mai 2001 genehmigte die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich die Jahres- und Heizkostenabrechnung 2000. Auf den Beschlussanfechtungsantrag der Antragstellerin wurde der Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt. Zugleich wurde der Widerantrag der übrigen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Wohngeld in Höhe von 4.467,76 DM zurückgewiesen, weil die Verwalterin nicht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG zur gerichtlichen Geltendmachung des Wohngeldes ermächtigt ist. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das Amtsgericht im Hinblick auf § 47 Satz 2 WEG nicht angeordnet. Gegen die Ablehnung der Kostenerstattung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die außergerichtlichen Kosten der Widerklage der Verwalterin und die außergerichtlichen Kosten des übrigen Verfahrens der Verwalterin oder den übrigen Wohnungseigentümern aufzuerlegen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. November 2002 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gemäß § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG als unzulässig verworfen und darüber hinaus auch eine greifbare Gesetzeswidrigkeit verneint, weil nach § 47 Satz 2 WEG die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten Ermessensangelegenheit sei und insbesondere bei Beschlussanfechtungsverfahren die Ausnahme darstelle. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin mit der sie Ermessensfehler beider Vorinstanzen geltend macht; sowohl bei einer offensichtlich begründeten Beschlussanfechtung wie auch bei einem unzulässigen Widerantrag sei die Anordnung der Kostenerstattung zwingend geboten.

II. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Erstbeschwerde der Antragstellerin unzulässig ist. Gemäß § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Da die Antragstellerin in erster Instanz sowohl mit ihrem Beschlussanfechtungsantrag wie auch mit ihrer Verteidigung gegen den Widerantrag Erfolg gehabt hat, konnte sie die Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache mangels Beschwer nicht anfechten und hat dies auch nicht getan, sondern lediglich beantragt, hinsichtlich der Kostenentscheidung, also wegen eines Teils der Nebenentscheidung, den Beschluss des Amtsgerichts zu ändern. Gerade die isolierte Überprüfung der Kostenentscheidung ohne den Angriff auf die Hauptentscheidung wird vom Gesetz in § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG ausgeschlossen. Dies entspricht auch der Regelung in § 99 Abs. 1 ZPO.

Es kann dahinstehen, ob auch eine weitere außerordentliche Beschwerde in Betracht kommt, wenn etwa geltend gemacht wird, dass die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig sei (vgl. BGHZ 119, 372 = NJW 1993,135). Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls, dass die Erstbeschwerdeentscheidung des Landgerichts "greifbar gesetzwidrig" wäre, wohingegen es nicht ausreicht, dass lediglich die Ausgangsentscheidung erster Instanz "greifbar gesetzwidrig" ist (BGH NJW 1997, 744 = MDR 1997, 390). Denn über das besondere Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde soll jedenfalls nicht ein Instanzenzug eingeführt werden, der sonst nicht vorhanden ist oder sogar vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall beanstandet die Antragstellerin gerade nicht eine neue erstmalige greifbare Gesetzwidrigkeit durch das Erstbeschwerdegericht, sondern wirft diesem nur vor, dass es die vermeintlich greifbar gesetzwidrige Kostenentscheidung des Amtsgerichts nicht geändert habe. Somit ist die angegriffene Kostenentscheidung des Amtsgerichts bereits einmal im Instanzenwege überprüft worden.

Eine drittinstanzliche Überprüfung der Erstbeschwerdeentscheidung hinsichtlich der die Nebenkosten betreffenden Entscheidung des Amtsgerichts ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, weil sonst ein Wertungswiderspruch im Verhältnis zu § 27 Abs. 2 FGG auftreten würde. Schließt das Gesetz in dieser Bestimmung bei einem Angriff auf die isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts eine reguläre weitere Beschwerde aus, muss das auch für die weitere außerordentliche Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts als Nebenentscheidung gelten, weil sonst nämlich der außerordentliche Instanzenzug länger als der normale Instanzenzug wäre. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach § 27 Abs. 2 FGG nur durch eine einzige Instanz kontrolliert werden können. Wenn nun ein Beteiligter unter Umgehung des § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG ohne Angriff auf die Hauptsacheentscheidung nur die Kostenentscheidung erster Instanz als Nebenentscheidung anficht, darf er im Ergebnis nicht besser gestellt sein als ein Beschwerdeführer, der eine isolierte Kostenentscheidung angreift. Es wäre sinnwidrig, wenn im letzteren Fall nur eine Instanz zuständig wäre, während bei einem außerordentlichen Rechtsmittel, für das der Gesetzgeber überhaupt keine Beschwerdemöglichkeit gibt, zwei Instanzen eröffnet würden.

Abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken gegen die Statthaftigkeit der weiteren außerordentlichen sofortigen Beschwerde ist auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht hier den Begriff der greifbaren Gesetzeswidrigkeit verkannt hätte. Dazu müsste die bekämpfte Kostenentscheidung des Amtsgerichts mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrte. Anders als nach der ZPO ist die Erstattungsanordnung in WEG-Sachen nach dem Gesetzeswortlaut des § 47 Satz 2 WEG eine Ausnahme, für die also besondere Gründe vorliegen müssen, wie etwa der Verzug bei Zahlungspflichten.

Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass er im vorliegenden Fall auch keinen Ermessensfehler des Amtsgerichts annehmen würde. Das erfolgreiche Beschlussanfechtungsverfahren gebietet noch nicht die Anordnung der Kostenerstattung. Aus der Sicht des Senats mag der auf Zahlung des fälligen Wohngeldes gerichtete Widerantrag auf Zahlung hier mangels Verwalterermächtigung unzulässig gewesen sein; immerhin hätte eine Verwalterermächtigung auch nachgeholt werden können. Deshalb ist die Ablehnung der Kostenerstattung durch die Vorinstanzen zumindest aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragstellerin die Gerichtskosten ihres erfolglosen Rechtsmittels trägt. Dagegen besteht keine hinreichende Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz anzuordnen (§ 47 Satz 1 und 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und orientiert sich an den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in erster Instanz, deren Erstattung in zweiter und dritter Instanz verlangt wird.

Ende der Entscheidung

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