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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 24 W 169/05
Rechtsgebiete: KostO, WEG


Vorschriften:

KostO § 8 Abs. 2
KostO § 8 Abs. 2 Satz 1
KostO § 8 Abs. 2 Satz 2
KostO § 8 Abs. 3 Satz 2
KostO § 14 Abs. 5
WEG § 23
WEG § 23 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 24 W 169/05

In der Wohnungseigentumssache

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. August 2005 - 82 T 343/05 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Hinrichs und den Richter am Amtsgericht Einsiedler am 13. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit seiner Antragsschrift vom 4. Mai 2005 ficht der Antragsteller mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnanlage vom 23. April 2005 an. Der Geschäftswert des Verfahrens wurde vom Amtsgericht vorläufig auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Mit Schreiben des Amtsgerichts Wedding vom 24. Juni 2005 wurde vom Antragsteller daraufhin ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 444,19 EUR angefordert und die beantragte gerichtliche Handlung gemäß § 8 Abs. 2 KostO von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht.

Auf die Erstbeschwerde des Antragstellers vom 4. Juli 2005 hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2005 das Amtsgericht angewiesen, die weitere Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses durch den Antragsteller abhängig zu machen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors unter Hinweis auf den Beschluss des Kammergerichts vom 25. April 1997 (- 24 W 8686/96 -, NJW-RR 1998, 370 = ZMR 1997, 484). Die weitere Beschwerde bleibt erfolglos.

II.

Die vom Landgericht gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 14 Abs. 5 KostO zugelassene weitere Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Dem Antragsteller mangelt es für die Frage des Bestehens einer Vorschusspflicht nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht davon abgesehen hat, die weitere Betreibung des Verfahrens von der Einzahlung des Vorschusses abhängig zu machen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO soll das Gericht bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, die Vornahme des Geschäfts davon abhängig machen, dass der Vorschuss gezahlt oder sichergestellt ist. Das gilt allerdings dann nicht, wenn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KostO das Verlangen nach einer vorherigen Vorschusszahlung nicht angebracht erscheint. Ob eine solche Fallgestaltung bei den Beschlussanfechtungsverfahren nach dem WEG vorliege mit der Folge, dass die Bearbeitung eines Verfahrens nach § 23 WEG durch das Amtsgericht nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden darf, sei umstritten. Verschiedene Oberlandesgerichte hätten im Hinblick auf den mit der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG verfolgten Zweck der schnellen Klärung der Bestandskraft gefasster Eigentümerbeschlüsse angenommen, ausnahmsweise überwiege das Interesse der am Verfahren Beteiligten an der Fortführung des Verfahrens, so dass es als ermessensfehlerhaft zu werten sei, wenn das Gericht die Zustellung des Antrags und mithin die Durchführung des Verfahrens von der Zahlung des Vorschusses abhängig mache. Dieser Zweck sei stärker als das Interesse der Staatskasse an der Sicherstellung des Einzugs der durch das Verfahren ausgelösten Gerichtskosten. Aus diesen Gründen ist das Gericht zur unverzüglichen Zustellung der Antragsschrift an die weiteren Beteiligten und zur weiteren Betreibung des Verfahrens für den Fall verpflichtet, dass der angeforderte Kostenvorschuss nicht eingezahlt worden ist, so dass das Amtsgericht in dem geschilderten Sinne anzuweisen sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage werde die weitere Beschwerde zugelassen.

2. Der Senat hält an seiner in dem Beschluss vom 25. April 1997 (- 24 W 8686/96 -, NJW-RR 1998, 370 = FGPrax 1997, 174 = WuM 1997, 458 = ZMR 1997, 484) geäußerten Rechtsauffassung nicht fest. Mit dieser Rechtsprechung wollte der Senat verhindern, dass ein Wohnungseigentümer mutwillig Eigentümerbeschlüsse anficht und die Verfahren durch Nichteinzahlung des geschuldeten Kostenvorschusses jahrelang in der Schwebe hält, wobei sein Verhalten nicht dadurch honoriert werden dürfe, dass die Eigentümergemeinschaft ihrerseits den Kostenvorschuss einzahlen müsse, um eine alsbaldige Klärung herbeizuführen. Deshalb dürfe nach vorheriger Androhung der Folgen nach langer Zeit die Verwirkung des Beschlussanfechtungsrechts angenommen werden.

Die besseren Gründe sprechen aber dafür, unter Zurückstellung der Interessen der Staatskasse den dringenden Klärungsbedarf der Wohnungseigentümergemeinschaft als vorrangig zu betrachten, so dass ein Fall der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KostO anzunehmen ist. In diesem Sinne hat sich zwischenzeitlich die Rechtsprechung und auch das Schrifttum entschieden. Danach darf der Fortgang des Beschlussanfechtungsverfahrens nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden (BayObLGZ 2000, 340 = NJW-RR 2001, 1233 = NZM 2001, 143 = ZMR 2001, 294; OLG Köln NZM 2002, 299 = ZMR 2001, 661; OLG Zweibrücken ZMR 2003, 451 = FGPrax 2002, 246 = ZWE 2002, 541; OLG Köln MDR 2004, 271; OLG Hamm NZM 2004, 834; Staudinger/Wenzel WEG § 48 Rdnr. 6; Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Aufl., § 48 Rdnr. 75).

Demgemäß ist die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors zurückzuweisen. Eine Entscheidung wegen der Kosten ist nicht veranlasst (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KostO).

Ende der Entscheidung

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