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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: 24 W 261/02
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 21 IV | |
WEG § 21 V Nr. 2 | |
WEG § 44 III | |
WEG § 45 III |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 24 W 261/02
In der Wohnungseigentumssache
betreffend die Wohnanlage
hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung des Landgerichts Berlin vom 13. August 2002 - 85 T 166/02 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, den Richter am Kammergericht B.-D. Kuhnke und die Richterin am Landgericht Hinrichs am 23. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung wird aufgehoben.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage. In dem derzeit in der Erstbeschwerdeinstanz anhängigen Teil des Verfahrens erstrebt der Antragsteller die Sanierung einer Dachterrasse vor seiner Wohneinheit, die sein Rechtsvorgänger auf Grund eines Ausbaurechts mangelhaft ausgebaut hat. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin, die sich vor allem gegen ihre Kostenbeteiligung wendet, verpflichtet, der Sanierung der Dachterrasse gemäß dem Sachverständigengutachten (vollständiger Neuaufbau der Dachterrasse) zuzustimmen. Durch die angefochtene einstweilige Anordnung hat das Landgericht im Erstbeschwerdeverfahren auf Anregung des Antragstellers die "sofortige Wirksamkeit" der vom Amtsgericht titulierten Zustimmungsverpflichtung angeordnet. Hiergegen hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die zur Aufhebung der einstweiligen Anordnung führt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung ist ausnahmsweise zulässig, weil die einstweilige Anordnung aus Rechtsgründen erheblich zu beanstanden ist.
Die Vollstreckung findet in WEG-Verfahren nach den Vorschriften der ZPO statt (§ 45 Abs. 3 WEG). Für die Abgabe einer Willenserklärung (hier: Zustimmung zu einer Instandsetzungsmaßnahme) ist nach § 894 ZPO keine Vollstreckung vorgesehen, sondern die Willenserklärung gilt mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung als abgegeben. Nichts anderes gilt, wenn die einstweilige Anordnung des Landgerichts dahin zu verstehen ist, dass der Eigentümerbeschluss über die Instandsetzungsmaßnahme durch den Gerichtsbeschluss ersetzt wird, weil es sich auch dann um die Ersetzung eines rechtsgeschäftlichen (hier gleichgerichteten) Gesamtaktes handelt.
Gleichwohl kann auch in Verfahren auf Ersetzung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung das Bedürfnis für eine vorläufige Regelung auftreten. Im vorliegenden Fall wendet sich die Antragsgegnerin wohl nicht gegen die Vornahme der Instandsetzungsarbeiten, sondern gegen ihre Kostenbeteiligung. Demzufolge könnte eine einstweilige Anordnung die widerstrebende Antragsgegnerin zur Duldung der Arbeiten verpflichten (§ 890 ZPO), zumal wenn der Antragsteller die Kosten freiwillig vorschießen will, oder etwa wie bei der Vornahme sonstiger vertretbarer Handlungen (§ 887 ZPO) dahin ergehen, dass der Antragsteller zur Vornahme bestimmter notwendiger Instandsetzungsarbeiten ermächtigt und die Antragsgegnerin vorschussweise ihre voraussichtliche Kostenbeteiligung an den ermächtigten Wohnungseigentümer aufzubringen hat (Zahlungstitel), wenn dieser Anspruch die überwiegende Wahrscheinlichkeit hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47 S. 1 und 2, 48 Abs. 3 WEG.
Ende der Entscheidung
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