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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.02.2005
Aktenzeichen: 24 W 27/04
Rechtsgebiete: WEG, BGB, ZPO
Vorschriften:
WEG § 25 Abs. 4 | |
BGB § 781 | |
ZPO § 517 |
2. Der Stimmrechtsausschluß des § 25 Abs. 5 WEG gilt auch für ein Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem ein Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers wegen Wasserschäden bestätigt werden soll.
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 24 W 27/04
In dem Wohnungseigentumsverfahren
hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu II.1., 2., 5. und 6. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. September 2003 - 85 T 537/02 WEG - durch die Richterin am Kammergericht Kingreen, die Richterin am Kammergericht Steuerwald-Schlecht und den Richter am Kammergericht Dr. Lehmbruck am 7. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu II.1., 2.,5. und 6. haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 11.697,54 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Zwischen ihnen besteht Streit hinsichtlich der Feuchtigkeit in der Giebelwand, die zu Feuchtigkeit auch in der Wohneinheit des Beteiligten zu II.6. geführt hat, der bei der Verwalterin Schadensersatzansprüche in Höhe von 11.697,54 EUR geltend gemacht hat. In der Eigentümerversammlung am 6. Juni 2002 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass der Verwalter den geforderten Betrag an den Beteiligten zu II.6. aus der Instandhaltungsrücklage zahlen solle. Die Mehrheit für diesen Eigentümerbeschluss kam jedoch nur zustande, weil die Verwalterin den Beteiligten zu II.6. zur Abstimmung zuließ und dieser mit Ja stimmte. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller, weil der Beteiligte zu II.6. entgegen § 25 Abs. 5 WEG an der Abstimmung teilgenommen habe und auch nicht vollständig erkennbar geworden sei, auf welchen Rechtsgründen die Ansprüche beruhten. In der Eigentümerversammlung vom 21. August 2002 hat die Gemeinschaft zu TOP 5 B beschlossen, den Beteiligten zu II.6. den Betrag aus einer zu bildenden Sonderumlage zu zahlen. Dieser Eigentümerbeschluss wurde angefochten, über seinen Bestand ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 den angefochtenen Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen richtete sich die Erstbeschwerde einiger Wohnungseigentümer, die u.a. darauf gestützt worden ist, dass der Beteiligte zu II.2. mit Ja gestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Verwalter den Beteiligten zu II.6. nicht an der Abstimmung hätte teilnehmen lassen; im Übrigen sei bereits durch Eigentümerbeschluss vom 27. Juli 2000 festgelegt worden, dass grundsätzlich alle Kosten aus der Beseitigung der Wasserschäden erstattet werden sollten. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 9. September 2003 die Erstbeschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die Rechtsbeschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 22 Abs. 1, 29, Abs. 2 FGG) durch die Einlegung des Rechtsmittels am 5. Februar 2004 nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 20. Februar 2004 rechtzeitig. Anders als nach § 517 ZPO begann die Rechtsbeschwerdefrist nicht etwa 5 Monate nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung am 9. September 2003, mithin am 9. Februar 2004 zu laufen und war demgemäß auch nicht am 23. Februar 2004 abgelaufen. Die Regelung des § 517 ZPO (§ 516 ZPO a.F.), wonach spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar, was auch für das sogenannte echte Streitverfahren z.B. das Wohnungseigentumsverfahren gilt (BayObLG 1999, 82 = NJW RR 1999, 957 = ZMR 1999, 650). Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO, nämlich das vollständige Fehlen von Entscheidungsgründen, der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG auch für das Wohnungseigentumsverfahren gilt (KG OLGZ 1994, 405 = NJW-RR 1994, 599 = ZMR 1994, 432), vorliegend nicht eingreift, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts innerhalb der 5-Monats-Frist der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 Abs. 1 FGG) beruht. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts ist der Eigentümerbeschluss vom 6. Juni 2002 zu TPO 6 nur deshalb als mit Mehrheit angenommen verkündet worden, weil die Verwalterin den Beteiligten zu II.6. zur Abstimmung zugelassen und dieser mit Ja gestimmt hat. Gegenstand der Beschlussfassung war das Schuldanerkenntnis der Gemeinschaft, dass den Beteiligten zu II.6. wegen der erlittenen Wasserschäden Schadensersatzansprüche in Höhe von vom 11.697,54 EUR zustehen sollten. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass diese Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezogenen Rechtsgeschäfts der Gemeinschaft mit dem Beteiligten zu II.6. betraf und dieser gemäß § 25 Abs. 5 erste Alternative WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Zu den Rechtsgeschäften i.S. des § 25 Abs. 5 WEG gehören jedenfalls auch deklaratorische Schuldanerkenntnisse der Gemeinschaft zugunsten eine Wohnungseigentümers, mit denen eine bereits bestehende Schuld im Wege eines Schuldbestätigungsvertrages (Palandt/Sprau BGB 64. Aufl., § 781 Rdnr. 3) zwar nicht neu begründet, aber bestätigt werden. Selbst wenn durch den Eigentümerbeschluss vom 27. Juli 2000 schon über das Ob des Schadensersatzanspruches im Sinne einer grundsätzlichen Anerkennung beschlossen worden sein sollte, handelt es sich, insbesondere wegen der Festlegung nunmehr auch der Höhe nach, um ein (weiteres) Schuldanerkenntnis, bei dem der Beteiligte zu II.6. dem Stimmrechtsausschluß nach § 25 Abs. 5 WEG unterliegt. Auch wenn die Wohnungseigentümer zwischenzeitlich am 21. August 2002 zu TOPO 5 B nochmals beschlossen haben, den vom Beteiligten zu II.6. geforderten Betrag, nunmehr aus der Sonderumlage, zu zahlen, hindert dieser Beschluss nicht die Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren, weil über den Eigentümerbeschluss vom 21. August 2002 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
3. Rechtlich unerheblich für den Stimmrechtsausschluß gemäß § 25 Abs. 5 WEG ist der Umstand, dass das Abstimmungsverbot vor der Abstimmung in der Eigentümerversammlung kontrovers diskutiert worden und die Wohnungseigentümer sich mit der Beteiligung des Beteiligten zu II.6. an der Abstimmung auf Vorschlag der Verwalterin einverstanden erklärt haben. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts ist insoweit nicht etwa durch schweigende Zustimmung eine stillschweigende Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Aufhebung des Stimmverbotes nach § 25 Abs. 5 WEG zustande gekommen. Hilfsweise hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass bei der eigentlichen Abstimmung zu TOP 6 nur eine knappe und im Ergebnis wegen des Stimmverbotes nicht ausreichende Mehrheit zustande gekommen ist, was ebenfalls gegen eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung spricht. Rechtlich ohne Bedeutung und deshalb nicht weiter aufzuklären, ist auch der Vortrag, dass ein anderer Beteiligter mit Ja gestimmt hätte (und damit eine Mehrheit erreicht worden wäre), wenn er gewusst hätte, dass der Beteiligte zu II.6. in Wahrheit vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Verfahrensgegenstand eines Beschlussanfechtungsverfahrens sind Eigentümerbeschlüsse, die nach entsprechender Verkündung durch den Verwalter zunächst wirksam sind. Das WEG-Gericht hat über die formellen und materiellen Voraussetzungen dieses konkreten Eigentümerbeschlusses zu befinden. Ob nach anderen Vorgaben der Versammlung oder ihres Leiters möglicherweise anderweitige Abstimmungsergebnisse zu erzielen gewesen wären, ist dagegen im Anfechtungsverfahren nicht zu prüfen. Der Eigentümerbeschluss ist ein Gesamtakt der Wohnungseigentümer, dessen Zustandekommen nicht ersatzweise dadurch festgestellt werden kann, dass ein hypothetischer Willen der abstimmenden Wohnungseigentümer nachträglich ermittelt wird.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Erstbeschwerdeführer die Gerichtskosten dritter Instanz tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Dagegen besteht kein hinreichender Anlass, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG).
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.
Ende der Entscheidung
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