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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 24 W 309/01
Rechtsgebiete: WEG, HetzKVO


Vorschriften:

WEG § 16 II
WEG § 21 III
HetzKVO § 7 II
HetzKVO § 8 II
HetzKVO § 9 b
1. Die Einführung der Videoüberwachung des Hauseingangsbereiches einer Wohnungseigenturnsanlage durch Kleinstkamera im Klingeltableau und Übertragung in das hausinterne Kabelnetz ohne technische Beschränkungen verstößt gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Der angefochtene Eigentümerbeschluss kann vom Gericht nicht auf die etwa durch das BDSG vorgeschriebenen Einschränkungen reduziert werden.

2. Mangels anderweitiger Vereinbarung verstößt die Eigentümergemeinschaft angesichts der im Mietrecht umstrittenen Abrechnung von sog. Zwischenablesekosten nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie in der Jahresabrechnung die durch Nutzerwechsel in einzelnen Wohnungen entstehenden zusätzlichen Ablesekosten nicht vollständig auf die vom Nutzerwechsel betroffenen Wohnungseigentümer umlegt.


Kammergericht Beschluss

24 W 309/01

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnanlage A

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2001 - 85 T 421/00 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Kingreen und die Richterin am Landgericht Hinrichs am 26. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts und teilweiser Änderung des Schlussbeschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18. Oktober 2000 - 70 II 645/98 - wird der Eigentümerbeschluss vom 17. September 1998 zu TOP 7 insoweit für ungültig erklärt, als in jedem Eingang eine Kamera installiert wird, die es jedem Bewohner ermöglicht, den Eingangsbereich per Tastendruck vom Fernsehgerät aus einzusehen.

Im Übrigen werden Erst- und sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen werden dem Verwaltungsvermögen zu 1/5 und den Antragstellern zu je 2/5 auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für alle Instanzen wird auf 16.361,34 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage. Nach § 7 der Teilungserklärung vom 17. Januar 1995 sind alle Gebäudeteile Gemeinschaftseigentum, die nach den Vorschriften des WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum sind. Gemäß § 12 Abs. 1 der Teilungserklärung obliegt den jeweiligen Eigentümern u. a. die Instandsetzung der Außenfenster insoweit, als diese infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Wohnungseigentümer, deren Angehörige oder Personen, denen sie die Wohnung überlassen haben, entstanden sind. Die Behebung von Glasschäden im Bereich ihres Sondereigentums obliegt den Wohnungseigentümern ohne Rücksicht auf die Verursachung der Schäden. Nach § 12 Abs. 2 der Teilungserklärung obliegt den Wohnungseigentümern die Instandsetzung im Übrigen gemeinschaftlich. Die Kosten für die gemeinschaftliche Instandhaltung tragen die Eigentümer gemäß § 17 der Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen mit Ausnahme der Heizungs- und Verwalterkosten. Die F. Unternehmens- und Verwaltungs- GmbH (im Folgenden F. GmbH) betreibt ein Fernheizwerk. Sie versorgt sowohl die Wohnanlage als auch eine über der Wohnanlage teilweise liegende Penthousewohnung mit Fernwärme. Mit der abgenommenen Wärme werden Räume beheizt und Wasser erwärmt. Die Penthousewohnung gehört zu dem Nachbargebäude und ist teilweise über die hiesige Wohnanlage gebaut. Für den Eigentümer dieser Wohnung besteht eine Grunddienstbarkeit zu Lasten der Wohnanlage.

Mit Schreiben vom 24. August 1998 lud die ehemalige Verwalterin (Beteiligte zu III.) zu einer Eigentümerversammlung am 17. September 1998. Dabei umfasste der TOP 5 drei Unterpunkte, nämlich die Sanierung der rechten Balkonentwässerung der Wohnungen an einem Treppenaufgang, Abdichtungsarbeiten an der Tiefgarage sowie die Errichtung eines Zauns zur Straße. Auf der Eigentümerversammlung vom 17. September 1998 beschlossen die Eigentümer u. a. zu TOP 4 die Jahresabrechnung 1997 sowie die Entlastung der ehemaligen Verwalterin. Die Jahresabrechnung führt Heizkosten in Höhe von 106.015,49 DM auf, in der Anlage 1 wird hinsichtlich dieser Kosten auf die Heizungs- und Warmwasserkostenabrechnung der Fa. M GmbH für 1997 verwiesen. Deren Abrechnung führt Gesamtkosten in Höhe von 105.521,33 DM auf. Nach einem Schreiben der M GmbH vom 17. März 1998 entstanden Nebenkosten für Betriebsstrom und Messdienste in Höhe von 5.749,69 DM. Dieser Betrag enthält Kosten für Nutzerwechsel und "Schätzung je Nutzer" von 493,96 DM. Der letztgenannte Betrag ist nicht in dem Gesamtbetrag von 105.521,53 DM enthalten.

Zu TOP 5 fassten die Eigentümer entsprechend der in der Einladung angegebenen Reihenfolge verschiedene Beschlüsse. Zu TOP 7 beschlossen sie die Übernahme des Fernsehkabelnetzes durch die Gemeinschaft und das Verbot der Parabolantennen am Gemeinschaftseigentum. Hierzu heißt es in dem Eigentümerbeschluss, dass die Fa. K-Service im Haus ein privates Kabelnetz unterhält, an das die meisten Wohnungen angeschlossen sind. Bei dem Abschluss eines Sammelvertrages mit der Gemeinschaft können alle Wohnungen die derzeit angebotenen 33 Programme zum monatlichen Preis von 13,90 DM pro Monat inkl. MWSt. und zusätzlich zehn frei bestimmbaren Satellitenprogramme für zusätzliche monatliche Kosten von 3,00 DM empfangen. Die Sammelabrechnung geschieht über die Verwaltung. Außerdem wird, ohne Mehrkosten, eine Kamera in jedem Eingang installiert, die jedem Bewohner ermöglicht, den Eingangsbereich per Tastendruck vom Fernsehgerät aus einzusehen. Die Eigentümergemeinschaft beschloss die Übernahme dieses Sammelvertrages unter der Voraussetzung, dass alle Einzelverträge gekündigt sind, mit 88 Stimmen dafür, vier dagegen, ohne Enthaltungen.

Mit ihrer am 17. Oktober 1998 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift haben die Antragsteller eine Reihe von Beschlüssen angefochten und im Einzelnen Einwendungen erhoben. Über einen Teil der Verfahrensgegenstände ist bereits rechtskräftig entschieden. Das Amtsgericht hat mit Schlussbeschluss vom 18. Oktober 2000 die Beschlüsse der Eigentümer zu den TOP 4 hinsichtlich der Entlastung der Verwaltung und zu dem TOP 7 für ungültig erklärt, im Übrigen jedoch die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde der Antragsteller mit Beschluss vom 18. Oktober 2000 zurückgewiesen sowie auf die Erstbeschwerde der Antragsgegner den Beschluss des Amtsgerichts teilweise geändert und den Anfechtungsantrag zu TOP 7 zurückgewiesen.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Rechtsmittelbeschwer ist erreicht, weil die Antragsteller die Ungültigerklärung u. a. der Jahresabrechnung 1997 erstreben, die sie persönlich mit rund 4.500 DM belastet. Außerdem ist die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 5 mit 5.000 DM statt mit 1.000 DM zu bewerten. Das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch überwiegend nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nur zu einem abtrennbaren Teil des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 auf. Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde der Antragsgegner als selbständiger Erstbeschwerde steht in Anbetracht der Bedeutung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 nicht in Frage.

2. Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, der Beschluss über die Jahresabrechnung 1997 sei nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil die Antragsteller vortragen, dass er mit den "quasi-eigenen Stimmen" des Verwalters zustande gekommen sei. Rechtlich einwandfrei führt das Landgericht aus, dass der Beschluss über die Jahresabrechnung nicht unter § 25 Abs. 5 WEG fällt. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts ist auch eine Interessenkollision allein wegen der wirtschaftlichen Verbundenheit der Verwalterin mit einer Eigentümerin nicht gegeben.

3. Ohne Rechtsfehler führt das Landgericht aus, dass es sich bei den Kosten für die Balkonsanierung der Wohnung Schröder und für die Terrasse der Miteigentümer P um Ausgaben handelt, die sowohl in der Gesamtabrechnung wie auch in den Einzelabrechnungen umgelegt werden durften, da diese Maßnahmen das Gemeinschaftseigentum betrafen. Weitere Ermittlungen in der Richtung, dass es sich um Arbeiten an Bestandteilen des Hauses handelte, die Gegenstand des Sondereigentums sind, waren nicht veranlasst. Das Landgericht verweist zutreffend darauf, dass auch im Wohnungseigentumsverfahren als einem echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit es den Beteiligten obliegt, die für sie günstigen tatsächlichen Umstände vorzutragen.

4. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Aufnahme der Kosten für die Fenstererneuerung in die Gesamtabrechnung und in die Einzelabrechnungen. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass die Fenster zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Auch wenn nach § 12 Abs. 1 der Teilungserklärung in bestimmten Fällen die Kosten der Fenstererneuerung lediglich auf den betroffenen Wohnungseigentümer umzulegen sind, sind nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts diese Ausnahmefälle weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.

5. Auch soweit die Antragsteller die Zugehörigkeit bestimmter Ausgaben zu dem Wirtschaftsjahr 1997 in Abrede stellen, ferner eine Ermächtigung der Gemeinschaft für diese Ausgaben in Frage gestellt wird, ändert das nichts daran, dass diese Beträge, wenn sie in dem Wirtschaftsjahr 1997 ausgegeben sind, in die Jahresabrechnung hineingehören. Dasselbe gilt für die Einwendungen, Kellerräume seien ohne Beschlussfassung vermietet worden und die Mehrheitseigentümerin zahle ihr Wohngeld verspätet. Denn in die Jahresabrechnung gehören sämtliche tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben der betreffenden Wirtschaftsperiode unabhängig davon, ob die Ausgaben getätigt werden durften.

6. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts sind Kosten der Penthousewohnung, die dem Nachbarhaus Nr. 29 zuzuordnen sind, gesondert abgerechnet und nicht in die Jahresabrechnung der hiesigen Wohnungseigentümergemeinschaft übernommen worden.

7. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Ursache der von den Antragstellern behaupteten Rücklagendifferenz nicht weiter aufgeklärt worden ist. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Antragsteller selbst nicht vorgetragen haben, wie diese Differenz anders in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden muss. Für die unmittelbare Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben ist diese Differenz jedenfalls unerheblich.

8. Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, dass die Jahresabrechnung auch nicht bezüglich der Heizkosten zu beanstanden sei. Die Gesamtkosten von 106.015,49 DM sind als tatsächliche Ausgaben ausgewiesen und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Jahresabrechnung als, tatsächlicher Einnahmen- und Ausgabenabrechnung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist auch die Position Strom- und Messdienste nicht deswegen zu beanstanden, weil möglicherweise mindestens teilweise auch Kosten für Nutzerwechsel auf die Antragsteller umgelegt worden sind. Soweit die Verwaltung teilweise zusätzliche Kosten bei Messungen, die durch Nutzerwechsel entstanden sind, herausgerechnet und lediglich den betreffenden Wohnungseigentümern auferlegt hat, bei denen der Nutzerwechsel eingetreten ist, sind jedenfalls die Antragsteller dadurch nicht belastet, sondern entlastet. Soweit die Kosten für Messdienste bei Nutzerwechsel nicht vollständig auf die vom Nutzerwechsel betroffenen Wohnungseigentümer umgelegt worden sind, kann auch dies nicht beanstandet werden. Die Kosten zusätzlicher Messungen zählen nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 HeizKV zu den verbrauchsabhängigen Kosten. Allein mit der Kostenverursachung durch einen Nutzerwechsel ist noch nicht präjudiziert, dass diese zusätzlichen Kosten zwingend den veranlassenden Wohnungseigentümern aufzuerlegen sind. Denn den Vertrag mit dem Messdienst haben nicht einzelne Wohnungseigentümer abgeschlossen, sondern die Eigentümergemeinschaft insgesamt. Wenn sich also die Kosten durch zusätzliche Messleistungen erhöhen, ist dafür der sonst für die Heizkostenverteilung maßgebliche Verteilungsschlüssel anzuwenden. Die Verursachung allein ist noch kein Grund, von der allgemeinen Kostenverteilung abzugehen (vgl. BGHZ 92, 18 = NJW 1984, 2576). Insoweit bedürfte es einer besonderen Vereinbarung, die hier nicht ersichtlich ist. Auch aus § 9 b HeizKVO lässt sich nichts Anderes herleiten, weil dieser zwar eine Zwischenablesung nach Möglichkeit vorschreibt, die Kostenverteilung aber nicht abschließend regelt. Im mietrechtlichen Schrifttum besteht ein bisher ungeklärter Streit, wem diese Zusatzkosten zuzuordnen sind. Dabei wird jedenfalls auch die Auffassung vertreten, dass sie vertretbar gleichmäßig auf alle Mieter umgelegt werden dürfen (von Seideneck, Betriebskosten im Mietrecht, Rn. 2327 m.w.N.; Schmid, Miete und Mietprozess, 3. Aufl., Rn. 1035). Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung angesichts der Geringfügigkeit der zusätzlichen Messkosten eine Zuweisung an die verursachenden Wohnungseigentümer ebenfalls rechtlich noch vertretbar ist. Jedenfalls haben die Antragsteller keinen Rechtsanspruch darauf, dass sämtliche durch einen Nutzerwechsel eingetreten ist, sind jedenfalls die Antragsteller dadurch nicht belastet, sondern entlastet.

9. Bezüglich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 5 kann nach Auffassung des Senats letztlich offen bleiben, ob nach dem wahren Willen der Antragsteller nicht die Beschlussfassung über den Zaun, sondern über die Einholung eines Gutachtens angefochten werden sollte. Auch insoweit bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Die Antragsteller leiten den Ungültigkeitsgrund daraus ab, dass mit der Einholung eines neuen Gutachtens "die Kosten verursachende Einholung des ersten Gutachtens B zur Tiefgaragensanierung nachträglich mit Mehrheit gebilligt wurde". Auch wenn dies die mittelbare Folge sein sollte, ergeben sich daraus noch keine Anhaltspunkte dagegen, dass die Beschlussfassung über die neue Gutachteneinholung nicht im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung liegt. Die Eigentümergemeinschaft kann bei Bedarf auch die Einholung eines weiteren Gutachtens beschließen.

10. Ohne Rechtsfehler lehnt das Landgericht die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 ab, soweit er nicht die Kamera betrifft. Die Übernahme des Fernsehkabelnetzes durch die Gemeinschaft unter Kündigung der bisherigen Einzelverträge hält sich im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Rechtlich unbedenklich weist das Landgericht darauf hin, dass dieser Beschluss für den einzelnen Wohnungseigentümer weder die Verpflichtung enthält, sich an das Kabelnetz anschließen zu lassen, noch die Übernahme von Kosten, weil insoweit nur die Möglichkeit für jeden einzelnen Wohnungseigentümer besteht, sich zu den vorgesehenen Preisen dem privaten Kabelnetz anzuschließen. Eine Verpflichtung für die Wohnungseigentümer, sich dem Sammelvertrag anzuschließen, ist damit nicht gegeben.

Dagegen ist der abtrennbare und selbständig zu bewertende Teil (§ 139 BGB) der Beschlussfassung zu TOP 7, dass in jedem Eingang eine Kamera installiert werden soll, die jedem Bewohner ermöglicht, den Eingangsbereich per Tastendruck vom Fernsehgerät aus einzusehen, aus Rechtsgründen zu beanstanden und insoweit für ungültig zu erklären, wie das Amtsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat.

Allerdings kann der Einbau eines Videoauges im Klingeltableau mit einem Durchmesser von 0,5 cm wohl kaum als unzulässige bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG angesehen werden (so aber wohl Huff NZM 2002, 89, 91).

Ebenso zweifelhaft ist die Annahme einer modernisierenden Instandsetzung, weil es sich um eine neuartige Technik handelt (vgl. Huff a.a.O., 91 f.).

Jedenfalls schon im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung ergeben sich aber durchgreifende rechtliche Bedenken, weil die Videoanlage, so wie sie nach dem Eigentümerbeschluss konzipiert ist, es technisch ermöglicht, dass ein Wohnungseigentümer den Hauseingang über sein Fernsehgerät ständig beobachtet, Videoaufzeichnungen herstellt und auswertet. Dadurch wird unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Mitbewohner eingegriffen, die ebenso wie ihre Besucher der ständigen Überwachung ausgeliefert werden, auch wenn nicht die Klingel zu einer bestimmten Wohnung benutzt wird. Damit folgt der Eigentümerbeschluss nicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes in § 6 b, der mit Wirkung vom 23. Mai 2001 vor Erlass des Beschlusses des Landgerichts vom 1. Oktober 2001 eingeführt worden ist (BGB5. I, 904; siehe dazu Huff a.a.O, 90 ff.; Gerhold/Heil DuD 2001, 377, 379 f.; und zur Videoüberwachung allgemein: OIG Karlsruhe WuM 2000, 128; LG Berlin NZM 2001, 207; LG Itzehoe NJW-RR 1999, 1394; AG Schöneberg GE 2001, 211; AG Wedding WuM 1998, 342; Horst NZM 2000, 937). Die Möglichkeit der andauernden Beobachtung durch jeden Bewohner geht über das hinaus, was zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist, und beeinträchtigt die Persönlichkeitsrechte der sich im Eingangsbereich aufhaltenden Personen (§ 6 b Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Dass und wie der Umstand der Beobachtung und der verantwortlichen Stelle erkennbar gemacht wird (§ 6 b Abs. 2 BDSG), legt der Eigentümerbeschluss nicht im Einzelnen fest. Schließlich regelt er auch nicht das erforderliche Löschen der Daten (§ 6 b Abs. 5 BDSG).

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts kann das Gericht den Eigentümerbeschluss auch nicht unter Verweis darauf billigen, technische Vorrichtungen der Art seien denkbar, dass die Kamera nur dann eingeschaltet wird, wenn die Klingel benötigt (richtig wohl: betätigt) wird. Im Beschlussanfechtungsverfahren kann ein zu weit gefasster Eigentümerbeschluss regelmäßig nicht auf technisch begrenzte Überwachungsmöglichkeiten eingeschränkt und insoweit aufrechterhalten werden. Die technische Ausgestaltung muss vielmehr vor Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung im Einzelnen geklärt werden. Nur so können die Wohnungseigentümer die Bedeutung der zu treffenden Maßnahmen einschätzen.

11. Soweit unter dem TOP 7 auch angekündigt war: "Verbot der Parabolantennen am Gemeinschaftseigentum", ist nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts keine Beschlussfassung erfolgt, so dass die Antragsteller auch dadurch nicht beeinträchtigt worden sein können.

12. Die Rechtsbeschwerdebegründung der Antragsteller rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Wenn die Antragsteller darauf hinweisen, dass sich die Ungültigerklärung der Jahresabrechnung für 1996 auch auf die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 1997 auswirken müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Jede Jahresabrechnung und jede Beschlussfassung darüber ist rechtlich getrennt zu würdigen. Mit der Jahresabrechnung werden die Ausgaben und Einnahmen eines Wirtschaftsjahrs erfasst und nach den maßgeblichen Kostenverteilungsschlüsseln unter die Wohnungseigentümer aufgeteilt. Soweit eine Jahresabrechnung für ungültig erklärt worden ist, sind die darin enthaltenen Fehler zu beheben und ist über diese Wirtschaftsperiode erneut Beschluss zu fassen. Auf andere Jahresabrechnungen wirkt sich das nicht automatisch aus. Das kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass zwischen den Jahresabrechnungen Kontinuität hergestellt werden muss; insoweit können sich Ergänzungsansprüche ergeben, nicht aber ist eine gesamte Jahresabrechnung nur deswegen für ungültig zu erklären.

Hinsichtlich der Innenfenster und der Innenseiten der Außenfenster folgt der Senat der Auslegung der Teilungserklärung durch das Landgericht, nämlich dass die Bestimmungen in § 6 gegen zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes verstoßen. Demgemäß kann in § 12 der Teilungserklärung eine Überbürdung der Kosten auf die einzelnen Überbürdung der Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer allenfalls insoweit in Betracht gezogen werden, als eine unsachgemäße Behandlung vorliegt oder es sich um Glasschäden handelt. Das Vorliegen dieser Ausnahmefälle hat das Landgericht jedoch verfahrensfehlerfrei verneint.

Wenn die Antragsteller beanstanden, dass im Jahre 1996 erbrachte, über dem tatsächlichen Verbrauch liegende Heiz- und Wärmekostenvorschüsse den Miteigentümern des Jahres 1996 nicht gutgebracht worden seien, betrifft dies die Jahresabrechnung 1996. Entweder in der nachzuholenden Jahresabrechnung für 1996 oder auch in einer Ergänzungsabrechnung für 1996 sind diese Überschüsse ggf. abzurechnen.

Soweit die Antragsteller auf Heizungs- und Wasserleitungen für die Penthousewohnung verweisen, ohne dass entsprechende Zwischenzähler bestehen, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann, weil die dritte Instanz lediglich zu prüfen hat, ob der angefochtene Beschluss eine Rechtsverletzung enthält. Für das Landgericht bestand in dieser Hinsicht noch kein Aufklärungsbedarf, weil dies in dieser Form noch nicht vorgetragen worden war (vgl. zum Eigengrenzüberbau BGH NJW 2002, 54 = MDR 2002, 22 = NZM 2002, 43 = GE 2002, 126).

Ob die Antragsteller in späteren Wohngeldabrechnungen mit Kabelanschlusskosten belastet worden sind, berührt nicht die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses vom 17. September 1998 zu TOP 7. Nach dem Wortlaut und den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts sind nach diesem Eigentümerbeschluss jedenfalls keine Kosten für den Antragsteller vorgesehen, wenn er sich diesem Kabelnetz nicht anschließt. Seine Belastung in den Abrechnungen 1999 und 2000 muss ggf. in anderen Verfahren geklärt werden.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Gerichtskosten aller Instanzen zu einem geringeren Teil dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft, im Übrigen aber den Antragstellern nach Kopfteilen auferlegt werden (§ 47 Satz 1 WEG). Dagegen besteht keine hinreichende Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Dabei hat der Senat den Wert für alle Instanzen im Hinblick auf den Eigentümerbeschluss zu TOP 7 und seine Bedeutung für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte um 4.000 DM erhöht, so dass insgesamt von 32.000 DM oder 16.361,34 EUR auszugehen ist.

Ende der Entscheidung

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