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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: 24 W 91/01
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 23 IV
WEG § 24 VI
FGG § 22 II
1. Jedenfalls für den abwesenden Wohnungseigentümer bedeutet das Fehlen einer Versammlungsniederschrift bei Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist ein Hindernis für deren Wahrung, weil er sich auf mündliche Auskünfte über die Abstimmungsergebnisse und Beschlussinhalte wie auch auf noch nicht vollständig unterschriebene Protokollentwürfe nicht zu verlassen braucht.

2. Stellt sich das Hindernis für die Fristwahrung erst in dritter Instanz heraus, bedarf es keines wiederholten Wiedereinsetzungsantrages. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen, auch wenn die Vorinstanzen nach dem damaligen Aktenstand zutreffend die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen verneint haben.


KAMMERGERICHT Beschluss

24 W 91/01

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnanlage K.

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. März 2001 - 85 T 346/00 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Kingreen und den Richter am Kammergericht B.-D. Kuhnke am 9. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. September 2000 - 70 II 265/00 - wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen, das über die gesamten Gerichtskosten neu zu befinden hat.

Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 18.158,28 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der auswärts wohnende Antragsteller erhielt die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung vom 27. März 2000, wonach unter TOP 2 die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 1998/99 sowie die Entlastung der Verwaltung vorgesehen war mit Erläuterungen zur Jahresabrechnung. Am 30. April 2000 forderte er von der Verwalterin das Protokoll der Eigentümerversammlung an und erhielt es nach seinen Angaben am 14. Mai 2000. Mit der am 22. Mai 2000 eingegangenen Antragsschrift vom 18. Mai 2000 hat der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller gegen den zu TOP 2 protokollierten Mehrheitsbeschluss Widerspruch erhoben, darauf hingewiesen, dass er die eigentliche Jahresabrechnung 1998/99 nicht erhalten habe und gegenüber den Erläuterungen zur Jahresabrechnung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit (unter Substantiierung im einzelnen) geäußert. Nachdem das Amtsgericht den Antragsteller auf die versäumte Antragsfrist gemäß § 23 Abs. 4 WEG hingewiesen hat, hat es den Anfechtungsantrag mit Beschluss vom 14. September 2000 wegen Versäumung der Anfechtungsfrist zurückgewiesen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil der Antragsteller sich nicht innerhalb der bis zum 27. April 2000 laufenden Anfechtungsfrist um eine Übersendung des Protokolls oder Einsicht in die Niederschrift bemüht habe. Gegenüber dem ihm am 28. September 2000 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat der Antragsteller am 4. Oktober 2000 "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gestellt, weil der angegriffene (Eigentümer-)Beschluss vom 27. März 2000 rechtswidrig ist." Auf Anfrage des Landgerichts hat der Antragsteller erklärt, dass er bei der Eigentümerversammlung am 27. März 2000 nicht anwesend war. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 9. März 2001 den Beschluss des Amtsgerichts bestätigt und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller das Versammlungsprotokoll erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist angefordert habe und im übrigen Gründe für eine Nichtigkeit des Jahresabrechnungsbeschlusses nicht ersichtlich seien. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des nunmehr anwaltlich vertretenen Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 17. August 2001 hat die durch den Verwalter vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft unter Vorlage entsprechender Unterlagen mitgeteilt, dass das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. März 2000 der Beiratsvorsitzenden zwecks Unterschrift unter dem 5. April 2000 mit der Bitte übersandt worden ist, dieses auch von den weiteren Mitgliedern des Verwaltungsbeirates unterschreiben zu lassen. Erst am 8. Mai 2000 erhielt die Verwaltung das unterzeichnete Protokoll zurück und übersandte es unter dem 11. Mai 2000 an sämtliche Eigentümer der Gemeinschaft. Aufgrund der sich daraus ergebenden Wiedereinsetzungsgründe hat der Senat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG zulässig. Das Rechtsmittel hat nach den in dritter Instanz erstmals zu Tage getretenen neuen Tatsachen, die auch zu berücksichtigen sind, im Ergebnis Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist nach den objektiven Umständen, die den Vorinstanzen nicht bekannt waren, nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).

1. Zutreffend haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die Beschlussanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG versäumt und der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 27. März 2000 zu TOP 2 (Jahresabrechnung 1998/99 und Verwalterentlastung) damit an sich unbegründet ist.

2. Einwandfrei haben die Vorinstanzen nach dem damaligen Ermittlungsstand die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 22 Abs. 2 FGG versagt. Sie konnten mangels entgegenstehenden Vortrags der Beteiligten, der auch nicht weiter aufklärungsbedürftig war, davon ausgehen, die Fristversäumung des Antragstellers sei verspätet, weil der Antragsteller, der an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen hat, sich rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist danach erkundigen muss, welche Beschlüsse gefasst wurden, wozu ihm § 24 Abs. 6 WEG eine rechtliche Handhabe bietet (KG ZMR 1997, 254, 256; OLG Karlsruhe OLGR 1999, 405; OLG Hamm ZMR 1999, 199, 200; OLG Düsseldorf ZMR 1995, 220, 221 = NJW-RR 1995, 464; BayObLG NJW-RR 1991, 976 = WE 1992, 139, 140; OLG Köln OLGR 1992, 22 f.). Die Vorinstanzen konnten jedoch, was erst in dritter Instanz zu Tage getreten und auch vom Rechtsbeschwerdegericht zulässigerweise festgestellt werden kann, nicht wissen, dass vor Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist am 27. April 2000 ein Versammlungsprotokoll im Rechtssinne noch nicht vorlag und deshalb weder hätte eingesehen noch angefordert werden können. Ein in der Versammlung anwesender Wohnungseigentümer erfährt durch Mitteilung des Abstimmungsergebnisses von dem Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses zu den vorgegebenen Tagesordnungspunkten und kann die Monatsfrist für die Beschlussanfechtung wahren. Jedenfalls für den abwesenden Wohnungseigentümer bedeutet dagegen das Fehlen einer Versammlungsniederschrift ein Hindernis für die Wahrung der Beschlussanfechtungsfrist, weil er sich auf mündliche Auskünfte über die Abstimmungsergebnisse und Beschlussinhalte nicht zu verlassen braucht. Er muss sichere Kenntnisse von Umfang und Bedeutung der Beschlussfassung haben, die er - auch nach dem Sinn des § 24 Abs. 6 WEG - nur durch das ordnungsgemäß unterschriebene Versammlungsprotokoll gewinnen kann. Es ist dem in der Versammlung abwesenden Wohnungseigentümer nicht zuzumuten, sozusagen auf Vorrat die möglichen oder vielleicht auch wahrscheinlichen Beschlussergebnisse gerichtlich anzufechten, wenn deren Inhalt noch nicht schriftlich mit Unterschriften endgültig dokumentiert ist, sofern in der Wohnungseigentümergemeinschaft - wie hier - generell eine Protokollierung stattfindet. Ebenso wie ein gerichtlicher Urteils- oder Beschlussentwurf vor Unterzeichnung noch nicht existent ist, gilt dies im Rechtssinne auch für die Versammlungsniederschrift. Die vom Gesetz in § 23 Abs. 4 WEG beabsichtigte Rechtssicherheit setzt voraus, dass die Versammlungsergebnisse alsbald ordnungsgemäß protokolliert werden. Zumindest können die Wohnungseigentümer sich nicht auf den Grundgedanken der Rechtssicherheit berufen, wenn das endgültige Versammlungsprotokoll erst sechs Wochen nach der Eigentümerversammlung fertig gestellt wird. Jedenfalls ist die verspätete Erstellung der Versammlungsniederschrift als objektives Hindernis für eine sachgerechte Ausübung des Anfechtungsrechts nach § 23 Abs. 4 WEG anzusehen mit der Folge, dass einem anfechtungswilligen Wohnungseigentümer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn er nach Übersendung des Versammlungsprotokolls innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist das gerichtliche Beschlussanfechtungsverfahren einleitet. War das Versammlungsprotokoll vor Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist noch nicht endgültig mit den erforderlichen Unterschriften erstellt, kann dem anfechtenden Wohnungseigentümer nicht entgegengesetzt werden, durch rechtzeitige Rückfrage vor Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist hätte er sich zuverlässig über die in der Versammlung gefassten Mehrheitsbeschlüsse informieren können. Das objektive Hindernis für die Wahrung der Beschlussanfechtungsfrist ist erst durch den Schriftsatz der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 17. August 2001 zu Tage getreten. Da der Antragsteller diesen Umstand vorher nicht kennen konnte, ist ihm insoweit auch kein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten.

3. Die erst nach Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist erfolgte Protokollierung hindert nicht die Annahme, dass in der Eigentümerversammlung vom 27. März 2000 Mehrheitsbeschlüsse zustande gekommen sind und die Anfechtungsfrist von diesem Zeitpunkt an zu laufen begonnen hat (vgl. BGHZ 136, 187 = NJW 1997, 2956 = ZMR 1997, 531). Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 6 WEG ergibt, geht das Gesetz davon aus, dass die in der Versammlung gefassten Beschlüsse in eine Niederschrift aufzunehmen sind, die Protokollierung also nicht konstitutiv für das Zustandekommen des Eigentümerbeschlusses ist (BGH NJW 2001, 3339 = NZM 2001, 961 = ZMR 2001, 809 = ZWE 2001, 530). Im Sinne der zuletzt zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nach dem wenn auch verspätet erstellten Versammlungsprotokoll davon auszugehen, dass eine ausreichende Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter in der Versammlung stattgefunden hat. Jedenfalls ergibt die Versammlungsniederschrift keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Sachverhalt.

4. Die Formerfordernisse für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 22 Abs. 2 FGG sind erfüllt. Im Gegensatz zum Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass jedenfalls der Schriftsatz des Antragstellers vom 28. September 2000 ein wirksamer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist nach § 23 Abs. 4 WEG ist. Bei einer nur auf den Wortlaut der Erklärung abstellenden Auslegung würde sich der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers vom 28. September 2000 zwar nur auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. September 2000 richten. Da der Beschluss des Amtsgerichts dem Antragsteller am 28. September 2000 zugestellt worden ist und die Antragsschrift vom 28. September 2000 am 4. Oktober 2000 beim Amtsgericht eingegangen ist, kann die Antragsschrift nur als sofortige Beschwerde aufgefasst werden, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Wenn indessen Wiedereinsetzung "zum Beschluss vom 14. September 2000" gestellt wird, "weil der angegriffene Beschluss vom 27. März 2000", also der Eigentümerbeschluss in der Versammlung vom 27. März 2000, "rechtswidrig ist", muss der Wiedereinsetzungsantrag sinngemäß auf die einzig in Betracht kommende Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 23 Abs. 4 WEG bezogen werden.

5. Auf die nähere Darlegung und Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe durch den Antragsteller kommt es dann nicht an, wenn die Tatsachen sich offenkundig aus den Akten ergeben, selbst wenn der Antragsteller nicht ausdrücklich darauf hinweist (Jansen, FGG 2. Auflage, § 22 Rdnr. 27; Keidel/Kahl, FGG 14. Auflage, § 22 Rdnr. 38; BGH FamRZ 1979, 909/910). Das objektive Hindernis für den abwesenden Wohnungseigentümer, die Beschlussanfechtungsfrist wahrzunehmen, ist das Fehlen des Versammlungsprotokolls in der unterschriebenen Fassung bei Ablauf der Anfechtungsfrist am 27. April 2000. Dieser Umstand ist erst im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Tage getreten. Er kann auch in dritter Instanz berücksichtigt werden, obwohl es sich um eine neue Tatsache handelt. Denn die Tatsache ist offenkundig und es bedarf insoweit keiner anderen Sachaufklärung. Der Senat sieht es auch als eine unnütze Förmelei an, den Antragsteller etwa zu veranlassen, sich auf diesen offenkundigen Wiedereinsetzungsgrund ausdrücklich zu berufen und seinen Wiedereinsetzungsantrag zu wiederholen. Denn im Grunde genommen hat sich der Antragsteller bereits in der Antragsschrift auf die verspätete Übersendung des Versammlungsprotokolls erst am 14. Mai 2000 berufen. Ihm war damals (ebenso wie den Vorinstanzen) nur nicht bekannt, dass die Versammlungsniederschrift erst wenige Tage zuvor (aber jedenfalls nach Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist) mit der vollständigen Unterzeichnung im Rechtssinne erstellt worden ist. Wenn er dies gewusst und sich anwaltlicher Hilfe bedient hätte, wäre bereits mit der Antragsschrift vom 18. Mai 2000 unfehlbar ein Wiedereinsetzungsgesuch verbunden worden, das erfolgreich gewesen wäre. Darum ist die Wiedereinsetzung jetzt nachzuholen.

Auch die absolute Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages von einem Jahr nach § 22 Abs. 2 Satz 4 FGG in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG (KG NJW-RR 1999, 1244 = ZMR 1999, 354 = NZM 1999, 569; BayObLG ZMR 1998, 508) ist eingehalten, denn der maßgebliche Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers vom 28. September 2000 ist vor Ablauf der absoluten Frist am 27. April 2001 gestellt worden. Die Entscheidung über den fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag kann auch nach Ablauf der absoluten Frist erfolgen (Jansen, FGG 2. Auflage, § 22 Rdnr. 26; Keidel/Kahl, FGG 14. Auflage, § 22 Rdnr. 35). Auch der Wiedereinsetzungsgrund ist von Anfang an geltend gemacht worden, wenn auch ein Teil der Umstände erst nachträglich aufgeklärt worden ist.

6. Dem Senat erscheint es angemessen, ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. zur Sprungzurückverweisung Jansen a. a. O. § 27 Rdnr. 52; Keidel/Kahl a. a. O. § 27 Rdnr. 66 c m. w. N.). Infolge der Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts hat der Senat die Entscheidung zu treffen, die das Landgericht hätte treffen können. Der objektive Rechtsverstoß, nämlich die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung, liegt von Beginn des Verfahrens an vor, wobei der Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung der Eigentümerbeschlüsse auch eine verfassungsrechtliche Dimension hat, weil das Anfechtungsrecht mittelbar aus dem nach Artikel 14 GG geschützten Wohnungseigentumsrecht erwächst. Zur Klarstellung sei nochmals betont, dass die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung durch die Vorinstanzen nur einen objektiven Rechtsverstoß darstellt, jedoch den Vorinstanzen keine Fehlbeurteilung vorzuwerfen ist.

Über die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen hat das Amtsgericht erneut zu befinden. Dagegen kann bereits jetzt ausgesprochen werden, dass für die Erstattung außergerichtlicher Kosten in dritter Instanz keine Veranlassung besteht (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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