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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: 24 W 9876/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 22 I
WEG § 25 I
Ein Wohnungseigentümer, der im Hinblick auf einen für ihn unklaren Eigentümerbeschluss bauliche Veränderungen (hier: Pergola auf Terrasse) vornimmt und zu deren Beseitigung verpflichtet wird, hat gegen die übrigen Wohnungseigentümer keine Schadensersatzansprüche wegen der Kosten für Auf- und Abbau.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 24 W 9876/00

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2000 - 85 T 126/00 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Kingreen und den Richter am Kammergericht B.-D. Kuhnke am 17. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen und den Antragsgegnern deren außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für die dritte Instanz auf 3.500,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage, die durch Teilungserklärung vom 17. April 1970 entstanden ist. Zu der Anlage, die terrassenartig an einem Hang gelegen ist, gehören insgesamt 14 Gebäude mit insgesamt 56 Wohnungen. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. 7, die in Zeile 2 des Hauses 4 liegt. Der Wohnung ist eine Terrasse vorgelagert. Auf dieser Terrasse errichtete der Antragsteller eine Pergola, die an der Innenseite des Pflanztroges befestigt ist und aus drei gleichen Holzgitterteilen besteht, und zwar aus einem seitlichen Teil und zwei vorderen Teilen, die jeweils 1,80 m breit und vom Pflanztrog aus ca. 2,50 m hoch sind. In einem früheren gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller rechtskräftig verpflichtet worden, die Pergola zu entfernen. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller von der Eigentümergemeinschaft in ihrer jetzigen Zusammensetzung die Feststellung, dass ihm Schadensersatz wegen der Errichtung und Beseitigung der Pergola in Höhe von ca. 4.400,00 DM zustehe, weil die Eigentümergemeinschaft 1974 - vor seinem Eintritt in die Gemeinschaft - über die Terrassengestaltung einen Eigentümerbeschluss mit einer "Regelungslücke" gefasst habe, auf den er sich bei Anbringung seiner Pergola verlassen habe.

In der Eigentümerversammlung vom 18. September 1974 ist laut Protokoll folgender Beschluss gefasst worden:

"Zu Punkt 5.

- Anbringung von Sichtblenden auf den Terrassen -,

fassten die Eigentümer bei 6 Stimmenthaltungen und 4 Gegenstimmen folgenden Beschluss:

Die Verwaltung soll Genehmigungen, die sie auf von Miteigentümern vorzulegende Anträge wegen der Anbringung von Sichtblenden auf den Terrassen erteilen wird, mit den nachstehenden Auflagen verbinden.

Es müssen durchscheinende Materialien (nicht Eternit und nicht Mauerwerk) verwendet werden. Die Blende darf in der Höhe bis zur Unterkante des Pflanztroges der darüber liegenden Wohnung geführt werden. Die vordere Begrenzung soll die Außenkante des Blumentroges darstellen. Gegen die Anbringung der Blenden auf der vorhandenen Terrassenabschlusswand bestehen keine Bedenken.

Bei der Errichtung von Sichtblenden aus Glasbausteinen dürfen keine farbigen Glasbausteine eingebaut werden."

In der Hausordnung heißt es unter anderem:

"Um ein einheitliches Bild der Fassaden der Häuserzeilen zu gewährleisten, ist zur Anbringung von Markisen, Windschutzvorrichtungen, Blumenkästen u. dgl. die Zustimmung des Verwalters einzuholen."

Die Teilungserklärung selbst enthält keine Vorschriften über bauliche Veränderungen.

Bei Eintritt des Antragstellers in die Eigentümergemeinschaft und auch bei Errichtung der Pergola auf seiner Terrasse lag dem Antragsteller nicht die vollständige Versammlungsniederschrift vom 18. September 1974 vor, sondern nur eine "Zusammenfassung wichtiger Beschlüsse der Wohnungseigentümer der Wohnanlage" vor, in der unter B. lediglich teilweise die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anbringung von Sichtblenden auf den Terrassen genannt waren, ohne zu wiederholen, dass dies nur die "Auflagen" waren, unter denen die Verwaltung Anträge wegen der Anbringung von Sichtblenden genehmigen sollte.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2000 den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2000 zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf.

1. Zutreffend haben die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bejaht, weil in ihm bereits eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Rechtsstreits zu erwarten ist. Eine Umstellung auf Zahlungsansprüche würde zu keinen anderen rechtlichen Ergebnissen führen.

2. Es bedarf keiner vertiefenden rechtlichen Erörterung, ob überhaupt eine Haftung der Wohnungseigentümer für ihre positive Stimmabgabe in der Versammlung anzunehmen ist, weil nämlich als Kontrollinstanz für die Ordnungsmäßigkeit von Eigentümerbeschlüssen regelmäßig das gerichtliche Beschlussanfechtungsverfahren vorgesehen ist (Senat OLGZ 1991, 172 = NJW-RR 1991, 402 = ZMR 1991, 233 = WE 1991, 134; Senat ZMR 1994, 124; Staudinger/Bub, WEG, § 25 Rdnr. 240; Weitnauer/Lüke, WEG 8. Auflage, § 25 Rdnr. 26; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 25 Rdnr. 163 a) oder ob zumindest bei vorsätzlicher Verletzung der Treuepflicht ein Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümer untereinander anzunehmen ist, wenn der Eintritt des Schadens nicht durch Anfechtung des Eigentümerbeschlusses verhindert werden kann (vgl. BGHZ 129, 136 = NJW 1995, 1739 zu den Treuepflichten eines Minderheitsaktionärs) und ob die Eigentümergemeinschaft in ihrer aktuellen Zusammensetzung insgesamt oder wirklich nur die dem Eigentümerbeschluss zustimmenden Wohnungseigentümer haften.

3. Rechtlich einwandfrei führt das Landgericht aus, dass sich die Wohnungseigentümer zwar bemühen müssen, zur Verringerung von Streitigkeiten möglichst eindeutige Beschlüsse zu fassen, dass aber kein einklagbarer Anspruch jedes einzelnen Wohnungseigentümers besteht, Eigentümerbeschlüsse so eindeutig zu fassen, dass keinerlei Unklarheiten oder Missverständnisse möglich sind. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass dem Wohnungseigentümer bei Zweifelsfragen andere Mittel und Wege zur Verfügung stehen, um sich Klarheit zu verschaffen und Schäden durch ein eigenmächtiges Vorgehen zu vermeiden. Abgesehen davon würde es im vorliegenden Falle an einem feststellbaren Verschulden der Wohnungseigentümer fehlen, wohingegen ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Antragstellers anzunehmen wäre.

4. Nach § 22 Abs. 1 WEG sind bauliche Veränderungen, zu denen die vom Antragsteller errichtete Pergola gehört, regelmäßig unzulässig. Die Teilungserklärung der Wohnanlage enthält hierzu keine Regelungen. Nach der Hausordnung ist die (vorherige) Zustimmung des Verwalters einzuholen, wenn Veränderungen an der Fassade der Häuserzeilen vorgenommen werden sollen. Angesichts dieser Umstände reichte es schon aus Rechtsgründen keineswegs aus, dass der Antragsteller sich lediglich auf die "Zusammenfassung wichtiger Beschlüsse der Wohnungseigentümer der Wohnanlage" verlassen hat, in welcher der Eigentümerbeschluss vom 18. September 1974 lediglich in einer stark verkürzten Fassung wiedergegeben war. Bei Einsicht in die vollständige Versammlungsniederschrift hätte der Antragsteller unschwer erkennen können, dass überhaupt keine allgemeine Erlaubnis ausgesprochen worden war, sondern lediglich der Verwaltung Richtlinien an die Hand gegeben worden sind. Die nach der Hausordnung gebotene Rückfrage bei der Verwaltung hätte zu der Erkenntnis geführt, dass die Verwaltung der Wohnanlage hätte eingeschaltet werden müssen. Nicht bekannt sein konnte dem Antragsteller allerdings die BGH-Entscheidung vom 20. September 2000 (NJW 2000, 3500), wonach gegen eine generelle Zulassung baulicher Veränderungen durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss Bedenken bestehen. Immerhin gab es auch vorher bereits Rechtsprechung, wonach ein Mehrheitsbeschluss jeweils nur konkrete bauliche Veränderungen deckt, nicht aber eine Ausführung noch nach vielen Jahren zulässt (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 657 = NZM 1998, 79 = WE 1998, 187). Auch wenn die Pergola bereits im Jahre 1994 errichtet worden ist, ist das Vorgehen des Antragstellers schon bei Zugrundelegung der damaligen Rechtsauffassungen als eigenmächtig und nicht schutzbedürftig angesichts der gesamten Umstände zu bezeichnen.

Es entspricht billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Gerichtskosten seines erfolglosen Rechtsmittels trägt (§ 47 Satz 1 WEG). Darüber hinaus besteht nach den aufgezeigten Umständen auch hinreichende Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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