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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 25 UF 25/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 621 Nr. 3 | |
BGB § 1632 Abs. 4 | |
BGB § 1800 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Pflegemutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. Februar 2005 betreffend die Zurückverweisung des Antrages auf Verbleib gemäß § 1632 Abs. 4 BGB aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Pflegemutter und über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000,-- EUR.
Der Pflegemutter wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R... W... und ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Gründe:
Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Pflegemutter führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Pflegemutter auf Verbleib gemäß § 1632 Abs. 4 BGB.
Entgegen der Meinung des Amtsgerichts ist für den Antrag der Pflegemutter nicht das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zuständig. Für das Kind B....... W.... besteht zwar eine Vormundschaft und in diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Vormundschaftsgerichte oder der Familiengerichte streitig (Für Vormundschaftsgericht: Staudinger-Engler BGB Auflage 2004, § 1800 Rn. 20, 21; Palandt-Diederichsen BGB 63. Auflage § 1800 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Kempeler ZPO § 621 Rn. 9; einschränkend auch MünchKomm Wagenitz BGB 4. Auflage § 1800 Rn. 1. Für Familiengericht: Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Auflage Vorb § 64 Rn. 12; Zöller-Philippi ZPO 24. Auflage § 621 Rn. 38; Stein/Jonas-Schlosser ZPO § 621 Rn. 19; vgl. auch KG 1. ZS in NJW 1978, 894).
Der Senat schließt sich jedenfalls für Verfahren wie im vorliegenden Fall der Auffassung einer Zuständigkeit der Familiengerichte an. Soweit in den §§ 1631 bis 1633 BGB gerichtliche Zuständigkeiten normiert sind, hat das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt. Die prozessuale Zuständigkeitsvorschrift des § 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach für Verfahren über die Herausgabe eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes die Familiengerichte zuständig sind, ist der materiellrechtlichen Vorschrift des § 1632 BGB angepasst. Die Vorschrift des § 1800 BGB verweist für das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Person des Mündels zu sorgen, auf die §§ 1631 bis 1633 BGB. Nach Meinung des Senats ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass jedenfalls für Verfahren nach § 1632 BGB, die wie hier die elterliche Sorge eines minderjährigen Kindes tangieren, die Familiengerichte und nicht die Vormundschaftsgerichte zu entscheiden haben. Denn der Vormund hat nach § 1800 BGB dieselben Befugnisse wie Eltern sie nach § 1632 BGB haben. Es ist deshalb sachgerecht und sinnvoll, dass auch bei Bestehen einer Vormundschaft für das minderjährige Kind Verfahren nach § 1632 BGB von den Familiengerichten zu entscheiden sind. Denn nur so ist eine vom Gesetzgeber erkennbar gewollte Gleichstellung für alle minderjährigen Kinder erzielt.
Ende der Entscheidung
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