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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 25 W 100/03 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 25 W 100/03

In der Zwangsvollstreckungssache

hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Richterin am Landgericht Dr. Weiter am 6. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Die zuständige Einzelrichterin überträgt nach Anhörung und mit Zustimmung der Parteien das Verfahren zur Entscheidung auf den Senat, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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