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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.11.1999
Aktenzeichen: 25 W 414/97
Rechtsgebiete: FEVG, FGG, AuslG, ZPO
Vorschriften:
FEVG § 16 Satz 1 | |
FEVG § 3 Satz 2 | |
FEVG § 7 Abs. 1 und 2 | |
FGG § 22 Abs. 1 | |
FGG § 27 Abs. 1 u. 2 | |
FGG § 20a Abs. 2 | |
FGG § 29 Abs. 1 und 4 | |
FGG § 13 a | |
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2 | |
AuslG § 103 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 561 Abs. 2 | |
ZPO § 181 |
1. Ob der Betroffene in Abschiebehaftverfahren einen Anspruch auf Auslagenersatz für das Verfahren der sofortigen Beschwerde hat, hängt entsprechend § 16 Satz 1 FEVG davon ab, ob noch bei der Einlegung des Rechtsmittels des Antragstellers ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages vorlag, dieser Anlaß also nicht etwa wegen eizwischenzeitlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage entfallen war (im Anschluß an BayObLGZ 1997, 338, 339).
2. Dies gilt auch bei einer Zurücknahme des Rechtsmittels oder des Haftantrages im Erstbeschwerdeverfahren (ebenfalls im Anschluß an BayObLGZ 1997, 338, 339).
3. Maßgeblich ist, ob die Behörde einen objektiv begründeten Anlaß zur Antragstellung gehabt hat. Dies ist nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der zur Zeit der Antragstellung (bzw. der Rechtsmitteleinlegung) für die Behörde unter Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkenntnisquellen feststellbar gewesen ist.
KAMMERGERICHT
Geschäftsnummer: 25 W 414 und 415/97 85 T XIV 123 und 127/96 B LG Berlin 70 XIV 4637/96 B AG Schöneberg
Beschluß
des 25. Zivilsenats
vom 08.11.1999
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
betreffend den makedonischen Staatsangehörigen
geboren am 25. Oktober 1972
zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
Antragsteller:
hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase, die Richterin am Kammergericht Steuerwald-Schlecht und den Richter am Kammergericht Dr. Pahl am 8. November 1999 beschlossen:
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1996 - 85 T XIV 123 und 127/96 B - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat dem Betroffenen die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
1. Die gemäß § 22 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2, 20 a Abs. 2, 29 Abs. 1 und 4 FGG in Verbindung mit §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 und 2 FEVG und § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG zulässige (vgl. BayObLG WE 1990, 219; Z 1997, 338) sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts, nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde des Antragstellers diesem die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen aus dem Verfahren der sofortigen Beschwerde aufzuerlegen, läßt im Ergebnis einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit § 561 Abs. 2 ZPO mit Erfolg allein gestützt werden kann, nicht erkennen.
1. Wenn das Landgericht in seinem Beschlußausspruch zwar die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen aus dem Beschwerdeverfahren "85 T XIV 127/96 B" dem Antragsteller auferlegt hat, so liegt ersichtlich ein bloßer Schreibfehler vor. Dieses Beschwerdeverfahren bezog sich auf die Erstbeschwerde des Betroffenen vom 13. September 1996 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 8. September 1996, mit dem das Amtsgericht die einstweilige Freiheitsentziehung angeordnet hatte. Diese Beschwerde hatte der Betroffene - wenn auch unter Angabe des falschen Aktenzeichens "85 T XIV 123/96 B" - mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1996 zurückgenommen.
Den Gründen der angefochtenen Entscheidung kann mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß die Kostenentscheidung sich. allein auf das Beschwerdeverfahren "85 T XIV 123/96 B" beziehen soll. Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 16. September 1996 gegen die Haftversagung des Amtsgerichts vom 12. September 1996 hatte der Betroffene mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1996 beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Darauf bezieht sich allein die angefochtene landgerichtliche Entscheidung, die inhaltlich nur das Beschwerdeverfahren des Antragstellers wiedergibt.
2. In Abschiebehaftsachen richtet sich die Entscheidung über den sog. Auslagenersatz grundsätzlich nach § 16 Satz 1 FEVG (BGH, NJW 1996, 466, 467; Senat, KG-Report 1998, 403, 404; BayObLGZ 1979, 211, 213; 1993, 117; 1995, 118, 119). Gemäß § 16 Satz 1 FEVG sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten eines Betroffenen dann der Gebietskörperschaft aufzuerlegen, wenn der Antrag auf Freiheitsentziehung abgelehnt wird und das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung eines Antrages auf Freiheitsentziehung nicht vorlag.
a) Nach seinem Wortlaut erfaßt s 16 Satz 1 FEVG den vorliegenden Fall zwar nicht, denn mit dieser Norm wird an sich nur der Auslagenersatz für das erstinstanzliche Verfahren geregelt. Vorliegend ist über einen Auslagenersatz für das Verfahren der sofortigen Beschwerde zu entscheiden. Auch insoweit ist aber § 16 Satz 1 FEVG grundsätzlich als die speziellere Norm heranzuziehen, nicht die allgemeine Regelung in § 13 a FGG (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.; BayObLGZ 1997 338, 339). Es ist dann - wenn wie hier der Antragsteller das Rechtsmittel eingelegt hat - zu prüfen, ob noch bei Einlegung des Rechtsmittels ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages (bzw. eines Haftverlängerungsantrages) vorlag, dieser Anlaß also nicht etwa wegen einer zwischenzeitlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage entfallen war (BayObLGZ 1997, 338, 339). Es liegt nahe, entsprechend bei einem Rechtsmittel des Betroffenen zu prüfen, ob der Haftanlaß noch im Zeitpunkt des Zurückweisungsantrages des Antragstellers fortbestand. Auch dabei hat es der Antragsteller in der Hand, das Verfahren durch Rücknahme des Haftantrages zu beenden. Dies bedarf hier aber keiner Vertiefung.
b) Nichts anderes folgt dar aus, daß hier im Beschwerdeverfahren keine Zurückweisung des Rechtsmittels (und damit auch des Haftantrages) erfolgt ist, sondern das Rechtsmittel zurückgenommen wurde. Mit der erkennbaren Zielsetzung des § 16 Satz 1 FEVG wäre es unvereinbar, wenn die Ausländerbehörde die Erstattung der durch ein von Anfang an unbegründetes Rechtsmittel ausgelösten außergerichtlichen Kosten des Betroffenen, die betreffende Gebietskörperschaft bei der Zurückweisung des Rechtsmittels entsprechend § 16 Satz 1 FEVG zu tragen hätte (nur in der Begründung anderer Ansicht BayObLGZ 1997, 338, 339, das insoweit inkonsequent auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG abstellen will), durch Rücknahme des Rechtsmittels und Berufung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Stellung der Haftantrages vermeiden könnte (so auch BayObLGZ 1997, 338, 339).
3. Im vorliegenden Fall bestand im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels durch den Antragsteller kein hinreichender Anlaß zur Stellung eines Haftantrages.
a) Dies folgt zwar nicht schon aus der - nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde - bestandskräftigen Ablehnung des Haftantrages durch das Amtsgericht.
Der Mißerfolg eines Haftantrages allein hat nach § 16 Satz 1 FEVG noch nicht zwingend eine Auslagenerstattung durch den Antragsteller zur Folge. Entsprechendes gilt dann auch für die Einlegung eines Rechtsmittels des Antragstellers. Die Rücknahme des Rechtsmittels kund damit seine Erfolglosigkeit) können nämlich allein auf der weiteren Entwicklung der Sach- und Rechtslage beruht haben. Auslagenerstattungsrechtlich gehen diese Risiken nach Sinn und Zweck des § 16 Satz 1 FEVG grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen. Im Entwurf des FEVG war sogar vorgesehen, außergerichtliche Kosten nicht als erstattungsfähig anzusehen (BT-Drucks. 11/169, Seite 39; vgl. Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 2. Auflage [Vorauflage], § 16 Rdnr. 3). Der Bundestagsausschuß hielt es dagegen für angebracht, daß zur Vermeidung von Härten, wenn eine willkürliche oder voreilige Maßnahme der Verwaltungsbehörde vorliege, die sich nachträglich als ungerechtfertigt erweise, ausgesprochen werden könne, die Behörde habe dem Betroffenen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten (BT-Drucks. II/2322, Begründung Seite 5; vgl. Saage/Göppinger, a. a. O. und OLG Hamm, JMBlNRW 1963, 266).
b) Dementsprechend ist maßgeblich, ob die Behörde einen objektiv begründeten Anlaß zur Antragstellung gehabt hat. Dies ist nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der zur Zeit der Antragstellung (bzw. hier der Rechtsmitteleinlegung; für eine einheitliche Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens nach Abschluß des gesamten Verfahrens: OLG Hamm, JMBlNRW 1963, 266, zum damaligen UnterbrG NRW) für die Behörde unter Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Erkenntnisquellen feststellbar gewesen ist (so schon Saage/ Göppinger, a. a. O., § 16 Rdnr. 10; Bassenge/Herbst, FGG/RpflG, 6. Auflage, § 13 a Anmerkung 6 zu § 13 a Abs. 2 Satz 3 FGG; Keidel/Kuntze/ Winkler/Zimmermann, FGG, 14. Auflage, § 13 a Rdn. 51 zu § 13 a Abs. 2 Satz 3 FGG; OLG Schleswig, FamRZ 1996, 1344 zu § 13 a Abs. 2 Satz 3 FGG). Hat die Behörde solche Erkenntnisquellen überhaupt nicht in einem ihr zumutbaren Umfange herangezogen, so hat kein begründeter Anlaß vorgelegen, ebenso wenn der Antrag objektiv unbegründet und außerdem festzustellen ist, die Behörde hätte sich mit den ihr zugänglichen Unterlagen und Auskünften nicht begnügen dürfen und weitere Ermittlungen anstellen müssen (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 14. Dezember 1965, 3 W 110/65; Saage/Göppinger, a. a. O.), ferner wenn ein Sachverhalt rechtlich unter Außerachtlassung von Rechtskenntnissen, deren Vorhandensein bei Verwaltungsbehörden allgemein vorausgesetzt werden kann, objektiv unzutreffend beurteilt worden ist (Saage/Göppinger, a. a. O.). Daß schuldhaft gehandelt worden ist, soll zwar nicht zwingende Voraussetzung für die Feststellung sein, daß kein begründeter Anlaß vorgelegen habe (OLG Hamm, JurBüro 1969, 668 zum damaligen Landesunterbringungsgesetz NRW: es genüge eine "objektiv pflichtwidrige" Antragstellung; Saage/Göppinger, a. a. O.), doch wird dies nach dem Vorgenannten jedenfalls auf Seiten der Behörde in aller Regel der Fall sein (vgl. E. Schneider, JurBüro 1969, 671).
c) Vorliegend hat der Antragsteller seine sofortige Beschwerde zurückgenommen, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Mitteilung über die bestandskräftige Ablehnung des Asylantrages des Betroffenen für hinfällig erklärt hatte. Der Antragsteller ging deshalb nunmehr von einem noch als erlaubt anzusehenden Aufenthalt des Betroffenen aus.
aa) Schon das Amtsgericht hatte seinen die Haft ablehnenden Beschluß darauf gestützt, daß der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes nicht wirksam zugestellt worden sei. Der Betroffene hatte bei seiner Anhörung erklärt, von der Ablehnung seines Asylantrages nichts zu wissen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht erklärte der Antragsteller daraufhin, nach der von ihm eingeholten Auskunft habe der Bescheid aufgrund der Abwesenheit vom Betroffenen noch nicht in Empfang genommen werden können. Mit dem Empfang des Bescheides durch das Heim gelte die Zustellung jedoch als bewirkt.
bb) Damit hatte der Antragsteller aber allen Anlaß, die ordnungsgemäße Zustellung selbst näher zu überprüfen.
Allerdings ist in Abschiebehaftverfahren eine Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeiten zu beachten. Über die Haftanordnung haben die ordentlichen Gerichte zu befinden, über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung und Abschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte entscheiden die Verwaltungsgerichte. Demzufolge hat der Haftrichter keine umfassende Prüfungskompetenz; vielmehr ist er aufgrund des in Artikel 104 Abs. 2 GG enthaltenen Gebots nur befugt, über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung und nicht über die sonstigen Entscheidungen der Ausländerbehörde zu befinden. Diese zu überprüfen, ist allein Sache der Verwaltungsgerichte. Soweit der von ihnen gewährte Rechtsschutz reicht, ist der Haftrichter zur Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft nicht befugt. Er ist an die der Ausweisung und Abschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte - ausgenommen bei deren etwaiger Nichtigkeit - gebunden; er hat demzufolge nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt (vgl. BGHZ 78, 145, 147; 109, 108, 111; OLG Karlsruhe, NVwZ 1993, 811, 812; Senatsbeschluß vom 9. Mai 1996 - 25 W 1370/96 - und Senatsbeschluß vom 20. Juni 1996 - 25 W 8407/95 -).
Aus dieser Aufspaltung der gerichtlichen Prüfungskompetenz folgt aber nicht, daß auch die Behörde ihre eigenen Prüfungskompetenzen entsprechend aufteilen darf. Soweit sie verwaltungsrechtlich zur Prüfung der Wirksamkeit der Ausweisung gehalten ist, darf sie trotz sich daraus ergebender Hindernisse nicht dennoch im Hinblick auf die mangelnde Prüfungskompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit das Abschiebehaftverfahren betreiben. Insoweit hatte der Antragsteller auch hier die Wirksamkeit der Ausweisung und dabei die Bestandskraft der Asylablehnung festzustellen. Dies hat auch der Antragsteller letztlich ebenso gesehen, wenn er entsprechende Auskünfte der Ausländerbehörde des Landkreises Uckermark eingeholt hat.
Es bestehen ebensowenig unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzaufspaltung durchgreifende Bedenken, hier verwaltungsgerichtliche Vorfragen in die Entscheidung einfließen zu lassen. Die unwirksame Zustellung der Asylablehnung ist nach der entsprechenden Erklärung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens außer Streit und damit geklärt.
cc) Mit der Auskunft der Ausländerbehörde des Landkreises Uckermark durfte sich der Antragsteller nicht begnügen.
Nach dieser Auskunft sollte die Zustellung offenbar im Wege der Ersatzzustellung nach § 181 ZPO erfolgt sein.
Dann hätte der Betroffene im Wohnheim in Crussow aber seine Wohnung haben müssen. "Wohnung" ist jeder Raum, den der Zustellungsadressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich für eine gewisse Zeit zum Wohnen, nicht nur zum Aufenthalt benutzt (BGH, VersR 1986, 705 m. w. N.), wo er sich tatsächlich vorwiegend aufhält, seinen Lebensmittelpunkt hat (BGH, NJW 1985, 2197) und den er als Schlafstätte gebraucht (BGH, NJW 1978, 1858).
Nach der Auskunft der Ausländerbehörde des Landkreises Uckermark soll der Betroffene aber ausschließlich an den Zahltagen (jeweils der erste Mittwoch im Monat) im Heim vorgesprochen und sich eigenen Angaben im Fragebogen zufolge schon Monate vorher in Berlin aufgehalten haben. So hat der Antragsteller auch vorgetragen, der Aufenthalt des Betroffenen in Berlin sei offenkundig nur jeweils für einen Tag unterbrochen worden, und zwar nur zwecks Durchführung der Anhörung zum Asylverfahren und zum Abholen der Sozialhilfe.
Unter diesen Umständen konnte der Antragsteller aber nicht davon ausgehen, der Betroffene habe im Wohnheim in Crussow eine Wohnung im Sinne des § 181 ZPO gehabt. Entsprechende Rechtskenntnisse müssen bei einer Behörde, bei der Zustellungen zu den täglichen Amtsgeschäften gehören, vorausgesetzt werden können. Dann war die Zustellung des Asylablehnungsbescheides aber nicht wirksam erfolgt, mithin auch der Betroffene noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Auf die Bestandskraftmitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durfte sich der Antragsteller schon wegen der ihm bekannt gewordenen Einzelheiten nicht verlassen. Im Gegenteil: Eine einfache Nachfrage beim Bundesamt hätte erkennen lassen, daß die Zustellungsurkunde offensichtlich falsch war. Denn darin wurde eine persönliche Übergabe an den namentlich bezeichneten Empfänger unter der Zustellungsanschrift beurkundet. Bei der gebotenen Würdigung und Aufklärung des Sachverhaltes hätte der Antragsteller daher schon im erstinstanzlichen Verfahren erkennen können und müssen, daß der Betroffene nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Unter diesen Umständen bestand jedenfalls im Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde beim Landgericht für den Antragsteller kein Anlaß mehr für eine weitere Verfolgung des Abschiebehaftantrages.
d) Nichts anderes ergibt sich, soweit angenommen wird, ein hinreichender Anlaß für den Haftantrag fehle schon dann, wenn der Antrag auf Freiheitsentziehung durch rückwirkende (ex-tunc) Ereignisse entfallen sei (BayObLGZ 1979, 211, 213). Dies ist zwar nicht unbedenklich, weil derartige Ereignisse im hier maßgeblichen Zeitpunkt (Antragstellung bzw. Rechtsmitteleinlegung) nicht immer absehbar sein müssen. Hier hätte der Antragsteller aber - wie ausgeführt - die mangelhafte Zustellung des Asylablehnungsbescheides und damit die von Anfang an fehlende vollziehbare Ausreiseverpflichtung erkennen können und müssen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen aus dem Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Antragsteller ebenfalls entsprechend § 16 Satz 1 FEVG zu erstatten. Denn mit der sofortigen weiteren Beschwerde macht der Antragsteller - wenn auch nur noch unter Kostengesichtspunkten - weiterhin geltend, bei Einlegung der Erstbeschwerde hinreichenden Anlaß für die Antragstellung gehabt zu haben. Konnte und mußte der Antragsteller es schon bei Einlegung der Erstbeschwerde besser gewußt haben, gilt dies kostenerstattungsrechtlich erst Recht für den Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde.
Ende der Entscheidung
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