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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.10.1999
Aktenzeichen: 25 W 8380/99
Rechtsgebiete: AuslG, FEVG, FGG, ZPO


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 3 Satz 2
AuslG § 103 Abs. 2
AuslG § 57 Abs. 3 Satz 1
AuslG § 59 Abs. 3 Satz 2
AuslG § 59 Abs. 3 Satz 1
FEVG § 3 Satz 2
FEVG § 7 Abs. 1 und 2
FEVG § 16
FGG § 22
FGG § 27
FGG § 29 Abs. 1 u. 4
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
ZPO § 561 Abs. 2
Leitsatz:

1. Verweigert der Betroffene die Erklärung gegenüber der Hei- matbehörde, er wolle freiwillig in das Heimatland zurückkehren, weil er nicht bereit ist, auf legalem Weg in das Heimatland auszureisen, so liegt darin kein Verhindern der Abschiebung im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG.

2. Das Gleiche gilt, wenn der Betroffene zwar ohne Papiere eingereist ist, aber nicht festgestellt werden kann, er habe jemals einen echten Paß bei Aus- und Einreise mitgeführt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG überhaupt Umstände erfaßt, die vor Haftbeginn ein Abschiebehindernis verursacht haben. Kammergericht, 25. Zivilsenat Beschluß vom 25. Oktober 1999 - 25 W 8380/99 -


Kammergericht

Geschäftsnummer: 25 W 8380/99 84 T XIV 161/99 B Landgericht Berlin 70 XIV 869/99 B Amtsgericht Schöneberg

Beschluss

des 25. Zivilsenats

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

betreffend den M B,

algerischen Staatsangehörigen, geboren am 8. März 1966 in O /Algerien, zur Zeit aufhältlich im Polizeigewahrsam Köpenick, Grünauer Straße 140, 12557 Berlin,

Beschwerdeführer

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Antragsteller:

Landeseinwohneramt Berlin, - Geschäftszeichen: Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin,

hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase, die Richterin am Kammergericht Steuerwald-Schlecht und den Richter am Kammergericht Dr. Pahl am 25. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 28. September 1999 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat dem Betroffenen die ihm im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 103 Abs. 2 AuslG, §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 und 2 FEVG, §§ 22, 27, 29 Abs. 1 und 4 FGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses lassen einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit § 561 Abs. 2 ZPO mit Erfolg allein gestützt werden kann, nicht erkennen.

I. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, der Haftverlängerung über den 9. September 1999 hinaus stehe entgegen, daß die höchstzulässige Haftdauer von sechs Monaten gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG bereits ausgeschöpft worden sei und eine ausnahmsweise gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG mögliche Verlängerung der Haft über sechs Monate hinaus hier nicht in Betracht komme.

Zwar kann die Haft gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht hier eine solche Verhinderung der Abschiebung nicht hat feststellen können:

1. Ein Ausländer verhindert seine Abschiebung jedenfalls dann, wenn er die Bemühungen der Ausländerbehörde, notwendige Dokumente für seine Ausreise zu beschaffen, blockiert (OLG Düsseldorf, InfAuslR 10/1995, 367; Senat, Beschluß vom 19. Dezember 1997 zu 25 W 9012/97).

a) Davon kann im vorliegenden Fall nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil sich der Betroffene weigert, gegenüber der Heimatbehörde eine Erklärung über die Freiwilligkeit der Ausreise abzugeben. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene verpflichtet wäre, eine solche Erklärung zu unterschreiben (vgl. OLG Düsseldorf, AuAS 1996, 26). Dies ist hier nicht der Fall. Der Betroffene ist nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nicht bereit, freiwillig auf legalem Weg in sein Heimatland zurückzukehren. Er muß daher auch nicht eine entgegenstehende, inhaltlich falsche Erklärung abgeben.

Zwar kann es bei der Frage, ob eine Haftverlängerung noch verhältnismäßig ist, von Bedeutung sein, wenn ein Betroffener die Abschiebung durch eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung" beschleunigen kann. Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich aber erst, wenn die Haftvoraussetzungen im übrigen - hier gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG ein "Verhindern" - aus anderweitigen Gründen bejaht werden können.

Betreibt ein Heimatstaat die Identitätsprüfung und Paßausstellung ohne "Freiwilligkeitserklärung" nur eher zögerlich, so fehlt es an einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang. Diese verzögerliche Bearbeitung kann dem Betroffenen nicht angelastet werden. Sind Heimatbehörden nicht an einer Abschiebung ihrer Staatsangehörigen interessiert, ist es Sache der Ausländerbehörde zu versuchen, auf diplomatischem Weg auf die Heimatbehörden Einfluß zu nehmen.

b) Im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch in den unterschiedlichen Angaben des Betroffenen zu seinen Heimatadressen kein "Verhindern" gesehen. Selbst der Antragsteller behauptet nicht, die Angaben zur letzten eigenen Anschrift des Betroffenen im Heimatstaat und zur späteren, neuen Anschrift der Eltern seien falsch. Wenn auch die ersten Angaben zum Paßantrag insoweit unvollständig gewesen sein mögen, weil sogleich auch die neue Anschrift der Eltern hätte angegeben werden sollen, so ist doch nicht ersichtlich, daß das Verfahren dadurch verzögert worden ist. Jedenfalls bei der Vorführung vor der algerischen Botschaft hat der Betroffene seine Angaben vervollständigt. Der Antragsteller hat nicht dargetan, welche Möglichkeit der Beschleunigung der Paßbeschaffung ihm vor der Vorführung aufgrund der unvollständigen Angaben genommen worden sein könnte. Soweit der Antragsteller meint, der Betroffene hätte bei der Vorführung die Bedeutung der Anschriften näher erklären müssen, bleibt offen, ob dieser insoweit überhaupt vom Botschaftsmitarbeiter befragt worden ist.

2. Ebenso aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden hat das Landgericht kein "Verhindern" darin gesehen, daß der Betroffene ohne gültige Reisedokumente eingereist ist.

a) Zwar soll eine Haftverlängerung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AuslG gerechtfertigt sein, wenn ein Ausländer Urkunden, die seine Identifizierung ermöglichen und die Beschaffung von Paßersatzpapieren erleichtern, vernichtet oder sie unerreichbar macht oder bewußt zurückhält (OLG Hamm, NVwZ-Beilage 5/1997, 39). Ob dies auch gelten kann, wenn der Betroffene die Dokumente vor Beginn der Abschiebehaft vernichtet hat, ist nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht ohne Zweifel. Die Gesetzeswendung "verhindert" könnte im Zusammenhang mit der Frage einer Haftverlängerung auf ein andauerndes, während der Haft gezeigtes Verhalten des Betroffenen hindeuten. Es heißt gerade nicht "verhindert oder verhindert hat". Es liegt deshalb an sich nicht fern, § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG (im Gegensatz zu § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) nur auf solche Umstände zu beziehen, die sich auf die Behebung des Abschiebehindernisses auswirken können (vgl. BGH, NJW 1996, 2796). Vorliegend ist die Paßlosigkeit des Betroffenen schon die Ursache des Abschiebehindernisses. An seiner Behebung hat der Betroffene hinreichend mitgewirkt.

b) Letztlich kann dies hier aber dahingestellt bleiben. Selbst der Antragsteller trägt nicht vor, der Betroffene habe jemals einen echten Paß bei Aus- und Einreise mitgeführt. Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, er habe sein Heimatland mit einem gefälschten Paß verlassen. Jedenfalls im vorliegenden Abschiebeverfahren hat er diesen Paß allerdings nicht zur Verschleierung seiner Identität eingesetzt.

II. Dem Betroffenen sind die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu erstatten.

Dies folgt zum einen aus einer entsprechenden Anwendung des § 16 FEVG. Nach dem dem Antragsteller erkennbaren Sachverhalt bestand schon aus Rechtsgründen - wie erörtert - kein hinreichender Anlaß, eine Haftverlängerung über die Frist des § 59 Abs. 3 Satz 1 AuslG hinaus zu stellen.

Auch § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG spricht für eine Kostenerstattung, denn die Kosten wurden durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt.



Ende der Entscheidung

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