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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.12.2004
Aktenzeichen: 27 W 144/04
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO
Vorschriften:
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 567 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 569 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 27 W 144/04
In dem Rechtsstreit
hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Richterin am Kammergericht Dr. Caasen-Barckhausen als Einzelrichterin am 30. Dezember 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Juni 2004 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2004 - 102 O 106/03 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 92,66 EURO.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2004 ist gemäß § 11 Abs.1 RPflG, §§ 104 Abs.3, 567 Abs.2 S.2, 569 ZPO statthaft und zulässig.
Sie ist in der Sache jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat der Antragstellerin dem Grunde nach den Ansatz von Übernachtungskosten zugebilligt, den begehrten Umfang jedoch im Ergebnis zutreffend auf 75 Euro für eine Übernach-tung reduziert.
Zu ersetzen sind Übernachtungskosten im notwendigen Umfang (vgl. Karlsruhe NJW-RR 2003, 1654 1655). Abzustellen ist hierbei auf die örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen einer mittleren Preiskategorie sind Hotelpreise in Berlin durchschnittlich für eine Übernachtung im Einzelzimmer mit normalem Standard von 75 Euro üblich und demgemäß auch nur in Ansatz zu bringen.
Die Belegung eines Doppelzimmers durch den Geschäftsführer der Antragstellerin war in keinem Fall notwendig bzw. ausgleichsrelevant.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Beschwerdewert ist gemäß §§ 14, 12 Abs.1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt worden.
Ende der Entscheidung
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