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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.01.2005
Aktenzeichen: 28 AR 103/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 689 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 703 d
Zur Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei der Bestimmung des Mahngerichts.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 28 AR 103/04

In Sachen

hat der 28. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vizepräsidenten des Kammergerichts Dr. Pickel, die Richterin am Kammergericht Gerlach und den Richter am Landgericht Dr. Vossler am 5. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Mayen wird hinsichtlich beider Antragsgegner als das für gerichtliche Mahnverfahren betreffend den Antrag des Antragstellers auf Erlass eines Mahnbescheides zuständige Amtsgericht bestimmt.

Gründe:

Die Antragstellerin, eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft, begehrt den Erlass eines Mahnbescheides gegen zwei Antragsgegner, von denen einer seinen Wohnsitz in Bitburg / Deutschland, der andere in Luxemburg hat.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eröffnet. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller gegen jeden Antragsgegner einzeln in Deutschland ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen könnte; und zwar gegen den Antragsgegner zu 1.) gemäß § 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor dem Amtsgericht Berlin - Schöneberg, und gegen den Antragsgegner zu 2.) gemäß § 703 d ZPO vor dem Amtsgericht Mayen. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des 2. Zivilsenats des Kammergericht in dessen Beschluss vom 16. November 2004 - 2 AR 59/04. Ist damit aber für jeden Antragsgegner einzeln ein Gerichtsstand für das Mahnverfahren in Deutschland eröffnet, so kommt es den deutschen Gerichten auch zu, nach deutschem Verfahrensrecht darüber zu befinden, ob das Verfahren in Deutschland an einem Gerichtsstand konzentriert werden kann.

Der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch statthaft. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist, wie anerkannt ist, nicht auf gerichtliche Klageverfahren beschränkt. Die Regelung hat zum Ziel, der Antrag stellenden Partei die Möglichkeit zu geben, Personen, die von ihr materiell geiensam belangt werden, grundsätzlich auch verfahrensrechtlich einheitlich in Anspruch nehmen zu können. Dieser Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie kommt auch im Mahnverfahren in einer Konstellation wie der vorliegenden zum Tragen, denn andernfalls müsste der Antragsteller sich in der einheitlichen Sache an zwei Gerichte wenden, nur damit das Verfahren dann, wenn die Antragsgegner Widerspruch einlegen sollten, bei einem Prozessgericht wieder zusammengeführt wird..

Verfahrensinteressen der Antragsgegner sind nicht berührt, weil ein Antragsgegner im Mahnverfahren ohnehin stets damit rechnen muss, dass dieses nicht in seinem allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand durchgeführt wird, sondern regelmäßig im Gerichtsstand des Klägers.

Zweckmäßig ist, das Amtsgericht Mayen zu bestimmen. Denn der Rechtsstreit hat sachlich keine Beziehung zu Berlin, sondern ausschließlich zum Land Rheinland-Pfalz.

Einer Anhörung der Antragsgegner bedurfte es nicht, weil - wie dargelegt - deren Interessen durch die vorliegende Bestimmung nicht berührt werden und weil das für das streitige Verfahren zuständige Gericht durch Entscheidungen im Verfahren nach § 36 Abs. 1 ZPO (insbesondere auch zur internationalen Zuständigkeit) nicht gebunden ist (vgl. Kammergericht, 2. Zivilsenat aaO.).

Ende der Entscheidung

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