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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.01.2006
Aktenzeichen: 28 AR 116/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 19a
ZPO § 36 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 28 AR 116/05

05.01.2006

In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

hat der 28. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vizepräsidentin des Kammergerichts Claßen-Beblo, den Richter am Kammergericht Dr. Vossler und den Richter am Landgericht Dr. Kapps beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 55.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Das Kammergericht ist für den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständig, da die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichtsstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen und das zum hiesigen Bezirk gehörende Landgericht zuerst mit der Sache befasst war (§ 36 Abs. 2 ZPO).

II. Der Antrag ist unbegründet, weil die sachlichen Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen. Zwar wären die Beklagten Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, da sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen. Der für die beabsichtigte Drittwiderklage beantragten Zuständigkeitsbestimmung stehen indes anderweitige Hindernisse entgegen.

1. Nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt eine obergerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nur dann in Betracht, wenn ein besonderer Gerichtsstand, an dem die zu verklagenden Streitgenossen gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden können, nicht zur Verfügung steht. Bereits an dieser Voraussetzung mangelt es im vorliegenden Fall. Für die beabsichtigte Widerklage gegen den Antragsgegner zu 1) ist das Landgericht Berlin gemäß §§ 29, 33 ZPO sowie aufgrund einer daneben geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung zuständig. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch mit der Antragsgegnerin zu 2) gemäß § 38 Abs. 1 ZPO Berlin als Gerichtsstand vereinbart, wie sich aus den mit den als Anlage 3 der Antragsschrift eingereichten Bürgschaftsurkunden vom 15. März 2004 ergibt. Damit ist ein besonderer gemeinschaftlicher Gerichtsstand für beide Antragsgegner begründet, der eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich ausschließt.

Ist ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gegeben, muss ein Zuständigkeitsbestimmungsantrag im Regelfall zurückgewiesen werden. Von diesem Grundsatz sind nach der Rechtsprechung des Senats allerdings in bestimmten Fällen Ausnahmen möglich. Sämtliche Tatbestände des § 36 ZPO dienen dazu, langwierigen Streitigkeiten der Gerichte über die Grenzen ihrer Zuständigkeiten ein schnelles Ende zu setzen und in dieser Frage unverzüglich für Klarheit zu sorgen (BGHZ 17, 168 [170]; BGH, NJW 2000, 1425 [1426]). Dieser Normzweck rechtfertigt es, eine Zuständigkeitsbestimmung trotz eines bestehenden gemeinschaftlichen Gerichtsstandes vorzunehmen, wenn das mit der Sache befasste zuständige Gericht bereits Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen. Da ein zurückweisender Beschluss anders als eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Bindungswirkung entfaltet, wäre andernfalls zu befürchten, dass das betreffende Gericht weiterhin seine Zuständigkeit leugnete, was den Kläger in eine missliche Situation brächte. In solchen Fällen gebietet es der Grundsatz der Prozessökonomie, in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch eine deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung Klarheit zu schaffen, und nicht etwa den Antragsteller darauf zu verweisen, die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts nach Erlass eines klageabweisenden Prozessurteils in einem Berufungsverfahren überprüfen zu lassen (so in ständiger Rechtsprechung der erkennende Senat; vgl. IPrax 2002, 515; KGR Berlin, 2003, 230 [232]; KGR Berlin 2005, 723; vgl. jetzt auch BayObLG, NJW-RR 2004, 944; OLGR Karlsruhe 2004, 257). Ferner kann eine Zuständigkeitsbestimmung trotz eines gemeinsamen Gerichtsstands auch dann in Betracht kommen, wenn sich dieser - etwa als gemeinsamer Tatort einer unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) oder Sitz einer BGB-Gesellschaft (§ 22 ZPO) - nicht zuverlässig feststellen lässt (vgl. BGH, NJW 1987, 439 [440]; OLGR Celle 2001, 198).

Im vorliegenden Fall ist keiner dieser Ausnahmetatbestände erfüllt. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass das Landgericht Berlin seine Zuständigkeit für die beabsichtigte Drittwiderklage bereits in Frage gestellt hätte. Vielmehr ist es so, dass diese nach Lage der Dinge eindeutig und zweifelsfrei auf der Hand liegt. Beide Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung gehören dem in § 38 Abs. 1 ZPO erwähnten Personenkreis an. Ob die Vereinbarung ausschließliche Wirkung hat, was ihrem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen ist, kann in diesen Zusammenhang dahin stehen, da selbst eine nicht ausschließliche Gerichtsvereinbarung einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand in Berlin begründen würde.

2. Darüber hinaus steht der beantragten Gerichtsstandsbestimmung ein weiteres Hindernis entgegen. Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann, wie dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, grundsätzlich nur ein Gericht als zuständig bestimmt werden, bei dem mindestens einer der in Anspruch zu nehmenden Streitgenossen sein allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. dazu - sowie zu den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von diesem Grundsatz - Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 36 Rdnr. 22 m. w. N.). Bereits aus diesem Grund kann dem Begehren der Antragstellerin, das Landgericht Berlin für die beabsichtigte (Dritt-)Widerklage als zuständig zu bestimmen, nicht entsprochen werden, da keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand in Berlin hat. Für die Antragsgegnerin zu 2) mit Sitz in München ist dies offensichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gilt dies aber auch für den Antragsgegner zu 1), der offenbar über einen Geschäfts- oder Wohnsitz in Berlin verfügt.

Maßgebend für den allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners zu 1), der als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. AG in Anspruch genommen werden soll, ist allein § 19a ZPO. Nach dieser Vorschrift wird der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt. Durch die Sonderregelung in § 19a ZPO ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen in §§ 13 ff. ZPO ausgeschlossen; insbesondere kommt eine unmittelbare Anknüpfung an den Wohn- oder Geschäftssitz des Gemeinschuldners oder gar des Insolvenzverwalters nicht in Betracht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 19a Rdnr. 6).

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Widerklage fällt in den Anwendungsbereich von § 19a ZPO, da mit ihr Ansprüche aus einem gegenseitigen Vertrag gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO geltenden werden sollen, dessen Erfüllung der Insolvenzverwalter verlangt hat (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 19a Rdnr. 5). Wie der mit dem vorliegenden Antrag als Anlage 1 eingereichten Klageschrift vom 26. Mai 2005 zu entnehmen ist, wurde der Antragsgegner zu 1) durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 1. April 2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. Der Antragsgegner zu 1) hat seinen allgemeinen Gerichtsstand daher - soweit die beabsichtigte Widerklage betroffen ist - in Augsburg und nicht in Berlin.

III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO. Dabei ist unerheblich, ob und in welcher Höhe tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen sind, was gegebenenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden wäre (BGH, NJW-RR 1987, 757).

2. Die Festsetzung des Werts des Verfahrens beruht auf § 3 ZPO. Maßgebend hierfür war allein die Höhe der Ansprüche, welche im Wege der Drittwiderklage gegen die Antragsgegnerin zu 2) geltend gemacht werden sollen (223.000,00 EUR), da nur insofern - aus Sicht der Antragsstellerin - ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren erforderlich war. Den Wert des Verfahrens hat der Senat nach seiner ständigen Rechtsprechung auf 1/4 des Streitwerts der Drittwiderklage festgesetzt. Dies berücksichtigt, dass das Interesse der Antragstellerin am Ergebnis des Bestimmungsverfahrens nicht so groß ist wie am Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptssache (vgl. KGR Berlin 2001, 218 [219]).

Ende der Entscheidung

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