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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.08.2004
Aktenzeichen: 28 AR 50/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 38 Abs. 1
ZPO § 59
ZPO § 60
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 28 AR 50/04

In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

hat der 28. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vizepräsidenten des Kammer-gerichts Dr. Pickel, den Richter am Kammergericht Groth und den Richter am Landgericht Dr. Vossler am 3. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Das Landgericht Berlin wird für den vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsstreit als das örtlich zuständige Gericht bestimmt, als sich die Klage auch gegen die Antragsgegnerin zu 2) richtet.

Gründe:

Das Kammergericht ist für den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständig, denn es wurde als erstes Oberlandesgericht mit dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung befasst, § 36 Abs. 2 ZPO entsprechend.

Auch in sachlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor. Die Antragsgegner sind Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, da sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen und der beabsichtigten Klage ein im Wesentlichen gleicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Entsprechend ihren unterschiedlichen Wohnsitzen haben die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§§ 12, 13 ZPO). Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Schließlich steht der beantragten Gerichtsstandsbestimmung auch die Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen, welche der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1) in dem Vertrag vom 15. April 2001 geschlossenen haben. Dabei kann im Ergebnis dahin stehen, ob die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 ZPO wirksam ist, was sich in Ermangelung hinreichender Angaben in der Antragsschrift nicht sicher beurteilen lässt. Zwar ist für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Regel kein Raum, wenn der Kläger mit einem Streitgenossen eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen hat, da einerseits der prorogierte Gerichtsstand dem begünstigten Streitgenossen nicht durch eine nachträgliche Gerichtsstandsbestimmung entzogen werden kann, andererseits der vereinbarte Gerichtsstand dem an der Vereinbarung unbeteiligten Streitgenossen nicht aufgedrängt werden darf. Allerdings kommt der Prorogationsvereinbarung vorliegend nur deklaratorischer Charakter zu, da dort der allgemeine Gerichtsstand beider Vertragsparteien bestimmt ist, so dass die Prozessführung im vereinbarten Gerichtsstand für die an der Vereinbarung nicht beteiligte Antragsgegnerin zumutbar erscheint (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 36 Rdnr. 15 m. w. N.).

Es erscheint zweckmäßig das Landgericht Berlin als das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Sollte die in dem Vertrag vom 15. April 2001 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung wirksam sein, könnte - wie oben ausgeführt - ohnehin nur Berlin als Gerichtsstand bestimmt werden. Für die Bestimmung dieses Gerichts spricht ferner, dass sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner zu 1) hier ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Vertrag offenbar ebenfalls in Berlin geschlossen worden ist.

Ende der Entscheidung

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