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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 3 WF 48/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 90
ZPO § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Vaters wird der den Beistand des Vaters ausschließende Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. März 2005 zu 173 F 17452/03 aufgehoben.

Gründe:

I. Die noch im Anhörungstermin am 2. März 2005 vom Beistand selbst eingelegte Beschwerde, die nach Hinweis des Senats vom 18. März 2005, dass der ausgeschlossene Beistand kein eigenständiges Beschwerderecht gegen einen den Ausschluss als geschäftsmäßig auftretender Beistand feststellenden Beschluss hat (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 60. Auflage, zu § 157 ZPO Rn. 17; Zöller/Greger, 25. Auflage, zu § 157 ZPO Rn. 6) ist aufgrund der Klarstellung, die in dem vom Vater mitunterschriebenen Schriftsatz vom 7. April 2005 erfolgt ist, als Rechtsmittel des Vaters anzusehen. Insoweit ist sie als einfache Beschwerde nach den §§ 19, 20 FGG zulässig, da die Rechte des Verfahrensbeteiligten, dessen Beistand ausgeschlossen wird, durch die deklaratorische Ausschlussfeststellung unmittelbar verletzt sein können, wenn dieser - wie hier offenbar der Vater auch nach Abschluss der 1. Instanz noch - Wert auf die unterstützende Mitwirkung seines ausgeschlossenen Beistandes im Prozess legt.

II. Die Beschwerde des Vaters ist auch begründet, denn das Familiengericht hat seinen Beschluss hinsichtlich seiner Annahme, dass der Beistand des Vaters die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreibe, nur unzureichend begründet, was vom Vater nunmehr zu Recht gerügt wird. Eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist nur dann anzunehmen, wenn der Berater auch die Absicht hat, eine rechtsberatende (oder rechtsbesorgende) Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit zu machen, wobei die Wiederholungsabsicht vom Richter auch aus äußeren Anzeichen abgeleitet werden kann, da sie als eine innere Tatsache in der Regel einem direkten Beweis nicht zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1986, 1050, 1052).

Es ist hier für das Beschwerdegericht nicht nachprüfbar, auf welchen konkreten Erkenntnissen die vom Amtsgericht unter Hinweis auf § 157 Abs. 1 ZPO getroffene Entscheidung beruht, wobei es nicht Aufgabe eines Rechtsmittelgerichts ist, die gesamten, für die Prüfung des Ausschlusstatbestands notwendigen Feststellungen nachzuholen. Soweit das Familiengericht den Beistand des Vaters vor dem Termin mit Schreiben vom 1. November 2004 auf den beabsichtigten Ausschluss und die Entscheidung des OLG Bremen zu FamRZ 2004, 1582, hingewiesen hat, ersetzt dieser Hinweis allein die notwendige prüffähige Begründung der eigentlichen Entscheidung nicht. Dem Senat ist zwar bekannt, dass der offenbar auch vom Beschluss des OLG Bremen betroffene Beistand des Vaters als Diplom-Pädagoge sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorstand des Vereins "Väteraufbruch für Kinder e. V" sehr nachdrücklich für von nachteiligen Entscheidungen der Familiengerichte betroffene Väter engagiert, doch muss bei der Ausschlussprüfung berücksichtigt werden, dass der Ausschluss nach § 157 Abs. 1 ZPO eben nur Personen betreffen kann, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, so dass allein die sicher für den hiesigen Beistand feststellbaren außergerichtlichen Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten in fremden Rechtsangelegenheiten, wie etwa Entscheidungssammlungen, Beratungsabende und das Abhalten von Gesprächskreisen, noch kein ausreichendes Argument für die vom Amtsgericht unterstellte Geschäftsmäßigkeit sein können. Soweit der Senat es aus eigener Kenntnis feststellen kann, tritt der Beistand des Vaters zwar durchaus häufiger im Hintergrund von streitigen Sorgerechts- und Umgangsregelungsverfahren in Erscheinung, doch sind in den letzten Jahren nur sehr vereinzelte Fälle (3 UF 205/01 und 3 WF 217/01 sowie für den Vater schon im Umgangsregelungsverfahren zu 22 F 2662/02 = 16 UF 270/03) bekannt geworden, in denen er sich auch formal als Beistand mit prozessualer Funktion an entsprechenden Verfahren beteiligt hat, so dass derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er nur im Einzelfall aufgrund persönlicher Verbundenheit zu einem Betroffenen oder aus sonstigem besonderen Anlass bereit ist, auch vor den Gerichten als Beistand aufzutreten. Welche konkreten Grundlagen das OLG Bremen gehabt hat, für ihn ein mehrmaliges Auftreten als Beistand vor den Familiengerichten dort wie auch in Berlin festzustellen, woraus es die für eine Geschäftsmäßigkeit notwendige Wiederholungsabsicht abgeleitet hat, lässt sich den veröffentlichten Gründen der vorzitierten Entscheidung vom 23. Februar 2004 zu 4 WF 20/04 (dazu auch Anmerkungen von Neumann in FamRB 2004, 256) nicht entnehmen. Auch aus einem zuletzt bekannt gewordenen Beschluss des 19. Senats vom 3. Mai 2005 zu 19 WF 73/05 (= 144 F 1845/03) ist nicht erkennbar, welche "von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts" zu seinem Auftreten vor Familiengerichten der dort in Hilfserwägungen angesprochenen Annahme zugrunde gelegen haben, dass der Beistand des Vaters sich geschäftsmäßig mit Wiederholungsabsicht auch die einem Verfahrensbevollmächtigten eigene Ausübung von Verfahrensrechten übertragen lässt, wofür er dann allerdings einer besonderen Zulassung durch die Justizverwaltungsbehörden im Rahmen von § 157 Abs. 3 ZPO bedürfte. Da das Familiengericht insoweit keine für den Ausschluss im hiesigen Verfahren tragfähigen Feststellungen getroffen hat, deren es aber bedarf, da gerade dieser wesentliche Punkt vom Vater für seinen Beistand nunmehr bestritten worden, muss der Beschluss ersatzlos aufgehoben werden.

Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Praxis des Beistandes, seine Schriftsätze jeweils auch vom Betroffenen selbst mitunterschreiben zu lassen, schon geeignet sein kann, die Selbständigkeit, die in gewisser Weise für einen Geschäftsbesorger sonst typisch ist, in Frage zu stellen. Dass hier auch die algerische Botschaft erfreut darüber sein soll, wenn die Beistandschaft für den Vater durch Herrn S.... wahrgenommen wird, kann sicher, selbst wenn es als Beauftragung durch die Botschaft als Dritte zu werten wäre, kein Grund sein, die Geschäftsmäßigkeit einer mit Wiederholungsabsicht angelegten Tätigkeit vor Gerichten generell in Zweifel zu ziehen, es mag allerdings der Grund sein, dass der Beistand sich gerade für den Vater schon mehrfach in gerichtlichen Verfahren engagiert hat.

Ende der Entscheidung

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