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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 48/08
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 356a | |
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1 |
KAMMERGERICHT Beschluss
Geschäftsnummer: 2 Ss 33/08 3 Ws (B) 48/08
In der Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 8. Juli 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Betroffenen, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 17. März 2008 zurückzuversetzen und ihm gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Gehörsrüge zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner Anhörungsrüge zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2008 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 6. Dezember 2007 nach §3 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschluss ist am 19. März formlos an den Betroffenen und seinen Verteidiger abgesandt worden. Mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 21. April 2008 hat der Betroffene Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gestellt und zugleich hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, sollte sein Verteidiger eine Frist übersehen haben, sei dieses Verschulden ausschließlich diesem zuzurechnen und nicht ihm.
1. Für die Anhörungsrüge gegen - wie vorliegend - eine Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Bestimmung des § 356 a StPO entsprechend (vgl. OLG Hamm VRS 109, 43; Seitz in Göhler, OWiG 14. Aufl., § 79 Rdn. 36). Da der Antrag gemäß § 356 a Satz 2 StPO nur binnen einer Frist von einer Woche seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Betroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestellt werden kann und das Rechtsbeschwerdegericht diesen Zeitpunkt im Regelfall den Akten nicht entnehmen kann, muss dieser Zeitpunkt binnen der Wochenfrist mitgeteilt werden und gehört diese Mitteilung zu den Zulässigkeitserfordernissen eines Antrages nach § 356 a StPO (vgl. BGH NStZ 2005, 462; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 356 a Rdn. 6). Der Betroffene hat nicht mitgeteilt, wann er Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs erlangt hat. Die Rechtzeitigkeit seiner Anhörungsrüge kann auch nicht den Akten entnommen werden, so dass deshalb ein entsprechender Vortrag des Betroffenen sowie die nach § 356 Satz 3 StPO erforderliche Glaubhaftmachung desselben entbehrlich gewesen wäre. Denn zwischen dem Zeitpunkt der formlosen Absendung des mit der Anhörungsrüge angegriffenen Senatsbeschlusses an den Betroffenen und seinen Verteidiger und dem Eingang des die Anhörungsrüge enthaltenden Verteidigerschriftsatzes bei Gericht liegt ein Zeitraum von mehr als einem Monat. Die dem Anhörungsrügenschriftsatz des Verteidigers als Anlage 15 beigefügte Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 17. März 2008 enthält überdies den Eingangsstempel des Verteidigerbüros mit dem Datum 20. März 2008.
2. Der pauschal und ohne jegliche Bezugnahme auf die Versäumung einer bestimmten Frist gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 StPO schon deshalb unzulässig, weil im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages der Antragsteller nicht nur die Gründe für seine angebliche unverschuldete Fristversäumung unter umfassender und genauer Darstellung der Tatsachen, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO darzulegen hat, sondern auch konkrete Angaben über den genauen Zeitpunkt, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozesshandlung entgegenstand, weggefallen ist, zu machen hat. Dieses zur Zulässigkeit gehörende Vorbringen darf nach Ablauf der Wochenfrist lediglich noch ergänzt und verdeutlicht werden. Dabei müssen Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses auch dann gemacht werden, wenn der Verteidiger - wie vorliegend - eigenes Verschulden geltend macht, und kommt es auch bei einem anwaltlich vertretenen Betroffenen nicht auf die Kenntnis des Verteidigers, sondern die des Betroffenen selbst an (vgl. Senat VRS 109, 281; Meyer-Goßner aaO, § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag in keiner Weise gerecht.
3. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Betroffenen weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Beschluss um eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO handelt, die einer weiteren Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487 (488); BGH StrafO 2004, 236). Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGH in BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; Senat, Beschluss vom 3. März 2006 - 3 Ws (B) 11/06 - ). Im Wesentlichen richtet sich die Anhörungsrüge im Übrigen gegen die vom Senat in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zur erforderlichen Begründung einer Verfahrensrüge vertretene Rechtsauffassung, die der Betroffene für falsch hält. Mit einem solchen Vorbringen kann der Betroffene im Rahmen einer Anhörungsrüge jedoch nicht gehört werden, denn diese dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang noch mal zu überprüfen; ebenso wenig kann mit ihr eine Begründungsergänzung herbeigeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06 - bei juris; BFH NJW 2005, 2639 (2640)). Angebliche Gehörsverletzungen im Verfahren vor dem Amtsgericht sind für das Verfahren nach § 356 a StPO unbeachtlich (vgl. KG, Beschluss vom 4. April 2008 - (1) 1 Ss 381/07 (2/08) -).
4. Auch als Gegenvorstellung kann die Eingabe des Betroffenen keinen Erfolg haben, denn abgesehen davon, dass nach der neueren Rechtsprechung Gegenvorstellungen gegen nicht anfechtbare Entscheidungen nicht mehr zulässig sind, kann ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluss grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGH NStZ 2005, 462 (463)).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. analoger Anwendung von § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 - bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 - 2 Ss OWi 524/06 - bei juris; OLG Köln NStZ 2006, 181).
Ende der Entscheidung
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