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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.11.2005
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 490/05
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 S. 1 |
3 Ws (B) 490/05 2 Ss 194/05
In der Bußgeldsache gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 1. November 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 18. Juli 2005 wird verworfen.
2. Dem Betroffenen wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11. April 2005 gewährt.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat mit Urteil vom 11. April 2005 den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 550 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten gegen ihn angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit am 22. April 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. April 2005 Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit dem Verteidiger des Betroffenen am 1. August 2005 zugestellten Beschluß vom 18. Juli 2005 hat daraufhin das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Frist zu deren Einlegung sei nach § 79 OWiG i. V. m. §§ 341, 43 StPO zur Zeit der Einlegung bereits abgelaufen gewesen. Mit am 5. August 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 4. August 2005 hat der Verteidiger des Betroffenen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt und vorgetragen, die mit Schreiben vom 18. April 2005 erhobene Rechtsbeschwerde sei noch am selben Tage um 15.26 Uhr an das Amtsgericht Tiergarten durch Fax übersandt und somit rechtzeitig eingelegt worden. Ein entsprechender Faxsendebericht ist beigefügt worden. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat keinen Erfolg.
1. Der gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO fristgerecht gestellte Antrag ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu Recht wegen Verspätung als unzulässig verworfen, da die gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 341 Abs. 1 StPO mit der Verkündung des angefochtenen Urteils begonnene einwöchige Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde bei Eingang des Rechtsbeschwerdeschriftsatzes am 22. April 2005 bereits abgelaufen war. Ob das nach dem Vortrag des Verteidigers des Betroffenen und dem von diesem vorgelegten Sendebericht des Faxgeräts des Verteidigerbüros von diesem bereits am 18. April 2005 an das Amtsgericht Tiergarten gerichtete, die Einlegung der Rechtsbeschwerde enthaltende Faxschreiben beim Gericht eingegangen ist, hat sich nicht klären lassen. Die Gerichtsakte enthält ein solches Faxschreiben nicht, und auch die vom Senat veranlaßte Überprüfung des Faxbuches des Amtsgerichts Tiergarten durch die dortige Poststelle hat den Eingang eines solchen Faxes nicht bestätigt. Allein der vorgelegte Sendebericht vermag jedoch den ordnungsgemäßen Eingang des Faxschreibens beim Adressaten nicht zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1995, 2303; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 200). Läßt sich jedoch nicht feststellen, ob eine Rechtsmittelschrift bei Gericht eingegangen ist, geht dies, anders als in Fällen, in denen lediglich der rechtzeitige Eingang fraglich ist, zu Lasten des Rechtsmittelführers mit der Folge, daß ein Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln ist (vgl. Senat, Beschluß vom 2. November 1996 - 3 Ws (B) 551/98 -; OLG Karlsruhe aaO; OLG Düsseldorf MDR 1991, 986; OLG Hamm NStZ 1982, 43).
2. Dem Betroffenen war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Zwar kann in dem den Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthaltenden Schriftsatz seines Verteidigers kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen werden, da dieser Schriftsatz gerade darlegt, daß nach dortiger Auffassung keine Fristversäumnis vorgelegen habe. Dem Betroffenen war jedoch gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren, weil nach dem Vortrag des Verteidigers und den von ihm vorgelegten Sendebericht feststeht, daß von dort rechtzeitig per Fax ein Rechtsmittelschreiben an das Gericht abgesandt worden ist. Daß dieses Fax aufgrund von Mängeln im Faxgerät des Verteidigerbüro oder sonstiger Fehler im Übermittlungsvorgang nicht bei Gericht eingegangen ist, ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen, so daß sein Verschulden an der Fristversäumung ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.
3. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses.
Ende der Entscheidung
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