Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 600/05
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 23 Abs. 1a
Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO (Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch Fahrzeugführer) wird regelmäßig vorsätzlich verwirklicht. Da dies bereits in der Regelbuße von 40,00 Euro entsprechende Berücksichtigung gefunden hat, ist es rechtsfehlerhaft, die Geldbuße wegen der vorsätzlichen Begehungsweise zu erhöhen.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 3 Ws (B) 600/05

In der Bußgeldsache gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 30. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13. September 2005 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass es rechtsfehlerhaft ist, die Geldbuße wegen der vorsätzlichen Begehungsweise zu erhöhen. Da der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO regelmäßig vorsätzlich verwirklicht wird, hat dies, nachdem die Nr. 109 bis 109.2 des Bußgeldkataloges weggefallen waren, bereits in der Regelbuße von 40,00 Euro entsprechende Berücksichtigung gefunden [vgl. OLG Jena VRS 107, 472 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl., § 23 Rdn. 39]. Dieser Fehler veranlaßt jedoch als solcher im Einzelfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, zumal der Tatrichter durch diesen Beschluss darauf hingewiesen wird.

Der Betroffene hat die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Ende der Entscheidung

Zurück