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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 97/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 3
Da die doppelte Anhängigkeit derselben Sache bei verschiedenen Gerichten zu einer verbotenen Doppelbestrafung führen kann, ist bereits die anderweitige Rechtshängigkeit ein von Amt wegen zu beachtendes Prozesshindernis.
Geschäftsnummer: 3 Ws (B) 97/07

In der Bußgeldsache gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 14. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 12. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 24 a Abs. 2, 3 StVG nach § 24a Abs. 4 StVG zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und das Verfahren beanstandet wird, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft hat mit der zugleich mit der Einlegung des Rechtsmittels erhobenen allgemeinen Sachrüge Erfolg.

Dem Verfahren stand von Anfang an ein Verfahrenshindernis entgegen. Ob derartige Hindernisse bestehen, ist in jeder Lage von Amts wegen zu prüfen, also auch vom Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Kuckein in KK, StPO 4. Aufl. § 337 Rdnr. 25 m.N.) schon auf eine zulässig erhobene Sachrüge hin. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass dem Verfahren von Anfang an das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit derselben Sache entgegen stand. Da die doppelte Anhängigkeit derselben Sache bei verschiedenen Gerichten zu der durch Artikel 103 Abs. 3 GG verbotenen Doppelbestrafung führen kann, ist bereits die anderweitige Rechtshängigkeit ein von Amt wegen zu beachtendes Prozesshindernis (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Auflage, Einl Rdnr. 145 m.N.).

Sowohl das vorliegende Verfahren als auch das gegen den Betroffenen bei dem Amtsgericht Tiergarten unter dem Aktenzeichen 317 Cs 59/06 geführte Strafverfahren haben denselben Lebenssachverhalt zur Grundlage. Dem Betroffenen wird vorliegend vorgeworfen, unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben. Gegenstand des anderweitig anhängigen Strafverfahrens ist derselbe Lebenssachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 316 StGB. Da keines der beiden Verfahren bislang rechtskräftig abgeschlossen ist, gebührt dem Verfahren 317 Cs 59/06 der Vorrang, weil es zeitlich früher als das vorliegende rechtshängig geworden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober 1976 - 2 Ss Owi 340/76 - in Juris).

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist der Senat durch die Vorschrift des § 260 Abs. 3 StPO jedoch nicht gehalten, das vorliegende Verfahren nunmehr einzustellen. Vielmehr ist so zu verfahren, wie es der Sachlage am besten entspricht (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist eine einheitliche rechtliche Beurteilung der beiden Verfahren zugrunde liegenden Tat zur Klärung der Frage, ob der Betroffene durch seine Handlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat erfüllt hat, geboten und noch möglich, da auch das anderweitige Verfahren noch zur Entscheidung ansteht. Deswegen wird das Amtsgericht beide Verfahren zu verbinden haben.

Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache an das Amtgericht Tiergarten zurück.

Ende der Entscheidung

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