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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 3 Ws 101/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 111a |
KAMMERGERICHT Beschluß
Geschäftsnummer: 3 Ws 101/06 1 AR 231/06
In der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 14. März 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 17. Januar 2006 wegen am 28. April 2005 begangenen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht gemäß § 111 a Abs. 1 StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Ob bei der hier gegebenen Verfahrenslage die Beschwerde zulässig und bejahendenfalls, wie weit die Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts geht, ist umstritten (vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 377 m.N.; Nack in KK, StPO 5. Aufl., § 111 a Rdn. 21 m.N.). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Beschwerde jedenfalls nicht unzulässig ist (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 - 3 Ws 546/01 - [juris] und 11. April 2001 - 3 Ws 198/01 - [VRS 100, 443 = Blutalkohol 2001, 378]), denn eine gesetzliche Grundlage für eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist nicht ersichtlich (vgl. auch Schäfer in LR, StPO 25. Aufl., § 111 a Rdn. 92 m.N.). Allerdings folgt eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts jedenfalls daraus, daß die Frage, ob dringende Gründe im Sinne des § 111 a StPO vorliegen, ob also eine hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht, jetzt nur noch davon abhängt, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten vor dem Revisionsgericht Bestand hat, wobei neue Tatsachen und Beweismittel oder eine vom Tatgericht abweichende Tatsachenbeurteilung durch den Revisionsführer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Schäfer a.a.O. m.N.). Worauf sich die Überprüfung durch das Beschwerdegericht in diesem Rahmen erstrecken muß, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, denn zur Überzeugung des Senats besteht vorliegend eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß das landgerichtliche Urteil in der Revision Bestand haben wird. Die Feststellungen tragen insbesondere auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, orientiert an der Entscheidung des großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in NStZ 2005, 503, 504 Rdn. 4 a. E..
Bei der hier gegebenen Sachlage ist der angefochtene Beschluß auch nicht ermessensfehlerhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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