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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: 3 Ws 285/01
Rechtsgebiete: GVG, StPO
Vorschriften:
GVG § 178 Abs. 1 | |
GVG § 182 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 473 Abs. 4 |
KAMMERGERICHT Beschluss
In der Strafsache
wegen Betruges
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 23. Mai 2001 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin - Schöffengericht - vom 2. April 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, dass anstelle von Ordnungshaft ein Ordnungsgeld von 300.--DM, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 2. April 2001 wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom selben Tage hat es gegen ihn wegen Ungebühr gegenüber dem Gericht während der Urteilsbegründung nach § 178 Abs. 1 GVG Ordnungshaft von einer Woche festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel u.a. ausgeführt:
"Zu Recht ist das Amtsgericht nach Anhörung des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich bei dessen gemäß § 182 GVG protokollierter Verhandlungsweise um ein ungebührliches Verhalten i.S.d. § 178 Abs. 1 GVG handelt. Die Unterbrechung der mündlichen Urteilsbegründung durch Zwischenrufe stört nicht nur den Gang des Verfahrens, sondern missachtet die Würde des Gerichts bei der Erfüllung seines besonderen Verfassungsauftrages. Die Wahrung der äußeren Form bei der Eröffnung der Urteilsgründe ist ein Zeichen selbstverständlicher Achtung der besonderen Bedeutung des richterlichen Auftrages und des Richteramtes (vgl. KG, Beschluss vom 29. April 1998 - 3 Ws 210/98-). Entsprechendes gilt auch für das unaufgeforderte Verlassen des Sitzungssaales während der Urteilsbegründung. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Hinblick auf die Urteilsbegründung mit den Worten: "Das Gelabbere muss ich mir nicht anhören!" vorgenommene Wertung des Beschwerdeführers eine über eine bloße Störung hinausgehende Herabwürdigung der Person des Vorsitzenden Richters von erheblichem Gewicht beinhaltet.
Dem steht auch das Beschwerdevorbringen nicht entgegen, wonach der Beschwerdeführer erst nach Verlassen des Saales und dem Zuschlagen der Tür zum Nachbarzimmer die fragliche Äußerung getätigt habe. Diese ist unstreitig vom Beschwerdeführer in einer Lautstärke geäußert worden, dass es dem Gericht ohne weiteres möglich war, den genauen Wortlaut mitzubekommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die fraglichen Worte nicht an das Gericht richten wollen, sind daher unglaubwürdig. Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des unberechtigten Verlassens des Sitzungssaales darauf beruft, den Vorsitzenden so verstanden zu haben, als ob ihm dieses gestattet sei, lässt sich die Wahrscheinlichkeit eines solchen Missverständnisses aus dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Insoweit wird lediglich vorgetragen, dass der Vorsitzende "sinngemäß" auf die Unmutsäußerungen des Beschwerdeführers ausgeführt habe, dass er sich die Urteilsbegründung nicht anhören müsse. Eine wörtliche Wiedergabe des vom Vorsitzenden Gesagten ist in der Beschwerdebegründung jedoch nicht erfolgt, so dass ein eventuelles Missverständnis nicht nachvollziehbar ist.
Das verhängte Ordnungsmittel ist m.E. jedoch mit dem Höchstmaß von einer Woche Ordnungshaft zu hoch angesetzt worden. Bei der Bemessung des Ordnungsmittels sind in erster Linie der Grad des Verschuldens sowie aber auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist vorliegend nicht zu widerlegen, dass sein ungebührliches Verhalten auf einem eher spontanen Gefühlsausbruch beruhte. Hierfür spricht das insoweit nicht zu widerlegende Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer an der Urteilsbegründung sowohl vor als auch nach dem bezeichneten Vorfall ruhig und gefasst teilgenommen habe. Da sich der Beschwerdeführer zurzeit in Haft befindet und somit ein eher geringes Einkommen haben dürfte, ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300.--DM, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, m.E. insoweit ausreichend verhältnismäßig."
Diese zutreffenden Erwägungen macht sich der Senat zu eigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Von einer Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO hat der Senat abgesehen, weil der Beschwerdeführer auch eine diesem Beschluss entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts angefochten hätte.
Ende der Entscheidung
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