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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 346/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1a | |
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2 | |
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 |
KAMMERGERICHT Beschluss
Geschäftsnummer: 3 Ws 346/07
In dem Ermittlungsverfahren gegen
wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 31. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Nebenklageberechtigten G K , Berlin, , vertreten durch Rechtsanwältin S , Berlin, O , wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. April 2007 aufgehoben.
Rechtsanwältin S wird der Nebenklägerin als Beistand bestellt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstanden notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt gegen den Beschuldigten u.a. wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Mit Beschluss vom 25. April 2007 hat das Landgericht ihren Antrag vom 18. Juli 2006 auf Bestellung der Rechtsanwältin S als Beistand, der nach dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 nur noch für das Vorverfahren gelten soll, abgelehnt. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg.
Nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Nebenklägerin auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn ihre Berechtigung zum Anschluss auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 2 StPO beruht und die zum Anschluss berechtigende Tat ein Verbrechen ist. Durch diese Regelung, die durch das Gesetz zum Schutze von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30. April 1998 [Zeugenschutzgesetz; BGBl.I S. 820] eingefügt worden ist, soll ein umfassender anwaltlicher Beistand in all den Fällen sichergestellt werden, in denen missbrauchte und vergewaltigte Opfer durch das anschließende Straf- und Wiedergutmachungsverfahren stark belastet werden [vgl. BT-Drucksache 13/6899 vom 4. Februar.1997]. Dementsprechend beruht der Anspruch auf Bestellung eines Beistandes einzig auf dem Umstand, Opfer eines der in § 395 Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 2 StPO bezeichneten Verbrechen zu sein. Bei dieser Gruppe der sog. privilegierten Nebenkläger ist ein Beistand daher auch dann zu bestellen, wenn sie im Sinne der Prozesskostenhilfe nicht bedürftig sind und ohne Rücksicht darauf, ob die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder ob ihnen eine eigene Wahrnehmung ihrer Belange möglich oder zumutbar ist [vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 285-287]. Unbeachtlich ist hierbei auch, ob die Nebenklägerin bereits anwaltlich vertreten ist. Ihr ist auf ihren Antrag hin selbst dann auf Staatskosten ein Beistand zu bestellen, wenn ein solcher bereits für sie tätig ist. Insoweit sind die Grundsätze des § 141 Abs. 1 StPO, nach denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur für den noch nicht verteidigten Beschuldigten vorgesehen ist, auf die Bestellung eines Beistandes für einen Nebenkläger nicht übertragbar. Dies folgt aus dem Umstand, dass § 397 a Abs. 1 Satz 3 StPO lediglich die Regelung des § 142 Abs. 1 StPO für entsprechend anwendbar erklärt und nicht, was nahe gelegen hätte, auf § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO verweist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt es daher nicht darauf an, ob sich für die Nebenklägerin bereits ein Rechtsanwalt gemeldet hat. Vielmehr hat die beantragte Bestellung, da die Voraussetzungen - Verletzung der Nebenklägerin durch eine Katalogtat nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO - im übrigen vorliegen, ohne Rücksicht darauf zu erfolgen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat die Landeskasse zu tragen, weil sonst niemand dafür haftet.
Ende der Entscheidung
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