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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 383/05
Rechtsgebiete: RVG, StPO, ZPO


Vorschriften:

RVG § 61
RVG § 61 Abs. 1
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1
StPO § 34
StPO § 35 Abs. 1 Satz 1
StPO § 35 Abs. 2
StPO § 140
StPO § 141
ZPO § 329 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 3 Ws 383/05

In der Strafsache gegen

wegen Mordes,

hier nur betreffend das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des dem Verurteilten als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt F.........., ..... Berlin, ...............,

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 13. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts F.......... wird der Beschluß der 29. Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur (erneuten) Entscheidung über die Erinnerung gegen den Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 31. Mai 2005 an die Vorsitzende der Strafkammer zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 beantragte die dem damaligen Angeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin S....., diesem zur Sicherung des Verfahrens einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen, und schlug als solchen Rechtsanwalt F.......... vor. Durch Verfügung vom 30. Juni 2004 bestellte die Vorsitzende des Schwurgerichts daraufhin Rechtsanwalt F.......... zum weiteren Pflichtverteidiger des Verurteilten. Am 1. Juli 2004 führte die Geschäftsstelle des Landgerichts die Verfügung aus, deren Ausfertigungen am 2. Juli 2004 abgesandt wurden. Eine derselben ging Rechtsanwalt F.......... - wie dieser anwaltlich versichert hat - am 5. Juli 2004 zu. Die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht fand vom 10. Januar bis zum 16. Februar 2005 statt. An dem letztgenannten Tage wurde der Verurteilte wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner ordnete die Strafkammer gegen ihn die Sicherungsverwahrung an. Seine Revision verwarf der Bundesgerichtshof. Die Strafakten sind noch nicht an das Landgericht zurückgelangt. Dem Senat liegt lediglich ein wenige Blatt umfassender Kostenbeschwerdeband vor.

Rechtsanwalt F.......... hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 die Festsetzung der ihm als Pflichtverteidiger zustehenden Gebühren und Auslagen in einer Gesamthöhe von 5.663,06 Euro beantragt und ausgeführt, die Abrechnung sei hier deshalb nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und nicht nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vorzunehmen, weil ihm die Beiordnungsverfügung vom 30. Juni 2004 erst am 5. Juli 2004, mithin nach dem 1. Juli 2004, dem nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG relevanten Zeitpunkt, zugegangen sei.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat den Antrag des Rechtsanwalts durch Beschluß vom 31. Mai 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, für die Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden sei, sei allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Bestellung maßgebend, der hier vor dem 1. Juli 2004 liege. Seine dagegen gerichtete Erinnerung hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Rechtsanwalts F.......... ist unbegründet.

Gemäß § 61 Abs. 1 RVG ist - soweit hier von Interesse - die BRAGO weiter anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. Juli 2004 gerichtlich bestellt worden ist. Da die Verfügung über die Bestellung Rechtsanwalt F........... vom 30. Juni 2004 datiert, ist auch zur Überzeugung des Senats altes Gebührenrecht anzuwenden. Allerdings vertritt die Kommentarliteratur zum RVG - meist ohne dies zu begründen - nahezu einhellig den Standpunkt, maßgeblich sei der Zeitpunkt, an dem die Verfügung über die Bestellung dem Rechtsanwalt zugegangen sei (vgl. Baumgärtel/Houben/Hergenröder/Lompe, RVG, Abschnitt 9 § 61 Rdn. 5 (S. 214); Hartung in Hartung/Römermann, RVG, § 60 Rdn. 21; Schneider in Hansens/Braun, Praxis des Vergütungsrechts [ZAP-Arbeitsbuch] Übergangsregelungen Rdn. 28 [S. 1390]; N. Schneider in Gebauer/Schneider [Hrsg.] RVG 2. Aufl., § 61 Rdn. 16; Goebel in Goebel/Gottwald [Hrsg.], RVG § 60 Rdn. 29). Demgegenüber meint Volpert in Burhoff [Hrsg.] RVG, Übergangsvorschriften (§§ 60 f.) Rdn. 28, für den Pflichtverteidiger komme es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt, sondern allein auf den Zeitpunkt der Bestellung an, und zitiert OLG Celle StV 1996, 222 (= StraFO 1996, 159), wo sich jedoch keine näheren Ausführungen dazu finden, welcher Zeitpunkt als der der gerichtlichen Bestellung (oder Beiordnung) angenommen werden kann. Letzteres gilt auch für die Entscheidungen des Kammergerichts zu § 61 Abs. 1 RVG (vgl. u. a. Beschlüsse vom 17. Januar 2005 - (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) - und vom 18. Juli 2005 - 3 Ws 323/05 - m.N.).

Für den Armenanwalt hat das OLG Stuttgart in AnwBl. 1980, 114 den Standpunkt vertreten, maßgebend sei der Zeitpunkt des Zugangs des Beiordnungsbeschlusses beim Anwalt, weil jener erst mit dem Zugang diesem gegenüber wirksam werde. Demgegenüber stellt das OLG Hamm (StraFo 2005, 351 f. = NStZ-RR 2005, 286 = RVGreport 2005, 261) auf das Datum der Bestellung des Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden ab. Die Beiordnung werde mit Erlaß "des Beiordnungsbeschlusses" durch den Vorsitzenden wirksam. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt sei für die Wirksamkeit ohne Bedeutung, auch wenn der Beschluß gemäß §§ 35 Abs. 2, 34 StPO bekanntzumachen sei. Die Entscheidung des OLG Stuttgart in AnwBl. 1980, 114 führe zu keinem anderen Ergebnis, denn die Bestellung eines Armenanwalts sei mit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht vergleichbar, da bei diesem die Rechtsprechung (BGH NStZ 1991, 94) davon ausgehe, daß ein gegebenenfalls bestehendes Wahlmandat (konkludent) niedergelegt werde, wenn die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt werde. Der Angeklagte würde daher in den Fällen notwendiger Verteidigung zumindest zeitweise verteidigungslos sein, wenn es hinsichtlich der Wirksamkeit des Beiordnungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt ankäme.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß sich bereits aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG eindeutig ergibt, daß auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Vorsitzende die Verfügung über die Bestellung des Pflichtverteidigers unterschrieben hat. Die Wortwahl des Gesetzgebers, maßgebend sei der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt "gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist", läßt nach seinem Verständnis der Vorschrift eine andere Auslegung nicht zu. Auch das OLG Brandenburg (NStZ-RR 2005, 253, 254) führt aus, der Wortlaut des § 61 RVG deute darauf hin, daß es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Bestellung im Sinne der Entscheidung des Gerichts über die Bestellung ankomme. Zutreffend weist zudem das OLG Schleswig (NJW 2005, 234) darauf hin, daß die Wirkung der Beiordnung des Pflichtverteidigers in der Begründung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht des Rechtsanwalts, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachgerechte Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken, bestehe. Der Senat fügt dem hinzu, daß der hoheitliche Akt der Begründung derselben die gerichtliche Entscheidung ist, und nicht die nachfolgenden Handlungen von Geschäftsstelle, Kanzlei, Postbeförderungsunternehmen und Rechtsanwaltskanzlei (so auch BayObLG NJW 70, 1935). Für die Frage, welches Gebührenrecht anwendbar ist, wäre - stellte man nicht auf ihn ab -andernfalls letztlich nicht die Entscheidung des Gerichts, sondern der Zufall maßgebend. Das OLG Brandenburg a.a.O. weist zu Recht darauf hin, es widerspräche dem Gedanken der Gebührengerechtigkeit, wenn in der Praxis in gleichgelagerten Fällen unterschiedliche Ergebnisse erreicht würden; der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sei ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden sei.

In dem Umstand, daß die Wirkungen der Beiordnung erst zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem der Rechtsanwalt durch Zugang der Entscheidung Kenntnis von der Beiordnung erhält, sieht der Senat aus den genannten Gründen entgegen OLG Stuttgart a.a.O. kein entscheidendes Kriterium. Für den hier vertretenen Standpunkt spricht allerdings nicht das Argument des OLG Hamm a.a.O., der Angeklagte könnte in den Fällen der notwendigen Verteidigung zeitweise verteidigungslos sein, wenn es hinsichtlich der Wirksamkeit des Beiordnungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Rechtsanwalts ankäme, denn die Beiordnung eines Pflichtverteidigers setzt nicht voraus, daß der beigeordnete Rechtsanwalt zuvor Wahlverteidiger gewesen ist; Rechtsanwalt F.......... war dies ebenfalls nicht. Zudem trifft es nicht zu, daß - wie das OLG Hamm meint - ein gegebenenfalls bestehendes Wahlmandat konkludent niedergelegt werde, wenn die Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt werde. Dies besagt auch die Entscheidung BGH NStZ 1991, 94, die das OLG Hamm zitiert, so nicht, sondern nur, daß die Verteidigervollmacht mit der Niederlegung des Wahlmandats "im Zusammenhang mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger" erlösche. Genauer gesagt enthält der Antrag eines Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung enden (vgl. BGH SW 1981, 12; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 142 Rdn. 7 m.N.; KG, Beschluß vom 9. Juni 2005 - 4 Ws 47/05 -).

Im Ergebnis auf der Linie der Entscheidung des OLG Stuttgart (a.a.O.) liegen allerdings diejenigen, die meinen, gerichtliche Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung seien erst ergangen, wenn sie zum Zweck der Zustellung oder sonstigen Bekanntmachung in den Geschäftsgang gegeben, abgesandt oder gar zugestellt worden seien (vgl. zum Meinungsstand: Maul in KK, StPO 5. Aufl., § 33 Rdn. 4 m.N.). Maul (a.a.O.) vertritt die Auffassung, diese Entscheidungen seien zum Zeitpunkt ihrer Absendung ergangen, weil sie mit dem Herausgeben aus dem Bereich des Gerichts erst existent würden und damit unabänderlich seien. Wendisch in LR, StPO 25. Aufl., § 33 Rdn. 9 und 12, meint ebenfalls, Entscheidungen seien erst ergangen, wenn sie für das Gericht, das sie beschlossen hat, unabänderlich geworden seien. Unabänderlich seien sie aber erst, sobald sie bekanntgegeben worden seien. Solange sie noch geändert werden könnten, seien sie nur bloße Entwürfe. Weßlau in SK, StPO, Vor § 33 Rdn. 9 stellt auf den Zeitpunkt ab, zu dem das Schriftstück die Geschäftsstelle verläßt.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Daß eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Verfügung nach §§ 140, 141 StPO gar nicht existent sei, kann ernsthaft nicht behauptet werden. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis ist ein Erlaß die von einer Behörde ausgehende Anordnung; Erlassen hat die Bedeutung von amtlichem Anordnen. Daß Entscheidungen abänderbar sind, ändert nichts daran, daß sie vorhanden sind; nur etwas, was es gibt, kann abgeändert oder beseitigt werden. Richtigerweise wird man zwischen aktenmäßigem Erlaß und dem Erlaß mit Außenwirkung zu unterscheiden haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., Vor § 33 Rdn. 5 und 8 m.N.). Der erste Zeitpunkt ist der des Unterschreibens der Entscheidungsurkunde mit beigefügtem Datum (so auch Paulus in KMR, Vorb. § 33 Rdn. 23). Der Bundesgerichtshof vertritt für den Zeitpunkt des Erlasses eines Strafbefehls denselben Standpunkt (BGHSt 25, 187, 188 f = NJW 1974, 66), auch Lemke in HK, StPO 3. Aufl., § 33 Rdn. 5, der zusätzlich darauf hinweist, daß die Entscheidung mit Außenwirkung erst dann erlassen sei, wenn sie die Geschäftsstelle an den Adressaten der Entscheidung herausgebe (a.a.O. Rdn. 6). Der Senat ist in Einklang damit der Meinung, daß ein Beschluß naturgemäß erst dann seine Wirkungen entfalten kann, wenn er diejenigen, die er betrifft, erreicht. Dies ändert jedoch zu seiner Überzeugung nichts daran, daß der maßgebliche Zeitpunkt im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG derjenige des Datums der Unterzeichnung der Beiordnungsverfügung ist.

Soweit demgegenüber Wendisch in LR a.a.O., Rdn. 9, für seine Meinung zusätzlich anführt, es sei unbestritten, daß bei Entscheidungen, die in der Hauptverhandlung ergehen, nicht auf die - der Beschlußfassung entsprechende - Entscheidung im Beratungszimmer, sondern nur auf deren Verkündung abgestellt werden könne, und diesem Akt der Kundgabe nach außen entspreche bei Entscheidungen, die außerhalb der Hauptverhandlung ergehen, deren Zustellung, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, daß gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StPO Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, ihr durch Verkündung bekanntzumachen sind. Dem entspricht § 329 Abs. 1 ZPO. Dies bedeutet aber nicht, daß der im Beratungszimmer zustande gekommene Beschluß wegen seiner Abänderbarkeit bis zur Verkündung nur einen Entwurf darstellte, bzw. (so Wendisch a.a.O. Rdn. 9) noch gar nicht ergangen wäre, denn schließlich ist er vom Gericht - gegebenenfalls als kollegialem Spruchkörper nach erfolgter Abstimmung - gefaßt worden, abgesehen davon, daß Abänderungen derartiger Beschlüsse - ebenso wie schriftlich erfolgter Pflichtverteidigerbestellungen - in der Praxis nur außerordentlich selten vorkommen dürften. Im übrigen erfolgt im Gerichtsalltag die abschließende Beratung der zu verkündenden Entscheidungen ohnehin erst unmittelbar vor deren Verkündung. Zudem sind auch nach dem allgemeinen richterlichen Verständnis schriftliche Entscheidungen erlassen, sobald sie von allen Richtern unterschrieben worden sind, die sie zu treffen haben; nur bis zum Zeitpunkt der Leistung der letzten Unterschrift kann ein Entwurf vorliegen. Auch BGHZ 137, 49, 51 sieht Beschlüsse lediglich so lange als unverbindliche Entwürfe an, wie die erkennenden Richter sie nicht unterschrieben haben.

Soweit das Kammergericht in NZV 1992, 123 für den Zeitpunkt des Erlasses eines die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anordnenden Beschlusses auf die Herausgabe desselben aus dem inneren Dienstbetrieb des Gerichts abgestellt hat, handelt es sich um ein Erlassen im Sinne des Entfaltens von Außenwirkung.

Die Strafkammervorsitzende (nicht die gesamte Strafkammer) hätte nach alledem gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, 98 Abs. 2 BRAGO in der Sache selbst entscheiden (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 16. Aufl., § 56 Rdn. 11; s. auch OLG Düsseldorf RPfl 1996, 149) und die Festsetzung nach der BRAGO vornehmen müssen. Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat scheidet mangels Entscheidungsreife aus (vgl. Matt in LR, a.a.O. § 309 Rdn. 12), da ihm die Sachakten nicht vorliegen und er deshalb die Kostenberechnung des Antragstellers im einzelnen nicht überprüfen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO (= § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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