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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: 4 U 2293/00
Rechtsgebiete: VerbrKrG, ZPO


Vorschriften:

VerbrKrG § 9 Abs. 3
VerbrKrG § 9
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 156
ZPO § 278 Abs. 1 S. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Zum Umfang der Pflichten einer Bank, die den Erwerb von Eigentumswohnungen vom Bauträger finanziert.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 4 U 2293/00

Verkündet am: 8. Mai 2001

hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Uerpmann, den Richter am Kammergericht Klum und die Richterin am Kammergericht Saak auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 14. Dezember 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O. 386/99 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger je zu 1/6 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,- DM.

Tatbestand:

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie wiederholen und vertiefen in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der Berufungsbegründung sowie der Ausführungen in den Schriftsätzen vom 16. Januar 2001, 23. März 2001 und 9. April 2001.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden des Essener Notars Dr. D G vom 14.06.1994 zu UR-Nr. 1663/94, vom 06.06.1994 zu UR-Nr. 1611/94 und vom 14.06.1994 zur UR-Nr. 1660/94 für unzulässig zu erklären,

hilfsweise

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Kläger zu Zahlungen an die Beklagte aus gewährten Darlehen nicht verpflichtet sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, und zwar nach Maßgabe der Berufungserwiderung und der Ausführungen im Schriftsatz vom 27. März 2001.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Die Zwangsvollstreckung aus den im Antrag genannten Grundschuldbestellungsurkunden, in denen sich die Kläger der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben, ist nicht unzulässig, denn die Beklagte hat einen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Darlehen, die durch die Grundschulden gesichert sind und die der Höhe nach unstreitig sind. Das hat das Landgericht zutreffend entschieden. Der Senat schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Urteils im Wesentlichen - abgesehen von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (s. dazu unter Ziffer 6) - an (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insoweit gilt im Einzelnen Folgendes (orientiert an der Reihenfolge der Berufungsbegründung S. 10ff = GA Bd. II, Bl. 35 ff und der Schriftsätze vom 16. Januar 2001, 23. März 2001 und 9. April 2001):

1. a.) Die Beklagte hat keine Vertragspflichtverletzung begangen, weil sie Darlehensmittel ausgezahlt hat, obwohl die Grundschuld für die Beklagte noch nicht an erster Stelle in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen war. Insofern hat bereits das Landgericht (unter Ziffer 1.1. der Entscheidungsgründe) ausführlich dargelegt, dass die Regelung unter Ziffer I. 4. der "Bedingungen für C bank - Baufinanzierung", wonach der Darlehensnehmer über die jeweiligen Darlehen (erst) verfügen kann, wenn im Einzelnen genannte Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen, keine Schutzpflicht gegenüber den Darlehensnehmern entfaltet. Auf die o.a. Darlegungen im angefochtenen Urteil, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung einer erstrangigen Grundschuld zugunsten der Beklagten tatsächlich erfolgt ist, so dass durch die - nach Ansicht der Kläger - verfrühte Auszahlung insoweit kein Nachteil für die Kläger entstanden ist, als die Darlehen nunmehr, wie es der Vertrag vorsah, durch eine für die Beklagte eingetragene erstrangige Grundschuld gesichert werden.

Insoweit ist auch der Einwand der Kläger, der Treuhandauftrag der D Bank an den Notar Dr. G betreffend die Löschungsbewilligung vom 20. Januar 1995 (Anlage K 41) sei bis zum 30. Juni 1995 befristet gewesen, unerheblich, denn die Grundschuld der D Bank ist tatsächlich gelöscht worden, so dass die für die Beklagte bestellte Grundschuld - wie es der Darlehensvertrag vorsah - an die erste Rangstelle vorrücken konnte.

b.) Die Beklagte hat auch keine allgemeinen Vertrags- und Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie auf die Interessen der Kläger bei den Auszahlungen der Funktionsträgergebühren keine Rücksicht genommen hat. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Es bestand keine Verpflichtung der Beklagten, - trotz der Anforderung der Beträge durch den Vertreter der Kläger - mit der Auszahlung zuzuwarten, bis die gesamten Auszahlungsvoraussetzungen, die allein dem Schutz der Bank dienen, erfüllt waren. Es war allein Sache der Kläger, ihre Interessen insoweit selbst wahrzunehmen. Sie können der Beklagten keinen Vorwurf daraus machen, dass die Beklagte ihnen auf ihre eigene bzw. die von Seiten ihres Treuhänders ausgesprochene Anforderung hin Darlehensbeträge ausgezahlt hat und dabei nicht geprüft hat, ob den Klägern - aus welchem Rechtsgrund auch immer - ein Recht zur Verweigerung der Zahlung der Funktionsträgergebühren zustand.

2. Soweit die Kläger beanstanden, dass das Darlehen nur nach Baufortschritt und insbesondere nach Vorliegen der Baugenehmigung hätte ausgezahlt werden dürfen, gelten die vorstehenden Ausführungen gleichfalls entsprechend. Auch insofern nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.

3. Zu Unrecht meinen die Kläger, die Beklagte habe Anfang 1995 für die Neuordnung der Kreditverhältnisse sorgen müssen, als sich herausstellte, dass die auf die Baufertigstellung zum 31. März 1995 zugeschnittene Finanzierung nicht mehr durchführbar war. Unabhängig davon, dass in keiner Weise dargelegt ist, dass und in welcher Weise durch eine derartige Neuordnung der den Beklagten durch die Insolvenz des Bauträgers entstandene Schaden hätte abgewendet werden können, ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über Gefahren und Risiken, die mit der Verwendung des Darlehens zusammenhängen, von sich aus aufzuklären, es sei denn, sie hat in Bezug auf spezielle Risiken einen erkennbaren Wissensvorsprung (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH MDR 2000, 1201 mit zahlreichen Nachweisen). Da die Kläger bzw. deren Treuhänder den tatsächlichen Geschehensablauf, der zu den Verzögerungen geführt hatte, mindestens genau so gut kannten wie die Beklagte, war es allein Sache der Kläger bzw. ihres Treuhänders, wegen einer etwaigen "Neuordnung der Kreditverhältnisse" an die Beklagte heranzutreten. Eine Pflicht der Beklagten, von sich aus insoweit eine Initiative zu ergreifen, bestand nicht.

4. Die Beklagte hat auch keine Warnpflicht gegenüber den Klägern verletzt als sie die vom Treuhänder angeforderten ersten Kaufpreisraten auszahlte, ohne die Kläger darauf hinzuweisen, dass die Anforderung die geschuldeten Kaufpreisraten überstieg und nicht sämtliche im Kaufvertrag enthaltene Auszahlungsvoraussetzungen vorlagen. Insoweit mag ein Missbrauch der Vertretungsmacht des Treuhänders vorgelegen haben. Vor einem derartigen Missbrauch ist der Darlehensnehmer im Verhältnis zur Bank aber nur dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so daß bei der Bank begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (BGH NJW-RR 1992,1135 = LM H. 2 § 167 BGB Nr. 35 = WM 1992, 1362 (1363); NJW 1994, 2082 = LM H. 9/1994 § 164 BGB Nr. 75 = WM 1994, 1204 (1206) m.w.Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zum Einen war die Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus zu überprüfen, ob und in welcher Höhe Zahlungsverpflichtungen der Kläger gegenüber deren Vertragspartnern gegeben waren. Zum Anderen war ein Missbrauch des Treuhänders schon deshalb nicht objektiv evident, weil durch die Darlehen nicht nur der reine Kaufpreis, sondern zu ca. 30 % auch die Nebenkosten mitfinanziert waren. Wenn also mehr als die erste Kaufpreisrate abgefordert wurde, so war diese Tatsache allein nicht geeignet, massive Verdachtsmomente für eine Untreue des Treuhänders hervorzurufen.

5. Den Darlehensrückzahlungsansprüchen der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Valuta von der Beklagten nicht auf das Baukonto des Bauträgers, sondern an den Treuhänder ausgezahlt worden ist. Die Dalehensverträge enthalten keine Angabe dazu, an wen oder auf welches Konto die Darlehen zu zahlen sind; es stellt deshalb keinen Vertragsverstoß dar, wenn die Beklagte auf das von dem bevollmächtigten Treuhänder in den Auszahlungsanforderungen angegebene Konto zahlte. Die in den Treuhandverträgen (Anlagen K 10, 12, 14 - dort unter Ziffer III.) dem Treuhänder erteilten Vollmachten deckten die vorgenommenen Anforderungen, denn der Treuhänder war ohne Einschränkung zu Verfügungen über die Eigen- und Fremdmittel des Anlegers und Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs, Abruf, Vornahme und Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt (Ziffer III. 2.b) der Treuhandverträge), sowie darüber hinaus sogar zur Änderung etc. aller Verträge (Ziffer III. 4).

Die Beklagte hat mit der Auszahlung auch nicht anderweitige Weisungen der Kläger verletzt. Soweit der Kaufvertrag unter E.8. (S. 13 - Anlagen K 15 - 17) vorsieht, dass die finanzierenden Gläubiger den (zur Sicherung) abgetretenen Darlehensbetrag gemäß Ziffer D des Vertrages auszuzahlen haben und unter D.3. das Baukonto des Verkäufers M angegeben ist, liegt darin keine - bindende - Weisung an die Bank. Ihr ist der Kaufvertrag zwar - zum Nachweis der Auszahlungsvoraussetzungen - vorgelegt worden, aber es ist nichts dafür vorgetragen worden, dass zwischen den Klägern und der Beklagten eine Vereinbarung dahingehend geschlossen worden ist, dass die inhaltlichen Regelungen des Kaufvertrages für die Beklagte verbindlich sein sollten. Im Übrigen besagt die Regelung unter D. 3. der Kaufverträge auch lediglich, dass der Kaufpreis auf das Baukonto zu leisten ist, nicht aber, auf welchem Wege es dorthin zu gelangen hat. Insofern haben die Kläger in der Klageschrift (S. 31) selbst vorgetragen, dass der Treuhänder die Kaufpreisanteile an den Bauträger am 7. Juli 1995 überwiesen habe, d.h. sie sind tatsächlich auf das im Kaufvertrag angegebene Baukonto gelangt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass den Klägern durch eine - unterstellt - falsche Überweisung irgendein Nachteil entstanden ist. Dass die Kläger die Überweisung auf das Baukonto in zweiter Instanz mit Nichtwissen bestreiten, ist demgegenüber widersprüchlich und damit unerheblich. Die diesbezüglichen Zweifel der Kläger sind auch insofern unverständlich, als die Zahlung der ersten Kaufpreisraten auf das Baukonto Voraussetzung für die Löschung der Grundschuld der Dresdner Bank war, die letztlich erfolgt ist.

An dieser Beurteilung ändert auch die - sicherungshalber erfolgte - Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs an den Verkäufer nichts. Das Landgericht hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, so dass die Abtretung nicht zum Tragen gekommen ist und aus ihr nichts hergeleitet werden kann.

Soweit die Kläger ferner geltend machen, dass durch die überhöhten Auszahlungen gegen die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verstoßen worden sei, so übersehen sie, dass diese Regelungen nur das Verhältnis der Kläger zum Bauträger betrifft. Die Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Beklagte an die Kläger selbst bzw. ihren Treuhänder ist davon nicht betroffen.

6. Die Kläger können dem Darlehensrückzahlungsanspruch auch nicht mit Erfolg den Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegen setzen. Zwar ist die Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG hier nach der Rechtsprechung des Senats (4 U 6588/99, Urteil vom 24. Oktober 2000 - nicht rechtskräftig -) nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, weil nur die Auszahlung der Valuta, nicht aber der Kreditvertrag selbst von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden ist. Die Voraussetzungen des § 9 VerbrKrG liegen aber deshalb nicht vor, weil der Kaufvertrag einerseits und der Darlehensvertrag andererseits kein verbundenes Geschäft im Sinne der Vorschrift darstellen. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu der Frage der wirtschaftlichen Einheit von Kauf- und Darlehnsvertrag und der angemessenen Verteilung der Risiken des finanzierten Kaufs (S. 13 f), denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen.

7. Aus den genannten Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.

8. Es bestand kein Anlass, auf den Antrag der Kläger vom 2. Mai 2001 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Das wäre gemäß § 156 ZPO dann geboten, wenn die mündliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft geschlossen worden wäre oder wichtige Umstände nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten oder bekannt geworden wären. Das ist hier nicht der Fall. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Sach- und Rechtslage ausführlich - auch unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes - erörtert worden. Die Parteien hatten dabei Gelegenheit, sich zu den Hinweisen des Gerichts zu äußern und haben davon auch umfänglich Gebrauch gemacht. Sie haben nicht zu erkennen gegeben, dass sie zur Frage des Verbraucherkreditgesetzes noch Weiteres hätten vortragen können oder wollen, sei es in der mündlichen Verhandlung oder gegebenenfalls auch in einem nachgelassenen Schriftsatz. Auch in dem Schriftsatz vom 2. Mai 2001 findet sich dazu nichts. Es ist auch nicht erläutert, warum es für weiteren Vortrag einer sechswöchigen Frist bedürfte.

Soweit die Kläger weiter eine unterbliebene persönliche Anhörung gemäß § 278 Abs. 1 S. 2 ZPO rügen, verkennen sie, dass eine solche nicht generell von Amts wegen zu erfolgen hat und hier aus den vorgenannten Gründen nicht veranlasst war. Ein Antrag auf Anhörung kann - entgegen der Ansicht der Kläger - nunmehr auch nicht mehr gestellt werden, weil die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß geschlossen wurde. Das ist dadurch geschehen, dass die Vorsitzende den Prozessbeteiligten am Ende der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2001 mitgeteilt hat, dass das Gericht nunmehr beraten und eine Entscheidung an einem späteren Tag verkünden werde.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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