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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 4 U 33/05
Rechtsgebiete: BGB, RBerG


Vorschriften:

BGB § 177
BGB § 242
RBerG § 1 Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 4 U 33/05

verkündet am: 06.12.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 06. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Junck, den Richter am Kammergericht Kuhnke und die Richterin am Kammergericht Saak

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O. 293/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er bestreitet nunmehr ausdrücklich, dass ihm mit dem Schreiben vom 9. November 1990 (K 25) auch der Darlehensantrag übersandt worden sei. Im Übrigen vertieft und wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag und verweist zudem auf die Entscheidung des BGH in NJW 2002, 2325 zur Frage der Treuwidrigkeit, die dem hiesigen Fall sehr viel ähnlicher sei als die vom Landgericht herangezogene, in WM 2004, 21 abgedruckte Entscheidung (XI ZR 201/02 - Urteil vom 29. April 03).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.761,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 30.10.2003 zu zahlen - Zug um Zug gegen Übertragung des hälftigen Anteils der Rechte des Klägers an der Wohnung Benderstraße 102/Ikenstraße 1, 1a, 40625 Düsseldorf, 2. OG (Nr. 46 laut Teilungserklärung), verzeichnet im Grundbuch von Gerresheim des Amtsgerichts Düsseldorf, Blatt 6234, sowie festzustellen, dass keine Ansprüche der Beklagten gegen ihn aus dem im Jahre 1990 zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag zu dem bei der Filiale Solingen der Beklagten auf den Namen des Klägers geführten Darlehenskonto zu der Kontonummer 0551002 87 bestehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Berufungsvorbringen nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung und des Schriftsatzes vom 29. November 2005, auf die Bezug genommen wird, entgegen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn er hat gegen die Beklagte weder einen Rückzahlungsanspruch auf die von ihm auf das Darlehen geleisteten Zahlungen noch einen Feststellungsanspruch dahingehend, dass der Beklagten aus dem Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen. Der Kläger ist vielmehr an den mit der Beklagten im Jahre 1990 geschlossenen Darlehensvertrag gebunden.

Zwar war der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Treuhänderin ebenso wie die dieser erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Darlehensvertrag wird von der Nichtigkeit aber grundsätzlich nicht erfasst; dieser ist vielmehr zunächst schwebend unwirksam. Auch insofern wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2003 - XI ZR 60/03).

Der Darlehensvertrag ist dann aber durch die Einverständniserklärung des Beklagten, die dieser auf dem Schreiben der Beklagten vom 9. November 1990 abgegeben hat, wirksam geworden. Die Beklagte hatte in dem genannten, an den Kläger persönlich gerichteten Schreiben zunächst bestätigt, dass die Treuhänderin aufgrund der notariellen Vollmacht des Beklagten einen Darlehensantrag gestellt und eine Sicherungszweckerklärung unterzeichnet habe und dann den Beklagten gebeten, sein Einverständnis damit auf der beigefügten Kopie des Schreibens durch Unterzeichnung und Rücksendung an die Beklagte zu bestätigen. Dies hat der Kläger getan. Damit hat der Kläger das Handeln der Treuhänderin ausdrücklich gebilligt und sich mit dem in seinem Namen abgegebenen Darlehensantrag einverstanden erklärt. Ob dem Schreiben der Beklagten der Darlehensantrag beigelegen hat, was der Kläger nunmehr ausdrücklich bestreitet, kann dahinstehen, denn gemäß dem genannten Schreiben war eine Kopie des Darlehensantrages beigefügt. Wenn der Kläger unter diesen Umständen sein Einverständnis erklärt, ohne zu beanstanden, dass ihm der Darlehensantrag, hinsichtlich dessen seine Bestätigung erbeten wird, nicht vorliegt, so hat er wissentlich eine Blankoerklärung abgegeben, an die er gebunden ist. Aus Sicht der Beklagten kann die Erklärung des Klägers jedenfalls unter diesen Umständen nicht anders ausgelegt werden, als dass der Kläger den ihm bekannten Darlehensantrag bestätigt und sich mit ihm einverstanden erklärt.

Dabei handelt es sich nicht um eine Genehmigung im Sinne von § 177 Abs. 2 BGB, denn dieser regelt nur den Fall, dass der Vertretene zur Genehmigung aufgefordert wird, weil der Vertragspartner von der fehlenden Wirksamkeit der Vollmacht weiß oder zumindest mit ihr rechnet und deshalb den Vertretenen zur Genehmigung des Rechtsgeschäfts auffordert. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, denn im Jahre 1990 konnte niemand davon ausgehen, dass die dem Treuhänder erteilte Vollmacht unwirksam war (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt Urteil vom 21. Juni 2005, XI ZR 88/04 mwN = NJW 2005, 2985). Auf die Frage der Einhaltung der Zweiwochenfrist gemäß § 177 Abs. 2 BGB kommt es deshalb nicht an.

Die Annahme einer Genehmigung scheitert auch nicht daran, dass eine solche nur dann in Frage kommt, wenn dem Genehmigenden die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bewusst ist oder er zumindest damit rechnet und deshalb in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04 = NJW 2005, 1488 mwN). Denn dies gilt nur für Genehmigungen durch schlüssiges Verhalten, nicht aber, wenn der Vertretene ausdrücklich erklärt, dass er mit dem Vorgehen des Vertreters einverstanden ist. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Vertretene wenigstens mit der Möglichkeit rechnet, der Vertrag könnte nicht rechtswirksam sein (BGHZ 47, 341; BGH-WM 1967, 1164; BGH-NJW 1998, 1857).

Selbst wenn man in der Erklärung des Klägers keine Genehmigung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung sehen wollte, so wäre zwischen den Parteien durch die genannten Erklärungen eine Vereinbarung sui generis geschlossen worden dahingehend, dass der von der Treuhänderin geschlossene Darlehensvertrag dem tatsächlichen Willen des Klägers entspricht und er sich später nicht mehr auf den Einwand vollmachtlosen Handelns berufen kann. Denn die Beklagte hatte ausweislich der dem Kläger erteilten Darlehenszusage vom 12. November 1990 die Auszahlung der Valuta von der Erteilung der Einverständniserklärung abhängig gemacht. Dass diese dem Kläger bei Unterzeichnung dieser Erklärung bereits vorlag, hat die Beklagte unbestritten vorgetragen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Letztlich schließt sich der Senat aber auch der Würdigung des Landgerichts an, dass es dem Kläger jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt ist, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrags zu berufen. Der Kläger verhält sich widersprüchlich, wenn er der Beklagten gegenüber sich einerseits mit dem Darlehensantrag ausdrücklich einverstanden erklärt, sich aber später dann auf die Unwirksamkeit beruft. Die in NJW 2002, 2325 (Urteil vom 14.5.02 - XI ZR 148/01) abgedruckte Entscheidung des BGH steht dieser Würdigung - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht entgegen. Der BGH verneint dort die Annahme einer Duldungsvollmacht aufgrund einer "Gegenzeichnung und Rücksendung des Schreibens der Geschäftsbesorgerin vom 4. Januar 1994, mit dem über den Abschluss der Darlehensverträge informiert wurde", nachdem die Verträge von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen am 31.12.1993 geschlossen worden waren. Durch diese Handlung konnte gegenüber der Darlehensgeberin kein zurechenbar veranlasster Rechtsschein gesetzt werden, der ein Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht rechtfertigte. Es ging dort demnach offensichtlich nicht um eine auf Verlangen der Bank dieser gegenüber abgegebene ausdrückliche Einverständniserklärung, wie im hier streitigen Fall, so dass die genannte Entscheidung der Annahme der Treuwidrigkeit im hiesigen Fall nicht entgegensteht.

Zutreffend verneint hat das Landgericht im Ergebnis einen Durchgriffsanspruch wegen etwaiger Einwendungen aus dem Kaufvertrag (S. 15 des Urteils). Insofern weist zwar der Kläger zu Recht darauf hin, dass das Verbraucherkreditgesetz im Jahre 1990 noch nicht galt. Ein Verbundgeschäft wurde aber von der Rechtsprechung bei dieser Fallkonstellation schon vor 1990 abgelehnt (vgl. Nachweise bei BGH-XI ZR 255/03 - Urteil vom 26. Oktober 04; BGH-XI ZR 315/03 Urteil vom 09. November 04), was dann der Gesetzgeber bei Schaffung des Verbraucherkreditgesetzes übernommen hat. Die Annahme eines Verbundgeschäftes kommt deshalb aufgrund des grundpfandrechtlich gesicherten Kredites nicht in Betracht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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