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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: 4 U 9/04
Rechtsgebiete: HWiG, VerbrKrG
Vorschriften:
HWiG § 4 | |
VerbrKrG § 4 | |
VerbrKrG § 6 |
Kammergericht Im Namen des Volkes Teilurteil
Geschäftsnummer: 4 U 9/04
verkündet am : 21.12.2004
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Junck, den Richter am Kammergericht B.-D. Kuhnke und die Richterin am Kammergericht Saak
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Dezember 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 4 O 290/03 - teilweise geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin seit dem 1. Januar 1996 auf den Darlehnsvertrag vom 28.11./12.12.1995 - Darlehnsvertragsnummer: 9290970170 - geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus dem vorgenannten Darlehnsvertrag anstelle der vertraglich vereinbarten 8,80 % Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4% schuldet.
Die Berufung gegen die Abweisung der mit den Hauptanträgen verfolgten Klageanträge zu 1. und 2. wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen hat die Klägerin zu tragen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Streithelferinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
A.
In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten Rückabwicklung bzw. hilfsweise Neuberechnung eines Darlehnsvertrages, mit dem sie ihren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert hat.
Die Klägerin unterschrieb am 14. November 1995 eine Kreditanfrage (Anlage B 1 = GA I 77 ff) und gab darüber hinaus ein sogenanntes "Beteiligungsangebot" ab (Anlage B 2 = GA I 81), d.h. sie beauftragte und bevollmächtigte die Streithelferin zu 1) mit dem Beitritt zur Streithelferin zu 2). Dabei wurde sie über die Widerrufsmöglichkeit nach dem Haustürwiderrufsgesetz ordnungsgemäß belehrt. Über die Beteiligung wurde ein Zertifikat unter demselben Datum ausgestellt (Anlage K 7). Am 24. November 1995 bestätigte die Streithelferin zu 1) den Erhalt der Beitrittserklärung und die Annahme des Antrags (Anlage S 8 = GA II 72); am 22. Januar 1996 bestätigte die Streithelferin zu 2) den Erhalt des Beteiligungsangebots und dessen Annahme (Anlage S 9 = GA II 73). Das von der Beklagten am 28. November 1995 unterschriebene Darlehensvertragsformular (Anlage K 8) übersandte die Beklagte der Klägerin, die es am 12. Dezember 1995 ihrerseits unterzeichnete und per Post zurücksandte. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag entsprach § 7 Verbraucherkreditgesetz. Der Darlehensvertrag hatte eine Laufzeit bis zum 30. November 2010; die Zinsfestschreibung lief bis zum 30. November 2005. Der bis dahin zu zahlende Gesamtbetrag war mit 146.514,- DM angegeben mit einer Restschuld von 68.109,72 DM. Ein "fiktiver" Gesamtbetrag bis zum Ende der Laufzeit war nicht angegeben.
Die Klägerin behauptet, zum Abschluss des Darlehnsvertrages in einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Sie ist der Auffassung, infolge ihres Widerrufs zu Zahlungen auf das Darlehn nicht verpflichtet zu sein und erbrachte Leistungen zurückfordern zu können. Jedenfalls aber habe sie einen Anspruch auf Neuberechnung des Darlehns mit einem Zinssatz von lediglich 4%, weil es die Beklagte versäumt habe, in dem Darlehnsvertrag den Gesamtbetrag aller auf das Darlehn zu erbringenden Leistungen für den Gesamtzeitraum anzugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des widerstreitenden Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge und der daraufhin ergangenen Entscheidungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des die Klage in vollem Umfang abweisenden Urteils des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2003 - 4 0 290/03 - Bezug genommen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 19. Februar 2004 (GA II 9 ff) und des Schriftsatzes vom 18. November 2004 (GA II 127 ff).
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 10. Dezember 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 4 O 290/03 -
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 40.954,48 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2003 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehnsvertrag vom 28.11./12.12.1995 - Darlehnsvertragsnummer: 9290970170- gegen die Klägerin ab dem 1. Juni 2003 keine Ansprüche mehr zustehen;
hilfsweise
1. die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin seit dem 1. Januar 1996 auf den Darlehnsvertrag vom 28.11./12.12.1995 - Darlehnsvertragsnummer: 9290970170 - geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen und an die Klägerin die zuviel bezahlten Zinsen zu erstatten;
2. festzustellen, dass die Klägerin aus dem Darlehnsvertrag vom 28.11./12.12.1995 - Darlehnsvertragsnummer 9290970170 - anstelle der vertraglich vereinbarten 8,8% Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4% schuldet.
Weiterhin beantragt sie,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
sowie hilfsweise
widerklagend für den Fall einer Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1., die Klägerin zu verurteilen, an sie EUR 51.129,19 nebst Zinsen in Höhe von 9,17% p. a. für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
weiterhin hilfsweise,
die Klägerin zu verurteilen, ihren Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von EUR 19.233,09 betreffend ihre Beteiligung über nominal DM 100.000,- an der Dnnnnnnnnnnnnnn Objekt DLF 94/17 - Wnnn Fnn - KG (Teilhaberregister-Nr. 941711519) an die Beklagte abzutreten.
Die Streithelferin zu 1) beantragt,
die Berufung der Klägerin mit dem Hauptantrag zurückzuweisen und schließt sich im Übrigen der Hilfswiderklage der Beklagten an.
Die Streithelferin zu 2) beantragt,
die Berufung der Klägerin mit dem Hauptantrag zurückzuweisen und schließt sich im Übrigen der Hilfswiderklage der Beklagten an.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen im Übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien und der Streithelferinnen wird auf die in diesem Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur mit den Hilfsanträgen Erfolg, ist insoweit jedoch erst teilweise zur Entscheidung reif, so dass durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden war.
Soweit das Landgericht die Klage mit den Hauptanträgen abgewiesen hat, weist die Berufung entscheidungserhebliche Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung (§ 513 Abs. 1 ZPO) nicht auf. Im Einzelnen:
I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückerstattung der gesamten geleisteten Zahlungen zu (§ 3 Abs. 1 S. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.), denn der mit anwaltlichem Schreiben vom 24. April 2002 erklärte Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung ist nicht wirksam erfolgt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. kann der Kunde seine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen, zu der er durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier im Hinblick auf den Darlehensvertrag nicht erfüllt, weil die diesbezügliche Erklärung der Klägerin nicht auf den besonderen situativen Umständen einer Haustürsituation beruht.
Dabei ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die Erstansprache durch einen Mitarbeiter der Streithelferin zu 1) - als die Klägerin sowohl das Beteiligungsangebot unterzeichnete als auch die Kreditanfrage an die Beklagte stellte - unter den besonderen situativen Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes a.F. erfolgt ist. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auch zum Abschluss des Darlehnsvertrages durch eine solche Situation bestimmt worden ist.
Zwar setzt § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. nicht den Abschluss des Vertrages in einer Haustürsituation voraus, sondern es genügt, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht (BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, sub II.2.b), NJW 2004, 2744-2745; BGH, Urteil v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - sub II. 1.a), WM 2004, 521-525). Unterzeichnet ein Anleger einen Kreditvertrag zur Finanzierung einer Kapitalanlage (hier zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung nach Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds) und fanden die Verhandlungen über die Kapitalanlage und deren Finanzierung in einer Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs.1 HWiG a.F. statt, besteht zunächst eine Indizwirkung dafür, dass die ursprüngliche Haustürsituation ursächlich für die spätere Abgabe der Willenserklärung geworden ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhandlung und der Vertragserklärung wird dabei vom Gesetz ebenso wenig verlangt, wie die alleinige Ursächlichkeit der Verhandlungssituation für die letztlich abgegebene Vertragserklärung. Bei zunehmendem zeitlichem Abstand wird allerdings die Indizwirkung entfallen. Dem Darlehnsnehmer bleibt der Nachweis der gleichwohl bestehenden Kausalität stets unbenommen. Für die Annahme der Ursächlichkeit genügt es, dass die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen unter mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später abgeschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (BGH, Urteil v. 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95 -, sub IV.2.d), NJW 1996, 926-929). Maßgebend ist letztlich, ob sich der Darlehnsnehmer bei Unterzeichnung des Darlehnsvertrages in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGH, Urteil v. 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93 -, sub IV.3., NJW 1994, 262-265). Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. zu allem: BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, a.a.O.; BGH, Urteil v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/04 -, a.a.O.; BGH, Urteil v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -, sub II.4, NJW 2004, 59-62; BGH, Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, sub B.II.1.b), NJW 2003, 2529-2531; BGH, Urteil v. 21. Januar 2003, XI ZR 125/02 - XI ZR 125/02 - , NJW 2003, 1390-1392).).
Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der erkennende Senat nicht festzustellen, dass die Klägerin letztlich durch etwaige ihre Entschließungsfreiheit beeinträchtigende Umstände bei der Anbahnung des Darlehnsvertrages am 14. November 1995 zu seinem Abschluss ca. einen Monat später am 12. Dezember 1995 (mit-)bestimmt worden ist. So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall der Erstansprache am 6. Dezember mit nachfolgendem Vertragsschluss am 27. Dezember die Kausalität einer Haustürsituation bei der Erstansprache ebenso verneint ( BGH, Urteil v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -, a.a.O.) wie im Fall einer Erstansprache "im Oktober" und Vertragsschluss am 19. November (BGH, Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, a.a.O.). Der vorliegende Fall weist aber über den bloßen Zeitablauf hinaus besondere Umstände auf, die der Annahme eines Fortwirkens der Haustürsituation bei Vertragsschluss entgegenstehen.
Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei der Schutzzweck des Widerrufsrechts bei Vertragsabschlüssen in einer Haustürsituation. Der Kunde/Verbraucher, der sich in einer der in § 1 Abs.1 HWiG genannten Situationen Vertragsverhandlungen ausgesetzt sieht, ist nicht in der Lage, wie z.B. bei Verhandlungen in einem Ladengeschäft, sich dem Einfluss des häufig psychologisch noch besonders geschulten Verkaufspersonals durch einfaches Verlassen der Räumlichkeiten zu entziehen. Durch Einräumung einer Widerrufsfrist soll er deshalb die Möglichkeit erhalten, unbeeinflusst durch den Verkäufer die Vor- und Nachteile des geschlossenen Geschäfts abzuwägen und gegebenenfalls Vergleichsangebote einzuholen. Dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes unterfällt damit aber nicht jeder Vertragsschluss, zu dem der Anstoß in einer Haustürsituation gegeben worden ist, sonst käme dem Merkmal des "bestimmt worden" Seins keine Bedeutung mehr zu. Wie der Bundesgerichtshof erst jüngst wieder betont hat (BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, a.a.O.), bedarf es zumindest der Mitursächlichkeit dergestalt, dass ausreichend (damit nach Auffassung des erkennenden Senats aber auch erforderlich) sei, dass der Darlehnsnehmer unter Verstoß gegen § 1 Abs.1 HWiG in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei. Eines Widerrufsrechts bedarf es nach der Schutzrichtung des Haustürwiderrufsgesetzes demnach dann nicht, wenn der Kunde zwischen Vertragsanbahnung und Abschluss des Geschäfts durch Zeitablauf und/oder Hinzutreten weiterer Umstände in der Lage war, unbeeinflusst zu entscheiden, ob er an dem angebahnten Geschäft festhalten will oder nicht. In diesem Fall wirken die besonderen Umstände der Vertragsanbahnung bei Vertragsschluss nicht mehr fort. So liegt der Fall hier.
Anlässlich des Gesprächs am 14. November 1995 wurden der Fondsbeitritt und Darlehnsvertrag als einheitliche Kapitalanlage angeboten. Die Klägerin unterzeichnete an diesem Tage ein Beteiligungsangebot und die Kreditanfrage. Sie wusste zu diesem Zeitpunkt mithin, dass der Fondsbeitritt durch ein Darlehn der Beklagten finanziert werden sollte. Das Anlagekonzept stand somit bereits zu diesem Zeitpunkt fest.
Mit dem von der Klägerin unterzeichneten Beteiligungsangebot ist ihr eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. erteilt worden. Diese ist von ihr gesondert unterzeichnet und enthält keine nach § 2 Abs. 2 S. 2 HWiG unzulässigen Zusätze. Die Klägerin wusste somit, dass sie das Beteiligungsangebot innerhalb von einer Woche durch schriftliche Erklärung gegenüber der Streithelferin zu 1) ohne Angabe von Gründen widerrufen konnte. Sie hatte somit die ihr gesetzlich eingeräumte Überlegungsfrist, die Folgen und Risiken ihrer beabsichtigten Beteiligung einschließlich der zu ihrer Finanzierung geplanten Kreditaufnahme zu überdenken. Sie hatte die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen von dem geplanten Geschäft Abstand zu nehmen, wodurch auch eine Darlehnsaufnahme bei der Beklagten gegenstandslos wurde. Sie hatte dadurch aber auch die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie an dem Geschäft lediglich in dieser Form, nämlich unter Finanzierung durch die Beklagte, nicht mehr festhalten wollte, und gegebenenfalls Vergleichsangebote einzuholen.
Die Klägerin hat ihr Beteiligungsangebot hingegen nicht widerrufen, sondern sich vielmehr auch nach einwöchiger Überlegung für die Durchführung des Geschäfts und damit auch für die beabsichtigte Finanzierung durch die Beklagte entschieden. Aus dieser Prüfung kann die Frage der Kreditaufnahme auch nicht gleichsam abgespalten werden mit der Folge, dass diesbezüglich die situativen Umstände der Erstansprache weiterhin fortwirken. Die neueren Tendenzen in der Rechtsprechung gehen ausnahmslos dahin, im fremdfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs.1 VerbrKrG a.F. und damit ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft zu sehen. Im Vordergrund steht nicht die Kreditaufnahme als solche, sondern ausschließlich das finanzierte Geschäft als geplante Kapitalanlage. Der Widerruf der Darlehnsverträge erfolgt in der Regel auch nicht aus Gründen dieser Verträge, sondern weil an dem finanzierten Geschäft, dem Fondsbeitritt, nicht mehr festgehalten werden soll. Daraus folgt, dass die Überprüfung des Beitrittsgeschäfts zwangsläufig als dessen notwendiger Bestandteil auch seine geplante Finanzierung mit einbezieht und rechtfertigt es, in solchen Fällen ein Fortwirken der Haustürsituation bei dem späteren Abschluss des Darlehnsvertrages zu verneinen.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, eine derartige Betrachtungsweise stelle eine Umgehung des Belehrungserfordernisses des § 2 Abs.1 HWiG dar, weil auf diese Weise die erforderliche Belehrung aus einem Geschäft in unzulässiger Weise auf das damit verbundenen Geschäft erstreckt werde. Darum geht es nicht. Ein Widerrufsrecht entfällt nicht nur dann, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zuteil geworden und die Widerrufsfrist abgelaufen ist, sondern es entsteht erst gar nicht, wenn die Vertragserklärung nicht in einer der Situationen des § 1 Abs.1 HWiG a.F. angebahnt worden ist. Diese Frage aber ist von der Erteilung einer Belehrung unabhängig und beruht auf den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls, wie z.B. auch des Zeitablaufs zwischen Erstansprache und Vertragsschluss. Hierbei sind alle Umstände zu würdigen, insbesondere auch die Möglichkeit, sich von dem finanzierten Geschäft zu lösen, und dem beabsichtigten Kreditvertrag so die Grundlage zu entziehen.
Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass dann notwendigerweise auch die notarielle Beurkundung des finanzierten Geschäfts stets die Kausalität einer Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung für den späteren Abschluss des damit verbundenen Darlehnsvertrages unterbrechen müsse. Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen wäre (so z.B. Thüringer OLG, Urteil v. 13. Januar 2004 - 5 U 250/03 - ; vgl. aber auch BGH Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - a.a.O.), kann dahinstehen. Dagegen könnte sprechen, dass sich die Belehrungspflicht des Notars (§ 17 BeurkG), die nach dem Gesetzeszweck das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung entfallen lässt, nur auf das beurkundete finanzierte Geschäft erstreckt, nicht aber auf den damit verbundenen Kreditvertrag. Selbst wenn man aber der vorgenannten Auffassung zur Unterbrechung der Kausalität bei zwischenzeitlich notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts nicht folgen wollte, stünde dies nicht im Widerspruch zu einer entgegenstehenden Auffassung bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung des finanzierten Geschäfts, da sich im Gegensatz zur notariellen Belehrung die einwöchige Überlegungsfrist für das finanzierte Geschäft zwangsläufig auch auf das damit verbundene Kreditgeschäft erstreckt und damit eine ungleich höhere Warnfunktion hat.
Ebenso wenig könnte sich die Klägerin darauf berufen, dass sie sich durch ihr Beteiligungsangebot und den Abschluss des Treuhandvertrages gleichsam zum Abschluss des Kreditvertrages gezwungen gesehen habe, in ihrer Entscheidungsfreiheit also nicht unbeeinträchtigt gewesen sei, weil eine andere Möglichkeit der Finanzierung nicht in Betracht gekommen sei. Eine derartige Beschränkung in der Entscheidungsfreiheit beruht gerade nicht mehr auf den situativen Umständen bei der Anbahnung des Kreditvertrages, sondern auf dem Abschluss des zu finanzierenden Geschäfts, das die Klägerin in Kenntnis der geplanten Finanzierung durch die Beklagte und nach entsprechender Belehrung und einwöchiger Überlegung gerade nicht widerrufen hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Kunde trotz ordnungsgemäßer Belehrung seine in einer Haustürsituation abgegebene Willenserklärung nicht widerruft, durchaus selbst auf der Haustürsituation nach § 1 Abs.1 HWiG a.F. beruhen kann. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass die dem Kunden eingeräumte Überlegungsfrist ausreicht, den Kausalzusammenhang zwischen den situativen Umständen der Vertragsanbahnung und der endgültigen Entscheidung, an dem Geschäft auch nach Prüfung festzuhalten, unterbricht. Der Kunde kann sich also nicht darauf berufen, noch bei der Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts durch die situativen Umstände der Vertragsanbahnung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen zu sein. Dann aber erschiene es als Wertungswiderspruch, wollte man dieselbe Haustürsituation noch als bei Abschluss des Darlehnsvertrages fortwirkend erachten. Darüber hinaus war der Kläger insbesondere auch nach Abgabe seines Beteiligungsangebots und Stellung der Kreditanfrage nicht gehindert, die geplante Beteiligung anderweitig und nicht durch die Beklagte finanzieren zu lassen.
II. Die Klägerin kann ihren Hauptanspruch auf Rückzahlung bisher auf das Darlehn erbrachter Leistungen und auf Feststellung des Entfallens weiterer Zahlungspflichten auch nicht auf eine Nichtigkeit des Darlehnsvertrages nach § 6 Abs.1 VerbrKrG a. F. wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages (§ 4 Abs.1 S.4 Nr.1 b) VerbrKrG a. F.) stützen.
1. Soweit bislang in der Literatur umstritten war, ob es in Fällen einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart haben, der Angabe eines Gesamtbetrages überhaupt bedarf, hat dies der Bundesgerichtshof nunmehr dahingehend entschieden, dass auch in derartigen Fällen gemäß § 4 Abs.1 S.4 Nr. 1 b) S.2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen besteht (Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - sub II.1., Urteile v. 14. September 2004 - XI ZR 10/04 - und - XI ZR 12/04 - sub II.1.a) ).
a) Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen hier streitgegenständlichen Kreditvertrag handelt es sich um einen solchen mit veränderlichen Bedingungen im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) S. 2 VerbrKrG a. F. Bei einer Gesamtlaufzeit von 15 Jahren war der Zinssatz nur für die ersten 10 Jahre festgeschrieben. Danach oblag es der Beklagten, neue Konditionen für die Restlaufzeit anzubieten. Sofern ein schriftlicher Vertrag über die geänderten Konditionen nicht zustande kommen würde, sollte das Darlehn mit Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums zur Rückzahlung fällig werden. Das Darlehn war für die Dauer der Zinsfestschreibung mit 2 % p. a. zu tilgen. Ein solcher Darlehnsvertrag unterfällt den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) S. 2 VerbrKrG a. F. (vgl. BGH a.a.O.).
b) In dem Darlehnsvertrag vom 28.11./12.12.1995 sind unter "Gesamtbetrag" lediglich der Abschnittsgesamtbetrag für den Zeitraum der Zinsbindung und die zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Restschuld angegeben.
Der erkennende Senat hat dies zunächst für ausreichend erachtet ( vgl. Urteil v. 23. März 2004 - 4 U 45/03 - ), weil es nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nach Ablauf der Zinsbindung des Abschlusses eines neuen Vertrages bedurfte, der im Vertrag angegebene Fälligkeitstermin danach nur der späteste Zeitpunkt war, zu dem das Darlehn zurückgezahlt werden sollte. Der Senat hat in diesem Zusammenhang insbesondere die Auffassung vertreten, dass mit der Angabe des Gesamtbetrages der bis zum Ablauf der Zinsbindung zu zahlenden Raten und der Angabe der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Restschuld dem Informationsinteresse des Verbrauchers und dem Transparenzgebot genüge getan ist und der Verbraucher hinreichende Vergleichsmöglichkeiten mit den Konditionen anderer Banken hat.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2004 (- XI ZR 150/03 - , sub II.1.; vgl. jetzt auch Urteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03 sub II. 1) hält der Senat an dieser Ansicht nicht mehr fest (vgl. bereits Urteil des Senats vom 2. November 2004 - 4 U 41/04). Zwar enthält das Urteil des BGH keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, auf welchen Zeitraum sich bei unechten Abschnittsfinanzierungen die Gesamtbetragsangabe beziehen muss. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen ergibt sich jedoch, dass der anzugebende Gesamtbetrag auf den Zeitpunkt der Endfälligkeit zu berechnen ist, denn der Bundesgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ungewissheit über die Konditionen nach Ablauf der Zinsfestschreibung nichts an der Angabepflicht ändere, der Gesamtbetrag vielmehr nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) S. 2 VerbrKrG a.F. auf der Grundlage der Anfangskonditionen anzugeben sei. Auch das OLG Karlsruhe hat in der dazu ergangenen Vorentscheidung (OLGR Karlsruhe 2003, 320-321) ausgeführt, der anzugebende Gesamtbetrag bestehe aus dem Abschnittsgesamtbetrag aus allen Belastungen innerhalb der ersten Festschreibungsperiode und dem restlichen Teil aus den für die vereinbarte Laufzeit noch zu leistenden Zahlungen auf der Grundlage der Anfangsbedingungen.
Die Angabe dieses Betrages enthält der streitgegenständliche Darlehnsvertrag unstreitig nicht.
2. Auch soweit der Senat bislang die Auffassung vertreten hat, der Darlehnsvertrag sei in derartigen Fällen aber deshalb nicht wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. nichtig, weil die dortige Sanktion nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut der Norm lediglich an das Fehlen der genannten Angaben anknüpfe, nicht aber an eine bloß unrichtige Angabe (BGH Urteil v. 18. November 2003 - XI ZR 320/01 - , ZIP 2004, 209-214; BGH Urteil v. 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02 - , ZIP 2003, 2149,2151; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., Rn. 38 zu § 494 BGB m.w.N.), und es sich in solchen Fällen lediglich um eine unrichtige, nämlich auf den falschen Zeitraum bezogene Angabe handele, kann auch daran nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr festgehalten werden.
§ 6 VerbrKrG a.F. regelt die Rechtsfolgen des Fehlens von Mindestangaben abschließend und darüber hinaus teilweise auch die Rechtsfolgen unrichtiger Angaben (vgl. z. B. § 6 Abs. 4 VerbrKrG für die unrichtige Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Zinssatzes). Für die bloß unrichtige Angabe des Gesamtbetrages ist eine spezielle Sanktion nicht vorgesehen; sie kann daher bei Verschulden lediglich Schadensersatzansprüche auslösen. Bei dieser Sachlage ist darauf zu achten, dass der vom Gesetz mit den Mindestangaben und mit den vorgesehenen Sanktionen für ihr Fehlen bezweckte Schutz des Verbrauchers nicht durch eine möglicherweise sanktionslose unrichtige Angabe umgangen wird.
Ob eine Angabe nur unrichtig ist oder gänzlich fehlt, beurteilt sich danach an ihrer Schutzfunktion. Sinn und Zweck der Gesamtbetragsangabe ist, dem Verbraucher auf einen Blick die auf ihn mit der Darlehnsaufnahme zukommenden Gesamtkosten vor Augen zu führen, eine Verschleierung der tatsächlichen Kosten zu verhindern und eine einfache Vergleichsmöglichkeit mit den Angeboten anderer Kreditinstitute zu ermöglichen. Ob unter diesen Gesichtspunkten die Angabe eines fiktiven Gesamtbetrages bei nicht von vornherein völlig feststehenden Kreditbedingungen sinnvoll erscheint, bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem der Gesetzgeber eine solche Angabe mit § 4 Abs.1 S.4 Nr.1 b) S. 2 VerbrKrG a.F. verlangt und der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass jene Vorschrift auch für die Fälle sogenannter unechter Abschnittsfinanzierungen Gültigkeit hat. Diese stellen sich aus der Sicht des Bundesgerichtshofs als von vornherein auf die Gesamtlaufzeit ausgerichtete Finanzierung dar und nicht, wie es bislang die Sichtweise des Senats war, als eine zunächst auf die Zinsbindung begrenzte, lediglich mit der Möglichkeit einvernehmlicher Verlängerung vereinbarte Finanzierung. Hat man aber von vornherein die Gesamtlaufzeit im Blick, dann enthalten die Angabe des Abschnittsgesamtbetrages unter Angabe der im Zeitpunkt des Ablaufs der Zinsbindung noch offenen Restschuld keine Angaben über die Kosten der Rückführung dieser noch offenen Schuld für die Dauer der Restlaufzeit. Ein diese Restlaufzeit berücksichtigender Gesamtbetrag fehlt. Wollte man dies anders sehen und in der Angabe des Abschnittsgesamtbetrages nur eine (weitgehend sanktionslose) unrichtige Gesamtbetragsangabe sehen, würde die Forderung des Bundesgerichtshofs nach Angabe eines fiktiven Gesamtbetrages auch bei unechten Abschnittsfinanzierungen praktisch leer laufen.
3. Grundsätzlich ist aber auch bei Nichtigkeit des Darlehnsvertrages das Erlangte in Gestalt der Darlehnsvaluta nebst einer marktüblichen Verzinsung als Nutzungsentgelt zurückzuzahlen (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB). Es kann dahinstehen, ob die Klage in den Hauptanträgen schon deshalb unbegründet ist, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass und in welcher Höhe ihr im Hinblick darauf Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Der Kreditvertrag ist jedenfalls trotz eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) S. 2 VerbrKrG a. F. durch die Auszahlung der Darlehnsvaluta auf das Konto der Treuhänderin wirksam geworden (§ 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG a. F.).
a) Nach dieser Vorschrift wird der Kreditvertrag gültig, wenn der Verbraucher das Darlehnempfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt. "Empfangen" im Sinne dieser Vorschrift ist das Darlehn nach allgemeinen Grundsätzen auch dann, wenn es auf Weisung des Darlehnsnehmers an einen Dritten ausgezahlt worden ist, es sei denn dieser Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehnsgebers, sondern vielmehr als "verlängerter Arm" des Darlehnsgebers tätig geworden (BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01 - sub III.1.b) aa) m.w.N., NJW 2003, 422ff.).
Im Streitfall ist der Kreditbetrag gemäß der in Ziff. 7 des Darlehnsvertrages enthaltenen Anweisung der Klägerin an die Treuhänderin zum Zweck der Bezahlung der erworbenen Beteiligung überwiesen worden, die auf der Grundlage des abgeschlossenen Treuhandvertrages jedenfalls im überwiegenden Interesse der Klägerin tätig wurde. Die Klägerin hat somit das Darlehn empfangen (vgl. BGH, Urteil v. 21. September 1989 - III ZR 241/88 - , sub 2., NJW-RR 1990, 246).
b) Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei dem Darlehnsvertrag und dem finanzierten Beteiligungsgeschäft, dem Fondsbeitritt, um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG handelt. Dies kann somit zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung hätte dies nicht zur Folge, dass die Klägerin von ihrer Rückzahlungsverpflichtung frei geworden wäre.
Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteile v. 14.Juni 2004 - II ZR 393/02 -sub I.3. und - II ZR 407/02 - sub I.3.), dass auch im Falle der Nichtigkeit des Darlehnsvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG bei verbundenen Geschäften der Darlehnsnehmer Rückzahlung gezahlter Darlehnszinsen verlangen kann und seinerseits weder Rückzahlung der Darlehnsvaluta noch Ersatz für die Nutzung des Kredits schuldet. Der erkennende Senat hat jedoch Zweifel, ob die Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 tatsächlich in diesem Sinne zu verstehen sind.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst ausgeführt, dass von dem Grundsatz, dass ein Darlehn auch dann empfangen sei, wenn es auf Weisung des Darlehnsnehmers an einen in seinem überwiegenden Interesse tätigen Dritten ausgezahlt worden sei, bei verbundenen Geschäften eine Ausnahme zu machen sei. Er hat dies jedoch nicht näher begründet, sondern sich insoweit allein und ohne Eingehen auf die Urteilsgründe auf eine Entscheidung des XI. Zivilsenats (Urteil v. 12. November 2002 - XI ZR 47/01 - , NJW 2003, 422ff.) bezogen. Der hat in jener Entscheidung zwar ausgeführt, dass bei der Frage, wann ein Darlehn empfangen sei, bei verbundenen Geschäften eine andere Beurteilung geboten sei, dabei aber keineswegs die Frage einer Nichtigkeit nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG im Auge gehabt. Er hat diese Ausführungen vielmehr im Rahmen von Fragen der Rückabwicklung des Darlehns nach § 3 Abs. 1 HWiG nach wirksamem Widerruf nach Maßgabe der Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes gemacht und dabei verbundene Geschäfte im Auge gehabt "mit der Folge, dass der Widerruf des Darlehnsvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegenstünde". Er hat sich in diesem Zusammenhang auf seine sog. Securenta-Entscheidung vom 17. September 1996 (XI ZR 164/94 -, NJW 1996, 3414-3416) bezogen, in der es gleichfalls um die Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts nach wirksamem Widerruf nach den Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes ging. Der XI. Zivilsenat hat sich also lediglich mit der Frage befasst, was bei einer Rückabwicklung verbundener Geschäfte nach wirksamem Widerruf des Darlehnsvertrages mit der Folge auch der Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts durch den Darlehnsnehmer zurück zu gewähren ist. Er hat sich dabei ausschließlich von Schutzzweckerwägungen tragen lassen mit dem Ziel der uneingeschränkten Gewährleistung des freien Widerrufsrechts. Der Darlehnsnehmer, dem die Darlehnsvaluta nicht unmittelbar zugeflossen sei, dürfe bei einem verbundenen Geschäft in diesem Recht nicht dadurch beschränkt werden, dass er trotz Widerrufs die Darlehnsvaluta zurückzahlen müsse und daneben das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners des finanzierten Geschäfts trage. Insoweit erfolgt in diesen Fällen die Rückabwicklung im Wege des unmittelbaren Durchgriffs nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a. F. Herauszugeben hat der Darlehnsnehmer danach nur die finanzierte Beteiligung.
§ 6 VerbrKrG enthält hingegen keine Regelungen über verbundene Geschäfte. Eine etwaige Nichtigkeit des Darlehnsvertrags nach § 6 Abs.1 VerbrKrG a.F. erstreckt sich deshalb auch nicht auf das damit verbundene finanzierte Geschäft. Schutzzweckerwägungen zur Sicherung des freien Widerrufsrechts spielen in diesem Zusammenhang gleichfalls keine Rolle. Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe auch das Fehlen von Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG a. F. mit dem völligen Entfallen des Rückzahlungsanspruchs sanktionieren wollen, bestehen nicht. Auch dass der XI. Zivilsenat die Rückabwicklung von aus anderen Gründen (hier Nichtigkeit wegen Fehlens von Pflichtangaben) unwirksamen Verträgen denselben Rechtsfolgen unterstellen wollte wie bei einem wirksamen Widerruf, ist nicht erkennbar. Dies würde auch nicht berücksichtigen, dass der Umstand, dass bei wirksam widerrufenen Verbundgeschäften eine Pflicht des Darlehnsnehmers zur Rückzahlung der Darlehnsvaluta verneint wird, gerade Ausfluss des mit einer ungehinderten Widerrufsmöglichkeit bezweckten Verbraucherschutzes ist. Dieser Schutzzweck aber wird bei der Frage einer Heilung nach § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG a. F. gerade nicht berührt. Dem mit § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG a. F. bezweckten Schutz der Darlehnsnehmers vor unklaren und verschleiernden Angaben aber trägt § 6 Abs.2 VerbrKrG a. F. hinreichend Rechnung.
Auch der allgemeine Grundsatz des Verbraucherschutzrechts dahin, dass der Verbraucher als Folge einer zu seinem Schutz gedachten Vorschrift nicht schlechter stehen darf als ohne sie, gebietet keine andere Betrachtungsweise der Frage, wann bei verbundenen Geschäften ein nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. nichtiger Vertrag durch Empfang des Darlehns oder Inanspruchnahme des Kredits wirksam wird. Denn es geht nicht darum, dass sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages auf Grund verbraucherschützender Bestimmungen nunmehr einem sofortigen Rückzahlungsanspruch ausgesetzt sähe. Dieser gerade die Freiheit des Widerrufsrechts berührende Gesichtspunkt spielt bei § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. keine Rolle. Durch § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. ist gewährleistet, dass der Verbraucher bei Verstößen gegen die Gesamtbetragsangabe nicht schlechter steht als ohne sie. Er kann weiter das Darlehn, wie vertraglich vereinbart, tilgen und ist nur zu der - niedrigeren - gesetzlichen Verzinsung verpflichtet.
So hat auch der II. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2003 (- II ZR 387/02- ), in der es gleichfalls nicht um die Frage des Widerrufs, sondern um einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a. F. ging, den Rückzahlungsanspruch der Bank grundsätzlich bejaht und nicht etwa an einem fehlenden Empfang des Darlehns durch den Darlehnsnehmer scheitern lassen.
Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2004 (XI ZR 10/04) zu §§ 4 Abs.1 S. 4 Nr.1 lit. b), 6 Abs.2 S.2 VerbrKrG a. F. Der XI. Senat ist auch dort trotz Auszahlung der Valuta auf das Konto eines Treuhänders (vgl. den Tatbestand jenes Urteils) von einem Empfang des Darlehns ausgegangen (a.a.O. sub II.2.). Zwar sind dem Urteil nähere Einzelheiten zu dem Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht zu entnehmen, aber auch dort handelte es sich um die Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds, bei dem die Fremdfinanzierung der Einlage bereits im Fondsprospekt vorgesehen war. Da der XI. Zivilsenat die Frage des Empfangs des Darlehns durch Auszahlung an den Treuhänder in keiner Weise näher problematisiert hat, spricht auch dies dafür, dass - jedenfalls im Rahmen von § 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. - die vertragsgemäße Auszahlung an den Treuhänder grundsätzlich ausreicht.
Wollte man bei verbundenen Geschäften in der weisungsgemäßen Auszahlung der Valuta generell keinen Empfang des Darlehnsbetrages durch den Darlehnsnehmer sehen, hätte dies nämlich zur Folge, dass bei verbundenen Geschäften, bei denen die Darlehnsvaluta direkt an den Partner des finanzierten Geschäfts ausgezahlt wird, bei Fehlen von Pflichtangaben eine Heilung nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG grundsätzlich nicht in Betracht käme, was sich möglicherweise durchaus auch zum Nachteil des Verbrauchers auswirken könnte.
So lagen denn auch den genannten Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 Sachverhalte zugrunde, in denen der Fondsbeitritt schon wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz fehlerbehaftet war und der Anleger darüberhinaus Schadensersatzansprüche auf Freistellung von den Beitrittsverpflichtungen geltend machte. Der erkennende Senat versteht deshalb die angesprochenen Entscheidungen dahingehend, dass sie jedenfalls nicht in den Fällen gelten, in denen, wie im Streitfall, das finanzierte Geschäft wirksam ist und der Darlehnsnehmer durch die weisungsgemäße Auszahlung der Darlehnsvaluta von einer wirksam begründeten eigenen Verbindlichkeit (hier seiner Verpflichtung zur Zahlung der Fondseinlage) frei geworden ist. Dass er jedenfalls in diesen Fällen das Darlehn empfangen hat, kann nach Auffassung des Senats nicht in Abrede gestellt werden. Dass der II. Zivilsenat auch in Fällen der fehlenden Gesamtbetragsangabe den Darlehnsnehmer von allen Risiken der gewählten Kapitalanlage freistellen wollte, kann den genannten Entscheidungen nach Auffassung des erkennenden Senats nicht entnommen werden.
Hat der Darlehnsnehmer das Darlehn aber empfangen, wird der Darlehnsvertrag ungeachtet eines etwaigen Fehlens von Pflichtangaben gültig (§ 6 Abs.2 S.1 VerbrKrG a.F.) mit der Folge, dass der Darlehnsnehmer grundsätzlich zur Rückzahlung der Darlehnsvaluta und der Zinsen (gegebenenfalls nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, vgl. dazu die Ausführungen zum Hilfsantrag) verpflichtet ist.
III. Die Hilfsanträge sind begründet.
1. Der Hilfsantrag zu 1. ist aber nur teilweise zur Entscheidung reif.
Auf Grund der fehlenden Angabe des Gesamtbetrages steht der Klägerin ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehns zu (§ 6 Abs. 2 S.4 VerbrKrG a.F.). Ob und inwieweit sie daneben Rückzahlung überzahlter Beträge verlangen kann (§ 812 Abs. 1 S.1, 1. Alt. BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a. F., 246 BGB a. F., vgl. BGH, Urteil v. 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01 - sub II.4., WM 2001, 2379-2382; Bülow, Verbraucherkreditrecht, a.a.O., Rn. 62 zu § 494 BGB), oder ob ihr unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen/Überzahlungen und den bis zur Abrechnung bei verringertem Zinssatz geschuldeten Beträge keine Rückzahlungsansprüche mehr zustehen, kann erst nach der begehrten Neuberechnung festgestellt werden. Insoweit stellt sich der Hilfsantrag zu 1. als Stufenklage dar (§ 254 ZPO), innerhalb derer erst die erste Stufe zur Entscheidung reif ist.
Der Anspruch auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen ist durch die Erhebung der Einrede der Verjährung seitens der Beklagten nicht, auch nicht teilweise entfallen. Zwar verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, denn es handelt sich hier um "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift. Darunter fallen auch Bereicherungsansprüche wegen periodisch fällig gewordener rechtsgrundlos gezahlter Zinsen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlunganspruch des Kreditnehmers entstanden ist (BGH Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 10/04 -sub II. b) bb) m. w. N.). Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist danach hier hinsichtlich der bis Ende 1998 gezahlten Zinsen verjährt, denn die Klägerin hat diesen erst mit der im Jahre 2003 erhobenen Klage geltend gemacht. Der Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG besteht aber dennoch hinsichtlich des gesamten Zeitraums, da bei einem Annuitätendarlehen nur dann eine für den Verbraucher verständliche und nachvollziehbare Neuberechnung möglich ist, wenn sie das gesamte Darlehen umfasst. Denn die einzelnen auf die Zinsen bzw. die Tilgung entfallenden Beträge ändern sich kontinuierlich über den Gesamtzeitraum der Laufzeit des Darlehens, so dass bei einer Berechnung, die nur auf den Zeitraum beschränkt wäre, hinsichtlich dessen die Rückzahlungsansprüche noch nicht verjährt sind, nicht transparent würde, dass und ob die insoweit neu berechneten Teilzahlungen zutreffend sind, und der Verbraucher nur bei einer Neuberechnung aller Leistungsraten feststellen kann, in welcher Höhe Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Zinsen verjährt sind.
2. Auch der Hilfsantrag zu 2. ist begründet, denn der Kläger schuldet wegen der fehlenden Angabe des Gesamtbetrages lediglich den seinerzeit gültigen gesetzlichen Zinssatz von 4% (§§ 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a. F., 246 BGB a. F.).
Der Antrag ist auch zulässig. Ihm fehlt insbesondere auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Hilfsantrag zu 1. lediglich auf die Vergangenheit bezieht während der Hilfsantrag zu 2. sich auch auf die Zukunft bezieht und damit rechtskräftig festgestellt wird, dass die Klägerin auch im Hinblick auf die weiteren zu leistenden Teilzahlungen nur 4 % Zinsen schuldet.
IV. Einer Entscheidung über die Hilfswiderklageanträge der Beklagten bedurfte es nicht, da diese lediglich für den Fall gestellt waren, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag zu 1. obsiegen sollte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO.
Über die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen war bereits abschließend zu entscheiden. Sie haben sich an dem Rechtsstreit lediglich bezüglich der Hauptanträge der Klägerin und der nicht entscheidungserheblichen und damit auch nicht streitwerterhöhenden Hilfswiderklageanträge der Beklagten beteiligt. Bezüglich seiner Hauptanträge unterliegt der Kläger jedoch in vollem Umfang. Soweit die Klägerin mit ihren Hilfsanträgen gegenüber der Beklagten obsiegt, berührt dies allein das Verhältnis dieser Parteien. Beteiligt sich der Streithelfer nur zum Teil an dem Rechtsstreit und unterliegt der Gegner insoweit voll, hat er auch die Kosten des Nebenintervention insoweit voll zu tragen (Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., Rn. 2 zu § 101 ZPO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit betreffend die Klägerin folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, im übrigen beruht er auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision zum Bundesgerichtshof war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), weil die Fragen, wann im Zusammenhang mit sogenannten unechten Abschnittsfinanzierungen die Angabe des Gesamtbetrages fehlt oder nur falsch ist, inwieweit bei einer Nichtigkeit von Verbraucherkreditverträgen nach § 6 Abs.1 VerbrKrG a.F. (jetzt § 494 Abs.1 BGB) die Vorschriften über verbundene Geschäfte zur Anwendung kommen, und insbesondere die Frage, inwieweit in diesem Zusammenhang eine Valutierung des Darlehns bei Auszahlung an einen Dritten zu verneinen ist, grundsätzliche Bedeutung haben und noch nicht zweifelsfrei und abschließend geklärt erscheinen.
Ende der Entscheidung
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