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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 18.01.2002
Aktenzeichen: 4 U 9119/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO a.F. § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO n.F. 543 Abs. 2 |
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes
Verkündet am 18. Januar 2002
hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Richterin am Kammergericht Saak als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2002 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. September 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 6 O 105/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar für die Leistungsphasen 1 und 2 aus dem Vertrag vom 10. September 1996 zuerkannt. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 14) wird insoweit Bezug genommen. Soweit der Beklagte dagegen einwendet, der Kläger habe bereits vor Vertragsabschluss gewusst, dass Bauvorhaben mit einer GFZ von mehr als 0,15 nicht (mehr) genehmigt werden würden, ist sein Vortrag nebst Beweisantritt nicht hinreichend substantiiert. Zwar würde dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch in Höhe des Honoraranspruchs wegen einer mangelhaften bzw. fehlenden Aufklärung zustehen, wenn sein Vortrag zuträfe. Es bestand aber kein Anlass, der diesbezüglichen Behauptung des Beklagten nachzugehen und den von ihm angebotenen Beweis zu erheben, denn der Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, wann, d.h. bei welcher Gelegenheit der Kläger von wem von der geänderten Auffassung der Behörde erfahren haben soll. Der Beklagte konnte auch auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag nicht weiter konkretisieren. Es konnten auch keine konkreten Bauanträge des Klägers, der A KG oder der R GmbH benannt werden, die bereits vor dem 10. September 1996 abgelehnt worden wären. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kläger die entsprechende Kenntnis - jedenfalls vor Vertragsabschluss - nicht hatte, sondern dass er - wie er selbst unter Bezugnahme auf ein Schreiben der R KG vom 2. August 1996 (Anlage K 18) vorträgt - nur wusste, dass die Genehmigung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich der Zustimmung der Grundstücksnachbarn, erteilt werden würde.
Dem Beklagten steht ein Schadenersatzanspruch auch nicht deshalb zu, weil ihn die A KG bzw. der Kläger nicht über die vorgenannten Risiken der Genehmigungsfähigkeit aufgeklärt haben. Insofern hat bereits das Landgericht den Beklagten darauf hingewiesen, dass er hätte darlegen müssen, dass er für diesen Fall von einer Beauftragung des Architekten abgesehen hätte. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen, so dass er für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Vertragsabschluss darlegungs- und beweisfällig geblieben ist. Zwar muss bei einer Aufklärungspflichtverletzung grundsätzlich der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, d.h. dass sich der Vertragspartner nicht aufklärungsrichtig verhalten hätte. Das gilt aber dann nicht, wenn es mehrere Verhaltensalternativen gibt (BGH NJW 1994, 2541). So lag der Fall hier, denn auch dann, wenn der Beklagte davon unterrichtet worden wäre, dass Bauvorhaben mit einer GFZ von mehr als 0,15 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen (hier nach dem Vortrag des Klägers: Zustimmung der Nachbarn) genehmigt werden, gab es für den Beklagten mehrere Möglichkeiten. Er hätte einerseits - weil er jegliches Kostenrisiko vermeiden wollte - von einer Beauftragung des Architekten absehen können, oder andererseits - weil er sich die Möglichkeit des Abschlusses eines attraktiven Kaufvertrages mit der R KG offen halten wollte - den Architekten dennoch beauftragen können, um die Bebaubarkeit bezüglich der beiden konkreten Grundstücke abzuklären. Unter diesen Umständen bleibt die Darlegungslast für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden bei dem Beklagten, d.h. er hätte konkret darlegen und beweisen müssen, dass er bei einer entsprechenden Aufklärung den Architektenvertrag unter keinen Umständen abgeschlossen hätte. Das ist nicht geschehen. Überdies spricht dagegen, dass der Beklagte für den in Aussicht genommenen Kaufvertrag eine entsprechende Baugenehmigung bzw. mindestens eine entsprechende Zusage der Behörde benötigte.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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