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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.06.2009
Aktenzeichen: 4 W 26/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 4 W 26/09

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts auf die als einfache Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2009 auszulegende sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. März 2009 durch den Richter am Kammergericht B.-D. Kuhnke am 11. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2009 - 5 O 471/07 - wird zurückgewiesen. Gründe:

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen Beschlüsse, durch denen der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die einfache Beschwerde statt.

Das Landgericht hat den Streitwert auf 300,00 EUR festgesetzt. Da mit der Beschwerde die Heraufsetzung des Streitwertes auf 25 % des Nominalbetrages der Forderung von 135.122,45 EUR begehrt wird, geht der Senat davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde aus eigenem Recht erhoben hat.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zutreffend hat das Landgericht den Streitwert gemäß § 3 ZPO auf 300,00 EUR festgesetzt. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08) steht dieser Festsetzung nicht entgegen. Im Leitsatz zu der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung angemessen sein kann, wenn die späteren Vollstreckungsaussichten als nur gering anzusehen seien. In seiner Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass für die Höhe der Festsetzung des Streitwertes die voraussichtliche Realisierbarkeit der Forderung maßgeblich sei. Die späteren Vollstreckungsaussichten des Feststellungsklägers nach Erteilung der Restschuldbefreiung für den Schuldner müssen konkret auf den Einzelfall bezogen bewertet werden. Können diese anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach Erteilung der Restschuld nicht als günstig angesehen werden, seien deutliche Abschläge vom Nominalwert der Deliktsforderung sachlich gerechtfertigt (BGH a.a.O., Rdnr. 6, juris).

Diesen Maßstäben entspricht die Streitwertfestsetzung des Landgerichts. Sie beruht offensichtlich auf den aus dem Prozessstoff erkennbaren wirtschaftlichen Gegebenheiten des Schuldners. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger über keinerlei Vermögen verfügt und lediglich die nicht konkret durch Tatsachen belegte Hoffnung habe, eines Tages wieder ein Einkommen zu haben. Der Kläger ist unstreitig 46 Jahre alt, arbeitslos und erhält seit Jahren Leistungen nach dem SGB II. Ernsthafte Anhaltspunkte für eine spätere, auch nur teilweise erfolgreiche Vollstreckung der angemeldeten Forderungen des Beklagten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen nicht. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist ebenfalls nicht mit einer Quote zu rechnen. Mithin besteht keine Veranlassung, das Feststellungsinteresse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abweichend von der landgerichtlichen Wertfestsetzung zu beurteilen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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