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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: 4 Ws 22/09
Rechtsgebiete: GKG, StPO


Vorschriften:

GKG § 21 Abs. 1
StPO § 44
StPO § 45 Abs. 2 S. 1
StPO § 314
Keine Erhebung der Kosten bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 1 AR 291 - 4 Ws 22 - 23/09 1 AR 301 - 4 Ws 22 - 23/09

In der Strafsache gegen

wegen Nachstellung

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 16. März 2009 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Angeklagten vom 11. Dezember 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 20. Februar 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen. Hinsichtlich des Verfahrens über die Beschwerde werden Kosten für das Rechtsmittelverfahren nicht erhoben.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 23. Juli 2008 wegen Nachstellung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte mit am 26. August 2008 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 25. August 2008 - ersichtlich als Reaktion auf den Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe - "Beschwerde/Einspruch" eingelegt. Mit Beschluss vom 27. August 2008 hat das Amtsgericht das als Berufung ausgelegte Rechtsmittel des Angeklagten gemäß § 319 Abs. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig verworfen.

1. Gegen diesen ihm am 29. August 2008 zugestellten Beschluss hat sich der Angeklagte mit am 1. September 2008 bei Gericht eingegangenem Schreiben - überschrieben mit dem Wort "Berufungseinlegung" - gewandt und darauf verwiesen, er habe das Urteil am 23. August 2008 bekommen und sodann Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. November 2008 zunächst den in der "Berufungseinlegung" enthaltenen Antrag auf Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 319 Abs. 2 StPO verworfen. Es hat seiner - unanfechtbaren - Entscheidung fehlerhaft eine Rechtsmittelbelehrung betreffend die sofortige Beschwerde beigefügt (und infolge dieses Fehlers sogar noch eine zweite Zustellung verursacht). Gegen diesen zuletzt am 10. Dezember 2008 förmlich zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 11. Dezember 2008.

2. Den in der "Berufungseinlegung" konkludent enthaltenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2009 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene sofortige Beschwerde (§§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO) des Angeklagten vom 20. Februar 2009.

II.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. November 2008 ist unstatthaft, so dass der Senat das Rechtsmittel insoweit als unzulässig verwirft. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 319 Abs. 2 StPO kann nur angefochten werden, wenn das Amtsgericht zur Verwerfung der Berufung nicht befugt war (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 319 Rdn. 5 m.w.N.); dieser Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor.

2. Die sofortige Beschwerde vom 20. Februar 2009 ist unbegründet. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht als unzulässig verworfen.

Nach den §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO gehört es zur Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der sein Verschulden an der Säumnis ausschließt, und die für die Wiedereinsetzung maßgebenden Tatsachen glaubhaft macht (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 2. März 2009 - 4 Ws 14/09 - und 23. November 2006 - 4 Ws 200/06 - m.w.N.). Dabei muss er genau darlegen, durch welche Umstände es zur Versäumung der Rechtsmittelfrist gekommen ist, damit der Senat in die Lage versetzt wird, die Gegebenheiten ausreichend zu prüfen (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 2 Ws 99/07 -).

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Der Angeklagte hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der sein Verschulden ausschlösse. Mit dem durch die "Berufungseinlegung" noch rechtzeitig angebrachten Wiedereinsetzungsgesuch hat er lediglich geltend gemacht, er habe "das Urteil am 23.8.08 erst bekommen (und) dann Einspruch eingelegt". Die Übersendung der schriftlichen Urteilsgründe war hier für den Lauf der Rechtsmittelfrist aber nicht maßgeblich. Die Berufungseinlegungsfrist begann vielmehr mit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils in Anwesenheit des Angeklagten und endete nach einer Woche (§ 314 Abs. 1 StPO). Darüber ist der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ordnungsgemäß und vollständig belehrt worden. Dass dies anders gewesen sei oder er die Belehrung nicht oder falsch verstanden habe, hat der Angeklagte nicht einmal vorgetragen. Hiernach kommt es auf die Frage eines Verschuldens insoweit und darauf, dass überdies kein Mittel der Glaubhaftmachung angegeben ist, nicht an.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Entscheidung über die sofortige Beschwerde auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

2. Hinsichtlich des sonstigen Beschwerdeverfahrens waren wegen der in der falschen Rechtsmittelbelehrung liegenden unrichtigen Sachbehandlung Kosten nicht zu erheben, § 21 Abs. 1 GKG (vgl. KG, Beschluss vom 26. April 2006 - 3 Ws 207/06 -).

Ende der Entscheidung

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