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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 4 Ws 37/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 117 Abs. 2 S. 1 |
4 Ws 37/04
In der Strafsache
wegen Bandendiebstahls u.a.
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 7. April 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 3. März 2004 wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe:
Der Angeschuldigte befindet sich zur Zeit aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Berlin vom 3. März 2004 in Untersuchungshaft. Die von seinem Verteidiger mit Schriftsatz vom 18 März 2004 eingelegte Haftbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtmittel ist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig, da der Verteidiger bereits am 3. März 2004 einen Haftprüfungsantrag gestellt hatte, über den im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch nicht entschieden worden war. An der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ändert auch der Umstand nichts, daß der Verteidiger den Haftprüfungsantrag mit Schriftsatz vom 1. April 2004 zurückgenommen hat. Denn mit der Zurücknahme des Antrages kann die durch ihn bewirkte Unzulässigkeit der Beschwerde nicht nachträglich wieder beseitigt werden (vgl. OLG Karlsruhe NStE Nr.5 zu § 117 StPO; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Rdnr. 14 zu § 117).
Die Entscheidung, den Beschwerdeführer von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen, beruht auf § 74 JGG.
Ende der Entscheidung
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