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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.03.2006
Aktenzeichen: 4 Ws 52/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 7 Abs. 1
StGB § 9 Abs. 1 dritte Alternative
1. Als Taterfolg i.S. des § 9 Abs. 1 dritte Alternative StGB ist nur der zum gesetzlichen Tatbestand des Deliktes gehörende Erfolg zu verstehen. Bloße faktische Auswirkungen sowie solche Auswirkungen, die für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht (mehr) von Bedeutung sind, begründen keinen Tatort. Bei einem schlichten Tätigkeitsdelikt wie der Hehlerei kommt als Tatort nur der Ort in Betracht, an dem der Täter gehandelt hat.

2. Das deutsche Strafrecht findet auf Auslandstaten gemäß § 7 Abs. 1 StGB nur Anwendung, wenn diese gegen natürliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit begangen worden sind. Auslandstaten gegen juristische Personen mit Sitz im Inland werden davon nicht erfasst.


KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 1 AR 323/06 - 4 Ws 52/06

In der Ermittlungssache gegen

wegen Diebstahls oder Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 24. März 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der dringende Tatverdacht der gewerbsmäßigen Hehlerei hinsichtlich der in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 8. April 2005 - (...) - als Fälle 5, 9, 11, 14 bis 18 und 24 geschilderten Taten entfällt.

2. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 8. April 2005 wird aufgehoben.

3. Es ergeht der Haftbefehl des Senats vom heutigen Tage.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer Vielzahl von Fällen entweder in Berlin und an anderen Orten der Bundesrepublik Deutschland des Diebstahls von hochwertigen Navigationsgeräten aus Kraftfahrzeugen oder auf dem Gebiet der Republik Polen - sowie in einigen wenigen Fällen auf deutschem Staatsgebiet - der gewerbsmäßigen Hehlerei an den zuvor von bislang unbekannt gebliebenen Tätern gestohlenen Geräten schuldig gemacht zu haben, indem er diese an den gesondert verfolgten Z. verkaufte. Das Amtsgericht Tiergarten hat am 8. April 2005 Haftbefehl - (...) - erlassen, in dem 26 solcher Taten geschildert sind, die der Beschuldigte zwischen März 2003 und Juni 2004 begangen haben soll. Der Beschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls am (...) in (...) festgenommen worden. Die Senatsverwaltung für Justiz hat unter dem (...) um seine Auslieferung ersucht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl verworfen. Die nach § 310 Abs. 1 StPO zulässige weitere Beschwerde hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Es besteht dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), soweit dem Beschuldigten in dem Haftbefehl des Amtsgerichts zur Last gelegt wird, sich zum Nachteil der Geschädigten R., M., K.-U., F., B., N., A., Nu., L., Ah., Ni., Ra., G., S., St. und C. (Fälle 1 bis 4, 6 bis 8, 10, 12, 13, 19 bis 23, 25, 26) wahlweise wegen Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 StGB) oder gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht zu haben. Hinsichtlich der ihm angelasteten weiteren Taten zum Nachteil der Unternehmungen V., A., D., C., B., Ba., P., W. sowie des Geschädigten T. (Fälle 5, 9, 11, 14 bis 18 und 24) ist der dringende Verdacht betreffend den Vorwurf der jeweils wahlweise begangenen gewerbsmäßigen Hehlerei gegenwärtig nicht zu bejahen, weil für diese Taten das deutsche Strafrecht nicht gilt.

a) Voraussetzung für die Annahme dringenden Tatverdachts ist unter anderem, dass das deutsche Strafrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Dies ist hier gemäß § 7 Abs. 1 StGB nur hinsichtlich der Taten 1 bis 4, 6 bis 8, 10, 12, 13, 19 bis 23, 25 und 26 des Haftbefehls des Amtsgerichts der Fall.

aa) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 3 StGB scheidet aus. Der Beschuldigte, der ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, soll, soweit ihm wahlweise der Verkauf der zuvor im Geltungsbereich des StGB entwendeten Navigationsgeräte an den gesondert verfolgten Z. vorgeworfen wird, auf dem Gebiet der Republik Polen gehandelt haben. Zwar hat der gesondert Verfolgte bei seiner polizeilichen Vernehmung vom (...) angegeben, sich mit dem Beschuldigten auch dreimal in Deutschland getroffen und dabei jeweils mehrere Geräte von ihm erworben zu haben, es liegen jedoch (bislang) keine Erkenntnisse dazu vor, dass der Beschuldigte sämtliche oder zumindest einzelne der von dem Haftbefehl erfassten Hehlereitaten auf deutschem Staatsgebiet begangen hat.

bb) Ein Inlandsbezug der Auslandstaten der Hehlerei ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 dritte Alternative StGB. Denn ein danach erforderlicher Taterfolg ist im Inland nicht eingetreten.

Nach dem Sinn und Zweck des § 9 StGB soll deutsches Strafrecht - auch bei Vornahme der Tathandlung im Ausland - Anwendung finden, sofern es im Inland zu der Schädigung von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen Strafvorschrift ist (vgl. BGHSt 46, 212, 220; KG NJW 1999, 3500, 3502; OLG Stuttgart NStZ 2004, 402, 403; Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB 11. Aufl., § 9 Rdnr. 24; Ambos/Ruegenberg in Münchner Kommentar, StGB, § 9 Rdnrn. 16, 19; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 9 Rdnr. 6; Hoyer in Systematischer Kommentar, StGB, § 9 Rdnrn. 6 f; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 9 Rdnr. 4; Sieber NJW 1999, 2065, 2066 f). Dabei ist das Merkmal "zum Tatbestand gehörender Erfolg" nicht ausgehend von der Begriffsbildung der allgemeinen Tatbestandslehre zu ermitteln (vgl. BGHSt 46, 212, 220, 222). Es soll den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 dritte Alternative StGB nicht auf Erfolgsdelikte begrenzen (vgl. BGH aaO 223; Sieber aaO 2068 ff), sondern dient der Klarstellung, dass der Eintritt des Erfolges in enger Beziehung zum Straftatbestand zu sehen ist (vgl. BGH aaO 223). Bloße faktische Wirkungen und solche Tatwirkungen, die für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht oder nicht mehr erheblich sind und somit aus der Deliktsbeschreibung herausfallen, begründen keinen Tatort (vgl. KG aaO 3502; OLG Köln NStZ 2000, 39, 40; OLG München StV 1991, 504, 505; Gribbohm in Leipziger Kommentar aaO § 9 Rdnr. 19; Ambos/Ruegenberg in Münchner Kommentar aaO § 9 Rdnr. 16; Eser in Schönke/Schröder aaO § 9 Rdnr. 6).

Der Strafgrund der Hehlerei (§ 259 StGB) als einem eigenständigen Vermögensdelikt liegt in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage, die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird (vgl. Ruß in Leipziger Kommentar aaO § 259 Rdnr. 1; Tröndle/Fischer aaO § 259 Rdnr. 1; jeweils m.w.Nachw.). Die Begehung dieses Deliktes erfordert keinen von dem tatbestandsmäßigen Verhalten abschichtbaren Erfolg bzw. setzt die Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung der Vermögensinteressen des Opfers nicht voraus (vgl. OLG München aaO 505). Es handelt sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, bei dem der Tatbestand bereits durch das im Gesetz umschriebene Tätigwerden als solches erfüllt ist (vgl. OLG München aaO; OLG Stuttgart aaO). Die erneute Verletzung der Vermögensinteressen des von der Vortat betroffenen Eigentümers begründet deshalb keinen (zusätzlichen) Erfolgsort im Sinne des § 9 Abs. 1 dritte Alternative StGB (vgl. OLG Stuttgart aaO; OLG München aaO; Ambos/Ruegenberg in Münchner Kommentar aaO § 9 Rdnr. 16). Als - unabhängig von dem Tatort der Vortat zu bestimmender (vgl. Ambos/Ruegenberg in Leipziger Kommentar aaO § 9 Rdnr. 16) - Tatort einer Hehlerei kommt daher nur der Ort in Betracht, an dem der Täter gehandelt hat (vgl. OLG München aaO).

Tatort der dem Beschuldigten wahlweise vorgeworfenen gewerbsmäßigen, auf polnischem Staatsgebiet begangenen Hehlereitaten ist danach allein Polen.

cc) Deutsches Strafrecht ist gemäß § 7 Abs. 1 StGB nur auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen es sich bei den Geschädigten um deutsche Staatsangehörige handelt.

§ 7 Abs. 1 StGB ist Ausdruck des passiven Personalitätsprinzips (vgl. OLG Stuttgart aaO; Gribbohm in Leipziger Kommentar aaO § 7 Rdnr. 46; Ambos in Münchner Kommentar aaO § 7 Rdnrn. 1, 4; Eser in Schönke/Schröder aaO § 7 Rdnr. 1; Hoyer in Systematischer Kommentar aaO § 7 Rdnr. 8; jeweils m.w.Nachw.). Sein Schutz erstreckt sich, wie sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, auf Deutsche im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts und Art. 116 Abs. 1 GG (vgl. OLG Stuttgart aaO; Gribbohm in Leipziger Kommentar aaO vor § 3 "Entstehungsgeschichte" und Rdnrn. 330 ff, § 7 Rdnr. 47; Ambos in Münchner Kommentar aaO § 7 Rdnrn. 19 ff; Eser in Schönke/Schröder aaO vor § 3 Rdnrn. 34 f, § 7 Rdnr. 5; Hoyer in Systematischer Kommentar aaO vor § 3 Rdnr. 27, § 7 Rdnr. 8; Tröndle/Fischer aaO § 7 Rdnrn. 2 a f; jeweils m.w.Nachw.). Ob neben natürlichen Personen auch juristische Personen mit Sitz im Inland in den Schutzbereich einbezogen sind, ist umstritten. In der Literatur wird dies - ohne nähere Begründung - zum Teil bejaht (vgl. Eser in Schönke/Schröder aaO § 7 Rdnr. 6; Hoyer in Systematischer Kommentar aaO § 7 Rdnr. 8; Walter wistra 2001, 321, 324). Die wohl herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur verneint die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StGB unter Hinweis auf seinen Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. OLG Stuttgart aaO 403 f; Gribbohm in Leipziger Kommentar aaO § 7 Rdnrn. 48 f; Ambos in Münchner Kommentar aaO § 7 Rdnr. 23; Tröndle/Fischer aaO § 7 Rdnr. 4; jeweils m.w.Nachw.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Zwar mag es sachgerecht sein, den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts generell auf Auslandstaten gegen juristische Personen mit Sitz im Inland zu erstrecken, dem geltenden Recht und dem gesetzgeberischen Willen entspricht dies jedoch nicht. Denn anders als in § 5 Nr. 7 StGB hat der Gesetzgeber bei der Neufassung (auch) des internationalen Strafrechts in den §§ 3 ff StGB im Jahre 1975 in § 7 Abs. 1 StGB Interessen juristischer Personen mit Sitz im Inland nicht ausdrücklich unter den Schutz des deutschen Strafrechts gestellt (vgl. OLG Stuttgart aaO 403 f).

Nach alldem findet das deutsche Strafrecht auf die Hehlereivorwürfe in den Fällen 5, 9, 11, 14 bis 16, 18 und 24 des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten keine Anwendung, weil es sich bei den Geschädigten um juristische Personen (mit Sitz im Inland) handelt. Im Fall 17 gilt deutsches Strafrecht nicht, weil der Geschädigte T., wie die zuständige Meldebehörde auf eine Anfrage des Senats mitgeteilt hat, türkischer Staatsangehöriger ist. Hinsichtlich der übrigen Geschädigten R., M., K.-U., F., B., N., A., Nu., L., Ah., Ni., Ra., G., S., St. und C. liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie keine Deutschen im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB sind und die Hehlereitaten sich nicht gegen sie gerichtet haben. Soweit der Verteidiger des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren bezweifelt hat, dass die vorgenannten Geschädigten zum Tatzeitpunkt Eigentümer der entwendeten und später gehehlten Navigationsgeräte gewesen sind, handelt es sich lediglich um eine Vermutung.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die dem Beschuldigten wahlweise vorgeworfenen Hehlereitaten nach dem am Tatort - in Polen - geltenden Art. 291 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches strafbar und damit im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB mit Strafe bedroht.

b) Der dringende Tatverdacht beruht auf dem Ergebnis der bislang durchgeführten Ermittlungen und der geständigen Einlassung des gesondert verfolgten Z.. Dieser ist wegen der in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten geschilderten Taten durch rechtskräftiges Urteil desselben Gerichts vom (...) der gewerbsmäßigen Hehlerei in "25 Fällen" - nach den Feststellungen handelte es sich um 26 Fälle - schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten, es komme "auch in Betracht (...), dass der Beschuldigte selbst im polnischen Internet entsprechende Geräte gutgläubig erworben" habe, ist nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht entfallen zu lassen. Zum einen handelt es sich um eine bloße Behauptung, die nicht näher ausgeführt ist. Zum anderen spricht gegen einen "gutgläubigen" Erwerb der Navigationsgeräte durch den Beschuldigten "über einen polnischen Internetanbieter" vor allem, dass dieser dem gesondert Verfolgten Z. - dessen Einlassung in seiner polizeilichen Vernehmung vom (...) zufolge - mitgeteilt hatte, die Geräte stammten (sämtlich) aus Unfallfahrzeugen und seien nur in deutschen Kraftwagen zu verwenden, weil es keine "polnischen Navigations-CD's" gäbe. Auch der Kaufpreis in Höhe von 400,00 € für "Traffic Pro-Geräte" und 450,00 € für "MFD-Geräte", den der Beschuldigte von dem gesondert Verfolgten jeweils verlangt und erhalten haben soll, lässt im Hinblick darauf, dass die Navigationsgeräte zumeist einen Wert zwischen 1.400,00 € und 2.800,00 € hatten, nicht darauf schließen, dass der Beschuldigte tatsächlich nicht um die deliktische Herkunft der Geräte wusste.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung wegen der noch verfahrensgegenständlichen Taten mit einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, die ihm einen hohen Fluchtanreiz bietet. Mildere Maßnahmen nach § 116 StPO sind nicht geeignet, die sich aus der konkreten Straferwartung ergebende Fluchtgefahr erheblich zu mindern. Der Beschuldigte hat seinen Wohnsitz in Polen und verfügt in Deutschland über keinerlei persönliche oder berufliche Bindungen. Die Fluchtgefahr wird vorliegend noch dadurch erhöht, dass die Ermittlungen eine Vielzahl von Taten betreffen; der gesondert Verfolgte Z. hat bei seiner polizeilichen Vernehmung vom (...) eingeräumt, den Beschuldigten etwa zehn bis fünfzehn Mal getroffen und jeweils vier bis sechs Navigationsgeräte von ihm erworben zu haben. Nach alldem ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte im Fall seiner Freilassung dem weiteren Verfahren nicht freiwillig stellen, sondern sich ihm durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird.

3. Die Fortdauer der Haft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe weiterhin nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass einige der in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten geschilderten Taten mangels Geltung des deutschen Strafrechts - wie vorstehend ausgeführt - nicht mehr Gegenstand des Haftentscheidung sind.

4. Da die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls wegen der Taten zum Nachteil der Geschädigten R., M., K.-U., F., B., N., A., Nu., L., Ah., Ni., Ra., G., S., St. und C. weiterhin vorliegen, erlässt der Senat als Beschwerdegericht (§ 309 Abs. 2 StPO) zur Klarstellung der Tatvorwürfe unter Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. April 2005 den aus der Anlage ersichtlichen neuen Haftbefehl.

5 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Für die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO bestand kein Anlass. Denn das Rechtsmittel hat keinen kostenrechtlich beachtlichen Erfolg.

Ende der Entscheidung

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