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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 08.04.2002
Aktenzeichen: 5 U 12/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 14
Wenn ein Unternehmen gegen den Vorstand eines Konkurrenzunternehmens eine Strafanzeige einreicht, geschieht dies im Regelfall zu Zwecken des Wettbewerbs.

Dem Angezeigten und/oder dem von ihm geleiteten Unternehmen fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Sachvortrag, der der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dient. Das gilt auch für die Einleitung eines Strafverfahrens.


KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 12/02

Verkündet am: 8. April 2002

In Sachen

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Grass als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 14. Dezember 2001 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin hat die beschlussförmige einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 12. Oktober 2001 erwirkt, demzufolge der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u. a. untersagt worden ist,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber Strafverfolgungsbehörden zu behaupten,

- sie habe Forderungen gegen die Antragstellerin in Höhe von 8.128.999,77 DM resultierend aus zwei Telefonrechnungen vom 18.07. und 17.08.01 während des Zeitraum vom 01.06. bis 31.07.01;

- die Antragstellerin habe auf ihren Antrag vom 21.05.01 keine Auftragsbestätigung von dem Anbieter erhalten.

Gemäß dem angefochtenen Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 14. Dezember 2001 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung insoweit aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist unbegründet.

Ihr steht weder aus § 1 noch aus § 14 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen zu. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Antragsgegnerin sich über die Antragstellerin in der beanstandeten Form nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden geäußert hat. Über diese Behörden haben dann Dritte - etwa als Zeugen - von dem Vorgang erfahren. Die Antragstellerin erstrebt mithin, dass es der Antragsgegnerin untersagt wird, ihre Sicht der Dinge gegenüber Strafverfolgungsbehörden darzustellen.

Indem sie dies getan hat, hat die Antragsgegnerin - was ohnehin zu vermuten ist - zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Der Antragstellerin fehlt jedoch für ihr Begehren das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dies fehlt immer dann, wenn es um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Sachvortrag geht, der der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dient (vgl. BGH NJW 1965, 1803; 1969, 236 f. - "Ostflüchtlinge"; GRUR 1971, 175 f. - "Steuerhinterziehung"; GRUR 1977, 745/747 "Heimstättengemeinschaft", GRUR 1984, 301 - 304 "Aktionärsversammlung"; GRUR 1987, 568/569 - "Gegenangriff1; GRUR 1988, 399 f. - "Tonbandmitschnitt"; - GK-UWG/Messer, § 14 Rdnr. 49 ff.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines gerichtlichen - oder behördlichen Verfahrens - nicht dadurch Einfluss genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden dürfe, dass ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeschränkt wird (vgl. BGH a. a. O. - "Steuerhinterziehung; BGH a. a. O. - "Gegenangriff"). Dabei übersieht der Senat nicht, dass das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage - also auch für eine Unterlassungsklage - regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, folgt. Dies kann jedoch nicht ausnahmslos gelten, da besondere Umstände das Rechtsschutzbedürfnis auch für eine Leistungsklage entfallen lassen können. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheit zur Prüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Grundsätzlich sind Unterlassungsansprüche gegen Vorbringen in einem Verfahren unabhängig von einer Interessenabwägung und sonstigen Sachprüfungen im Einzelfall ausgeschlossen, da der von ihm ausgehende Rechtszwang einen unzulässigen Übergriff in ein anderes Verfahren darstellen würde und nicht als geeignetes Mittel zur Beseitigung oder Verhinderung eines Störungszustandes angesehen werden kann (vgl. BGH a. a. O. - "Ostflüchtlinge"; BGH a. a. O. - "Steuerhinterziehung"; BGH a. a. O. "Gegenangriff"). Sind aber Ansprüche von vornherein - ohne Möglichkeit der Sachprüfung - ausgeschlossen, da der von ihnen ausgehende Rechtszwang der rechtlichen Ordnung unvereinbar wäre, so besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, für die Verfolgung solcher Ansprüche ein gerichtliches Verfahren zu eröffnen. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur der negatorische Anspruch, sondern bereits die zu seiner Verfolgung dienende Klage als ausgeschlossen anzusehen (BGH a. a. O. - "Steuerhinterziehung"; BGH a. a. O. - "Gegenangriff"). Das gilt vor dem Hintergrund, dass die Einleitung eines Strafverfahrens ein weniger einschneidendes Mittel ist als die öffentliche Erörterung von Streitpunkten (vgl. Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 361). Denn das Strafverfahren wird von den dafür zuständigen Behörden in rechtsstaatlicher Weise geführt, wobei im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass eine Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht erfolgt, so dass der Ruf des Verdächtigten in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt wird. Unvermeidlich ist natürlich das im Rahmen der Ermittlungen Personen über den Verdacht unterrichtet werden müssen, die etwa als Zeugen in Betracht kommen. Eine Grenze mag dort zu ziehen sein, wo die Tatsachenbehauptung erwiesenermaßen unwahr und wider besseres Wissen aufgestellt werden, tatbestandlich also eine Verleumdung i. S. d. § 187 StGB vorliegt (vgl. Messer a. a. O. Rdnr. 52). Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Aus der Sicht der Antragsgegnerin besteht eine Forderung gegen die Antragstellerin in Höhe der in Rechnung gestellten insgesamt 8.128.999,77 DM, wobei der Sachverhalt auch nicht anders zu beurteilen ist, nachdem die Antragsgegnerin die Antragstellerin nunmehr "lediglich" auf 6.221.519,06 DM nebst Zinsen in Anspruch nimmt. Ebensowenig verleumderisch ist die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin mit dem Provider die Freischaltung einer Preselection nicht vereinbart hat. Es ist der Antragsgegnerin nicht vorzuhalten, dass sie ihre Forderung unter diesen Umständen als gefährdet ansieht und dass sie gegen den Vorsitzenden des Vorstandes der Antragstellerin Betrugsverdacht hegt. Diesen Verdacht durfte sie den Strafverfolgungsbehörden gegenüber auch äußern.

Auch mit den Hilfsanträgen kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Hinsichtlich der Verbreitung der Vorwürfe in die allgemeine Öffentlichkeit besteht weder Wiederholungs- noch Begehungsgefahr. Unstreitig hat sich die Antragsgegnerin mit ihrem Begehren nur an die Strafverfolgungsbehörden und nunmehr auch an das Zivilgericht gewendet. Es besteht nicht der geringste Anlass zur Annahme, die Antragsgegnerin könne geneigt sein, auch die weitere Öffentlichkeit über die Auseinandersetzung mit der Antragsstellerin zu informieren.

Die Berufung kann schließlich auch keinen Erfolg haben, soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass ihr Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO auferlegt worden sind. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, hinsichtlich der insoweit interessierenden Bestandung sei eine Abmahnung erforderlich gewesen. Insbesondere war eine solche Abmahnung nicht unzumutbar, da der Antragsgegnerin - wie ausgeführt - das Verbreiten unrichtiger Behauptungen wider besseren Wissen nicht vorzuhalten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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