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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 16.05.2000
Aktenzeichen: 5 U 213/99
Rechtsgebiete: UrhG, ZPO


Vorschriften:

UrhG § 106
UrhG § 23
UrhG § 88 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 511
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 213/99 16 O 123/98 LG Berlin

Verkündet am: 16. Mai 2000

Lohey Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und den Richter am Landgericht van Dieken auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. November 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 18.000,00 DM.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rücknahme ihrer Anmeldung 1996 auf Ausschüttung bei der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) für die Zeichentrickfilmserie "I", soweit sie die von der Klägerin verfasste deutsche Übersetzung betrifft. Ferner verlangt sie Auskunft über die bislang ausgeschütteten Beträge und möchte durch das Gericht festgestellt haben, dass die Beklagte ihr den aus der Anmeldung entstandenen Schaden zu erstatten hat.

Die Klägerin übersetzte für den E/D -Verlag, Stuttgart, zwischen 1974 und 1985 die Hefte 1-12 sowie 15 der bisher 24-teiligen Comic-Serie "I" vom französischen Original in die deutsche Sprache. Die Firma S KG Hamburg beauftragte die Beklagte, die Synchronbücher für den beabsichtigten Zeichentrickfilm - Produktion "I " des Fernsehsenders "P" zu schreiben. Diese Filmproduktion basiert auf den Geschichten der Comic-Hefte. Als Grundlage für die Synchronbücher verwendete die Beklagte eine Rohübersetzung aus der englischen Sprache sowie - auf Veranlassung von "P" - auch den von der Klägerin verfassten deutschsprachigen Text der Comic-Hefte. Dabei übernahm sie charakteristische Wortelemente, Namensgebungen und ganze Satzpartikel. Im Jahre 1997 meldete sie die von ihr verfassten Dialogbücher bei der VG Wort an und erhielt für das Jahr 1996 die für Synchronübersetzungen vorgesehene Ausschüttung. Sie teilte dabei der VG Wort am 14. August 1997 auf Anfrage mit, dass sie ein "deutsches, lippensynchrones Dialogbuch für die Aufnahme in einem Synchronstudio" auf der Grundlage einer Rohübersetzung erstellt habe.

Die Klägerin nahm zunächst wegen der von ihr nicht genehmigten filmischen Verwendung ihrer Übersetzungen den Fernsehsender "P" in Anspruch. Mit diesem schloss sie sodann einen Vergleich, in dem "P" sich verpflichtete, an die Klägerin 35.000,- DM "Schadensersatz" zu leisten.

Im Vorfeld des Vergleichsschlusses kam es zu folgender Korrespondenz zwischen den hiesigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Rechtsanwalt Dr. D als Bevollmächtigtem von "P":

Im Schreiben vom 5. September 1997 der Klägervertreter heißt es u.a.:

"Zu Recht nicht erwähnt haben Sie etwaige Ansprüche gegen die Übersetzer. Diese Ansprüche müssen wir uns ohnehin vorbehalten, weil Frau P es sich natürlich in der VG Wort nicht gefallen lassen kann und will, dass dort irgendwelche anderen Leute, die nur bei ihr abgeschrieben haben, auch noch die VG-Wort-Vergütungen kassieren..."

Im Antwortschreiben vom 9. September 1997 erhöhte Rechtsanwalt Dr. D für "P" den zunächst in Aussicht gestellten Schadensersatzbetrag auf 35.000,- DM und führte dann weiter aus:

"Aus dem Vorstehenden folgt zugleich aber, dass all dieses nur greifen kann, wenn, wie ich schon mit meinem Schreiben vom 4. September 1997 zum Ausdruck gebracht habe, damit der gesamte Streitkomplex erledigt ist und mit der Zahlung sämtliche Ansprüche von Frau P, insbesondere auch alle möglichen urheberrechtlichen Ansprüche, erledigt sind. Damit ist nicht vereinbar, dass Frau P sich zusätzlich zu der ausgehandelten Lösung nun doch noch wieder die VG-Wort-Vergütungen vorbehalten will. Auch dabei handelt es sich um Vergütungen, die letztlich von den ausstrahlenden Fernsehsendern aufzubringen wären."

Darauf erwiderte der Klägervertreter mit Schreiben vom 10. September 1997:

... Aber an dieser Stelle scheiden sich die Geister: VG Wort geht nicht.... Frau P ist selbst Mitglied des Verwaltungsrats der VG Wort. Sie kann es unmöglich hinnehmen, dass irgendwelche Plagiatoren - das ist immerhin geistiger Diebstahl, der sogar strafbar ist, § 106 UrhG - einfach ihre Übersetzungen als die eigenen ausgeben und dann auch noch gegenüber der VG Wort so tun, als seien sie, und nicht Frau P, die Schöpfer der Übersetzerleistung. Vernünftigerweise muss auch Ihre Mandantschaft daran ein Interesse haben, dass solchen Leuten das Handwerk gelegt wird..."

Im Schreiben vom 6. Oktober 1997 führte Rechtsanwalt Dr. Da dazu aus:

".... kann ich Ihnen heute aber mitteilen, dass meine Mandantschaft auf der Grundlage der Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 10. September 1997 damit einverstanden ist, dass sich ihre Mandantschaft die in diesem Schreiben näher spezifizierten VG Wort-Vergütungen vorbehält."

Zugleich teilte er der Klägerin im gleichen Schreiben den Inhalt des - letztlich so abgeschlossenen - Vergleichs mit. Danach sollten mit der Zahlung von "P "

"... sämtliche eventuellen Ansprüche von Frau P gegen V, P... sowie gegen Dritte, die an der Produktion der deutschen Fassung der Trickfilmserie "I" mitgewirkt haben, wegen einer bereits erfolgten oder zukünftig noch erfolgenden Film- und/oder Fernsehnutzungen... und/oder jeglicher Vermarktungs- und Werbeformen, gedruckter oder elektronischer Veröffentlichungen von sämtlichen Folgen der deutschen Fassung der Trickfilmserie "I", zusammen oder teilweise erledigt...." (sein).

Im Verteilungsplan der VG Wort ist bei der Bewertung der Werkkategorien die Synchronübersetzung als Leistung gesondert aufgeführt.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe zum einen vollständige Sätze aus der Übersetzung der Klägerin in ihre Dialogbücher übertragen; allenfalls habe sie geringe Veränderungen oder durch das Filmbild erforderliche Streichungen vorgenommen. Bei den übernommenen Teilen handele es sich um sprachliche Schöpfungen mit eigenständiger Individualität und Originalität; das gelte für ganze Textpassagen, Wortspiele, einzelne Wortschöpfungen und die Titel der Episoden. Sie meint, die Übersetzung der Klägerin sei als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt. Die Dialogbücher der Beklagten stellten eine Bearbeitung dieser Übersetzung dar, der sie nicht zugestimmt habe. Sie ist der Auffassung, ihre Vergütungsansprüche gegenüber der VG Wort seien in der Vereinbarung mit "P" ausdrücklich ausgeklammert gewesen. Der Vergleich sei kein Lizenzvertrag, sondern stelle nur eine nachträgliche pauschale Abgeltung von Schadensersatzansprüchen dar.

Die Beklagte hat die Meinung vertreten, die übernommenen Einzelworte wie "Mustermöbelmann", "Verschwindebett" oder "Luxusfederkernmatraze" seien nicht schutzfähig. Sie ist der Auffassung, durch die Vergleichsvereinbarung mit "P" habe die Klägerin jedenfalls nachträglich die nach § 23 UrhG erforderliche Bearbeiterbewilligung erteilt und gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 UrhG das Recht eingeräumt, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerks zu benutzen. Damit seien weitergehende Vergütungsansprüche verbraucht. Das hier in Rede stehende Synchronbuch sei im Übrigen keine selbständig verwertbare, eigenständige Nutzungsart. Die Beklagte habe gegenüber der VG Wort lediglich ihren Anteil als Synchronbuchautorin geltend gemacht. An der Schöpfung des Synchronbuches habe die Klägerin keinen Anteil. Dabei handele es sich um eine spezifische Bearbeiterleistung, die nichts mit dem Übersetzen von einer Sprache in die andere zu tun habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche mit der Berufung weiter.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 1998 ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

1.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus, § 97 UrhG zu, da die Beklagte nicht das Urheberrecht der Klägerin verletzt hat.

a)

Dem Werk der Klägerin kommt Urheberschutz zu, weil ersichtlich eine schöpferische Arbeit vorliegt, so bei der Formulierung der Sätze wie auch bei der Benennung einzelner Comicfiguren (vgl. BGH NJW 2000, 140 - Comic-Übersetzungen II).

Zu Gunsten der Klägerin kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Leistung der Beklagten nicht um ein selbständiges Werk i.S. von § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Andererseits handelt es sich bei der Synchronbuchfassung um eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) der Übersetzung der Klägerin, die ihrerseits Urheberschutz genießt (§ 3 UrhG).

Eine unselbständige Bearbeitung liegt vor, wenn eine von einem anderen Werk abhängige Schöpfung vorliegt, die wesentliche Züge des Originalwerks trägt und dem Originalwerk dient (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 5). Das ist hier der Fall, weil die Beklagte durch die Anpassung der Comictexte in die Synchronfassung unter Verwendung des Originalwerks eine neue Fassung erarbeitet hat.

Dabei kommt der Beklagten auch ein eigenes Urheberrecht zu, weil das Werk die notwendige Schöpfungshöhe besitzt. Ausreichend ist nämlich, da es sich um ein Sprachwerk handelt, die so genannte kleine Münze (BGH GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel). Damit reichen einfache, gerade noch schutzfähige Schöpfungen aus. Diese liegen hier unzweifelhaft vor.

Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass die Beklagte komplett die Übersetzung der Klägerin übernommen hat. Sie ist nur der Auffassung, dass die wesentlichen Formulierungen insbesondere die gewählten Redensarten sowie die Bezeichnung der Personen übernommen wurden. Allein aber die Anpassungen der Formulierungen an die Mundbewegungen der Darsteller in dem Film stellt bereits eine eigenständige Schöpfung dar, da die Satzstellung und die Wortzusammenstellung verändert und weitere Satzteile angefügt werden müssen. Im Übrigen ergab - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - ein Vergleich der Filme "D P " und "D D" mit den entsprechenden Geschichten in den Comicheften, dass nicht nur die Formulierungen aus den Comicheften an die Sprechbewegungen angepasst und eigenständig ergänzt worden sind, sondern auch Szenen mit Text versehen worden sind, die gar nicht Gegenstand der Comichefte sind und damit völlig ohne Vorlage waren. Damit liegt eine eigene schöpferische Leistung vor.

Eine Annahme einer Bearbeitung scheitert nicht daran, dass die Übersetzung der Klägerin ihrerseits eine Bearbeitung der Originaltexte ist (vgl. Fromm/Nordemann, 9. Auflage, § 3 Rdnr. 1; BGH GRUR 1991, 533 - Brown Girl II). Unerheblich ist auch, dass die Klägerin der Beklagten ursprünglich keine Zustimmung zu der Bearbeitung erteilt hatte (Schricker a.a.O. § 3 Rdnr. 37).

b)

Eine Verletzung des Urheberrechts der Klägerin liegt nicht in der - zwar nicht vorgetragenen, aber zu unterstellenden - Vervielfältigung des angefertigten Synchronbuches zum Zwecke der Synchronisation des Filmes. Zwar liegt insoweit eine Verwertungshandlung vor (§ 16 UrhG), die auch zunächst ohne Zustimmung der Klägerin und damit unter Verletzung ihres Urheberrechts stattfand. Diese Verletzung hat die Klägerin jedoch mit der Vereinbarung, wie sie sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. D vom 6. Oktober 1997 ergibt, genehmigt.

Nach der Vereinbarung sind nämlich durch die Zahlung von 35.000,00 DM sämtliche Ansprüche auch gegen Dritte, soweit sie an der Produktion der Filme mitgewirkt haben wegen der Filmund/oder Fernsehnutzung erledigt. Damit ist selbstverständlich auch die Vervielfältigung des Synchronbuches abgedeckt, da dies notwendig war, um den Film zu produzieren. Diese Vereinbarung wirkte auch zu Gunsten der Beklagten (§ 328 BGB), da sie als Dritte an der Produktion beteiligt war. Dass der Sender "P" auch zu Gunsten der Beklagten Ansprüche ausgeglichen hat, ist auch nachvollziehbar, weil dieser gerade Wert darauf gelegt hatte, dass die Beklagte auch die Übersetzung der Klägerin verwendet.

Etwas anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus dem Umstand, dass gegenüber der Beklagten ausdrücklich die VG Wort-Vergütungen vorbehalten wurden. Denn daraus kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin diese entgegen den anderen möglichen Urheberrechtsverstößen anderer Personen gerade doch nicht genehmigen wollte. Denn genehmigte die Klägerin die umfängliche Verwertung des Films, genehmigte sie zwingend auch die Verwertung der Übersetzung der Klägerin im Rahmen der Filmproduktion und damit natürlich auch eventuelle Vervielfältigungen. Das ergibt sich auch schon daraus, dass die Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der Filmproduktion auch noch keine unmittelbare Auswirkung auf eventuelle VG WortVergütungen hatte. Denn diese konnten erst entstehen, wenn die Beklagte ihre Urheberleistung bei der VG Wort anmeldete.

Unerheblich ist auch, dass die Zahlung als "Schadenersatz" bezeichnet wurde. Denn die Parteien waren sich darüber einig, dass die Zahlung als Ausgleich dafür geleistet wurde, dass die Klägerin mit der Aussendung und Verwertung der Filme einverstanden war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies auch selbst in seinem Schreiben vom 5. September 1997 darauf hin, dass die Zahlung als Schadenersatz bezeichnet werden sollte, um nicht noch Mehrwertsteuer zahlen zu müssen.

c)

Eine Verletzungshandlung liegt auch nicht in der Anmeldung ihrer Synchronbuchurheberschaft bei der VG Wort. Denn allein die nicht berechtigte Verfügung über ein fremdes Urheberrecht ist für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung. Denn die Verfügung über urheberrechtliche Befugnisse stellt keine Werknutzung dar. Sie kann allenfalls als eine Teilnahme an einer durch die Verfügung als Nichtberechtigter veranlasste unberechtigte Nutzungshandlung qualifiziert werden (BGHZ 136, 380 [389] = NJW 1998, 1395 = LM H. 3-1998 § 97 UrhG Nr. 35 - Spielbankaffäre; BGH NJW 1999, 1966, 1967 - Hunger und Durst).

Auch eine Teilnahme an einer unberechtigten Nutzungshandlung kommt nicht in Betracht, weil durch die VG Wort keine Nutzungshandlung vorgenommen wird.

Denn wie die Klägerin selbst durch ihre Prozessbevollmächtigten in dem Schreiben vom 10. September 1997 an Rechtsanwalt D mitteilt, verteilt die VG Wort nur die Einkünfte, die durch die Nutzungen nach §§ 22 und 54 Abs. 1 UrhG entstehen.

d)

Aber auch die Beklagte nimmt insoweit keine Verletzungshandlungen vor. Im Falle des § 54 Abs. 1 UrhG ergibt sich das schon aus dem Gesetz. Denn insoweit handelt es sich um eine Vergütung der Urheber für die gesetzlich eingeräumte Lizenz nach § 53 UrhG, so das eine eigenständige Verwertungshandlung gar nicht denkbar ist.

Aber auch für den Fall des § 22 UrhG ist keine Verwertungshandlung vorgetragen worden. Dass die Beklagte selbst einer derartigen Verwertung zugestimmt hätte, ist nicht dargelegt worden. Vielmehr hebt die Klägerin selbst hervor, dass zwischen den Gastwirten und der VG Wort Pauschalvereinbarungen bestehen, nach denen sie für die Wiedergabe nach § 22 UrhG Vergütungen zahlen, die völlig unabhängig davon sind, wer in welcher Weise an den Werken mitgewirkt hat, so dass die Verwertung nach § 22 UrhG völlig unabhängig davon ist, inwieweit die Beklagte dem zustimmt.

2.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 2. Alt. BGB gegenüber der Beklagten zu, da die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert ist. Gegenstand der Güterzuweisung im Urheberrecht ist die ausschließliche Benutzungsbefugnis (vgl. Schricker/Wild, a.a.O. § 97 Rdnr. 86).

a)

Aus der Sicht der Klägerin wäre ein solcher Anspruch denkbar, weil sie davon ausgeht, dass die Beklagte zu Unrecht für die von ihr geleistete Übersetzung VG Wort-Vergütungen erhält, obwohl sie unbefugt ihre Übersetzungen verwendet hat und sie gerade auch nach der Vereinbarung vom 6. Oktober 1997 das ausschließen wollte.

Es fehlt aber bereits an einem rechtsgrundlosen Eingriff der Beklagten in die Rechte der Klägerin, weil eine urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung, wie bereits dargelegt, nicht vorliegt. Die Klägerin hat mit der Vereinbarung vom 6. Oktober 1997 auch nicht ihre Genehmigung dahingehend "aufgeteilt", dass zwar die Verwendung ihrer Übersetzung im Rahmen der Verwertung der Filme gestattet werden sollte, nicht jedoch die Beklagte für ihre Leistungen VG Wort-Vergütungen erhalten sollte.

Dagegen spricht schon, dass sich die Vereinbarung allein darauf bezog, bestimmte Verwertungshandlungen, auch der Beklagten, betreffend das Urheberrecht der Klägerin zu billigen. Wenn aber wie dargelegt die Beklagte die VG Wort-Vergütungen erhält, ohne dass eine eigenständige neue Verwertungshandlung der Beklagten vorlag, so konnte die Vereinbarung schon gar nicht darauf gerichtet sein, der Beklagten diese auf ihrer eigenen Urheberleistung beruhenden Einkünfte zu entziehen. Denn diese waren dann von einer Genehmigung der Klägerin überhaupt nicht abhängig.

Weiterhin entspricht dies auch nicht dem weiteren objektiven Erklärungswert der Vereinbarung. Ziel der Klägerin war es ausweislich des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. September 1997, dass sie verhindern wollte, dass die Beklagte die von der Klägerin erbrachte Übersetzungsleistung als ihre eigene ausgibt und als Plagiatorin auch noch VG Wort-Vergütungen erhält. Damit war die Vereinbarung dahingehend zu verstehen, dass die VG Wort-Vergütungen unberührt bleiben, mithin über diese keine abschließende Regelung zu treffen ist und die Klägerin insoweit - im Gegensatz zu etwaigen anderen Ansprüche gegenüber "P" und anderen Dritten - auf keinerlei eigene Ansprüche verzichtet. Damit wurde mithin nicht geregelt, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagten und/oder der Klägerin Ansprüche gegen den VG-Wort zustehen.

b)

Der Eingriff ergibt sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass die Beklagte etwa rechtsgrundlos auf Kosten der Klägerin Vergütungen von der VG-Wort erhalten würde. Denn die Vergütungen erhält die Beklagte nicht auf Grund ihrer Übersetzerleistung, sondern auf Grund des Umstandes, dass sie Urheberin des Synchronbuches ist. Nur als eine solche hat sie sich angemeldet.

III.

1.

Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) war nicht zuzulassen. Denn eine grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Rechtsanwendung von allgemeiner Bedeutung ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage, § 546 Rdnr. 32). Das ist hier nicht der Fall. Denn Grundlage der Entscheidung ist die Auslegung der zwischen der Klägerin und "P" getroffenen Vereinbarung und deren Bedeutung für die unfreie Bearbeitung der Übersetzung der Klägerin durch die Beklagte.

2.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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