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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 09.06.2000
Aktenzeichen: 5 U 2172/00
Rechtsgebiete: UrhG, UWG
Vorschriften:
UrhG § 87a | |
UrhG § 87b | |
UWG § 1 |
1. Die Vervielfältigung von Daten eines Veranstalters aus einer Datenbank, die zum Zwecke des Vorverkaufs von Eintrittskarten über Vorverkaufsstellen Daten von 300 bis 400 Veranstaltern enthält, ist die Vervielfältigung eines unwesentlichen Teils der Datenbank nach § 87b UrhG.
2. Ist die Vervielfältigung sondergesetzlich gestattet, so kommt ein Verstoß nach § 1 UWG nur dann in Betracht, wenn zusätzliche die Unlauterkeit begründende besondere Umstände gegeben sind.
KAMMERGERICHT
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 5 U 2172/00 103 O 235/99 LG Berlin
Verkündet am: 9. Juni 2000
Lohey Justizsekretärin
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und den Richter am Landgericht van Dieken auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2000 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das 18. Januar 2000 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Antragstellerin betreibt den EDV-gesteuerten Ticketverkauf für Veranstaltungen aller Art. Sie arbeitet mit 300 bis 400 Veranstaltern zusammen. Ober das von ihr betriebene C-Netz sind etwa 500 Vorverkaufsstellen verbunden.
Das C-Netz basierte auf der Software R 1, an der die Antragstellerin bis zum 31. Dezember 1999 eine ausschließliche Lizenz hatte. Lizenzgeber und technischer Betreiber des Netzes war zunächst die Dr. GmbH, seit Februar 1991 die R EDV-Service GmbH.
Die neu gegründete Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer früher für die Dr. GmbH bzw. für die R EDV-Service GmbH tätig und dort für die Entwicklung und den Vertrieb der R Software verantwortlich waren, ist seit dem 1. Januar 2000 ebenfalls auf dem Gebiet des EDV-gesteuerten Ticketverkaufs tätig.
In Vorbereitung der Aufnahme des Betriebes nahm die Antragsgegnerin zu 1.) Kontakt zu einem Kunden der Antragstellerin, der O K auf. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 teilte die O K allen Vorverkaufsstellen mit, dass am 21. Dezember 1999 alle Veranstaltungen im T O System eingerichtet und dort ab sofort verkaufbar seien. Im alten R-System seien keine Verkäufe mehr möglich, jedoch voraussichtlich ab 23. Dezember 1999, spätestens ab 27. Dezember 1999 auf dem neuen O-E System.
Die Antragstellerin hat vorgetragen:
Bei den Akquisitionsgesprächen der Antragsgegnerin zu 1.) hätten deren Mitarbeiter erklärt, dass es kein Problem sei, die im C-Netz gespeicherten Daten nahtlos in das T O-Netz zu transportieren, weil die Antragsgegnerin zu 1.) über die Dr. mbH Zugriff auf die Daten im C Netz habe. Die O K habe zwar entgegen einem von der Antragsgegnerin zu 1.) vorgegebenen Schreiben nicht die Herausgabe der veranstaltungsbezogenen Daten von der Dr. GmbH verlangt, dennoch habe sich die Antragsgegnerin zu 1.) diese Daten aus dem C-Netz in ihr Netz überspielen lassen.
Die Antragstellerin hat am 27. Dezember 1999 eine einstweilige Verfügung erwirkt; durch die den Antragsgegnern bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,
1. sich veranstaltungsbezogene Daten aus dem C Netz der Antragstellerin von der Dr. GmbH bzw. deren Tochtergesellschaft, der R EDV-Service GmbH in München, in das T T O-Netz überspielen zu lassen;
2. mit der Möglichkeit des Zugriffs auf veranstaltungsbezogene Daten des C Netzes gegenüber Kunden der Antragstellerin (Veranstalter oder Vorverkaufsstellen) zu werben;
3. den Ticketverkauf von Veranstaltungen - insbesondere der O K Betriebsgesellschaft mbH - anzubieten und/oder abzuwickeln, sofern die veranstaltungsbezogenen Daten für diese Veranstaltungen aus dem C-Netz überspielt worden sind.
Dagegen hat sich der Widerspruch der Antragsgegner gerichtet.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass Ziffer 1 um folgenden Satz ergänzt wird: Und/oder die Daten selbst aus dem C-Netz zu ziehen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Sie haben vorgetragen, dass die veranstaltungsbezogenen Daten von den Veranstaltern in das R-System eingegeben würden. Der Zugriff auf die Daten sei nur mit Hilfe einer Magnetkarte möglich. Die O K sei mit einer Übernahme ihrer Daten einverstanden gewesen. Sie habe der Antragsgegnerin zu 1.) eine Magnetkarte, die die Benutzung des Programms ermöglichte, zur Verfügung gestellt. Die Daten seien dann im Auftrag der O K heruntergeladen und in das T O-System eingegeben worden.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, die Antragsgegnerin zu 1) habe Daten aus dem C-Netz erhalten. Im Übrigen könne auch den Antragsgegnern nicht verboten werden, Daten aus dem C-Netz zu überspielen, wenn den jeweiligen Veranstaltern Zugriff auf die Daten gegeben worden sei. Hätten die Antragsgegner die Daten nicht wettbewerbswidrig erlangt, so könnten sie diese auch verwenden. Die Werbung mit der Möglichkeit des Zugriffes auf das C-Netz sei viel zu unsubstantiiert vorgetragen worden. Dagegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Sie behauptet, dass über eine Downloadfunktion die betreffenden Daten überhaupt nicht alle hätten überspielt werden können. Die Funktion sei schon seit 1993/1994 gesperrt. Auch über die Funktion Export-Kundenstamm habe man nicht sämtliche Daten erhalten können. Die Daten in der elektronischen Form seien Eigentum der Antragstellerin und die Daten seien nach § 87a UrhG geschützt. Eine Übernahme der Daten sei zulässig, jedoch nicht in ihrer elektronischen Form.
Die Antragstellerin beantragt,
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2000 aufzuheben und den Antragsgegnern bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten,
a) sich Preistabellen, Reservierungsdaten der Vorverkaufsstellen, Endkundendaten der Vorverkaufsstellen, Großkundendaten des Veranstalters und/oder Verkaufsstände aus dem C Netz der Klägerin von der Dr. GmbH bzw. deren Tochtergesellschaft, der R EDV-Service GmbH in München, in das T C-Netz überspielen zu lassen und/oder die Daten selbst aus dem C-Netz zu ziehen;
b) mit der Möglichkeit des Zugriffs auf veranstaltungsbezogene Daten aus dem C-Netzes gegenüber den Kunden der Klägerin (Veranstalter oder Vorverkaufsstellen) zu werben;
c) den Ticketverkauf von Veranstaltungen - insbesondere der O K Betriebsgesellschaft mbH - anzubieten und/oder abzuwickeln, sofern die in a) genannten Daten für diese Veranstaltungen aus dem C-Netz überspielt worden sind.
Die Antragsgegner beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass die Antragstellerin keine Rechte an den Daten geltend machen könne, weil sie sämtlichst durch die Veranstalter oder Vorverkaufsstellen eingegeben worden seien. Die Downloadfunktion habe allen Veranstaltern zur Verfügung gestanden und habe auch eine vollständige Übertragung der Daten zugelassen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2000 ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Denn der Antragstellerin steht kein Unterlassungsanspruch zu.
1.
Die Antragstellerin kann den Antragsgegnern nicht aus § 97 UrhG das Nutzen der Daten, der Ostseehalle Kiel aus dem C-Netz untersagen.
a) Bei dem C-Netz handelt es sich allerdings um eine Datenbank i.S. von § 87a UrhG. Danach ist nämlich erforderlich, dass eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind, vorliegt und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Gesammelt werden in diesem Netz die Daten der Veranstalter (Saalpläne, Reservierungen und Kundendaten etc.) sowie auch Daten der Vorverkaufsstellen wie z.B. deren Kundendaten. Diese Daten sind auch systematisch angeordnet. Dabei ist nicht entscheidend in welcher Form (geordnet oder ungeordnet) sie auf den Datenspeichern vorhanden sind. Denn dies ist nur ein Interna des Datenbankprogramms. Entscheidend ist, dass die Daten einem Nutzer systematisch angeordnet erscheinen. Dies ist der Fall, denn unstreitig können diese Daten systematisch abgerufen werden und damit nach bestimmten Kriterien angezeigt werden. Dies ergibt sich aus der Funktion des Netzes. So muss die Vorverkaufsstelle in der Lage sein, für die von ihr ausgewählte Veranstaltung Karten zu verkaufen, wozu wiederum erforderlich ist, dass die dazu gehörigen Saalpläne und Preislisten angezeigt werden. Dies erfordert eine Selektion der Daten, die das C-Netz leistet.
b) Die Antragstellerin ist auch Datenbankherstellerin (§ 87a Abs. 2 UrhG). Denn sie hat die Investitionen für die Datenbank vorgenommen. Datenbankhersteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die wesentlichen Investitionen vorgenommen hat und damit das organisatorische und wirtschaftliche Risiko trägt, welches mit dem Aufbau einer Datenbank verbunden ist (Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Auflage, § 87a Rdnr. 28). Das war hier die Antragstellerin. Sie trug die Kosten für den Betrieb der Datenbank, in dem sie 0,10 DM pro verkauftes Ticket zahlen musste. Sie musste eine Vorabgebühr von 1,4 Mio DM zahlen (Nr. 9 des Vertrages vom 29. September 1989) und für die Jahre 1990 bis 1993 einen Mindestumsatz garantieren (Nr. 8 des vorgenannten Vertrages). Insgesamt zahlte die Antragstellerin in dem Zeitraum 1990 bis 1999 einen Gesamtbetrag von 20.891.744,88 DM an die R GmbH. Darin sind auch enthalten die Kosten für die Netz- und Rechnernutzung von 0,25 DM pro Ticket, die wiederum ebenfalls erforderlich waren, um das Datennetz aufzubauen und zu unterhalten. Alle diese Kosten haben der Datensammlung gedient und sind deshalb in das Investitionsvolumen einzubeziehen (Schricker a.a.O. Rdnr. 16).
Dem können die Antragsgegner nicht entgegengehalten, dass die Softwarekosten keine Kosten für die Anlegung der Datenbank waren. Denn die Software war gerade notwendig um die Daten abzuspeichern und zur Verfügung stellen zu können.
Unerheblich ist auch, dass die Daten überwiegend nicht von der Antragstellerin eingegeben wurden. Zwar wären die Kosten der Datenerfassung auch Kosten für die Anlage der Datenbank und könnten mithin das Investitionsvolumen erhöhen. Einer solche Erhöhung bedarf es aber nicht, da die zuvor genannten, von der Antragstellerin aufgebrachten Investitionen bereits ausreichen, um sie als Datenbankhersteller anzusehen.
Denkbar wäre insoweit nur, dass alle diejenigen, die Daten eingegeben haben, ebenfalls Hersteller der Datenbank geworden sind. Das ist aber nicht der Fall. Denn Hersteller ist nur der, der die Initiative zur Datenbank ergreift, sie erstellt und/oder pflegt und das Investitionsrisiko trägt (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, § 87a Rdnr. 11). Das können auch mehrere sein, wenn sie das Risiko gemeinsam tragen und auch die maßgebenden Entscheidungen zusammen treffen (Fromm/Nordemann a.a.O; Schricker a.a.O. Rdnr. 29). Das ist hier aber nicht der Fall, weil ein wie immer gelagertes Investitionsrisiko bei den Nutzern nicht vorliegt. Sie nutzen die Datenbank zu ihren Zwecken so lange und in dem Umfang, wie ihnen das dienlich erscheint. Den wirtschaftlichen Misserfolg oder Erfolg der Datenbank tragen sie nicht.
Da es sich um eine Datenbank handelt, kann die Antragstellerin jedoch nicht verlangen, dass Datensätze eines Veranstalters aus der Datenbank nicht vervielfältigt werden. Denn unwesentliche Datenbankteile dürfen auch ohne Genehmigung des Datenbankherstellers vervielfältigt werden (§ 87b UrhG). Nicht einmal durch vertragliche Abreden lässt sich dieses Recht beschränken (§ 87e UrhG).
Was unwesentlich ist, kann nicht allgemein verbindlich definiert werden. Von Bedeutung ist unter dem Gesichtspunkt des Investitionsschutzes der Einzelfall, insbesondere die Art und der Umfang der Datenbank, ihr Verhältnis zum jeweils entnommenen Teil, die Qualität des entnommenen Teils zur Qualität der Datenbank insgesamt, sowie der wirtschaftliche Wert der entnommenen Teile (Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Auflage, § 87b Rdnr. 9).
Die Entnahme eines Datensatzes eines Veranstalters ist jedenfalls unwesentlich. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin sind im C-Netz Daten von 300 bis 400 Veranstaltern und 500 Vorverkaufsstellen gespeichert. Aus dem Gesichtspunkt, dass § 87b UrhG verhindern will, dass der Datenbankhersteller Informationen monopolisieren kann (Schricker a.a.O. Rdnr.1), kann es keinen Bedenken unterliegen, wenn der Veranstalter seine Daten abruft und vervielfältigt. Zweck der Datenbank ist ja gerade, dass den Veranstaltern viele Vorverkaufsstellen für den Verkauf zu Verfügung gestellt werden und andererseits den Vorverkaufsstellen der Zugriff auf viele Veranstalter gegeben werden soll. Das macht den wirtschaftlichen Wert der Datenbank aus. Dieser wird nicht in Frage gestellt, wenn einzelne Daten eines Veranstalters abgerufen und übernommen werden.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich steht, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen (§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG). Das könnte vorliegen, wenn vielfach Daten von abgeworbenen Veranstaltern durch die Antragsgegner aus dem C-Netz übernommen werden und damit letztlich im Ergebnis ein wesentlicher Teil der Datenbank übernommen worden wäre. Dafür fehlt es bisher jedoch an einem substantiierten Vortrag der Antragstellerin. Zwar mutmaßt die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin zu 1) systematisch die Daten aus ihrem C-Netz übernimmt, sie hat jedoch weder substantiiert vortragen können, wessen Daten übernommen worden sind, noch hat sie dieses glaubhaft gemacht. Allein die Vermutung ist nicht ausreichend. Auch aus der mit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn H unterlegten Behauptung, auch die O L Veranstaltungs GmbH sei zu der Antragsgegnerin gewechselt, ergibt sich nichts anderes. Denn insoweit fehlt es schon an einem Vortrag, dass und gegebenenfalls welche Daten übernommen wurden. Im übrigen kann auch bei den Datensätzen von zwei Veranstaltern noch nicht von einem wesentlichen Teil der Datenbank gesprochen werden.
Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg verlangen, dass die Antragsgegner den Gegenbeweis antreten. Denn sie ist für einen etwaigen Verstoß beweispflichtig. Sie ist damit auch nicht rechtlos gestellt, weil sie nicht in der Lage wäre, die Datenübernahme glaubhaft machen zu können. Denn es bleibt ihr unbenommen, eidesstattliche Versicherungen von Veranstaltern vorzulegen oder in einem späteren Hauptsachverfahren die Veranstalter als Zeugen zu benennen.
Im Übrigen kann offen bleiben, ob bei der Frage, ob wiederholt und systematisch Daten entnommen werden, gar nicht auf die Antragsgegner abzustellen ist, wenn die Übernahme jeweils im Auftrag einzelner Veranstalter durchgeführt wurde. Dafür würde sprechen, dass es bei der Frage der Systematik auf eine subjektive Zielrichtung ankommt, die nur bei dem Abfragenden vorliegen kann.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Antragstellerin keine Einwände dagegen hat, dass der Veranstalter "seine" Daten ausdruckt und damit vervielfältigt. Weshalb das bei dem Kopieren von Daten anders sein soll, ist urheberrechtlich nicht nachzuvollziehen.
2. Stehen der Antragstellerin keine Ansprüche aus einem Sonderrechtsschutz zu, so kommen grundsätzlich auch keine wettbewerblichen Ansprüche in Betracht (vgl. Baumbach/Hefermehl, 21. Auflage, § 1 Rdnr. 576; BGH GRUR 1992, 697, 699 - ALF). Das ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass eine Handlung nicht wettbewerbswidrig sein kann, wenn sie sondergesetzlich ausdrücklich gestattet ist.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn die Übernahme auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise unlauter wäre.
Dieser Unlauterkeit ergibt sich nicht schon aus dem Gesichtspunkt der Behinderung. Zwar macht dies die Antragstellerin geltend, wenn sie erreichen will, dass die Antragsgegnerin die Daten ihrer Veranstalter manuell eingeben muss und sie nicht elektronisch abgleichen kann. Jedoch ergibt sich daraus keine unlautere Behinderung der Antragstellerin.
Ist nämlich davon auszugehen, dass das Herunterladen ("Download") einzelner Datensätze sondergesetzlich gestattet ist, so kann es auch nicht unlauter sein, diese Daten elektronisch weiterzubearbeiten. Das ist letztlich nicht nur der Antragsgegnerin möglich, sondern kann auch von der Antragstellerin durchgeführt werden. Wie die Antragstellerin mit der Äußerung des Dr. Ing. J L vom 22. Mai 2000 darlegt, ist letztlich die automatisierte Übernahme nur davon abhängig, dass ein Programm erstellt werden muss, welches die Konvertierung durchführt. Je nach Unterschied der Programme kann das einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeuten oder wie im Fall der Antragsgegner nur geringe Mühe machen, weil dasselbe Programm (R 1) verwendet wird. Dass es mithin der Antragsgegnerin leichter möglich ist, die Daten elektronisch zu übernehmen als der Antragstellerin, macht die Übernahme aber nicht unlauter. Denn insoweit verwendet die Antragsgegnerin eben das "bessere" Programm, welches sie auch nutzen darf, weil das alleinige Nutzungsrecht der Antragstellerin zum 31. Dezember 1999 geendet hat. Dann darf sie auch die Wettbewerbsvorteile aus diesem Programm ziehen.
Die Unlauterkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach Behauptung der Antragstellerin eine direkte Datenübernahme durch die Antragsgegnerin stattgefunden hat. Denn dies hat die Antragstellerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, unterstützt durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn N dass die, Antragsgegnerin mittels der den Veranstaltern zur Verfügung stehenden Downloadfunktion die Daten heruntergeladen hat. Dies hat die Antragstellerin nicht widerlegen können. Für eine direkte Datenübernahme hat die Antragstellerin überhaupt nichts vorgetragen. Lediglich indiziell könnte für die Behauptung der Antragstellerin sprechen, wenn ihre Behauptung zutreffen würde, dass Daten überspielt worden sind, die mit der Downloadfunktion gar nicht zugänglich waren oder die Downloadfunktion gar nicht zur Verfügung gestanden hätte.
Letzteres trifft offensichtlich nicht zu. Unstreitig stand der Antragstellerin die Downloadfunktion nicht (mehr) zur Verfügung. Veranstalter, die jedoch die PC Software R für den Abendkassenverkauf erworben hatten, hatten diese Downloadfunktion. Etwas anderes wird auch in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn H nicht angeben, wenn dieser nur bestätigt, dass jedenfalls der Antragstellerin kein Download zur Verfügung stand.
Die Antragstellerin hat aber auch nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass Daten heruntergeladen worden sind, die nicht von der Downloadfunktion erfasst gewesen wären. Allerdings hat sie eine eidesstattliche Versicherung der Frau E -M vorgelegt wonach sich ergibt, dass auch die Endkundendaten der Vorverkaufsstellen kopiert worden sein sollen. Diese waren aber unstreitig nicht über die Downloadfunktion zu erreichen, weil es sich dabei nicht um Daten des Veranstalters, sondern um die der Vorverkaufsstellen handelt. Allerdings hat dies Frau E-M nicht aus eigener Anschauung berichten können, sondern hat nur insoweit eine Äußerung von Herrn W Prokurist der O K wiedergegeben. Nach der Behauptung der Antragsgegner, die durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn N bestätigt wird, der den Download selbst vorgenommen hat, sind diese Daten aber nicht heruntergeladen worden. Insoweit liegen zwei sich widersprechende eidesstattliche Versicherungen vor, wovon die der Antragstellerin sich auch nur auf eine Auskunft eines Dritten stützt. Damit ist ihr Vortrag nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Die Unlauterkeit ergibt sich auch nicht aus einem angeblichen Verstoß gegen § 17 UWG. Eine Weitergabe eines Betriebsgeheimnisses scheitert hinsichtlich der Daten der O K schon daran, dass diese mit der Weitergabe einverstanden war. Soweit die O K zunächst der Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie der Antragsgegnerin zu 1) keine Autorisierung erteilt hatte, die Veranstaltungsdaten auf das System der Antragsgegnerin zu 1) zu kopieren, so hat sie dies später korrigiert. Sie gab mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 an, dass sie doch einer Datenübernahme zugestimmt und der Antragsgegnerin zu 1) eine Magnetkarte zur Verfügung gestellt habe, damit sie die Programme nutzen könne. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass sich - entgegen der Meinung der O K - aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere aus der in Bezug genommenen Anlage 2 zum Vertrag zwischen der O und der Antragsgegnerin zu 1), eine derartige Zustimmung nicht ergeben würde, so ist dies unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die O selbst mit einer Übernahme einverstanden war. Wie sie nach ihrer Auffassung der Datenübernahme zugestimmt hat, ist völlig unerheblich. Letztlich wäre auch nicht recht verständlich, wenn sich die O gegen eine Übernahme gewehrt hätte, da es in ihrem eigenen Interesse war, dass die Daten übernommen wurden, weil nur dadurch gewährleistet werden konnte, dass ein Verkauf über die Antragsgegnerin zu 1) stattfindet.
Die Unlauterkeit ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Es bleibt schon völlig offen, wie die Antragstellerin einen derartigen Verstoß konstruieren will. Denn das Bundesdatenschutzgesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten. Dabei sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 BDSG). Die Daten der O K sind aber unzweifelhaft nicht solche einer natürlichen Person. Denkbar wären derartige Daten allenfalls für die Angaben aus der Großkundendatei der Veranstalter, bei denen es sich aber wiederum auch um natürliche Personen handeln müsste, was durchaus nicht immer der Fall sein wird. Dass diese Daten grundsätzlich gespeichert und übermittelt werden dürfen, ergibt sich im Übrigen aus § 28 Abs. 1 BDSG. Ein Verstoß ist damit nicht erkennbar.
Die Argumentation der Antragstellerin ist auch aus ihrer Sicht völlig unverständlich. Würde die (elektronische) Übermittlung der Daten ein Verstoß gegen die §§ 27 ff. BDSG darstellen, so würde auch das Ausdrucken der Daten und die anschließende manuelle Übernahme verboten sein. Denn die Vorschriften gelten auch für Akten (§ 3 Abs. 3 BDSG), die aus Dateien erstellt wurden (§ 27 Abs. 2 BDSG). Letzteres wird aber als gängige Methode durch die Antragstellerin geschildert, die sie selbst auch praktiziert.
3. Die Klägerin kann auch keinen ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz (§ 1 UWG) mit Erfolg geltend machen. Denn auch insoweit geht, wie bereits dargelegt, der sonderrechtliche Schutz durch das Urhebergesetz vor. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht vorgetragen worin die wettbewerbliche Eigenart der übernommenen Daten zu sehen ist. Denn die Daten selbst weisen keinerlei Hinweis auf einen Hersteller auf. Auch für eine besondere Gütevorstellung des Nutzers bezüglich der übernommenen Daten (vgl. BGH WRP 1999, 981 - Tele-Info CD) ist nichts vorgetragen worden.
4. Besteht kein Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Datenübernahme, so besteht auch kein Anspruch, dass die Antragsgegnerin zu 1) mit dem Zugriff auf die veranstaltungsbezogenen Daten werben kann.
Die Antragstellerin hat insoweit letztlich nur vorgetragen, dass die Antragsgegnerin unproblematisch die Daten beschaffen könne. Soweit die Antragstellerin damit vortragen wollte, dass eine Übernahme der Daten auf elektronischen Wege beworben wurde und dies unzulässig sein soll, so ist letzteres nicht der Fall. Denn dies ist gerade - jedenfalls soweit keine wesentlichen Datenbestände übernommen werden - zulässig. Soweit die Antragsgegnerin damit aber andeuten wollte, dass die Antragsgegnerin zu 1) damit wirbt, direkt sämtliche Daten übernommen zu haben und übernehmen zu können, so reicht ihr Vortrag nicht aus. Denn dies lässt sich ihren Glaubhaftmachungsmitteln nicht hinreichend entnehmen, und die Antragsgegner haben eine derartige Werbung bestritten.
5. Da die Daten in nicht zu beanstandeter Weise erlangt wurden, dürfen sie auch verwandt werden.
Auch insoweit besteht mithin kein Unterlassungsanspruch.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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