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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 5 U 337/01
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 97 Abs. 1
UrhG § 17 Abs. 2
1. Zur Übertragung von Rechten an 1975/1976 in der damaligen UdSSR von "Sojusmultfilm" produzierten Trickfilmen.

2. Mit dem Import dieser Filme als Video-Kassetten durch Sojusmultfilm an ein inländisches Unternehmen im Wege der Veräußerung kann eine Erschöpfung im Sinne des § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten sein, und zwar ungeachtet eines regionalen Gebietsschutzes und der Besonderheiten aus dem Beitritt der neuen Bundesländer (einschließlich Berlin-Ost).


KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 337/01

Verkündet im: 27. August 2002

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2002 durch die Richter am Kammergericht Grass und Dr. Pahl sowie die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15. November 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16.O.544/01 -abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2001 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Antragsgegnerin betreibt ein Handelsgeschäft. Sie verbreitete die Folgen 7 bis 12 aus der Trickfilmserie als VHS-Kassette in der russischen Originalfassung unter anderem durch Lieferung an ein in Berlin-Friedrichshain ansässiges Unternehmen. Auf der VHS-Kassette befindet sich die Episode Nr. 10 mit dem Titel.

Dieser Film wurde von der Sojusmultfilm im Jahre 1975/1976 in der UdSSR produziert. Die Bearbeitung erfolgte im Jahre 1977 durch DEFA-Synchron.

Die Antragstellerin behauptet, ihr seien ausschließliche Lizenzrechte zur Videoproduktion und -verbreitung für die neuen Bundesländer und Berlin-Ost eingeräumt worden, und zwar durch eine Lizenzerteilung der Sovexportfilm 1974/1977/1986 an den damaligen VEB DEFA Außenhandel (nachfolgend: Außenhandel), einer Lizenzierung 1974/1977/1987 des "Außenhandel" an den "Filmverleih" (nachfolgend:), eine Rechteübertragung des "Außenhandel" und (beide nunmehr als GmbH) 1993/1994 an die Treuhandanstalt und von dieser auf die Antragstellerin. Die habe nachfolgend eine ausschließliche Lizenz von der Antragstellerin erhalten.

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin antragsgemäß durch einstweilige Verfügung vom 2. Oktober 2001 untersagt, die genannte Folge Nr. 10 in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost zu verbreiten, anzubieten und/oder anbieten zu lassen oder auf andere Weise zu verwerten oder verwerten zu lassen.

Die Antragsgegnerin macht eine Erschöpfung der Rechte der Antragstellerin gemäß § 17 Abs. 2 UrhG geltend.

B. Die Berufung der Antragsgegnerin ist begründet.

I. Auch soweit die Antragstellerin nur noch die Verbreitung der Folge Nr. 10 untersagt wissen will, ist der Unterlassungsantrag schon zu weit gefasst. Denn es besteht allenfalls eine Wiederholungsgefahr für die Verwertung des als Videokasette, nicht aber eine Verwertung in sonstiger Form.

II. Unabhängig davon steht aber dem Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG insgesamt eine Erschöpfung gemäß § 17 Abs. 2 UrhG entgegen.

1. Zu Recht ist das Landgericht im Ergebnis allerdings davon ausgegangen, die Antragstellerin sei Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts am streitgegenständlichen Film geworden.

a) Zutreffend hat das Landgericht als glaubhaft gemacht angesehen, dass Sovexportfilm berechtigt war, dem "Außenhandel" ausschließliche Nutzungsrechte auch zur Verbreitung als Video-Kassette einzuräumen (vgl. auch BGH, ZUM 2001, 989, 999 - Lepo Sumera, zur Urheberrechtsübertragung an Musikwerken aus vormals sozialistischen Ländern). Dem tritt die Antragsgegnerin auch nicht mehr näher entgegen.

b) Ebenso kann - mit dem Landgericht - von einer Weiterübertragung an P ausgegangen werden. Auch hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin nicht mehr.

c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch eine weitere Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte zur Verbreitung von Video-Kassetten (in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost) an die Antragstellerin glaubhaft gemacht.

aa) Trotz der Übertragung an hatte der "Außenhandel" seine Stellung als Lizenznehmer von Sovexportfilm und Lizenzgeber an die behalten. "P " sollte 1974/1977/1987 erkennbar nicht an die Stelle des "Außenhandel" treten.

bb) Mit Vertrag vom 28./30. März 1994 (AST 22) wurden "sämtliche Rechte" des Außenhandel auf die Treuhandanstalt übertragen (Präambel). Gemäß § 1 Ziffer 2 des Vertrages sollten auch "sämtliche Rechte aus Lizenzverträgen, die sie" (der Außenhandel) "mit Dritten im Rahmen der Filmverwertungsmaßnahmen abgeschlossen hat", abgetreten werden. Der hier streitgegenständliche Film ist dem "Außenhandel" von Sovexportfilm im Rahmen der gegenseitigen Verwertung ihnen beiderseits übertragener Exportermächtigungen übertragen worden, gleichsam in einer Art Kompensation. Damit hat die Treuhand - anstelle des "Außenhandel" - dessen Rechte übernommen.

cc) Eine Übertragung der vom "Außenhandel" der "P " eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte an die Treuhandanstalt ist allerdings zweifelhaft. Der Vertrag zwischen und Treuhandanstalt vom 19. Mai 1993 (AST 23) betrifft nach seinem Wortlaut nur die von den Filmstudios der DDR für die Verwertung in der DDR eingeräumten Rechte (Präambel, § 1 Ziffer 1). In Ziffer 2 werden zwar auch Rechte aus "Filmverwertungsmaßnahmen" mit Dritten übertragen. Ersichtlich betrifft dies aber nur die Verwertung der (von den genannten Filmstudios) erhaltenen Filmrechte durch im Rahmen der Filmverwertungsverträge gemäß Ziffer 1. Insoweit ist auch zweifelhaft ob in der Anlage 3 zu Ziffer 2 der streitbefangene Film genannt ist. Eine so bezeichnete und mit der Vertragsurkunde verbundene Anlage existiert unstreitig nicht. Der möglicherweise tatsächlich gemeinte (und im Verhandlungstermin vorgelegte) Aktenordner ist ohne nähere Beweiskraft. Die eidesstattliche Versicherung (AST 33) besagt nichts zu der vertraglichen Anlage 3 zu AST 23; denkbar ist auch, dass die Liste Teil der Anlage 3 zu AST 22 (vgl. oben bb) war, was bezüglich des streitgegenständlichen Film dem Inhalt dieses Vertrages entsprochen hätte.

dd) Letztlich kann aber eine Übertragung an Treuhandanstalt dahingestellt bleiben.

Fehlt eine solche Übertragung, hätte die Treuhandanstalt der Antragstellern nur die Rechte des "Außenhandel" übertragen, bliebe ausschließlicher Lizenznehmer (AST 14, §5 Ziffer 1, 6).

Hatte auch seine Rechte an die Treuhandanstalt gegeben und diese an die Antragstellerin, so hätte die Antragstellerin sie jedoch wieder der übertragen. In jedem Fall bliebe die Antragstellerin ausschließliche Lizenznehmerin (der Sovexportfilm) und Lizenzgeberin an.

2. In beiden Fällen wäre die Antragstellerin grundsätzlich befugt, urheberrechtliche Ansprüche aus einer Rechtsverletzung zu verfolgen. Voraussetzung ist dann zwar immer ein eigenes schutzwürdiges Interesse, etwa ein eigener Schaden (BGH, GRUR Int. 1993, 257, 258 - Alf; NJW 2001, 2402, 2403 - Barfuss ins Bett). Hierzu hat die Antragstellerin - unwidersprochen - vorgetragen, sie erhalte von "Progress" eine Garantielizenz von 327.000,00 €, die durch weitere umsatzabhängige Lizenzgebühren auf bis zu 500.000,00 € (mit sinkender Tendenz) angestiegen wäre. Dann droht auch der Antragstellerin ein eigener Lizenzausfall aus etwaigen Urheberrechtsverletzungen der streitgegenständlichen Art. Dies genügt zur Annahme eines schutzwürdigen Interesses (vgl. BGH, a. a. O., Alf).

3. Der regionale Gebietsschutz der Antragstellerin ist durch die Wiederherstellung der deutschen Einheit und die damit verbundene Vergrößerung des Bundesgebietes nicht entfallen.

Zwar ist bei dem Vertrieb von Werkstücken - wie vorliegend - der Geltungsbereich des Urhebergesetzes als einheitliches Wirtschaftsgebiet zu betrachten; eine Aufspaltung des Verbreitungsrechtes innerhalb des Staatsgebietes ist im Interesse der Rechtsklarheit und -Sicherheit mit gegenständlicher Wirkung grundsätzlich nicht zuzulassen (Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, vor § 28 ff. Rdnr. 54 m. w. N.).

Vor der Wiederherstellung der deutschen Einheit sind Gebietsabgrenzungen zwischen den deutschen Teilstaaten aber anerkannt worden. Vergrößerungen des Staatsgebietes können grundsätzlich nicht ohne weiteres den Inhalt privater Rechtsverhältnisse - wie urheberrechtliche Nutzungsverträge - abändern. Gesetzliche Regelungen über die Wirkungen des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik über bestehende urheberrechtliche Nutzungsverträge sind nicht getroffen worden. Dann bleibt es grundsätzlich bei dem jeweiligen regionalen Gebietsschutz (BGH, ZUM 1997, 128, 131 - Klimbim; OLG Hamm, GRUR 1991, 907, 908 - Strahlende Zukunft; offen BGH, ZUM 2001, 989, 994 - Lepo Sumera).

4. Es ist allerdings mit dem Import der streitgegenständlichen Werkstücke eine Erschöpfung eingetreten, § 17 Abs. 2 UrhG.

a) Der regionale Gebietsschutz steht einer Erschöpfung nicht grundsätzlich entgegen. Auch innerhalb der EU können Verbreitungsrechte wirksam auf einzelne Länder beschränkt vergeben werden. Ist die Erstverbreitung insoweit aber berechtigt erfolgt, greift die Erschöpfungsregel des § 17 Abs. 2 UrhG ein (Schricker, a. a. O., § 17 Rdnr. 18).

b) Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UrhG liegen hier vor.

aa) Mit dem Import von Sojusmultfilm an die Antragsgegnerin liegt ein "In-Verkehr-Bringen" im Wege der Veräußerung vor.

Ein solcher Import ist glaubhaft gemacht, auch wenn es erstaunlich bleibt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin keine Vertragsunterlagen vorlegen konnte. Die Video-Kassetten sind in russischer Sprache gehalten und die Erklärung von Sojusmultfilm vom 6. November 2001 spricht für eine Produktion in Russland und einen anschließenden Import. Die Antragsgegnerin hat die Kassetten im eigenen Namen weiterveräußert. Die Antragstellerin ist dem auch nicht näher entgegengetreten.

bb) Vorliegend geht es um die Verbreitung (körperlicher) Werkstücke.

cc) Die Berechtigung von Sojusmultfilm zum Import in die alten Bundesländer ist glaubhaft gemacht.

Sojusmultfilm ist der Filmproduzent. Sovexportfilm hatte zu Zeiten der UdSSR kein eigenes Nutzungsrecht erhalten, sondern ist nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung oder Vertretung tätig geworden (vgl. BGH, a. a. O., Lepo Sumera). Mit der Aufhebung des staatlichen Vermittlungsmonopols der Sowjetunion im Außenhandelsbereich war dann Sojusmultfilm an sich frei, als Rechteinhaber selbst tätig zu werden. Ein etwaiger Widerspruch der Sovexportfilm konnte dann nicht hindern, selbst wenn die Ermächtigung oder Vertretung auf der Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag fortbestehen sollte. Näheres zu etwaig andauernden Rechten der Sovexportfilm für die alten Bundesländer - nach russischem Recht - trägt die Antragstellerin auch nicht vor.

c) Der vorliegende regionale Gebietsschutz und die Besonderheiten des Beitritts der neuen Bundesländer (einschließlich Berlin-Ost) gebieten hier auch nicht, den Erschöpfungsgrundsatz ausnahmsweise zu durchbrechen.

aa) § 17 Abs. 2 UrhG beruht auf EG-rechtlichen Vorgaben. Da es vorliegend nicht um einen grenzüberschreitenden Verkehr im EG-rechtlichen Sinn geht, könnte allerdings - im Sinne einer zulässigen Inländerdiskriminierung - EG-Recht nicht zwingend einer Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz entgegenstehen. Es bliebe aber - auch wirtschaftlich - kaum verständlich, wenn in die alten Bundesländer importierte Kassetten über das EG-Ausland in das Beitrittsgebiet vertrieben werden dürften, nicht aber unmittelbar aus den alten Bundesländern.

bb) Ob im Hinblick auf die Besonderheiten des Beitritts der neuen Bundesländer (einschließlich Berlin-Ost) eine Ausnahme geboten ist, ist im Schrifttum streitig. Für eine Ausnahme sprechen die Eigentumsgarantie und der Vertrauensschutz des Gebietsschutzberechtigten (Katzenberger, GRUR Int. 1993, 218; G. Schulze, GRUR 1991, 731, 736), gegen eine Ausnahme die Entwicklung des EG-Rechts und das Gebot klarer Rechtslagen innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsgebietes (Schricker, IPRax 1992, 216, 218; Loewenheim, GRUR 1993, 934, 939).

cc) Die Entscheidung OLG Hamm (a. a. O., Strahlende Zukunft), ist vorliegend wenig aussagekräftig, weil es dort um eine Erstverbreitung ging und § 17 Abs. 2 UrhG schon deshalb nicht entgegenstehen konnte (Schricker, IPRax 1992, 216, 218).

dd) Es spricht insgesamt mehr dafür, auch vorliegend keine Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz zuzulassen.

(1) Dabei bleibt dem Gebietsschutzberechtigten ein urheberrechtlicher Schutz, denn eine Produktion und Erstverbreitung in seinem Gebiet ist weiterhin untersagt.

Der außerhalb seines Gebietes berechtigte Konkurrent muss daher Dritte in seinem Gebiet einbeziehen und insoweit Erträge teilen.

(2) EG-rechtlich ist ursprünglich angenommen worden, Gebietsbeschränkungen stünden einer Erschöpfung entgegen, bis der EuGH zur Durchsetzung eines einheitlichen Wirtschaftsraums die gemeinschaftsweite Erschöpfung vorgegeben hat (vgl. Schricker/Loewenheim, a. a. O., § 17 Rdnr, 59). Eigentumsschutz und Vertrauensschutz haben dem auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden können.

(3) Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit kann es noch dem jeweils Gebietsschutzberechtigten bei der Produktion und Erstverbreitung zugemutet werden, die Grenzen des Beitrittsgebietes zu beachten. Mit der Weiterverbreitung an eine Vielzahl von Zwischenabnehmern wird die Prüfung dieser Fragen aber immer aufwendiger, zumal es einem Zwischenabnehmer - wegen der Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebietes - auch nicht bewusst sein muss, hier könnten überhaupt rechtliche Risiken bestehen. Zudem haben sich die Ländergrenzen auch teilweise verschoben, ebenso die Bezirksgrenzen innerhalb Berlins. Wegen des hohen und risikoreichen Prüfungsaufwandes droht deshalb eine weitere Verbreitung von Waren bei einem solchen regionalen Gebietsschutz kaum zumutbar zu werden, so dass die Produkte insgesamt unverkäuflich werden.

(4) In einer Gesamtabwägung überwiegen die Vorteile der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Einschränkungen der Eigentumsausübung und des Vertrauensschutzes. Dies gilt um so mehr, als die Antragstellerin nicht nur Rechtsnachteile für ihren Gebietsschutz hinnehmen muss, sondern ihr ebenso eröffnet wird, dass von ihr hergestellte Video-Kassetten nach Erschöpfung in ihrem Gebiet auch in den ihr an sich verschlossenen Gebietsbereich der alten Bundesländer weiterverbreitet werden.

C. Die Nebenentscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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