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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 13.12.2002
Aktenzeichen: 5 U 4/02
Rechtsgebiete: MarkenG, UWG


Vorschriften:

MarkenG § 15 Abs. 2
MarkenG § 15 Abs. 4
MarkenG § 5
MarkenG § 14 Abs. 5
MarkenG § 55
UWG § 1
UWG § 3
1. Dem Titelschutz sind auch rein beschreibende Bezeichnungen zugänglich.

Titelschutz besteht fort, solange der Verkehr mit einer Neuauflage rechnet.

2. Die Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung mit einem Zeichen, das nicht Unternehmenskennzeichen ist, löst Ansprüche weder aus § 15 MarkenG noch aus § 1 UWG aus, wenn nicht der "Verletzer" dolos handelt.

3. Aus der Verwendung des Symbols "(R)" schließt der Verkehr, dass Markenschutz besteht, bei Verwendung in Deutschland nimmt er an, dass in Deutschland Markenschutz besteht. Ist das tatsächlich nicht der Fall, verstößt der Verwender gegen die §§ 1, 3 UWG.


KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 4/02

Verkündet am 13. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Kammergericht Grass für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 15. November 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:

Auf die Klage der Klägerin zu 2) wird die Beklagte zu 2) unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu unterlassen,

im Zusammenhang mit dem Anbieten von Kurs- und Lehrsystemen auf dem Gebiet der Selbstheilung (Aktivierung körperlicher und seelischer Lebenskraft) folgendes Ausstattungselement zu verwenden:

Ferner wird die Beklagte zu 2. auf die Klage der Klägerin zu 2) verurteilt, die Löschung des beim Deutschen Patentamt unter der Registrierungsnummer DE 30065080 eingetragenen kombinierten Wort-/Bildzeichens zu beantragen und zu bewilligen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) 1/2, die Klägerin zu 2) 2/5 und die Beklagte zu 2) 1/10 zu tragen.

Die Klägerin zu 1) hat ihre außergerichtlichen Kosten voll zu tragen und die der Beklagten je zur Hälfte.

Die Klägerin zu 2) hat von ihren außergerichtlichen Kosten 4/5, von denen der Beklagten zu 1) die Hälfte und von denen der Beklagten zu 2) 3/8 zu tragen. Die Beklagte zu 2) hat von ihren außergerichtlichen Kosten 1/8 und von denen der Klägerin zu 2) 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverurteilung und der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin zu 2) wegen der Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Im Übrigen können die Parteien die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Frau Dr. die ursprüngliche Klägerin, vor dem Parteiwechsel auf Klägerseite, hat ein Buch verfasst, das nach dem 1. August 1996 erstmals ausgeliefert worden ist und nach dem Vorbringen der Klägerinnen mit dem Titel "Das Authentische Reiki" versehen gewesen ist.

Dieses Buch ist im Verlag der Klägerin zu 1), einer juristischen Person nach amerikanischem Recht, erschienen.

Bei dem Reiki handelt es sich um eine etwa 2.500 Jahre alte Heilkunst, die im 19. Jahrhundert durch den christlichen Mönch M U in Japan wiederentdeckt worden ist. Dem Reiki liegt die Auffassung zu Grunde, dass das Universum von unerschöpflicher Lebensenergie erfüllt sei. Diese versucht Reiki durch Händeauflegen zu Heilzwecken nutzbar zu machen.

Die Beklagte zu 2) hat ein Buch mit dem Titel "Das Authentische Reiki" über den Verlag publiziert, wobei die Erstauslieferung am 1. August 1996 stattfand.

Unter dem Aktenzeichen 16 O 45/97 hatte Dr. R am 21. Januar 1997 eine einstweilige Verfügung gegen den Verlag erwirkt, in der diesem untersagt wurde, das Buch "Das authentische Reiki" der Verfasserin zu vervielfältigen und zu verbreiten, sofern darin bestimmte Textpassagen enthalten sind. Diese Textpassagen waren aus dem Buch "The Expanded Reference Manual of The Radiance Technique", deren Urheberin Dr. R ist, entnommen, ohne dass die Passagen als Zitat gekennzeichnet waren und Dr. R als Urheberin benannt wurde. Der Verlag hatte die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. Auch sämtliche Barsortimenter, die seinerzeit das Buch vom Verlag gekauft hatten, gaben entsprechende Unterlassungserklärungen ab.

Die Verwendung des Titels "Das authentische Reiki" wurde in dem dortigen Verfügungsverfahren nicht beanstandet.

Dr. R wurde durch eine Ankündigung der Beklagten zu 1) in ihrem Frühjahrskatalog darauf aufmerksam, dass die Beklagte zu 1) beabsichtigte, im Juli 2001 ein von der Beklagten zu 2) verfasstes Buch mit dem Titel "Das authentische Reiki" herauszubringen.

Es waren vor Zustellung der einstweiligen Verfügung bereits Exemplare des Buchs der Beklagten zu 2) aus dem Jahre 1996 an Buchhandlungen veräußert worden.

Am 12 Mai 2000 hat die Beklagte zu 2) in einer Buchhandlung in Köln 10 Exemplare dieses Buchs gekauft.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten rief am 2. Juli 2001 in einer Buchhandlung an und erhielt die Auskunft, die "Altauflage" des Werks "Das authentische Reiki" des Beklagten zu 2. sei vorrätig, allerdings sei das Werk neu aufgelegt worden und die "Neuauflage" müsse bestellt werden. Das Buch wurde sodann in der Buchhandlung erworben, wobei die Verkäuferin darauf hinwies, dass dies die "Altauflage" sei und die "Neuauflage" bestellt werden müsse.

Dr. R hatte zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Beklagte zu 1. bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, den Werktitel DAS AUTHENTISCHE REIKI für eine Buchpublikation der Beklagten zu 2. zu benutzen. Nachdem der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen worden ist (AZ 16 O 56/01) und die dortige Antragstellerin hiergegen Beschwerde eingelegt hatte, hat sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, ohne auf den zu Grunde liegenden Anspruch zu verzichten.

Dr. R sandte der Beklagten zu 2) am 25. März 1996 und am 4. April 1996 Briefe, in denen sie der Beklagten zu 2) mitteilte, dass der Begriff "The Authentic Reiki" sowohl auf deutsch als auch auf englisch in Deutschland geschützt sei und die Beklagte zu 2) den Titel nicht ohne Erlaubnis verwenden dürfe. Wegen der Einzelheiten der Schreiben wird auf die Übersetzungen in der Klageschrift vom 11. Mai 2001 (Bl. 6 d.A.) verwiesen.

Bei beiden Klägerinnen handelt es sich um Gesellschaften, die sich weltweit mit der Verbreitung besonderer Meditations- und Energietechniken befassen, die mit bestimmten Begriffen wie "Radiance Technik", "Authentisches Reiki" u.a bezeichnet werden. Im Verbund mit den Klägerinnen sind weltweit 175 zertifizierte Lehrer tätig, die im Rahmen einer Art Franchise von den Klägerinnen vorgegebene Ausstattungselemente und sonstige Schriften und Hilfsmittel einsetzen.

Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin der Wortmarke "Die Radiance Technik" und folgender Wort/Bildmarken (Anlagen K 23, K 24).

Die Klägerinnen haben jedoch in Deutschland keine Wortmarke "Authentisches Reiki". Ein Antrag auf Eintragung für den Bereich "Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um einen gegenstands- und inhaltsbeschreibenden Werktitel im Sinne der echten Reiki-Ausbildung handele und um eine nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Marke (vgl. Anlage B 6, Bl. 74 d. A.). Die Klägerinnen haben ebenfalls keine EU-Marke in Bezug auf diesen Begriff.

Auch der Begriff "Das offizielle Reiki-Programm" ist für die Klägerinnen in Deutschland nicht markenmäßig geschützt.

Die Klägerin zu 2) steuert die ideelle Arbeit in Wort und Schrift, wahrend die Klägerin zu 1) sich der Lehrerausbildung widmet, Seminare abhält und sich als Buchverlegerin betätigt. Im Verhältnis zu den angeschlossenen zertifizierten Lehrern, zu denen bis September 2000 auch die Beklagte zu 2) gehörte, stellen die beiden Klägerinnen die Marken und Ausstattungsmerkmale im Lizenzwege zur Verfügung. Im Regelfall werden einfache Lizenzen im Korrespondenzwege oder auch konkludent erteilt. Die der Klägerseite angeschlossenen Lehrer mit der Qualifikation des 1. und 2 Grades arbeiten selbständig, wahrend Lehrer ab dem 3 Grad als der Klägerin zu 1) unmittelbar unterstellte weisungsabhängige Mitarbeiter für diese tätig sind.

Die deutschen Lehrer, die in das Franchisesystem der Klägerinnen eingebunden sind, kündigen ihre Kurse unter dem Namen "Das authentische Reiki" an.

Die Beklagte zu 2) fungierte seit 1986 für die Klägerseite als Lehrerin bis zum 2. Grad.

Demgemäß war ihr gestattet, die Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Klägerinnen zu benutzen. Am 11. September 2000 ist sie aus dem Verbundsystem ausgeschieden, und es bestehen keinerlei Vertragsbeziehungen mehr.

Am 22. Juni 2001 mahnte der Klägervertreter die Beklagte zu 2) wegen Anlehnung an die Klägerinnen durch Verwendung von Werbemitteln etc. ab.

Er forderte sie auf, es zu unterlassen,

im Zusammenhang mit dem Anbieten von Kurs- und Lehrsystemen auf dem Gebiete der Selbstheilung (Aktivierung körperlicher und seelischer Lebenskraft) zu verwenden.

a) Slogan "Das Authentische Reiki",

b) Angabe "Das Authentische Reiki (R) und/oder Das Authentische Reiki ist ein eingetragenes Warenzeichen der Beklagten zu 2."

c) Ausstattungselement (Sonnensymbol),

d) Diplomformulare nach bestimmtem Muster,

e) Aussage:

"Der Preis bei der Klägerin zu 2. beträgt für den 3 A-Grad 5 000 US $, also ca. das Vierfache. Der 4. Grad (A) kostet bei der Klägerin zu 2. 2.500 US $ (also ca. das Sechsfache), der 5. Grad (A) 3.500 US $ (also ca. das Siebenfache). Diese Preise sind in meinen Augen überzogen."

Die Beklagte zu 2) gab in Bezug auf die Positionen b), d) und e) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Bezüglich der Positionen a) und c) verfolgen die Klägerinnen den Unterlassungsanspruch mit der vorliegenden Klage.

In dem Buch "Das authentische Reiki" der Beklagten zu 2), das von der Beklagten zu 1) herausgegeben wird, befinden sich folgende Textpassagen:

Seite 284

"Zur Harmonisierung der mental-emotionalen Ebene mit der Radiance Technik hat sich besonders eine Position bewährt, bei der man die eine Hand auf das Dritte - Auge - Zentrum legt und die andere auf den Solarplexus oberhalb des Nabels. Dies ist eine sehr wirksame Anti-Stress-Position, die Kinder selbst einsetzen können, wenn sie schon den ersten Grad haben (die Teilnahme an Kinderseminaren empfiehlt sich ab etwa 5 Jahren, vorher können Kinder auch schon als Babies in den ersten Grad eingestimmt werden). Die Eltern können sie im akuten Fall einsetzen."

Seite 291

"Mit der Radiance Technik haben wir nicht nur eine völlig unschädliche "Hausapotheke" für Wehwehchen, sondern eine Technik, die den Ursachen von Disharmonien auf den Grund geht und uns neben dieser Klarheit auch die Energie gibt - wenn wir wollen -, unsere Einstellungen und unser Leben entsprechend zu ändern."

Seite 335

"Vielfach funktioniert unser Gedächtnis gerade dann nicht, wenn wir es brauchen, nämlich in Stress- und Prüfungssituationen. Stress kann uns soweit blockieren, dass wir keinen Zugang mehr zu unserer "Datenbank" haben. Die Radiance Technik hilft uns dabei, uns zu entspannen und unser Gedächtnis zu schärfen. Das Kurzzeit- wie das Langzeitgedächtnis werden verbessert, so dass wir Informationen auch noch nach längerer Zeit zu Verfügung haben."

Die Kläger behaupten, das Buch von Dr. R sei Anfang Oktober 1996 erschienen.

Das Buch der Beklagten zu 2) sei endgültig vom Markt verschwunden und vier Jahre lang nicht mehr aufgetaucht.

Die Klägerinnen behaupten ferner, dass die Beklagte zu 2) seit ihrem Ausscheiden den Eindruck zu vermitteln versuche, sie sei in das Franchisesystem der Klägerinnen eingebunden, da sie sich bewusst der Kennzeichen und Symbole bediene, mit denen das Kurssystem der Klägerinnen weltweit identifiziert werde.

Die Klägerinnen traten bereits seit Mitte der 80er Jahre ständig mit dem Kennzeichen "The Authentic Reiki" hervor. Die Klägerinnen verfugten innerhalb der einschlägigen Verkehrskreise über einen herausragenden Ruf. Sie genössen einen hohen Bekanntheitsgrad und hätten im Bereich derjenigen Verkehrskreise, die sich für Kurs- und Lehrsysteme auf dem Gebiet der Selbstheilung befassten, ein außergewöhnliches Ansehen.

Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, dass Ihnen bezüglich der Verwendung des Buchtitels "Das authentische Reiki" ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5, 15 MarkenG und aus § 1 UWG zustehe. Die Klägerin zu 1) habe die prioritätsälteren Titelrechte an dem Titel "Das authentische Reike". Auf die Publikation des Buches der Beklagten zu 2) im August 1996 könne sich diese für die Priorität nicht berufen, da die Benutzung dieses Titels endgültig aufgegeben worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass das von Frau Dr. R verfasste Buch mit dem Titel "Das authentische Reiki" seit Oktober 1996 in Deutschland auf dem Markt sei und niemand jemals die Benutzung dieses Werktitels beanstandet habe. In Bezug auf den Slogan "Das authentische Reiki" und das von der Beklagten zu 2) verwendete Sonnensymbol stehe ihnen ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Markenrechte und unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Ausbeutung ihres guten Rufs zu. Die beanstandeten Textpassagen verletzten die zu Gunsten der Klägerin zu 2) eingetragene Marke "Radiance Technik".

Die Klägerinnen haben beantragt,

1. den Beklagten namens der Klägerinnen zu 1) und 2) bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500 000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, zu untersagen, den Werktitel

DAS AUTHENTISCHE REIKI

für eine Buchpublikation der (Autorin) Beklagten zu 2) zu benutzen;

2. die Beklagten namens der Klägerin zu 2) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Kennzeichen "Radiance Technik" für Meditations- und Energietechniken zu verwenden, (Das authentische Reiki, Auflage S. 284, 291, 335);

3. namens der Klägerinnen zu 1) und 2) der Beklagten zu 2) bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsstrafe in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen,

im Zusammenhang mit dem Anbieten von Kurs- und Lehrsystemen auf dem Gebiet der Selbstheilung (Aktivierung körperlicher und seelischer Lebenskraft) folgende Angaben zu verwenden:

a) die Angabe: "Das Authentische Reiki"

b) mit folgendem Ausstattungselement:

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat im Wege der Widerklage beantragt,

der Klägerin zu 1) bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in einer in Deutschland vertriebenen Druckschrift, insbesondere in dem Buch "Der Reikifaktor in Der Radtance Technik" die Begriffe "Das offizielle Reikiprogramm" sowie "Das authentische Reiki" mit dem Symbol (R) zu versehen

Die Klägerin zu 1) hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, Titel des Buchs von Frau Dr. R sei nicht "Das authentische Reiki", sondern "Der Reikifaktor in der Radiance Technik". Sie, die Beklagte zu 2), versuche nicht, den Eindruck zu erwecken, weiterhin für die Klägerinnen tätig zu sein, vielmehr bemühe sie sich, sich von diesen abzuheben. Die von ihr eingesetzten Materialien unterschieden sich von denen der Klägerinnen deutlich.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Klägerinnen versuchten, freihaltebedürftige Begriffe für sich zu monopolisieren. Im Übrigen werde der Begriff "Radiance Technik" in dem Buch der Beklagten zu 2) nur beschreibend, aber nicht kennzeichenmäßig verwendet. Das von ihr, der Beklagten zu 2), verwendete Sonnensymbol unterscheide sich deutlich von dem der Klägerinnen.

Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte zu 1) ausgeführt, dass insbesondere in dem von der Klägerin zu 1) verlegten Werk "Der Reikifaktor in der Radiance Technik" Markenschutz für die Begriffe "Das authentische Reiki" und "Das offizielle Reikiprogramm" behauptet werde, der aber in Deutschland nicht bestehe.

Die Klägerin zu 1) hat zur Widerklage die Meinung vertreten, es sei für jeden erkennbar, dass das streitgegenständliche Buch von Dr. R aus den USA stamme. Es werde auch durch den entsprechenden Hinweis unzweifelhaft klargestellt, dass sich die Bezeichnung (R) nur darauf beziehe, dass die angesprochene Marke in den USA geschützt sei. Dort sei ein solcher Hinweis auch erforderlich. Ihr sei es nicht zuzumuten in Deutschland auf dieses in den Vereinigten Staaten notwendige Zeichen zu verzichten.

Gemäß dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Gegen dieses ihnen am 11. Dezember 2001 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 7. Januar 2002 Berufung eingelegt. Auf ihren am 23. Januar 2002 eingegangenen Antrag, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern, ist diese Frist bis zum 7. März 2002 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist dann am 5. März 2002 beim Kammergericht eingegangen.

Die Klägerinnen rügen:

Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie sich seit Mitte der 80-iger Jahre eine kennzeichenrechtliche Position bezüglich "The Authentic Reiki" aufgebaut hätten. Der hätten sich die Beklagten in unlauterer und Verwirrung stiftender Weise angenähert. Die Buchveröffentlichung im Verlag 1996 könne deshalb nicht isoliert gesehen werden. Hinsichtlich des Titels ergebe sich die Behinderungsabsicht im Sinne des § 1 UWG bereits daraus, dass die Beklagte zu 2) von der in den USA registrierten Wortmarke gewusst habe, ihr Vorgehen 1996 also rechtswidrig gewesen sei und ihr keine Priorität habe verschaffen können. Jedenfalls sei der Werktitel dann aufgegeben worden, wobei auf das Verhalten des Verlages abzustellen sei.

Hinsichtlich des Antrages zu 2. habe das Landgericht übersehen, dass es auf kennzeichenmäßigen Gebrauch nicht ankomme. Die Beklagte zu 2) habe die Bezeichnung auch nicht beschreibend benutzt und vor allem gänzlich unmotiviert.

Auf die Vorbekanntheit eines Bildzeichens komme es nicht an, wobei es auch gar nicht um eine Nachbildung des Dharma-Rades gehe. Nach dem allgemeinen Gesamteindruck bestehe Verwechslungsgefahr, woran auch die beigegebene Hand nichts ändere. Nachdem die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registrierungsnummer DE 30065080 eingetragene Wort-/Bildmarke nunmehr auf die Beklagte zu 2) umgeschrieben worden sei, könne diese - und zwar von beiden Klägerinnen - auf Löschung in Anspruch genommen werden.

Die Widerklage sei unbegründet, denn die Verwendung des Markenhinweises sei angesichts der Registrierung in den USA gerechtfertigt, so dass keine relevante Fehlvorstellung aufkommen könne.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den von ihnen in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu erkennen;

ferner die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Löschung des beim Deutschen Patentamt unter der Registrierungsnummer DE 30065080 eingetragenen kombinierten Wort-/ Bildzeichens zu beantragen und zu bewilligen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen

und

den weiteren Klageantrag (aus dem Schriftsatz vom 12. Juli 2002) abzuweisen.

Sie erwidern:

Die Klägerinnen hätten "Das authentische Reiki" schon deshalb nicht kennzeichnend nutzen können, weil es sich um eine beschreibende Angabe handele. Die Beklagte zu 2) habe den Titel rechtmäßig genutzt und die Nutzung auch nicht aufgegeben. Es liege auch kein Wettbewerbsverstoß vor, zumal die weitere Entwicklung 1996 nicht absehbar gewesen sei. Eine Bekanntheit der Bezeichnung im Hinblick auf sie hätten die Klägerinnen nicht dargelegt.

Selbst wenn ihnen an "Das authentische Reiki" irgendwelche Kennzeichenrechte zustehen sollten, sei die erstmalige Geltendmachung nach 5 Jahren rechtsmissbräuchlich.

Hinsichtlich des Antrags zu 2. habe das Landgericht schon deshalb richtig entschieden, weil nach der Rechtsprechung des EuGH eine kennzeichenmäßige Verwendung erforderlich sei. Auch im Übrigen habe das Landgericht zutreffend entschieden.

Der Antrag auf Einwilligung in die Löschung könne kein Erfolg haben, da keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerinnen ist zwar zulässig, sie kann jedoch Erfolg nur in Bezug auf die Klägerin zu 2) und dies auch nur bezüglich des Antrages zu 3. b) haben. Mit dem klageerweiternd geltend gemachten Antrag kann nur die Klägerin zu 2) durchdringen, die Klageerweiterung von Seiten der Klägerin zu 1) ist unbegründet und daher abzuweisen.

1. Den Klägerinnen steht kein Anspruch aus § 15 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 MarkenG auf Unterlassung des Gebrauchs der Kennzeichnung "Das authentische Reiki" als Buchtitel zu.

Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass "Das authentische Reiki" als beschreibend angesehen werden müsste; denn diese Bezeichnung ist im Sinne des Titelschutzes von originärer Kennzeichnungskraft (vgl. Ingerl-Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdnr. 53 und 56 m.w.N.). Es kann aber auch dahinstehen, ob das von Frau Dr. R publizierte Werk überhaupt den Titel "Das authentische Reiki" trägt. Jedenfalls scheitern Titelrechte der Klägerinnen daran, dass das Werk von Frau Dr. R erst nach dem der Beklagten zu 2) erstmals ausgeliefert worden ist. An der Prioritätslage ändert auch der - hier zu unterstellende - Umstand nichts, dass die Titelrechte mit der Veröffentlichung des Buches auf den Verlag übergegangen sein dürften, der allerdings sein Interesse an einer etwaigen erneuten Herausgabe des Werkes ersichtlich verloren hat. Darin liegt jedoch noch keine Aufgabe der Titelnutzung. Denn insoweit ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Bei Büchern erlischt das Titelrecht nicht schon damit, dass das Buch vergriffen ist, da der Verkehr weiß, dass größere Abstände zwischen den Auflagen keine Seltenheit sind. Der Titelschutz besteht fort, solange der Verkehr mit Neuauflagen des Werkes rechnet (Ingerl-Rohnke a.a.O., § 5 Rdnr. 59; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rdnr. 169). Der Verkehr, der über interne Entschließungen des Verlages ohnehin nicht informiert ist, weiß auch, dass eine Neuauflage bei einem anderen Verlag veranstaltet werden kann. Dem stehen Titelrechte des Verlages der Vorauflage nicht entgegen, da diese Rechte mit dem Verlagswechsel übergangsweise wieder an den Autor zurückfallen, bis die nächste Auflage veröffentlicht ist. Der zeitliche Abstand von ca. 4 Jahren stellt sich - insoweit folgt der Senat dem Landgericht - aus der Sicht des Verkehrs noch nicht als endgültige Aufgabe der Benutzung dar. Denn bei einem Buch, dass sich an einen ganz spezifischen kleinen Interessentenkreis richtet, liegt es nahe, dass es einige Zeit - gegebenenfalls sogar Jahre - dauert, bis eine Auflage vergriffen ist. Unter diesen Umständen entspricht es der Verkehrserwartung, dass noch nach Jahren eine Neuauflage herauskommen kann. Anderes gilt, wenn es auf die Aktualität des Werkes ankommt, was hier aber ersichtlich nicht der Fall ist. Es kann daher auch dahinstehen, ob der Umstand, dass es im Jahre 2001 unstreitig möglich gewesen ist, das Werk der Beklagten zu 2) zu erwerben, einer Titelaufgabe sogar entgegensteht. Es verbleibt auch dann, wenn man diesem Aspekt nicht zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt dabei, dass sich an der Prioritätslage nichts geändert hat.

Wäre dies anders, könnte man im Übrigen an eine Verwirkung im Sinne des § 21 Abs. 4 MarkenG denken, da die Klägerinnen bzw. Frau Dr. R erst kurz vor Ablauf der 5-Jahres-Frist des § 21 Abs. 2 MarkenG gegen die Titelbenutzung durch die Beklagte zu 2) vorgegangen sind. Dies überrascht umso mehr, als Frau Dr. R schon 1996 urheberrechtlich begründete Beanstandungen vorgebracht hat, die im Ergebnis dazu führten, dass der Verlag das Werk der Beklagten zu 2) nicht weiter vertrieb.

Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 1 UWG zu, auch nicht unter den Aspekten der unlauteren Störung der von ihnen aufgebauten kennzeichenrechtlichen Position und der Rufausbeutung. Hinsichtlich der "kennzeichenrechtlichen Position" ist schon hier darauf hinzuweisen, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen nur die Klägerin zu 2) Inhaberin der US-Wortmarke "The Authentic Reiki" sein soll. Ansprüche der Klägerin zu 1) aus diesem Aspekt dürften daher eher fern liegen. Die vorliegende Fallgestaltung gleicht auch nicht der vom Bundesgerichtshof entschiedenen, veröffentlicht in GRUR 1967, 304 - "Siroset". Denn das verbietungswürdige Element der seinerzeit beanstandeten Warenzeichenanmeldung wurde darin gesehen, dass mittels der störenden Anmeldung die ausländischen Berechtigten zu einer bestimmten, den Interessen des Anmelders dienenden Auswertung veranlasst werden sollten. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass bei Herausgabe des Buches der Beklagten zu 2) im Jahre 1996 derartige subjektive Elemente eine Rolle gespielt haben. Jedenfalls legen die Klägerinnen nicht dar, dass die Beklagte zu 2) schon damals die Absicht gehabt haben könnte, zu ihnen in Konkurrenz zu treten. Ferner übersehen die Klägerinnen, dass das Herausbringen eines Buches unter einem bestimmten Titel mit der Anmeldung oder dem sonstigen Erwerb von Marken nicht gleichgesetzt werden kann. Die Sperrwirkung der Markeninhaberschaft ist eine viel stärkere als die des Titelschutzes, wie schon der Umstand zeigt, dass Titel -, aber nicht Markenschutz für beschreibende Bezeichnungen erlangt werden kann. Der Umstand, dass es der Klägerin zu 1) in den USA gelungen ist, die Wortmarke "The Authentic Reiki" durchzusetzen, bleibt für Deutschland ohne Auswirkung, denn das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Eintragung der Wortmarke "Das authentische Reiki" abgelehnt, was die Parteien auch hingenommen haben. Die Klägerinnen müssen sich auch entgegenhalten lassen, dass sie die Kennzeichnung "Das authentische Reiki" lediglich zur Kennzeichnung ihrer Schulungsveranstaltungen, also für spezielle Dienstleistungen, verwenden. Die Kennzeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung mit einem Zeichen, das nicht Unternehmenskennzeichen ist, löst Ansprüche weder aus dem Markenrecht noch aus § 1 UWG aus, solange kein doloses Vorgehen anzunehmen ist (vgl. OLG München NJWE-WettbR 1999, 156).

Bezogen auf die erstmalige Titelnutzung durch die Beklagte zu 2) im Jahre 1996 kann ein doloses Verhalten nicht festgestellt werden. Das zeigt im Grunde schon der Umstand, dass die Klägerinnen trotz Kenntnis seinerzeit den Titel nicht beanstandet haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten in unlauterer Weise den Ruf der Klägerinnen ausbeuten. Dass die Klägerinnen in Deutschland bei dem allgemeinen Publikum einen beträchtlichen Bekanntheitsgrad aufweisen, der rufbegründend sein könnte, tragen sie nicht vor. Sie behaupten lediglich, dass sie in Interessentenkreisen, die offenbar recht klein sind, einen überragenden Ruf genössen. Daraus können sie für sich jedoch nichts herleiten, da sich die Kursangebote der Klägerinnen einerseits und der Beklagten zu 2) andererseits an die Allgemeinheit wenden. Dies gilt erst recht für die Bücher, von denen noch nicht einmal die Klägerinnen behaupten, sie seien etwa im allgemeinen Buchhandel nicht erhältlich, sondern lediglich über esotherische Spezialvertriebe greifbar. Unter diesen Umständen kann eine unlautere Rufausbeutung weder für 1996 noch für 2001 angenommen werden.

2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrages zu 2. unbegründet. Der Klägerin zu 2) steht insoweit kein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 oder § 15 Abs. 4 MarkenG zu. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, wird die Marke "Die Radiance Technik" in den beanstandeten Passagen des Buchs der Beklagten zu 2) nicht kennzeichenmäßig benutzt. Vielmehr ist der Begriff zwanglos in den Fließtext eingefügt und in keiner Weise nach Art einer Marke hervorgehoben verwendet. Offen bleiben kann, ob die Einfügung des Begriffs in den Fließtext notwendig oder - wie die Klägerin zu 2) ausführt - eher unmotiviert war. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, führt dies nicht dazu, dass die Verwendung als marken- oder kennzeichenwidrig untersagt werden kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) ist dem Landgericht auch darin zu folgen, dass eine Marken- oder Kennzeichenverletzung einen marken- oder kennzeichenmäßigen Gebrauch voraussetzt. Zutreffend ist, dass nach Einführung des MarkenG hinsichtlich dieser Frage Streit herrschte und in der Kommentarliteratur (vgl. insbesondere Ingerl-Rohnke, a.a.O. § 14 Rn. 53, § 15 Rn 26; Markenrecht, 1. Auflage, MarkenG § 14 Rn 29) die Auffassung vorherrschte, dass aus dem Warenzeichenrecht bekannte Erfordernis eines marken- oder kennzeichenmäßigen Gebrauchs sei nunmehr entfallen. Dieser Auffassung ist die Rechtsprechung nicht gefolgt. Dies betrifft insbesondere den erkennenden Senat, der an dem Erfordernis festgehalten hat (vgl. schon GRUR 1997, 295 - "Alles wird teurer" und KGR 1998, 307 und 338). In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR in 1999, 438/441 - "BMW") bestätigt.

Dieses Ergebnis erweist sich auch deshalb als zutreffend, weil die Eintragung einer Marke oder die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens nicht zur Folge haben dürfen, dass Begriffe, die auch rein beschreibend verwendet werden können oder Fachausdrücke darstellen, nicht mehr in diesen Funktionen verwendet werden können, sondern gesperrt sind. Dies folgt letztlich aus § 23 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGH vom 27. Juni 2002 zu 1 ZR 103/00 - "Feldenkrais"). Marke und auch Unternehmenskennzeichen schützen nur gegen markenmäßigen bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch und dienen nicht der Monopolisierung einzelner Begriffe.

3. a. Den Klägerinnen steht kein Anspruch darauf zu, dass es die Beklagte zu 2) unterlässt, im Zusammenhang mit dem Anbieten von Kurs- und Lehrsystemen auf dem Gebiet der Selbstheilung die Angabe "Das authentische Reiki" zu verwenden. Eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG ist nicht erkennbar. Die Klägerinnen legen nicht dar, dass sich der Verkehr in Ansehung des von der Beklagten zu 2) verwendeten Begriffs "Das authentische Reiki" über deren Kursangebot unzutreffende Vorstellungen macht.

Zum einen tragen die Klägerinnen nicht vor, dass etwa das Angebot der Beklagten zu 2) mit "Reiki" nichts zu tun habe. Diese Annahme wäre auch fernliegend, da die Beklagte zu 2) unstreitig über viele Jahre mit den Klägerinnen und Dr. R zusammengearbeitet hat und in deren Franchisesystem eingeschaltet war. Es ist zum anderen nicht dargelegt, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie auf das Kursangebot der Beklagten zu 2) stoßen, annehmen, diese sei immer noch in das Franchisesystem der Klägerinnen eingebunden. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich aus den Angaben der Beklagten zu 2) über ihre Preise (Anlage K 41) gerade das Gegenteil ergibt. Denn dort grenzt sich die Beklagte zu 2) unter Hinweis auf ihr kostengünstigeres Angebot ausdrücklich von der Klägerin zu 2) ab.

Die Verwendung des rein beschreibenden Begriffs "Das authentische Reiki" stellt auch keine gemäß § 1 UWG verbietungswürdige Rufausbeutung dar. Denn die Klägerinnen dürfen diese reine Beschreibung nicht für sich monopolisieren, wie bereits oben dargelegt worden ist. Wenn die Beklagte zu 2) diesen Begriff benutzt, hängt sie sich nicht an den guten Ruf der Klägerinnen an, sondern beschreibt die von ihr angebotene Leistung.

b. Demgegenüber ist die Berufung der Klägerin zu 2) begründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass die Beklagte zu 2) für die Bewerbung ihrer Kurse das beanstandete Symbol verwendet. Der Anspruch der Klägerin zu 2) folgt aus § 14 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wobei auf die Marke zur BE-Rek. Nummer DT 01110448 (Anlage K 23) abgestellt wird. Unstreitig ist die Klägerin zu 2) Inhaberin dieser Marke, da sie mit der als Inhaberin eingetragenen American Reiki S. Inc. identisch ist. Priorität besteht zum 11. August 1986.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Ware/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. nur BGH GRUR 2001, 164/166 - "Wintergarten" mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH).

Zwar wird bei einer Wort-/Bildmarke im Regelfall der Wortbestandteil als prägend angesehen, doch gilt dies nicht, wenn er - wie hier sowohl bei der Marke als auch dem Emblem der Beklagten zu 2) - rein beschreibend ist (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O., § 14 Rdnr. 400 m.w.N.). Das folgt daraus, dass dem rein beschreibenden Begriff "Das authentische Reiki" nicht dadurch Markenqualität zukommen soll, dass es in Verbindung mit und im Hinblick auf Bildbestandteile als Marke eintragungsfähig ist. Die Kennzeichnungskraft des mithin entscheidenden Bildbestandteils im Zeichen der Klägerin zu 2) ist jedenfalls durchschnittlich. Sie ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht dadurch geschwächt, dass sie sich an das "Dharma-Rad" anlehnt. Es mag sein, dass die Spiralen in irgendeiner Form historisch mit den Speichen, die das Dharma-Rad zeigt, zusammenhängen. Dieser Zusammenhang ist jedoch für den durchschnittlichen Betrachter, von dem auszugehen ist, nicht nachvollziehbar. Die bildlichen Darstellungen unterscheiden sich erheblich, so dass auch Assoziationen mit dem Dharma-Rad schwerlich in Betracht kommen. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist nicht von den Unterschieden auszugehen, sondern von dem, was den Zeichen gemeinsam ist. Dies folgt schon daraus, dass der Verkehr die Zeichen nicht nebeneinander sieht, sondern das, welches er sieht, mit seiner Erinnerung an das andere vergleichen muss. Dabei "springen" die in beiden Zeichen verwendeten Elemente - die 3 Spiralen und die Zacken - ins Auge. Sie prägen den Eindruck beider Zeichen. Dem Betrachter, der - wie dargestellt - die Zeichen nicht nebeneinander sieht, wird der Unterschied, der darin besteht, dass die Zacken im Emblem der Beklagten zu 2) in andere Richtung weisen als in der Marke der Klägerin zu 2), gar nicht auffallen. Auch die Hand, die das Emblem der Beklagten zu 2) trägt, prägt den Gesamteindruck keineswegs. Die Ähnlichkeit wird durch die beschreibenden Aufschriften "Reiki" bei der Klägerin zu 2) und "Das authentische Reiki" bei der Beklagten zu 2) eher verstärkt. Da von Dienstleistungsidentität ausgegangen werden muss, führt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu dem Ergebnis, dass eine solche besteht.

Dieser Anspruch steht aber nur der Klägerin zu 2) zu, nicht auch der Klägerin zu 1), da diese nicht Inhaberin einer entsprechenden Marke ist.

4. Soweit die Klägerinnen in der Berufungsinstanz klageerweiternd den Antrag gestellt haben, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Marke DE 30065080 zu beantragen und zu bewilligen, ist dies zulässig. Die Beklagte zu 2) hat sich auf diese Klageänderung (§ 263 ZPO) eingelassen. Sie erscheint im Übrigen auch prozesswirtschaftlich, da sie die gesamte Aufarbeitung des Streitstoffes ermöglicht, ohne dass der Prozess durch Beweisaufnahme oder Ähnliches verzögert wird.

Ein Anspruch aus § 55 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 MarkenG steht allerdings nur der Klägerin zu 2) zu, die - wie oben erörtert - Inhaberin der Marke DT 01110448 ist. Dieser Marke kommt Priorität zum 11. August 1986 zu, während die beanstandete Marke, deren Inhaberin nunmehr die Beklagte zu 2) ist, mit Priorität zum 30. August 2000 eingetragen worden ist.

Auf die obigen Ausführungen zur Verwechslungsgefahr kann Bezug genommen werden.

Diese rechtfertigt den von der Klägerin zu 2) gestellten Antrag.

Ein Anspruch der Klägerin zu 1) hingegen ist nicht ersichtlich. Ihr klageerweiternd eingebrachter Antrag ist mithin abzuweisen.

5. Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage ist unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin zu 1), indem sie den Zusatz "(R)" im Anschluss an die Begriffe "Das offizielle Reikiprogramm" und/oder "Das authentische Reiki" verwendet, den unzutreffenden Eindruck erweckt, diese Begriffe seien auch in Deutschland als Marken geschützt. Entsprechende Wortmarken stehen ihr in Deutschland aber nicht zu, auf Eintragung gerichtete Anträge sind vom Deutschen Patent- und Markenamt mit zutreffender Begründung zurückgewiesen worden. Nicht nur der flüchtige, sondern auch der durchschnittlich informierte und aufgeklärte Verbraucher wird aus der Verwendung des Symbols schließen, dass die damit versehenen deutschsprachigen Begriffe in Deutschland Markenschutz genießen, was eben nicht der Fall ist. Diese Irreführung ist entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) nicht schon deshalb irrelevant, weil tatsächlich in den USA Markenschutz für die englischsprachige Version dieser Begriffe besteht. Denn auf die Verhältnisse auf dem amerikanischen Markt kommt es nicht an. Vielmehr wendet sich die Klägerin zu 1) mit den in deutscher Sprache in Deutschland vertriebenen Büchern an das deutsche Publikum. Dessen Fehlvorstellung ist auch relevant, da - wie allgemein bekannt - ein großer Unterschied zwischen einem geschützten und einem freien Begriff besteht. Das Symbol lässt die Dienstleistung der Klägerin zu 1) als "wertvoll" erscheinen und misst ihr begrifflich eine nicht bestehende Alleinstellung in Deutschland zu. Diese Fehlvorstellung ist daher geeignet die "Kaufentscheidung" - also die Entscheidung, sich mit dem Angebot der Klägerin zu 1) überhaupt zu befassen und es dann gegebenenfalls anzunehmen - zu deren Gunsten zu beeinflussen (vgl. OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1997, 5 f; Baumbach/Hafermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG § 3 Rdnr. 167). An dieser Irreführung ändert der Hinweis zu Beginn des Buches nichts, da er leicht überlesen werden kann und im Übrigen auch nicht hinreichend eindeutig ist; denn aus dem Umstand, dass es sich um ein registriertes Warenzeichen in den USA handelt, folgt keineswegs zwingend, dass andernorts kein Schutz besteht. Vielmehr liegt die Vorstellung sogar nahe, dass dann, wenn schon auf dem wichtigsten nationalen Markt auf der Erde Schutz besteht, ein solcher auch in anderen weniger wichtigen Ländern vorhanden ist.

Im Übrigen ließe sich das Verbot, hielte man denn den unzutreffenden Markenhinweis hinsichtlich der Wertschätzung für irrelevant, auch mit einem Verstoß gegen § 1 UWG rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Es geht um höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen, die der Senat im Anschluss an diese höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden hat.

Ende der Entscheidung

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