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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 26.01.2001
Aktenzeichen: 5 U 4102/99
Rechtsgebiete: UrhG, InsO, ZPO


Vorschriften:

UrhG § 10 Abs. 1
UrhG § 17 Abs. 2
UrhG § 27
UrhG § 72
UrhG § 97 Abs. 1
InsO § 85
InsO § 179
InsO § 189
ZPO § 308
Leitsatz:

1. Der gegen den nachmaligen Gemeinschuldner anhängig gemachte Rechtsstreit auf Unterlassung ist als Aktivprozess iSd § 85 InsO anzusehen.

Zu den Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehört auch die Erteilung von Auskünften über den Bestand der Insolvenzmasse berührende Handlungen des Gemeinschuldners; daher kann eine Auskunftsklage gegen den Insolvenzverwalter verfolgt werden.

2. Eine Beschränkung des Lizenznehmers von Dias auf die Verwertung für Ansichtskarten und Kalender ist wirksam. Sind die Dias dann auf dem zugelassenen Absatzweg in den Verkehr gebracht, tritt Erschöpfung ein. In den weiteren Vertrieb soll der Urheber grundsätzlich nicht eingreifen können.


KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 4102/99 16 O 598/98 LG Berlin

Verkündet am: 26. Januar 2001

Lohey, Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und den Richter am Landgericht van Dieken auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. April 1999 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 49.120,00 DM.

Tatbestand:

Der Kläger ist Fotodesigner. Die Gemeinschuldnerin vertrieb Pralinen in goldfarbenen Kartons in Verkaufsstellen im gesamten Bundesgebiet. Der Deckel eines solchen Kartons besteht aus einem transparent gehaltenen und goldfarben umrahmten Sichtfenster. Durch dieses Sichtfenster ist der größte Teil einer Ansichtskarte zu sehen, die von unten unterlegt ist und (bei einigen Packungen) rückseitig von zwei Laschen festgehalten wird. Von außen nicht sichtbar ist lediglich ein äußerer Rand der Ansichtskarte von ungefähr 5 mm (links und rechts) bzw. 12 mm (oben und unten), der von der goldfarbenen Umrahmung verdeckt wird. Die Postkarte kann nach dem Öffnen der Packung aus dem Deckel herausgenommen werden. Die auf diese Art beigefügten Postkarten stammten (unter anderem) aus dem Hause der Streithelferin der Beklagten, eine Anbieterin von Postkarten und Kalendern, welcher vom Kläger Nutzungsrechte streitigen Umfangs und Inhalts eingeräumt worden waren. Der Kläger macht, hier Rechte an Motiven, die auf den Ansichtskarten zu sehen sind, geltend und hat zunächst die Gemeinschuldnerin, nunmehr den Beklagten, im Wege der Stufenklage auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden - im Ermessen des Gerichts stehenden - Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, in die Deckel der von ihr genutzten Pralinenpackungen, insbesondere auch den Packungen mit dem Aufdruck "Gruß aus Potsdam", Postkarten einzufügen, auf denen von dem Kläger aufgenommene Fotomotive abgebildet sind, so insbesondere die Postkarten der Kunst und Bild GmbH Nr. C 4012, Anl. K 21, und Nr. C 4006, Anl. K 22, und des Schöning & Co. Verlages Nr.3013, Anl. K 23, mit namentlich folgenden Motiven:

a) das Neue Palais, Anlage K 21, linke Reihe oben, Anlage K 22, linke Reihe unten,

b) Ruinenberg, Anlage K 21, linke Reihe Mitte

c) Orangerie mit Park und zwei Statuen, Anlage K 21, linke Reihe unten,

d) Friedrich II., Anlage K 21, mittlere Reihe, Anlage K 22, rechte Reihe Mitte,

e) Chinesiches Teehaus, Anlage K 21, rechte Spalte, Mitte; Anlage K 22, rechte Spalte oben,

f) Neptungrotte, Anlage K 22, linke Spalte oben,

g) Orangerie, Nahaufnahme mit Wassergraben, Anlage K 22, mittlere Spalte oben;

h) Große Allee; Anlage K 22, mittlere Spalte unten,

i) Nicolaiviertel, Anlage K23;

2a) dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Produkte mit dessen Motiven sie auf welche Weise in welchen Stückzahlen und in welchem Zeitraum genutzt, insbesondere welche Postkarten mit welchen Motiven des Klägers sie ihren Pralinenpackungen beigelegt hat; in welchen Bundesländern und Staaten sie derartige Produkte vertrieben hat; welchen Gewinn sie hierbei erwirtschaftet hat; und ob sie weitere Postkarten für ihre Pralinenpackungen oder andere Produkte mit Motiven des Klägers genutzt hat, auf denen kein Urheberhinweis auf diesen zu finden ist;

2b) dem Kläger über den Umfang der unter Ziffer 1) beschriebenen Handlungen Rechnung zu legen unter Vorlage von geordneten Verzeichnissen, in denen die einzelnen Veräußerungen sowie die erzielten Gewinne angegeben sind;

2c)die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nach Ziffer 2a) eidesstattlich zu versichern;

3. dem Kläger jeden Schaden zu erstatten, der ihm aus den unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen und weiteren sich aus der Auskunft ergebenden entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat gemäß seinem Teilurteil vom 20. April 1999, auf das Bezug genommen wird, wie folgt entschieden:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen,

Pralinenpackungen, in deren Deckel die nachstehenden Postkarten in der nachfolgend abgebildeten Weise (im Original farbig) eingefügt sind, zu vertreiben:

2. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchen Stückzahlen, in welchem Zeitraum und in welchen Bundesländern und Staaten sie die acht nachstehenden (im Original farbigen) Motive sowie das vorstehend unter Ziffer I. 1. zuletzt abgebildete Motiv in Deckeln von Pralinenpackungen vertrieben hat:

II. Die weitergehende Klage auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung wird abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 27. April 1999 zugestellt worden ist, hat die Gemeinschuldnerin am 18. Mai 1999 Berufung eingelegt. Nachdem auf ihren am. 15. Juni 1999 eingegangenen Antrag die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat verlängert worden war, hat sie die Berufungsbegründung am Montag, den 19. Juli 1999, eingereicht.

Gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 13. August 1999 ist über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der nunmehrige Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. September 2000 hat der Kläger den Rechtsstreit wieder aufgenommen und mit weiterem Schriftsatz vom 16. Oktober 2000, der dem Beklagten am 23. Oktober 2000 zugestellt worden ist, klargestellt, dass die Klage sich gegen den nunmehrigen Beklagten richtet. Der Kläger hat laut Auszug aus der Insolvenztabelle (Bl. II, 138) eine Forderung in Höhe von 37.800,00 DM angemeldet.

Der Beklagte, der sich das Vorbringen der Gemeinschuldnerin in der Berufungsbegründung zu Eigen macht, rügt:

Der Rechtsstreit sei nicht wirksam wieder aufgenommen worden.

Die vom Kläger erstinstanzlich gestellten Anträge seien nicht hinreichend bestimmt gewesen, was auch das Landgericht erkannt habe. Dieses habe jedoch zu Unrecht angenommen, die Anträge seien auslegungsfähig.

Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Auch auf Grund des Vermerks "Foto: " könne nicht vermutet werden, dass die Motive von ihm stammten, denn es gebe mehrere Personen dieses Namens. Der Bruder des Klägers, der Zeuge W O, der sich ebenfalls mit Berliner und Potsdamer Motiven als Fotograf betätige und auch den Vermerk "Foto: O" verwende, habe das Foto "Nikolaiviertel" eingereicht und die entsprechende Vergütung erhalten.

Die Ansichtskarte sei als solche erkennbar und werde auch als Lichtschutz für die Pralinen nicht benötigt. Sie stelle keinen integrativen Teil der Verpackung dar und erscheine dem Verbraucher als Zusatzleistung.

Die Klage müsse auch daran scheitern, dass der Kläger der Nebenintervenientin die Befugnis eingeräumt habe, die Fotos als Ansichtskarten zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Verbreitung in Pralinenschachteln stelle demgegenüber keine neue Nutzungsart dar, das Urheberrecht des Klägers sei mithin erschöpft. Eine nach § 32 UrhG zulässige dingliche Beschränkung wirke sich nicht derart aus, dass der Berechtigte jede weitere Verbreitung darauf überprüfen müsse, ob sie mit der Begrenzung im Einklang stehe. Die Ansichtskarten seien mit Zustimmung des Klägers in den Verkehr gebracht worden.

Die Klage sei im Übrigen auch deshalb unbegründet, weil der Kläger die Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet habe.

Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

das angefochtene Teilurteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, nachdem er den Antrag auf: Feststellung der in dem Teilurteil ausgeurteilten Ansprüche zur Insolvenztabelle für gegenstandslos erklärt hat, nur noch, die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert:

Die auf Betreiben des Landgerichts engergefassten Anträge seien jedenfalls jetzt nicht mehr zu weitgehend, sie blieben sogar hinter dem Umfang seines materiellen Rechts zurück. Im Übrigen übersehe der Beklagte, dass ihm auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustehe.

Er sei auch aktivlegitimiert. Auf dem Original-Dia "Nikolaiviertel" finde sich der Vermerk "D O". Der ansonsten verwendete Vermerk "Foto: O" sei für die Vermutung aus § 10 UrhG bisher stets als ausreichend erachtet worden. Sein Bruder könne bestätigen, dass die streitgegenständlichen Motive von ihm, dem Kläger, stammten. Vorsorglich habe er ihm, dem Kläger, sämtliche Rechte an besagten Motiven abgetreten. Einer Beweisaufnahme hinsichtlich dieses Punktes bedürfe es schon deshalb nicht, weil das Bestreiten des Beklagten insoweit verspätet sei.

Die Rechteeinräumung betreffe nur die Nutzung als Ansichtskarte und für Kalender, nicht aber die Nutzung für Verpackungen. Die Gemeinschuldnerin habe eine feste Verbindung hergestellt. Es komme nicht darauf an, dass die Verbindung sich auch wieder lösen lasse. Unter den Umständen des Falles sei Erschöpfung nicht eingetreten. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten habe er seine Ansprüche mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 angemeldet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des nunmehrigen Beklagten ist zulässig und erweist sich im Ergebnis als begründet.

Der Kläger hat den Rechtsstreit wirksam wieder aufgenommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der gegen den nachmaligen Gemeinschuldner anhängig gemachte Rechtsstreit auf Unterlassung als Aktivprozess im Sinne von § 85 InsO (früher § 10 KO) anzusehen (vgl. BGH GRUR 1983, 179 - "Stapel-Automat"). Auch hinsichtlich des Auskunftsantrages ist der Rechtsstreit wirksam aufgenommen worden. Gemäß § 179 Abs. 1 InsO bleibt es grundsätzlich dem Gläubiger überlassen, die Feststellung einer bestrittenen Forderung gegen den Bestreitenden - also hier den nunmehrigen Beklagten - zu betreiben. Die Auskunftsklage eines Insolvenzgläubigers gegen den Gemeinschuldner ist, wenn wie hier die Forderung bestritten wird, in der Weise zu betreiben, dass ein anhängiger Prozess aufzunehmen ist, was auch als Stufenklage geschehen kann (vgl. Häsemeyer, Die Behandlung der Klage auf Auskunft im Konkurse, ZZP 80 (1967), 263/287). Die Auskunftsklage kann auch gegen den Insolvenzverwalter verfolgt werden. Denn zu seinen Aufgaben gehört auch die Erteilung von Auskünften über solche Handlungen des Gemeinschuldners, die den Bestand der Konkursmasse berühren. Ein solcher Auskunftsanspruch steht auch nicht rechtlich außerhalb des Insolvenzverfahrens, wenn sich der Hauptanspruch auf die Insolvenzmasse bezieht. Denn in diesem Fall kann der vorbereitende Nebenanspruch nicht von anderer rechtlicher Wesensart sein. War - wie hier - die Stufenklage bereits anhängig, so darf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht dazu führen, dass der Rechtsstreit wegen des Leistungsanspruchs nach § 240 unterbrochen ist, während hinsichtlich des Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruchs der Rechtsstreit gegen den Gemeinschuldner persönlich fortgeführt werden müsste. Auch das Ergebnis, dass nach Insolvenzeröffnung die Erhebung einer Stufenklage überhaupt nicht möglich sei, kann nicht hingenommen werden (vgl. BGHZ 49,11/16 ff.).

Die Wirksamkeit der Aufnahme scheitert auch nicht daran, dass Zustellungsurkunden hinsichtlich der Wiederaufnahmeschriftsätze nicht zu den Akten gelangt sind, denn nach den eigenen Angaben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Termin ist der Wiederaufnahmeschriftsatz am 23. Oktober 2000 zugestellt worden. Überdies ist ein etwaiger Mangel in dieser Hinsicht auf Grund der rügelosen Einlassung gemäß § 295 ZPO geheilt (vgl. BGH NJW 1969, 49).

Die Klage ist zulässig. Die Anträge des Klägers sind in der hier allein interessierenden Fassung des landgerichtlichen Tenors hinreichend bestimmt.

Nur in dieser Form macht er jetzt noch seine Ansprüche geltend. Es braucht hier daher nicht entschieden zu werden, ob die Anträge, die vor dem Landgericht gestellt worden sind, der hinreichenden Bestimmtheit entbehren. Selbst wenn das Landgericht gegen § 308 ZPO verstoßen haben sollte, was nicht anzunehmen ist, so ist ein solcher Verstoß dadurch geheilt, dass sich der Kläger diese Antragsfassung nunmehr zu Eigen gemacht hat, indem er (nur) beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Nicht mehr von Interesse ist der Antrag auf Feststellung der Ansprüche zur Insolvenztabelle, der als gegenstandslos zu betrachten ist.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 72 UrhG nicht zu.

Das folgt entgegen der Ansicht des Beklagten jedoch nicht etwa daraus, dass der Kläger nicht als Lichtbildner anzusehen wäre. Zu seinen Gunsten spricht die Vermutung des § 10 Abs.1 UrhG. Diese Vermutung gilt auch für den Lichtbildner, wie sich dies unmittelbar aus § 72 Abs. 1 UrhG ergibt. Den entsprechenden Ausführungen des Landgerichts ist zu folgen. Der Kläger ist auch in üblicher Weise als Urheber der Dias bezeichnet. Dazu reicht der Hinweis "Foto: O" aus. Der Beklagten steht jedoch der Beweis des Gegenteils offen. Hinsichtlich des Dias "Nikolaiviertel" bietet sie auch Gegenbeweis an; hinsichtlich der anderen Dias ist ihr Vorbringen nicht eindeutig. Dem braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden, weil jedenfalls Erschöpfung im Sinne des § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten ist. Zutreffend beruft sich der Beklagte auf BGH NJW 2000, 3571 - "OEM-Version". Auch für das Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass der Kläger der Streithelferin des Beklagten und gegebenenfalls auch einem weiteren Verlag die Dias zum Zwecke der Verwertung für Ansichtskarten und Kalender überlassen hat. Eine derartige Beschränkung ist auch wirksam und für die Verlage verbindlich. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Verwertungsgegenüber der Gemeinschuldnerin sich nicht innerhalb des bewilligten Rahmens gehalten hat: Diese hat ersichtlich in großer Zahl Ansichtskarten mit den streitgegenständlichen Motiven erworben und dann zum Schmuck der Pralinenschachteln verwendet. Dabei ist die Verbindung mit den Pralinenschachteln nicht in einer Weise hergestellt worden, die der späteren Nutzung der Ansichtskarten als solcher entgegenstand. Vielmehr konnte der Nutzer die Ansichtskarten ohne Weiteres dem Schachteldeckel entnehmen. Letztlich sind also die Ansichtskarten auch gegenüber der Gemeinschuldnerin auf dem zugelassenen Absatzweg in den Verkehr gebracht worden, denn einem Verkauf als Ansichtskarten - auch in großer Zahl - stand nichts entgegen. Daher ist Erschöpfung eingetreten. Dass die von der Gemeinschuldnerin gewählte Form des weiteren Vertriebes mit der Beschränkung nicht in Einklang steht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn in diesem weiteren Vertrieb des Werkstücks soll der Rechteinhaber nicht eingreifen können, da sonst der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert würde (BGH a.a.O. 3572 "OEM-Version"). Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, dass nach dem Erschöpfungsgrundsatz der urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts allein davon abhängt, ob der Rechtsinhaber dem (ersten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Auf die Art und Weise der weiteren Nutzung braucht sich die Zustimmung nicht zu erstrecken. Vielmehr wird das Werkexemplar, wenn die erste Veräußerung mit Zustimmung erfolgt ist, für jede Weiterverbreitung frei. Dies dient den Interessen der Verwerter und der Allgemeinheit an der Verkehrsfähigkeit der in den Verkehr gebrachten Werkstücke (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Dies folgt daraus, dass der Urheber mit der Veräußerung die Herrschaft über das Werkexemplar aufgibt. Er gibt es zur Weiteren Benutzung frei. Seinem verwertungsrechtlichen Interesse ist in der Regel genügt, wenn er bei der ersten Verbreitungshandlung die Möglichkeit gehabt hat, seine Zustimmung von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Eine spätere Benutzung des Werkstückes soll frei sein. Dies gilt nur nicht für, die in § 27 UrhG geregelten Fälle, hinsichtlich derer eine Vergütungspflicht besteht (vgl. BGH GRUR 1985, 134 = "Zeitschriftenauslage in Wartezimmern"). Demgegenüber kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "White Christmas" (BGH GRUR 1979, 637 ff.) berufen. Die auf den Dias beruhenden Ansichtskarten sind schon nicht als Vorspannangebot eingesetzt, sondern dienen lediglich dem Schmuck der Pralinenschachtel. Entscheidend ist jedoch, dass der Streithelferin des Beklagten und eventuellen weiteren Verlagen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie gemeinsam mit der Gemeinschuldnerin das Vervielfältigungsrecht des Klägers in Bezug auf seine Dias verletzt haben. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Streithelferin des Beklagten in irgendeiner Weise in die Vervielfältigung und Verbreitung der Ansichtskarten durch die Gemeinschuldnerin eingebunden gewesen wäre. Sie kommen als Mittäter nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand nicht in Betracht (vgl. BGH a.a.O. 639). Der Kläger kann vorliegend auch seinen Unterlassungsanspruch nicht darauf, stützen, dass - wie er eher beiläufig gerügt hat - die Urheberbenennung fehlt. Dieser Punkt hat in den von ihm verfolgten Anträgen niemals einen Niederschlag gefunden. Dies gilt auch für die auf dem landgerichtlichen Tenor beruhende jetzt maßgebliche Antragsfassung. Sie bezieht sich ersichtlich allein auf die Verbreitung der Ansichtskartenmotive, wobei es lediglich um die Frage geht, ob diese Verwertung infolge der Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Klägers von ihm hinzunehmen ist.

Mangels eines Anspruchs aus § 97 UrhG geht auch der vorbereitende Auskunftsanspruch ins Leere, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger die Ausschlussfrist des § 189 InsO versäumt hat.

Die erfolgreiche Berufung zieht die Abweisung der Klage in vollem Umfang einschließlich der von dem Landgericht zurückgestellten Schadensersatzklage nach sich: Das Scheitern der Klage mit dem Unterlassungsanspruch und dem Auskunftsanspruch bedeutet, dass auch der auf dieselbe Grundlage gestützte Schadensersatzanspruch nicht durchdringen kann. Bei dieser Sachlage in der durch die Entscheidung auf die Berufung gegen das Teilurteil der offene Rest praktisch mit ergriffen wird, ist es aus prozessökonomischen Gründen zulässig, darüber in der Berufung ausdrücklich mitzuentscheiden, wenngleich das angefochtene Urteil diesen Anspruch nicht zum Gegenstand hatte, und damit den Rechtsstreit, der mit der Entscheidung über den einen Anspruch ohnehin der Sache nach erledigt ist, auch formell zum völligen Abschluss zu bringen (vgl. BGH LM § 16 UWG Nr. 14; NJW 1959, 827; Kammergericht, Urteil vom 17. September 1993 - 5 U 7400/92 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Die Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt. Dabei ist er von einem Wert des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 30.000,00 DM, des Auskunftsanspruchs in Höhe von 4.000,00 DM und des Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Höhe von 15.120,00 DM ausgegangen. Die Bewertung des Feststellungsanspruchs erfolgte auf der Grundlage der mitgeteilten erwarteten Insolvenzquote in Höhe von 40 % des Betrages von 37.800,00 DM, den der Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs war zu berücksichtigen, dass sich der Kläger in der Berufungsinstanz mit dem tenorierten Anspruch zufrieden gegeben hat, dessen Wert bei 50 % seines ursprünglichen Antrages, den das Landgericht zutreffend mit 60.000,00 DM bewertet hat, liegt.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung des Senats weicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ab, sondern beruht gerade auf der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs "OEM-Version".

Ende der Entscheidung

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