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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.09.1999
Aktenzeichen: 5 U 4194/99
Rechtsgebiete: RabattG, UWG


Vorschriften:

RabattG § 1 Abs. 2
UWG § 1
§ 1 Abs. 2 RabattG § 1 UWG

Die Ankündigung des nochmaligen kostenlosen Abdrucks des Anzeigenteils der Samstagsausgabe einer Tageszeitung betreffend den Immobilien- und Gebrauchtwarenhandel in der darauffolgenden Sonntagsausgabe der Tageszeitung stellt für eine vierwöchige Übergangszeit keinen Preisnachlass oder Sonderpreis iSv § 1 Abs. 2 RabattG dar, wenn sie der Änderung von Lesergewohnheiten aufgrund der Tatsache dient, dass diese Anzeigen bislang traditionell in der Sonntagsausgabe abgedruckt waren. Vielmehr wird der kostenlose Zweitabdruck vom Verkehr für diese Zeit als einheitliche Leistung angesehen. Ein kostenloser Zweitabdruck stellt weder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Preislistentreue dar, noch ist er unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Wertreklame (§ 1 UWG) zu beanstanden.

KG Berlin Urteil 24.09.1999 - 5 U 4194/99 - 103 O 60/99 Landgericht Berlin


hat der 5 Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und die Richterin am Landgericht Kingreen auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 4. Mai 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin geändert:

Die einstweilige Verfügung vom 23. März 1999 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Berufung hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Berliner Zeitungsmarkt. Die Antragsgegnerin verlegt die Tageszeitung "B.", in deren Sonntagsausgabe sie seit Jahrzehnten einen umfangreichen Anzeigenteil u.a. mit privaten und gewerblichen Anzeigen für gebrauchte Kraftfahrzeuge und Immobilien abgedruckt hatte. Seit dem 20. März 1999 veröffentlicht die Antragsgegnerin die Immobilien- und Kfz-Anzeigen nicht mehr wie bisher am Sonntag, sondern bereits in der Samstagsausgabe.

Auf diese Umstellung wies sie mit einer Werbeaussendung (Anlage Ast1) hin und fügte mit einem kleingedruckten Sternchenhinweis hinzu: "Immobilien- und Kfz-Markt erscheinen für 4 Wochenenden nochmals am Sonntag im Einzelverkauf und sonstigen Verkauf". Die Anzeigen wurden in der angekündigten Umstellungszeit sowohl in der Samstags- als auch in der Sonntagsausgabe der Zeitung abgedruckt, in den Abonnement-Ausgaben aber nur in der Samstags-Ausgabe. Die zweite Veröffentlichung erfolgte kostenlos.

Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, gegenüber Anzeigenkunden anzukündigen, dass Anzeigen, die für eine bestimmte Ausgabe einer Tageszeitung gebucht werden, über einen Zeitraum von 4 Wochenenden in einer weiteren Ausgabe der Tageszeitung nochmals veröffentlicht werden, und/oder Anzeigen, die für eine bestimmte Ausgabe einer Tageszeitung gebucht werden, über einen Zeitraum von 4 Wochenenden in einer weiteren Ausgabe der Tageszeitung nochmals kostenlos zu veröffentlichen, insbesondere wenn dies entsprechend der als Anlage beigefügten Werbeaussendung geschieht.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt.

Mit der Berufung begehrt die Antragsgegnerin die Abänderung des landgerichtlichen Urteils, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlaß, weil sie einen Unterlassungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG - mangelnde Preisleistentreue und unzulässige Wertreklame -, noch unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG - Irreführung durch sogenannte "Füllanzeigen" - oder nach dem Rabattgesetz als gerechtfertigt ansieht.

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Von der Darstellung des weiteren Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die - gemäß §§ 511 ff zulässige - Berufung ist begründet. Das streitgegenständliche Verhalten der Antragsgegnerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als wettbewerbswidrig anzusehen, weswegen die gegen sie erlassene einstweilige Verfügung keinen Bestand haben konnte.

Ein Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich weder aus §§ 12, 1 Abs. 2 Rabattgesetz noch aus § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Füllanzeigen oder aus § 1 UWG - mangelnde Preislistentreue bzw. unzulässige Wertreklame. Entscheidend für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Ankündigung der Antragsgegnerin, die Anzeigen des Immobilien- und Kfz-Marktes für 4 Wochen nicht nur am Sonnabend, sondern nochmals am Sonntag abzudrucken, als kostenlose zusätzliche Leistung oder als einheitliches Leistungspaket auffassen. Der Senat geht davon aus, dass letztere Auffassung zugrundezulegen ist. Angesichts der Gesamtumstände wurde der Zweitabdruck vom potenziellen Anzeigenkunden als einheitliche Leistung für die Übergangszeit angesehen, weil er (nur) mit diesem eine vergleichbare Leistung wie beim gewohnten einmaligen Abdruck in der Sonntagsausgabe erhielt. Aus der Tatsache der Umstellung folgte für ihn klar erkennbar, dass jahrelange Gewohnheiten von Anzeigenlesern betroffen waren, die der Umgewöhnung bedurften. Angesichts dessen erkannte der Anzeigenkunde auch, dass die gewohnte Reichweite seiner bei der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Anzeige nicht gewährleistet sein würde, wenn der traditionell am Sonntag abgedruckte Anzeigenteil für Immobilien und Kraftfahrzeuge übergangslos bereits am Samstag abgedruckt würde. In diesem Fall wäre damit zu rechnen gewesen, dass eine Vielzahl von Anzeigenkunden die Sonntagsausgabe wie gewohnt erworben hätte, um dann festzustellen, dass die Anzeigen schon am Vortag veröffentlicht worden waren. Diese Zusammenhänge sind für den unbefangenen Leser ohne Weiteres erkennbar gewesen. Von der Antragsgegnerin wurde angesichts dessen seitens der Anzeigenkundschaft erwartet, dennoch die von ihr üblicher Weise gelieferte Gegenleistung auch in diesem Fall zu erbringen, und zu gewährleisten, dass der Anzeigenteil der Zeitung die Anzeigenleserschaft wie bisher und in vergleichbarer Größenordnung erreicht. Dass, um hierfür Vorsorge zu treffen, die Antragsgegnerin zwangsläufig einen Doppelabdruck ankündigen musste, ist ebenso naheliegend wie die Erwartung der Anzeigenkunden, dass der Zweitabdruck - ohne dass sich dies bereits aus der fraglichen Werbeaussendung ergibt - selbstverständlich kostenlos zu erfolgen habe, anderenfalls sie nur eine gegenüber den Verhältnissen zuvor eingeschränkte Leistung erhielten, aber den vollen Preis zu zahlen hätten. Mit dem Doppelabdruck erhielten die Anzeigenkunden mithin nicht die doppelte Leistung, wie die Antragstellerin meint, sondern der Doppelabdruck stellte erst die gleiche Leistung der Antragsgegnerin - Insertionsleistung der Zeitung - wie zuvor sicher.

Es ist insoweit nicht erkennbar, dass der Ausgangspunkt des Landgerichts zutrifft, das angenommen hat, durch die zweifache Veröffentlichung sei ein deutlich größerer Leserkreis erreicht worden, als es bei einem nur einfachen Abdruck der Fall gewesen wäre. Nicht jeder, der die Samstags- oder Sonntagsausgabe der Zeitung der Antragsgegnerin erwirbt, liest auch den Anzeigenteil. Die Gesamtverkaufszahl für die Wochenendausgaben ist folglich nicht identisch mit der Zahl der Leser der Anzeigen. Nur Letztere aber sind für die Insertionsleistung signifikant. Der Kreis der potenziellen Anzeigenleser - wird abgesehen von Einzelfällen - nicht deswegen zwangsläufig größer, weil der Anzeigenträger einem größeren Publikum - nämlich nunmehr während der Übergangszeit auch dem Samstagsleser bzw. noch immer dem Sonntagsleser - unterbreitet wird. Die grundsätzlich an den Angeboten auf dem Immobilien- bzw. Gebrauchtwagenmarkt interessierten Anzeigenleser informieren sich in aller Regel gezielt über die sie interessierenden Angebote, weil es sich im Allgemeinen weder bei der Anschaffung von Grundstücken noch bei der Anmietung von Wohnungen um spontan getroffene Entscheidungen handelt. Gleiches gilt angesichts der finanziellen Konsequenzen für den Gebrauchtwagenmarkt. Selbst wenn der Samstagsleser sich überraschend mit dem Anzeigenteil, den zu erwerben er gar nicht beabsichtigt hatte, konfrontiert sah, wurde in ihm somit kein spontanes Interesse am Anzeigenteil ausgelöst. Er erweiterte mithin den Kreis der potenziellen Anzeigenleser nicht. Der grundsätzlich am Anzeigenteil interessierte Leser aber, der die Anzeigen bereits am Samstag vorfand, gehörte ohnehin zur normalen Anzeigenleserschaft. Letztere wurde darüber hinaus vom irrtümlich doppelten Lesen des Anzeigenteils durch den auffällig quergedruckten und farblich abgesetzten und damit nicht zu übersehenden Hinweis auf dem Deckblatt des jeweiligen Anzeigenteils der Sonntagsausgabe, dass es sich um einen nochmaligen Abdruck der Samstagsanzeigen handele, abgehalten, wodurch sich die Anzeigen-Leserschaft ebenfalls nicht vergrößert. Der Sonntagsleser, der aber den Anzeigenteil mangels Interesses wie eh und je ignorierte, gehörte weder vor noch nach dem Doppelabdruck zum Kreis der Interessierten, den die Anzeigenkunden der Antragsgegnerin erreichen wollten und konnten.

Dass nach alledem das Publikum die streitgegenständliche Ankündigung der Antragsgegnerin anders als ein einheitliches Leistungspaket angesehen haben könnte, hält der Senat nicht für überwiegend wahrscheinlich. Für das Gegenteil wäre die Antragstellerin glaubhaftmachungspflichtig gewesen.

Bei Zugrundelegung eines derartigen Verkehrsverständnisses kann die Antragstellerin ihr Begehren nicht mit Erfolg auf das Rabattgesetz stützen. Im Hinblick auf die erste Verbotsalternative des Tenors (Ankündigung der nochmaligen Veröffentlichung) kann von der Ankündigung eines Rabattes schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil in der Werbeaussendung konkret von Preisen nicht die Rede ist. Die nochmalige kostenlose Veröffentlichung (zweite Alternative des Verbotstenors) unterfällt nicht § 1 Abs. 2 Rabattgesetz, weil der kostenlose Zweitabdruck vom Verkehr als einheitliche Leistung für die Übergangszeit angesehen wird. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Preisdifferenzierung beruht auf sachbezogenen Erwägungen und stellt daher keinen Preisnachlass oder Sonderpreis im Sinne des § 1 Abs. 2 Rabattgesetz dar, sondern vielmehr einen unechten Sonderpreis (Löffler, Presserecht, 4. Aufl., BT Anz Rn. 65, Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 RabattG Rn. 27).

Eine Unterlassung nach Zugabegesichtspunkten kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine Zugabe begrifflich nur eine von der Hauptsache verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein kann. Werden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr - wie hier - als eine Einheit angesehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR 1999, 266 m. w. N. - Handy für 0,00 DM, BGH GRUR 1994, 743 - Zinsgünstige Finanzierung durch Herstellerbank).

Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 1 UWG wegen mangelnder Preislistentreue ist ebenfalls nicht feststellbar. Das Vertrauen der Mitbewerber auf die sogenannte "Preislistentreue" ist grundsätzlich nicht schutzwürdig (Baumbach/Hefermehl aaO, § 1 UWG Rn. 305). Der Grundsatz der Preislistentreue schränkt die freie Preisgestaltung der Verlage nicht ein (vgl. BGHZ 27, 369, 371 - Elektrogeräte). Die Lauterkeit des Leistungswettbewerbs verlangt jedoch im Geschäftsverkehr eine offene, wahre und klare Preisgestaltung (BGH NJW 1953, 579, 580). Im Anzeigengewerbe begründet daher ein im Einzelfall willkürliches, nicht gerechtfertigtes Abweichen von der Preisliste die Wettbewerbswidrigkeit (BGH aaO, OLG München AfP 1992, 367, 369; Löffler aaO, Rn. 64; Baumbach/Hefermehl aaO). Eine derartige Fallgestaltung ist jedoch vorliegend nicht feststellbar. Von Willkür der Antragsgegnerin kann aus den genannten Gründen ebensowenig die Rede sein wie von einem nur im Einzelfall gewährten "Preisnachlass". Die Antragsgegnerin hat vielmehr ohne Ausnahme sämtliche Anzeigen jeweils noch einmal in der Sonntagsausgabe abgedruckt. Daher kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Antragsgegnerin, wie sie gemeint hat, ihre geltende Anzeigenpreisliste durch die streitgegenständliche Werbeaussendung geändert hat.

Der Antrag ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Wertreklame (§ 1 UWG) begründet, weil keine andere Ware oder Leistung verbilligt oder unentgeltlich überlassen wird. Hinzukommt, dass eine Wertreklame, die nach der Zugabeverordnung und dem Rabattgesetz zulässig ist, nach § 1 UWG nur dann unzulässig sein kann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Werbung als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Derartige besondere Umstände, wie z.B. ein zu starkes Gewicht sachfremder Einflüsse auf den Kaufentschluss des Umworbenen (BGH GRUR 1973, 591 - Schatzjagd; 1974, 156, 157 - Geld - Gewinnspiele; Baumbach/Hefermehl aaO, § 1 UWG Rn. 85), sind vorliegend nicht feststellbar.

Auch § 3 UWG begründet keinen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin. Die Veröffentlichung von unbestellten Füllanzeigen stellt zwar grundsätzlich einen Verstoß gegen § 3 UWG dar (BGH Urteil vom 16. November 1973 - I ZR 129/72 - Füllanzeigen; KG WRP 1978, 819, OLG Hamm GRUR 1979, 312; Löffler aaO Rn. 85 m. w. N.). Ein derartiges Verhalten ist aber vorliegend nicht gegeben. Entscheidend ist, ob bei der Leserschaft vor allem bei (potenziellen) Interessenten ein zutreffender Eindruck von der Resonanz und Werbekraft des Pressemediums erweckt wird (Löffler aaO). Ein Irrtum über den Umfang der Werbekraft der von der Antragsgegnerin herausgegebenen Tageszeitung kann aber bei den Anzeigenkunden nicht hervorgerufen werden, die aufgrund der Werbeaussendung darüber aufgeklärt sind, dass es sich um einen "nochmaligen" Abdruck in der Sonntagsausgabe handelt. Gegenüber der Leserschaft, die den Anzeigenteil in beiden Wochenendausgaben vorfindet, ist eine Irreführung wirksam ausgeschlossen, weil sich auf den jeweiligen Deckseiten des Anzeigenteils der Sonntagsausgabe ein schlicht nicht zu übersehender Hinweis darauf befindet, dass es sich hierbei um eine Wiederholung des Abdrucks vom Vortage handelt.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.



Ende der Entscheidung

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