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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 10.08.1999
Aktenzeichen: 5 U 4242/99
Rechtsgebiete: ZPO, RabattG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO §§ 511 ff
ZPO § 97 Abs. 1
RabattG § 7
Es liegt keine unzulässige Rabattgewährung vor, wenn der Preis für einfache Zeilenanzeigen im Anzeigenteil einer Zeitung ab einer gewissen Anzahl rein rechnerisch bis zu 65,62 % hinter dem Preis für die gleiche Anzahl gestalteter Anzeigen zurückbleibt, auch wenn die Zeilenanzeige erst ab eben dieser Anzahl gebucht werden kann.

KG Berlin Urteil 10.08.1999 - 5 U 4242/99 - 103 O 50/99 Landgericht Berlin


hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Crass als Vorsitzender, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und die Richterin am Landgericht Kingreen auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 9. April 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Berliner Zeitungsmarkt. Die Antragsgegnerin bietet gewerblichen Kfz-Anzeigenkunden neben hier nicht zur Frage stehenden gestalteten Anzeigen die sogenannte "Maxi-Anzeige" an, auf die der Blick des Lesers insbesondere durch eine doppelt große, fette und schräg gestellte Anfangszeile sowie durch ein Kreuz vor der Anzeige gelenkt wird. Diese Anzeigenform ist einzeln oder mehrfach buchbar. Außerdem bietet die Antragsgegnerin dem selben Kundenkreis die Möglichkeit, für die Inserate die Form der sogenannten "Kompakt-Anzeige" (normale Kleinanzeige) zu nutzen. Diese ist - jedenfalls für gewerbliche Anbieter - erst ab fünf Anzeigen pro Erscheinungstermin buchbar. Der Gebrauchtwagen-Anzeigenteil der von der Antragsgegnerin herausgegebenen Tageszeitung weist folgendes Bild auf (auszugsweise und beispielhaft aus "Berliner Morgenpost" vom 14. März 1999, S. 61):

<Abbildung>5 U 4242.99_1.bmp</Abbildung>

Hierfür bietet die Antragsgegnerin Preise in folgender Staffelung an:

<Abbildung>5 U 4242.99_2.bmp</Abbildung>

<Abbildung>5 U 4242.99_3.bmp</Abbildung>

Die Antragstellerin hält dies für eine Fortsetzung eines zuvor von der Antragsgegnerin entwickelten Rabattsystems, bei dem zwischen einer sogenannten "Zeilenanzeige" und einer "Blickfanganzeige" gewählt werden konnte, wobei durch die Preisstaffelung ein Rabatt von bis zu 65,62 % gewährt wurde. Diese Form der Rabattgewährung war der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung untersagt worden.

Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,

gewerblichen Kfz-Anzeigenkunden gegenüber Mengenrabatte von mehr als 30 % anzukündigen und/oder zu gewähren, wenn dies wie in der als

Anlage

beigefügten Werbeaussendung (S. 2) geschieht, indem eine "Maxi-Anzeige" neben einer "Kompakt-Anzeige" angeboten wird und die "Kompakt-Anzeige" erst ab 5 Anzeigen pro Erscheinungstermin buchbar ist.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerin.

Sie verfolgt dabei weiter ihre Rechtsauffassung, es handele sich um eine aufeinander aufbauende Anzeigenstaffelung, weswegen die Preisgestaltung für die Kompakt-Anzeige mit derjenigen für die teurere Maxianzeige ein einheitliches Rabattsystem bilde. Wegen dieser Bezugnahme habe der Kunde den Eindruck, ihm werde mit den Kompakt-Anzeigen ein Ausnahmepreis gewährt, soweit er mehr als vier Anzeigen schalte, da die Kompakt-Anzeige erst ab fünf Anzeigen buchbar sei. Dies laufe aber wiederum auf einen Rabatt bis zu 65,62 % hinaus.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die - gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige - Berufung bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht erkannt, daß bei der Preisgestaltung der Antragsgegnerin ein Verstoß gegen das Rabattgesetz nicht vorliegt.

Auch in der Berufungsinstanz ist unstreitig geblieben, daß im Anzeigengeschäft Mengenrabatte gemäß § 7 RabattG bis zu 30 % handelsüblich sind. Diese Grenze übersteigen die streitgegenständlich von der Antragsgegnerin gewährten Rabatte jedoch nicht.

Die Preisgestaltung für die Kompakt-Anzeigen stellt keine Mengenrabattgewährung für die Maxianzeigen dar. Wer mehr als vier Maxianzeigen schalten will, zahlt dafür den nach der hierfür geltenden Preisstaffel geltenden Preis und nicht etwa denjenigen für Kompakt-Anzeigen. Gleiches gilt umgekehrt für die Kompakt-Anzeige, ohne daß es dabei ins Gewicht fällt, daß diese Anzeigenart - jedenfalls von gewerblichen Anbietern - erst ab einer Anzahl von fünf Stück gewählt werden kann. Eine lineare Fortschreibung der Rabattgewährung für Maxianzeigen in der Preisgestaltung für Kompakt-Anzeigen ist nicht erkennbar. §§ 7, 8 RabattG treffen nur die wirklichen Mengennachlässe durch Preisbildung und Hingabe gleicher Waren, sind jedoch auf eine von vornherein berechnete günstigere Preisstellung für größere Mengen nicht anwendbar (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 7 RabattG Rdnr. 6).

Dem Anzeigenkunden steht es bei einer über vier hinausgehenden Anzeigenstückzahl frei, ob er Maxi- oder Kompakt-Anzeigen wählt. Zwar drängt es sich dem gewerblichen Anzeigenkunden durchaus auf, statt vier (Kompakt-)Anzeigen besser fünf Anzeigen in Auftrag zu geben, um die preislich günstigere Variante in Form der Kompakt-Anzeigen zu erhalten. Letzteres gilt jedoch nur, wenn ihm die besondere Gestaltung der Maxi-Anzeige gleichgültig ist und er hierauf ohne weiteres verzichtet. Tatsächlich erlangt er aber sodann weder Maxi-Anzeigen, noch einen Rabatt darauf, sondern Kompakt-Anzeigen mit dem dafür geltenden Preis. Damit einher geht jedoch der Verzicht auf die besonderen Aufmerksamkeitsmerkmale, die die Maxi-Anzeige im Gegensatz zur Kompakt-Anzeige besitzt. Wer diese besonders werbende Anzeigenart wählt, entschließt sich dazu aufgrund der erhöhten Werbewirksamkeit, für die er einen erhöhten Preis zu zahlen bereit ist. Dennoch kann deswegen nicht der Preis für die Maxi-Anzeige quasi als "Grundpreis" für alle weiteren Anzeigenformen gesehen werden, denn aufgrund der unterschiedlichen Gestaltungsmerkmale handelt es sich bei ihr im Gegensatz zur schlichten Kompakt-Anzeige um eine völlig andere verlegerische Leistung (vgl. Löffler, Presserecht, 4. Aufl., Anz BT Rn 68). Vielmehr hat die Antragsgegnerin eine Preisspaltung dergestalt vorgenommen, daß es einen Grundpreis für gestaltete (Maxi-)Anzeigen sowie einen Grundpreis für nicht gestaltete (Kompakt-)Anzeigen gibt, wobei letztere erst ab einer Anzahl von fünf Stück buchbar sind. Zutreffend ist, daß der Kunde, der nur eine bis vier Anzeigen schalten will, nur auf die Maxi-Anzeigen zugreifen kann und demjenigen Kunden, dem nicht an einer besonderen werblichen Herausstellung einzelner von ihm im Rahmen seines Geschäftsbetriebs angebotenen Kfz. im Form der Maxi-Anzeigen gelegen ist, nichts anderes übrig bleibt, als entweder die Aufmerksamkeitsmerkmale der Maxi-Anzeigen wohl oder übel in Kauf zu nehmen und den entsprechenden Preis dafür zu zahlen, oder aber erst ab einer Anzahl von fünf Anzeigen und dann in Form der günstigeren Kompakt-Anzeigenvariante Anzeigen in Auftrag zu geben. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Rabattgewährung seitens der Antragsgegnerin, sondern aufgrund der "Zulassungsbeschränkung" ab fünf Anzeigen um einen - zulässigen - Gebindepreis für eine selbständige Verkaufseinheit. Im Rahmen dieser selbständigen Verkaufseinheit werden aber unstreitig die handelsüblich gewährten Rabatte nicht überschritten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich de iure nicht um eine Umgehung der der Antragsgegnerin bereits zuvor untersagten Rabattgewährung bis zu 65,29 %, wenn diese Zahl auch, die Betrachtungsweise der Antragstellerin zugrunde gelegt, im vorliegenden Fall präzise erreicht wird. Die Umstellung der Anzeigenpreise durch die Antragsgegnerin führt vielmehr aus dem Verbotsbereich der vor diesem Verfahren ergangenen einstweiligen Verfügung heraus und eröffnet zudem keinen neuen Verbotsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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