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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 08.08.2000
Aktenzeichen: 5 U 4488/99
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
Leitsatz:

Eine Kassenärztliche Vereinigung verstößt nicht gegen § 1 UWG, wenn sie Ärzten, die Einweisungen in eine von einer Versicherung empfohlene Abteilung eines Krankenhauses vornehmen, Punkte mit dem Ergebnis gut bringt, dass die Ärzte von der Versicherung monatlich maximal 30,00 DM erhalten.

Die Kassenärztliche Vereinigung handelt insoweit nicht zu Zwecken eigenen Wettbewerbs und haftet auch nicht als Mitstörerin. Denn auch das Vorgehen der Versicherung ist nicht unlauter, sondern dient deren legitimen Ziel, die Ausgaben für die stationäre Behandlung möglichst niedrig zu halten.


KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 4488/99 103 O 173/98 Landgericht Berlin

Verkündet am: 8. August 2000

Lohey, Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und den Richter am Landgericht van Dieken auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. März 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 50.000,00 DM.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt das Krankenhaus.

Die Beklagte schloss am 3. Dezember 1997 mit dem IKK Landesverband Brandenburg und Berlin eine "Vereinbarung über die Förderung ambulanter Behandlung mittels kommunizierender Fonds". Ziel dieser Vereinbarung ist es, darauf hinzuwirken, dass die ambulante Versorgung Vorrang vor der stationären Versorgung erlangt. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 der Vereinbarung sinngemäß:

Sofern die stationäre Behandlung eindeutig medizinisch indiziert ist, veranlasst der Arzt die Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus. Die IKK empfiehlt ihren Versicherten Krankenhausabteilungen aus einem Leitfaden. Sofern die Krankenhäuser geeignet sind, berät der Arzt den Patienten über die Empfehlung der IKK. Die Abrechnung der Leistung erfolgt unter der Pseudonummer auf dem Dokumentationsbogen. Die Leistung ist nur einmal im Behandlungsfall und maximal dreimal je Arzt im Quartal und nur nach Aufnahme des Patienten in einen IKK empfohlenen Krankenhaus abrechnungsfähig. Die Leistung ist mit 300 Punkten bewertet. Alle Leistungen der Vereinbarung werden mit einem Punktwert von 0,10 DM aus dem Fond zur Förderung der ambulanten Behandlung finanziert.

Das bedeutet, dass ein Arzt im Höchstfall 90,00 DM im Quartal, also 30,00 DM monatlich, erhalten kann.

Die Empfehlung von Krankenhäusern durch den IKK Landesverband erfolgte im "Leitfaden Berliner Krankenhäuser 1998". Dieser führt in Tabellenform eine Reihe von Berliner Krankenhäusern auf und empfiehlt einzelne Abteilungen der genannten Krankenhäuser in der Weise, dass sie mit einem blauen Feld gekennzeichnet werden. Grundlage der Empfehlung war unter anderem eine Anfang 1998 vom IKK Landesverband bei den Krankenhäusern durchgeführte Fragebogenaktion, in der nach Standards wie zum Beispiel der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und der Ausstattung der Zimmer sowie nach den sozialen und psychologischen Betreuungsangeboten gefragt wurde. Die tabellarische Übersicht in dem Leitfaden sieht - in verkleinerter Ablichtung - wie folgt aus:

Die Beklagte verschickte den Leitfaden an alle niedergelassenen Ärzte und an Ärzte in Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V. In dem Begleitschreiben wurde auf die oben genannte Vergütungsregelung hingewiesen. Weiter heißt es dort:

Die IKK Berlin nimmt ihre Empfehlung nach folgenden Kriterien vor: a) Bereitschaft, mit niedergelassenen Ärzten zu kooperieren Voraussetzung für die Aufnahme in den Leitfaden ist die Bereitschaft, eng mit niedergelassenen Ärzten zu kooperieren und beispielsweise den Besuch des niedergelassenen Arztes im Krankenhaus zu gestatten und zu begrüßen.

b) Fallkosten/Abteilung

Die Krankenhausabteilungen, deren Fallkosten sich im unteren Drittel bewegen, wurden in die engere Wahl für den Leitfaden aufgenommen.

c) Annehmlichkeit für die Patienten:

Bettenzahl pro Raum, Zimmerausstattung und soziale Betreuung wurden in die Betrachtung einbezogen.

Die endgültige Empfehlung insbesondere nach medizinischen Aspekten bleibt vollständig Ihnen überlassen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Empfehlung der IKK Berlin zu berücksichtigen und den Patienten über die Empfehlung zu beraten.

Der Kläger hält die Herausgabe des Leitfadens für unlauter im Sinne des § 1 UWG. Er hat vorgetragen, die Empfehlung gebe keinen Aufschluss über die Qualität oder das Preis-/Leistungsverhältnis der von den Krankenhäusern angebotenen Leistungen, weil medizinische Merkmale außer Acht gelassen worden seien. Ferner würden Autoritätspersonen in unzulässiger Weise eingespannt, wenn der IKK Landesverband sich der Ärzte bediene, um seine eigenen wirtschaftlichen Interessen durchzusetzen. Ferner würden die Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen pauschal herabgesetzt, die im Leitfaden nicht positiv hervorgehoben würden. Schließlich stelle die Hervorhebung einzelner Abteilungen in verschiedenen Krankenhäusern auch einen Boykottaufruf gegenüber den nicht hervorgehobenen Abteilungen dar. Im Übrigen sei es wettbewerbswidrig, den Ärzten für die Beratung über ein empfohlenes Krankenhaus eine Vergütung zu gewähren, weil dadurch die Entscheidung für ein Krankenhaus unsachlich beeinflusst würde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft - diese zu vollziehen an dem Vorstandsmitglied Dr. M R R -, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstandsmitglied Dr. M R R, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. an Ärzte, die an der kassenärztlichen Versorgung beteiligt sind, Empfehlungen für Berliner Krankenhäuser weiterzugeben, die sich, wie dies in dem vom IKK Landesverband Brandenburg und Berlin herausgegebenen "Leitfaden Berliner Krankenhäuser 1998" geschieht, nicht an medizinischen Merkmalen, sondern an sonstigen Merkmalen (zum Beispiel Verkehrsanbindung des Krankenhauses, Fernseh- und Einkaufsangebote für Patienten) orientieren;

2. Ärzten, die an der kassenärztlichen Versorgung beteiligt sind, für die Einweisung eines Patienten in eine der im "Leitfaden Berliner Krankenhäuser 1998" empfohlenen Abteilung der aufgeführten Krankenhäuser Punkte gutzubringen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie nicht zu Wettbewerbszwecken gehandelt habe, sondern in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Das Landgericht hat gemäß dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, der Klage hinsichtlich des Antrages zu 2. stattgegeben und sie hinsichtlich des Antrags zu 1. abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das ihr am 17. Mai 1999 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 1. Juni 1999 Berufung eingelegt und diese am 23. Juni 1999 begründet.

Sie rügt:

Der Tenor des angegriffenen Urteils gehe zu weit, da nicht die Einweisung, sondern die Beratung durch den Kassenarzt vergütet werde. Die Begründung des Landgerichts sei unzureichend, da es nicht darlege, dass das beanstandete Verhalten den Wettbewerb Dritter in wettbewerbswidriger Weise fördere. Es treffe jedenfalls nicht zu, dass das Versprechen einer besonderen Vergütung zu von sachfremden Erwägungen geleiteten Entscheidungen der behandelnden Ärzte führe. Ihnen allein obliege die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welches Krankenhaus der Patient eingewiesen werde. Aufgrund seiner medizinischen Sachkompetenz entscheide der Arzt auch darüber, welches Krankenhaus für die Behandlung geeignet sei. Erst wenn er festgestellt habe, dass es mehrere geeignete Krankenhäuser gebe, berate er den Patienten bei der Auswahl gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IKK. Sachfremde Erwägungen schieden unter diesen Umständen aus, zumal der Arzt ohnehin allenfalls 90,00 DM je Quartal bekommen könne.

Ihre Vorgehensweise entspreche dem Ziel einer wirtschaftlichen Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen (§ 12 Abs. 1 SGB V).

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es in dem Verbotstenor nach "zu Zwecken des Wettbewerbs" heißt, "einem an der kassenärztlichen Versorgung beteiligten Arzt für den einem Patienten erteilten Rat, sich in eine der im "Leitfaden Berliner Krankenhäuser 1998" empfohlenen Abteilungen der aufgeführten Krankenhäuser einweisen zu lassen, für den Fall Punkte gutzubringen, dass der Patient tatsächlich in das empfohlene Krankenhaus aufgenommen wird".

Er erwidert:

Zwischen Krankenhäusern bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, so dass jede Empfehlung eines Krankenhauses dessen Wettbewerb fördere. Das gelte auch und gerade dann, wenn die Empfehlung allein auf wirtschaftlichen Daten beruhe. Gerade von der Zielstellung des Leitfadens her seien die medizinischen Erwägungen unerheblich. Es sei absolut unverständlich, wenn den Ärzten Geld für den selbstverständlichen Rat gezahlt werde, von mehreren gleich geeigneten Krankenhäusern das kostengünstigste vorzuschlagen. Die Entscheidung der Ärzte solle auf einer möglichst frühen Stufe unter Vernachlässigung medizinischer Gesichtspunkte beeinflusst werden. Der Auftrag, die Versorgung der Patienten kostengünstig zu gestalten, ändere nichts an der Wettbewerbsabsicht.

Es sei mit den guten Sitten im Wettbewerb schlechterdings nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den ärztlichen Einweisungsrat finanziell belohne und ihn dahin beeinflusse, medizinische Vorteile gering zu schätzen. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient könnte belastet werden, wenn der Patient argwöhnen müsste, sein Arzt empfehle ein bestimmtes Krankenhaus, um eine Prämie zu kassieren. Dass die Prämie derzeit niedrig sei, stehe der Wettbewerbswidrigkeit schon wegen der hohen Nachahmungsgefahr nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten erweist sich als erfolgreich, denn dem Kläger steht kein Anspruch aus § 1 UWG zu.

Die Klage ist jedoch zulässig, insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der geänderten Antragsfassung. Sie stellt auf die konkrete Verletzungshandlung ab. Insoweit liegt auch keine teilweise Zurücknahme der Klage vor, denn es geht lediglich um eine redaktionelle Klarstellung des Antrags, der sich nunmehr konkret an der Verletzungshandlung orientiert, die zuvor nicht ganz richtig umschrieben war. Inhaltlich bleibt der neue Antrag jedoch hinter dem vom Landgericht tenorierten Verbotstenor nicht zurück. Denn auch der ursprünglich gestellte und tenorierte Antrag ist anhand des Vorbringens des Klägers auszulegen. Er hat sich stets auf die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der IKK bezogen.

Einem Anspruch gegen die Beklagte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus § 1 UWG steht zunächst entgegen, dass die Beklagte nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die öffentliche Hand - das betrifft auch die Beklagte - lediglich ihre öffentliche Aufgabe erfüllen will. Doch schließen sich im Einzelfall die Erfüllung eine öffentlichen Aufgabe und die Wettbewerbsabsicht nicht aus. Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, ob gleichzeitig eine Wettbewerbsabsicht vorliegt oder ob diese als völlig nebensächlich hinter anderen Beweggründen zurücktritt. Entscheidend ist, ob die öffentliche Hand das Ziel verfolgt, in den Wettbewerb einzugreifen. Ist das Tätigwerden zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach Art und Umfang sachlich notwendig, wird eine etwaige Wettbewerbsabsicht grundsätzlich in den Hintergrund treten. Ist umgekehrt das Verhalten der öffentlichen Hand sachlich nicht geboten, ist die Wettbewerbsabsicht erheblich (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdn. 231). Handlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften außerhalb des Erwerbs erwerbswirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs verfolgen im Allgemeinen nicht das Ziel, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern dienen regelmäßig der Wahrnehmung der diesen im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgaben. Das schließt zwar das Bestehen einer Wettbewerbsabsicht im Einzelfall nicht aus, etwa wenn eine Gemeinde an dem wirtschaftlichen Erfolg eines Gewerbetreibenden, dessen Wettbewerb zu fördern ihr Handeln geeignet ist, ein Interesse hat, weil sie davon aufgrund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen profitiert. Jedoch bedarf es insoweit besonderer Feststellungen (vgl. BGH GRUR 1990, 463 f. - "Firmenrufnummer". Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die Tätigkeit kassenärztlicher oder kassenzahnärztlicher Vereinigungen. Auch insoweit gilt, dass bei einem hoheitlichen Handeln mit privatrechtlichen Auswirkungen auf Wettbewerber nicht ohne weiteres vom Bestehen einer Wettbewerbsabsicht ausgegangen werden kann (vgl. BGH GRUR 1993, 917, 919 - "Abrechnungs-Software für Zahnärzte"). Grundsätzlich ist die Wettbewerbsabsicht der öffentlichen Hand regelmäßig zu verneinen, wenn sie sich streng im Rahmen ihrer Aufgaben hält und sachlich und unparteiisch verfährt. Anderes gilt, wenn sie eindeutig werbend zugunsten eines Anbieters in den Wettbewerb unter den Leistungserbringern eingreift (vgl. OLG Frankfurt, WRP 1997, 1205).

Unter Beachtung dieser Grundsätze kann vorliegend ein Handeln der Beklagten zu Wettbewerbszwecken nicht festgestellt werden. Allerdings greift sie in geringem Maße in den Wettbewerb zwischen stationär behandelnden Leistungsanbietern ein, indem sie sich für die Verwendung der von der IKK herausgegebenen Liste einsetzt. Sie zahlt jedoch die ausgelobte Vergütung nicht und erspart selbst keine Krankenhauskosten. Sie meint lediglich, den Interessen ihrer Mitglieder dadurch zu dienen, dass sie versucht, die Stellung der ambulant behandelnden Kassenärzte zu stärken. Damit verlässt sie den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich nicht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihr Beitrag zu dem Vorgehen der IKK unsachlich oder gar gehässig gegenüber den nicht empfohlenen Krankenhausabteilungen ist.

Eine Unterlassungspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Sie hat nicht an der Herbeiführung einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt. Denn auch das Vorgehen der IKK ist im Ergebnis wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings hält der Senat grundsätzlich an der Auffassung fest, dass eine Auslobung von Geldgeschenken, die in keiner sachlichen Beziehung zum Leistungsangebot des Auslobenden stehen, wettbewerbsrechtlich bedenklich ist (vgl. KG, Senat MD 1999, 809; Gloy/Klosterfelde/Jaeger-Lenz, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 50 Rdn. 140; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., UWG, § 1 Rdn. 98). Jedenfalls solange sich das ausgelobte Geschenk in dem geringfügigen Rahmen bewegt, der hier zugrunde zu legen ist, erscheint aber der Hinweis der Beklagten, es gehe letztlich nur um eine Art "Erinnerung" zutreffend. Ohne eine solche "Erinnerung" würde die von der IKK erarbeitete Liste bei den Kassenärzten keine Beachtung finden. Die geringe Höhe des ausgelobten Betrages (monatlich höchstens 30,00 DM) erscheint auch ungeeignet, die Entscheidung der Kassenärzte, in welche Klinik sie ihre Patienten einweisen, in unsachlicher Weise zu beeinflussen. Dabei ist auch zu bedenken, dass eine bessere Verzahnung von ambulanter und stationärer Behandlung, der die Liste dient, durchaus auch den Interessen der Patienten dienen kann. Schließlich ist nicht zu übersehen, dass es das legitime Interesse einer Krankenversicherung ist, die Kosten für stationäre Leistungen, von denen sie einen erheblichen Anteil tragen muss, möglichst niedrig zu halten. Eine Empfehlung zugunsten preisgünstiger Anbieter ist unter diesen Umständen nicht missbräuchlich (vgl. BGH WRP 2000, 759/761 -"Zahnersatz aus Manila"). Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Senats auch für den vorliegenden Fall ausschlaggebend, wobei es keinen entscheidender Unterschied darstellt, dass hier die Empfehlung mit einem geringfügigen Geldgeschenk verbunden ist, da ohne dieses die Empfehlung die angesprochene Ärzteschaft schwerlich im wünschenswerten Ausmaß erreichen würde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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