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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: 5 U 4831/00
Rechtsgebiete: UrhG
Vorschriften:
UrhG § 97 Abs. 1 |
Der Ausnahmefall einer Doppelschöpfung kann vorliegen; wenn sich die Übereinstimmungen darauf auf die Proportionen beschränken und die übereinstimmende graphische Gestaltung naheliegend ist, sofern nicht die ursprüngliche Gestaltung bei der "Doppelschöpfung" bekannt war.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 5 U 4831/00 16.O.213/00 Landgericht Berlin
Verkündet am: 26. September 2000
Lohey, Justizsekretärin
In Sachen
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und den Richter am Landgericht van Dieken auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2000 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 11. Mai 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Maler und Fotograf. Er schuf das Gemälde mit dem Titel "Vaterland" und stellte es im Jahre 1988 der Öffentlichkeit vor. Dabei handelt es sich um ein Acrylbild auf Leinwand 110 x 175 cm, auf dem der Antragsteller die deutsche Flagge mit Elementen der Flagge des Staates Israel - insbesondere mit dem Davidstern - kombinierte. Nachfolgend schuf er ähnliche Gemälde. Im Jahr 1990 brachte er ein sogenanntes "Mauerbild" mit diesem Motiv auf der ehemaligen Berliner Mauer an der späteren "East-Side-Gallery" in Berlin an und rekonstruierte es regelmäßig bis in die Gegenwart. Dieses Bild war auf der Titelseite der amerikanischen Zeitschrift "Newsweek" vom 8. Juni 1998 abgebildet. Das Ursprungswerk und das Werk in der Gestaltung an der East-Side-Gallery sind aus den folgenden Ablichtungen ersichtlich:
Der Antragsteller verwendete das Motiv auch noch in anderen Gestaltungen - etwa als Plakat mit einem Text oder in mosaikartiger Form unter Beifügung von Pinseln. Insbesondere die an der "East-Side-Gallery" aus Anlass der Volkskammerwahl vom 18. März 1990 angebrachte Version hat auch international Aufsehen erregt.
Die Antragsgegnerin verwendete im Vor- und Nachspann ihrer vierteiligen Fernsehdokumentation "Wir sind da! - Juden in Deutschland nach 1945" ebenfalls eine Darstellung der deutschen Flagge mit einem blauen Davidstern. Im Vorspann ist der Davidstern dergestalt animiert, dass er zunächst im Vordergrund erscheint und sich langsam auf die sich dahinter befindliche leicht wehende deutsche Flagge legt. Dabei ist der Davidstern zentral positioniert und füllt in der beschriebenen Weise kontinuierlich ca. 3/4 der deutschen Flagge, sodass er sie in seinem Umfang schließlich abdeckt. Dabei vermischen sich die Farben von Davidstern und Flagge. Im Nachspann ist für die Dauer von ca. 45 Sekunden die deutsche Flagge mit einem blauen Davidstern als Standbild zu sehen. Eine Nennung des Antragstellers als Urheber erfolgt jeweils nicht. Die Antragsgegnerin strahlte die Serie im Bayerischen Rundfunk zwischen dem 13. März und dem 3. April 2000 und im Westdeutschen Rundfunk in der Zeit vom 10. bis zum 31. März 2000 aus. Der Antragsteller hält seine Urheberrechte für verletzt. Er hat beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen, sein Werk "Vaterland" im Vorspann der von ihr produzierten vierteiligen Fernsehdokumentation "Wir sind da! - Juden in Deutschland nach 1945" selbst zu verwenden, auszustrahlen und anderweitig zu verbreiten sowie Dritten zu gestatten, das Werk zu verwenden, auszustrahlen oder anderweitig zu verbreiten, insbesondere in der nachfolgend wiedergegebenen Form (hier ausgestrahlt vom WDR):
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Gemäß dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der Berufung, in der er seinen Antrag weiterverfolgt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Antragstellers kann keinen Erfolg haben, da ihm kein im Wege der einstweiligen Verfügung sicherbarer Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung gemäß dem im Tatbestand wiedergegebenen Antrag zusteht.
Allerdings kommt den Werken des Antragstellers, in denen er die deutsche und die israelische Fahne "collagiert" urheberrechtlicher Schutz als Werk der bildenden Kunst zu. Zwar sind Flaggen- und Wappen-Collagen keineswegs eine Neuheit - man denke nur an die Fahne Südafrikas, die aus den Farben der vormaligen (Apartheid-)Republik Südafrika und des ANC zusammengesetzt ist oder auch an den Union Jack -, doch zeigt die konkrete Ausgestaltung der hier interessierenden Versionen die erforderliche Individualität. Es geht keineswegs nur um den Schutz der bloßen Idee, die deutsche mit der israelischen Fahne zu verbinden, oder auch der bloßen Idee, den Davidstern wie ein Wappen auf den deutschen Farben zu behandeln. Die erforderliche Individualität folgt hier aus der konkreten Ausgestaltung, die sich etwa in den Proportionen zeigt. Zutreffend verweist der Antragsteller darauf, dass es sich bei seinem Werk, wobei er sich, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, im Wesentlichen auf die Version an der East-Side-Gallery stützt, um ein Werk der politischen Kunst handelt. Es geht hier nicht etwa um angewandte Kunst, sodass es ausreicht, dass das Werk den Anforderungen, die an die "kleine Münze" zu stellen sind, genügt. Der Antragsteller hat dargelegt, dass eine Verbindung der Fahnen von Deutschland und Israel auch in ganz anderer Weise möglich wäre. Es ist also nicht so, dass er lediglich mechanisch und rein handwerklich zwei gemeinfreie Objekte zusammengesetzt hat. Die konkrete Gestaltung beruht auf seiner menschlich-gestalterischen Tätigkeit, und in ihr kommt seine Individualität zum Ausdruck (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage, § 2 Rdnr. 148). Es handelt sich hier um eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (vgl. BGH GRUR 1983, 377/378 - "Bromheer-Muster").
Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sind die individuellen Züge eines Werks. Nur sie sind vor Benutzung und Nachahmung geschützt. Daher ist zu prüfen, aus welchen Merkmalen sich die Individualität des Werkes ergibt. Dabei wird der Schutzumfang eines Werks durch den Grad seiner Individualität, d. h. durch seine Gestaltungshöhe bestimmt. Je stärker die Individualität des Urhebers im Werk zum Ausdruck kommt, d. h. je größer die Gestaltungshöhe ist, desto größer ist der Schutzumfang. Umgekehrt folgt aus einem nur geringen Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage, § 2 Rdnr. 73). Gegenstand des Urheberrechtsschutzes kann daher nicht etwa die Idee sein, die deutsche Fahne mit der israelischen zu verbinden. Denn insoweit geht es um gemeinfreie Objekte, die der Antragsteller nicht für sich monopolisieren darf. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit ist daher nur die konkrete Gestaltungsform zu berücksichtigen, die sich in den vom Antragsteller angeführten Versionen zeigt. Dabei geht es entsprechend seinem Vortrag im Wesentlichen um die Gestaltung des Werkes, das zur East-Side-Gallery gehört. Die Darstellung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Davidstern mittig derart auf den roten Streifen der deutschen Fahne aufgebracht wird, dass die vertikalen, jeweils nach oben und unten zeigenden Spitzen in das schwarze und gelbe Farbenband hineinragen. Zudem sind die beiden blauen Streifen der israelischen Flagge parallel im oberen und unteren Farbenband dargestellt. Diese Gestaltungsform zeigt nur eine gering ausgeprägte Individualität, sodass auch der Schutzumfang nur gering sein kann. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass Collagen von Flaggen oder Wappen nicht überragend originell sind. Auch ist gerade die Verbindung zwischen der deutschen und der israelischen Fahne angesichts der geschichtlichen Zusammenhänge nahe liegend. Die Entnahme der Antragsgegnerin betrifft die Verwendung des Davidsterns in der vom Antragsteller geschaffenen Proportion. Es ist darauf hinzuweisen, dass die blauen Streifen aus der israelischen Flagge nicht entnommen worden sind. Das beruht darauf, dass sich die von der Antragsgegnerin ausgestrahlten Fernsehsendungen nicht mit dem Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel befassen, sondern mit dem Leben jüdischer Mitbürger nach dem Krieg in Deutschland. Der Davidstern ist hier also eher als Symbol des mosaischen Glaubens anzusehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verbindung der deutschen Fahne mit dem Davidstern sich auch in der konkreten Ausgestaltung der Werke des Antragstellers findet und dass gerade diese Kombination den Eindruck dort prägt, die Werke des Klägers also zu Werken politischer Kunst macht. Dies hat zur Folge, dass angesichts der Vielfalt individueller Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiet dann, wenn eine weitgehende Übereinstimmung von Werken besteht, davon auszugehen ist, dass diese nicht auf selbstständigem Schaffen beruht. Es ist also eine Ausnahme, dass eine Doppelschöpfung vorliegt, bei der mehrere Urheber unabhängig voneinander übereinstimmende Werke geschaffen haben, ohne dass der eine bewusst oder unbewusst auf das Werk des anderen zurückgegriffen hätte. Eine 100%ige Übereinstimmung wird zwar nach menschlicher Erfahrung als Doppelschöpfung kaum eintreten. Im Ähnlichkeitsbereich liegende Gestaltungen sind aber durchaus als Doppelschöpfung möglich, besonders wenn der Spielraum für individuelles Schaffen begrenzt ist und die Individualität nur in bescheidenem Maße zu Tage tritt. Am ehesten finden sich solche Fälle im Bereich der kleinen Münze, insbesondere dann, wenn die beteiligten Urheber auf gemeinfreies Kulturgut zurückgreifen, das sie in eigenschöpferischer, aber ähnlicher Weise zu einem Werk formen (vgl. BGH GRUR 1971, 286 - "Magdalenenarie"; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 27). Vorliegend nimmt der Senat an, dass der seltene Fall einer Doppelschöpfung vorliegt. Die Übereinstimmungen zwischen den Werken des Antragstellers und dem An- und Abspann der Sendungen der Antragsgegnerin sind keineswegs weitgehend. Sie beschränken sich darauf, dass der Davidstern in den beschriebenen Proportionen auf die deutsche Fahne aufgebracht ist. Nach Auffassung des Senats ist es überwiegend wahrscheinlich, dass ein von der Antragsgegnerin mit der Gestaltung eines Motivs für die Dokumentation "Wir sind da! - Juden in Deutschland nach 1945" beauftragter Gestalter eigenständig darauf kommen konnte, dass der Davidstern in der geschehenen Weise mit der deutschen Fahne zu verbinden ist. Die gefundene Gestaltung ist die absolut nahe liegende. Daher ist der grundsätzlich gegen eine Doppelschöpfung sprechende Anscheinsbeweis (im Verfügungsverfahren Anscheinsvermutung) vorliegend widerlegt. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Personen, die für die Antragsgegnerin die Dokumentation gestaltet haben, eines der entsprechenden Werke des Antragstellers gekannt haben. Der Zeuge S hat eidesstattlich versichert, dass er den Vorspann zu der Dokumentation zusammen mit seinem Cutter T, und dem Computergrafiker T selbstständig entwickelt habe, ohne Kenntnis der Tatsache, dass es solch eine ähnliche Grafik - israelische Flagge auf der deutschen Flagge - bereits gebe. Diese Darstellung hat der Antragsteller, dem insoweit kein Anscheinsbeweis zur Seite steht, nicht zu widerlegen vermocht. Es ist zwar zuzugeben, dass sein Werk - insbesondere das zur East-Side-Gallery gehörende - einen gewissen Bekanntheitsgrad genießt. Es kann aber keineswegs davon ausgegangen werden, dass es allgemein bekannt ist. Dabei ist noch zu bedenken, dass die für die Antragsgegnerin tätigen Gestalter nicht in Berlin, sondern in München tätig geworden sind. Es ist nicht ohne weiteres zu erwarten, dass Münchener alle mehr oder weniger bedeutenden Sehenswürdigkeiten in Berlin kennen. Man kann auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sie sämtliche Publikationen, die sich mit dem deutschjüdischen Verhältnis befassen, studieren. Soweit das Werk des Antragstellers in der Lokalpresse Erwähnung gefunden hat, da es wegen mutwilliger Beschädigung immer wieder restauriert werden muss, kann nicht unterstellt werden, dass diese Erwähnungen bei der Antragsgegnerin bekannt geworden sind. Entsprechendes gilt für die Publikation in der Zeitschrift "Newsweek". Das Vorbringen des Antragstellers in diesem Verfügungsverfahren reicht jedenfalls nicht aus, es als glaubhaft gemacht anzusehen, dass sein Werk die Vorlage für den An- und Abspann der von der Antragsgegnerin ausgestrahlten Dokumentation gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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