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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: 5 U 555/99
Rechtsgebiete: UrhG, GTA
Vorschriften:
UrhG § 10 Abs. 2 | |
UrhG § 85 Abs. 1 | |
UrhG § 98 | |
GTA Art.5 |
2. Die Angabe eines sog. "P-Vermerks" im Sinne von Art. 5 des Genfer Tonträgerabkommens auf den Umhüllungen von Tonträgern rechtfertigt keine Vermutung für die Herstellereigenschaft des Unternehmens.
3. Das UrhG siehe, einen Anspruch des Verletzten auf Herausgabe von unberechtigt hergestellten Vervielfältigunsstücken eines Originals an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung nicht vor.
KAMMERGERICHT
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 5 U 555/99 16 O 453/98 LG Berlin
Verkündet am: 30. Mai 2000
In dem Rechtsstreit
Lohey, Justizsekretärin
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2000 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 8. Dezember 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin zu 2) hinsichtlich der CD-ROM VOL. II (Matr. Nr.: LS 0170522 N 2 RE97, IFPI code L357) mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen" Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und über den Vertrieb,
insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen:
Namen und Anschriften des Auftraggebers für die Herstellung der CD-ROM,
Namen und Lieferadressen der Empfänger der CD-ROM,
die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager befindlichen Exemplare der CD-ROM,
die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises der CD-ROM,
den erzielten Umsatz und Gewinn aus dem Verkauf der CD-ROM.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin zu 2) durch die Herstellung und den Vertrieb der unter Ziffer 1. bezeichneten CD-ROM entstanden ist oder noch entstehen wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu 1), 3) und 4) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu je 25 % und ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die übrigen Gerichtskosten und die übrigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 2) zu 5 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) haben sie selbst zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin zu 2) wegen des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann durch die Beklagte auch durch Vorlage einer unbedingten, unbefristeten, schriftlichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Beschwer aller Parteien übersteigt 60.000,00 DM jeweils nicht.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind russische Schallplattenfirmen, die Tonträger produzieren, vervielfältigen und verbreiten. Die Beklagte betrieb - jedenfalls in der Vergangenheit - ein Presswerk, in dem Tonträger (CD's, MC's) und Videos überwiegend im Auftrag Dritter vervielfältigt wurden. Sie wird von den Klägerinnen wegen der Verletzung von Tonträgerherstellerrechten durch unautorisierte Vervielfältigung und Verbreitung von CD's in Anspruch genommen.
Die Beklagte erteilte am 17. Juni 1997 einem weiteren Berliner Presswerk unter der Versicherung, dass es sich um eine legale Tonträgerherstellung handele, den Auftrag, die drei streitgegenständlichen CD-ROM's Vol. I - III zu vervielfältigen, die sodann unter dem russischen Obertitel (übersetzt:) "Stars russischer Bühnen" veröffentlicht wurden. Auf jeder der drei CDROM's befindet sich jeweils der vollständige Inhalt von zehn CD-LongplayTonträgern überwiegend mit Gesangsdarbietungen russischer Künstler, an denen die Klägerinnen Herstellerrechte in unterschiedlichem Umfang für sich beanspruchen. Die Texte auf den von den Klägerinnen als Originale vorgelegten CD's als auch auf den von der Beklagten veröffentlichten Tonträgern und deren Umhüllungen sind überwiegend in russischer Sprache verfasst. Auf allen von den Klägerinnen als ihre Originale vorgelegten Tonträgerumhüllungen befinden sich neben der in üblicher Form gestalteten Copyright-Angabe zu Gunsten der jeweiligen Klägerinnen (C im Kreis) jeweils ein sogenannter "P-Vermerk" (P im Kreis). Dies ist bei den von den Beklagten veröffentlichten Titeln nicht der Fall.
Die Klägerin zu 4) beansprucht Tonträgerherstellerrechte an der Doppel-CD an der CD "H d r M" und der CD "M r H, die sich sämtlichst unter denselben Titeln auf der CD-ROM Vol. 1 der Beklagten befinden, außerdem für die CD "V M - D I R r ", die sich auf der CD-ROM Vol. II der Beklagten unter derselben Titelangabe befindet, sowie für die CD's "N S - H Nr. 7" und "V C - R", die sich ebenfalls unter identischen Titeln auf der CD-ROM Vol. III der Beklagten befinden. Gleiches beanspruchen die übrigen Klägerinnen, und zwar die Klägerin zu 3) für die Doppel-CD "F K: S j z S" und die Klägerin zu 2) für die CD "L A - D b J", beide auf der CD-ROM Vol. II der Beklagten enthalten, sowie die Klägerin zu 1) für die CD" - N i a a" auf der CD-ROM Vol. III der Beklagten, wobei dort sämtlichst identische Titel angegeben sind.
Die Klägerinnen haben behauptet, sie seien Hersteller der genannten CD's, die ohne ihre Zustimmung identisch auf den streitgegenständlichen CDROM's übernommen seien. Hinzu kämen noch die Titel von drei weiteren CD's, und zwar die CD I I der Klägerin zu 4) auf der CD-ROM Vol. I, die CD "I N - 15 Jahre, die b L"der Klägerin zu 3) auf der CD-ROM Vol. 11 sowie die CD "N K K"der Klägerin zu 4) auf der CD-ROM Vol. III. Die Klägerinnen sind der Auffassung gewesen, allein der internationale "P-Vermerk" auf den Rückseiten der CD-Umhüllungen mit der Angabe der Jahreszahl der Herstellung und der jeweiligen Klägerin beweise, dass diese jeweils Herstellerin des Original-Masterbandes gewesen sei. Jede Klägerin habe insoweit originäre, weltweite und exklusive Tonträgerherstellerrechte erworben.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen", nämlich
1. Vol. I, Matr. Nr.: LS 0160516 N 1 RE97, IFPI code L357
2. Vol. II, Matr. Nr.: LS 0170522 N 2 RE97, IFPI code L357
3. Vol. III, Matr. Nr.: LS 0180522 N 3 RE97, IFPI code L357. Insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen
a) ein Belegexemplar des streitgegenständlichen drei CD-ROM-Sets;
b) Namen und Anschriften des Auftraggebers für die Herstellung der 3 CD-ROM unter vollständiger Vorlage und Bezeichnung der dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen, wie Verträge, Auftragsdatum, Presswerkzeuge;
c) Name und Lieferadresse des Empfängers oder der Empfänger der obigen CD-ROM sowie das Datum der Auslieferung;
d) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager befindlichen Exemplare der obigen CD-ROM;
e) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises pro einzelner CD-ROM und für das Gesamtobjekt von 3 CD-ROM;
f) der erzielte Umsatz und Gewinn aus dem Verkauf der CD-ROM
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher den Klägern durch die in Ziffer I. genannten Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen CDROM und die diesbezüglichen Fertigungswerkzeuge zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerinnen hätten nicht schlüssig dargelegt, dass sie als Tonträgerhersteller Rechte an den streitgegenständlichen CD's für sich in Anspruch nehmen könnten. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerinnen Hersteller der vorgelegten CD's seien. Sie hat behauptet, die Aufnahmen auf den CD's der Klägerinnen seien nicht mit den Aufnahmen der streitgegenständlichen CD-ROM's identisch. Im Übrigen habe sie nicht gewusst, dass sich auf den CD-ROM's Musikstücke befunden hätten.
Das Landgericht hat die Beklagte mit am 8. Dezember 1998 vekündeten Urteil zur Auskunftserteilung sowie zur Herausgabe der hergestellten CDROM's an einen Gerichtsvollzieher zwecks Vernichtung verurteilt, wobei es die Auskunftserteilung nur in dem Umfang als begründet angesehen hat, als sich auf den CD-ROM's jeweils auch von den einzelnen Klägerinnen hergestellte Werke befinden. Weiterhin hat es die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den den Klägerinnen nach seiner Ansicht zustehenden Schutz als Tonträgerhersteller hat es trotz Bestreitens dieser Eigenschaft durch die Beklagte den Umstand als maßgeblich angesehen, dass sich jeweils ein sogenannter "PVermerk" zu Gunsten der jeweiligen Klägerinnen auf den Rückseiten der Original-Tonträgerumhüllungen befindet. Deswegen spreche für die Klägerinnen in analoger Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 UrhG eine Vermutung für die jeweilige Stellung als Tonträgerhersteller. Es bestehe insbesondere angesichts der starken Zunahme von Raubkopien ein Bedürfnis, die für Leistungsschutzrechte bestehende Regelungslücke auf diese Weise zu schließen.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit bei Gericht am 19. Januar 1999 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 19. Februar 1999 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie rügt die analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Leistungsschutzrechte und hält die Norm vorliegend nicht für analogiefähig. Ihr sei es mangels Vorlage der streitgegenständlichen CD's im Prozess nicht möglich gewesen, die Übereinstimmung der Titel zu überprüfen.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie legen zur weiteren Begründung ihrer Eigenschaft als Tonträgerhersteller mehrere Verträge mit den ausübenden Künstlern (Anlagen K1 bis K7) vor und verteidigen im Übrigen die Ausführungen des Landgerichts als zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die - zulässige - Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zu Gunsten der Klägerinnen zu 1), 3) und 4) richtet, da deren Klage unbegründet ist. Jedoch bleibt die Berufung gegenüber der Klägerin zu 2) - teilweise - ohne Erfolg.
1. Das Klagebegehren der Klägerin zu 2) betreffend die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung ist überwiegend begründet, Einschränkungen ergeben sich lediglich bei einzelnen Unterpunkten des geltend gemachten Anspruchs im darzulegenden Umfang.
a) Der Anspruch der Klägerin zu 2), von der Beklagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die von ihr vertriebene streitgegenständliche CD-ROM Vol. II zu verlangen, ergibt sich aus §§ 242 BGB, 101 a, 97 Abs. 1, 85 Abs. 1 i.V. mit § 126 Abs. 3 UrhG.
Der Anwendungsbereich dieser Anspruchsnormen ist für die Klägerin zu 2) über § 126 Abs. 3 UrhG eröffnet. Danach genießen ausländische Staatsangehörige und Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich des Urhebergesetzes den Schutz für ihre Tonträger nach dem Inhalt der Staatsverträge. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die russische Föderation sind Mitgliedsstaaten des Genfer Tonträgerabkommens (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. Rdn. 93).
Nach Artikel 2 des Genfer Tonträgerabkommens ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, die Hersteller von Tonträgern, die Angehörige anderer Vertragsstaaten sind, gegen die Herstellung von Vervielfältigungsstücken ohne Zustimmung des Herstellers des Tonträgers zu schützen. Die Mittel zur Ausführung des Übereinkommens sind gemäß Artikel 3 Genfer Tonträgerabkommen Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaates. In Deutschland sind die Vorschriften des Urhebergesetzes, insbesondere § 85 UrhG einschlägig.
Die Beklagte hat dadurch, dass sie - unstreitig - den Auftrag zur Vervielfältigung der streitgegenständlichen CD-ROM Vol. II erteilt hat, die Rechte der Klägerin zu 2) als Tonträgerherstellerin gemäß § 85 UrhG verletzt, wonach dem Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung zusteht. Tonträgerhersteller ist derjenige, der die Erstaufnahme unter Verwendung einer Wiedergabevorrichtung beliebig wiederholbar festlegt (Schricker/Vogel a.a.O., § 85 Rdn. 16, 18; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., UrhG §§ 85/86 Rdn. 3). Wer dagegen lediglich den Träger bereits festgelegter Töne vervielfältigt, erwirbt dieses Recht nicht, wie § 85 Abs. 1 Satz 3 UrhG klarstellt. Die Vervielfältigung eines bereits vorhandenen Tonträgers führt zwar wiederum zu einem Tonträger. Auch im Genfer Tonträgerabkommen wird jedoch unter einem Tonträgerhersteller immer nur der Ersthersteller verstanden (NordemannlVinck/Hertin, Internationales Urheberrecht, Artikel 1 GTA Rdn. 1 i.V.m. RA Artikel 3 Rdn. 9; GTA Artikel 1 Rdn. 3).
Die Klägerin zu 2) ist in diesern Sinne Herstellerin des Tonträgers (CD) mit dem Titel "I A - D b J" gemäß § 85 Abs. 1 UrhG. Für diese Tatsache streitet allerdings nicht schon eine gesetzliche Vermutung, wie das Landgericht angenommen hat. Seiner Auffassung, eine derartige Vermutung zu Gunsten der Herstellerin ergebe sich in analoger Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 UrhG aus dem Umstand, dass sich auf den CDUmhüllungen der sogenannte "P-Vermerk" befinde, kann nicht gefolgt werden. Eine derartige Rechtsanalogie - mag sie auch in der Praxis zu wünschenswerten Ergebnissen führen - ist methodisch nicht haltbar. § 10 Abs. 2 Satz 1 UrhG stellt die Vermutung der Ermächtigung eines auf dem vervielfältigten Werk als solchem angegebenen Herausgebers beziehungsweise Verlegers eines Werkes auf, die Rechte des Urhebers im eigenen Namen geltend zu machen; prozessual handelt es sich um eine Prozessstandschaft (Schricker/Loewenheim, a.a.O. § 10 Rdn. 11). Es geht dabei aber nicht um die Vermutung einer Rechtsinhaberschaft (Schricker/Loewen-heim a.a.O. § 10 Rdn. 13). Die Vermutung erstreckt sich nicht darauf, dass derjenige, der als Herausgeber beziehungsweise Verleger benannt ist, dies auch zu Recht getan hat. Einen derartigen Schluss zieht jedoch das Landgericht, wenn es meint, die Angabe des "P-Vermerks" lasse die Herstellereigenschaft der Klägerinnen vermuten. Die vom Landgericht zur Unterstützung seiner Entscheidung herangezogene Entscheidung OLG Köln GRUR 1992, 312 - Amiga-Club - verhält sich ebenfalls nicht in diesem Sinne. Auch die Vertragsstaaten des Genfer Tonträgerabkommens haben dem "P-Vermerk" im Rahmen von Artikel 5 GTA keine derartige Bedeutung beigemessen. Der Vermerk stellt zwar eine offizielle Kennzeichnungsweise des Tonträgerherstellers dar und genießt internationale Anerkennung, soweit der mit ihm zum Ausdruck gebrachte Zweck verfolgt wird. Dieser besteht aber - allein - darin, Förmlichkeiten, die ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht als Voraussetzung für den Schutz von Tonträgerherstellern vorsieht, dann als erfüllt anzusehen, wenn die Vervielfältigungen des Tonträgers oder ihre Umhüllungen einen Vermerk tragen, der aus dem Kennzeichen (P) in Verbindung mit der Angabe des Jahres der ersten Veröffentlichung besteht und in einer Weise angebracht ist, die klar erkennen lässt, dass der Schutz beansprucht wird. Dabei handelt es sich allein um eine Konzession an die Rechtslage insbesondere in den USA, die für den Schutz der Tonträgerhersteller (ebenso wie beim Schutz der Urheber) die Anbringung eines Schutzvermerks fordern (NordemannNinck/Hertin, a.a.O., GTA Artikel 5 (S. 357); Ulmer, GRUR Int. 1972, 68, 74; Schricker/Katzenberger a.a.O. vor §§ 120 f. Rdn. 94).
Auch die Entscheidung OLG Köln (a.a.O.) geht nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - davon aus, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 UrhG bei analoger Anwendung auf Leistungsschutzrechte zu einer Vermutung der Rechtsinhaberschaft führt, sondern lediglich zu einer Vermutung für die Ermächtigung zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten. Hierauf beruft sich die Klägerin zu 2) jedoch nicht, sie behauptet vielmehr jeweils eigene Rechte aus § 85 Abs. 1 UrhG auf Grund ihrer Eigenschaft als Tonträgerherstellerin. Allein das angesichts der starken Zunahme von Raubkopien in dem Bereich der Herstellung und Verbreitung von Tonträgern und Videos bestehende praktische Bedürfnis (vgl. Fromm/Nordemann a.a.O. § 10 Rdn. 6 b) rechtfertigt methodisch keine analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG auf Hersteller und Vertreiber von Tonträgern und Videos.
Auch die Argumentation des Landgerichts, dass derjenige, der sich durch Angabe des "P-Vermerks" in Verbindung mit seinem Namen als ausschließlicher Inhaber von bestimmten Leistungsschutzrechten bezeichne, dies nach allgemeiner Lebenserfahrung nur tun werde, wenn er sich seiner behaupteten Rechte wirklich sicher sei, überzeugt nicht. Die vom Landgericht an diese Behauptung geknüpfte Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Unrichtigkeit des "P-Vermerks" führte zu dem - unhaltbaren - Ergebnis, dass jeder Tonträgerpirat, der den "P-Vermerk" unter Angabe seines Namens auf die Schwarzdrucke aufbringt, prozessuale Vorteile deswegen genösse, weil der wahre Rechtsinhaber seinerseits (mühevoll) die Unrichtigkeit des "P-Vermerks" beweisen müsste. Dass damit dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet würde, liegt auf der Hand.
Im Ergebnis bleibt es daher bei den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen hinsichtlich der behaupteten Eigenschaft als Tonträgerhersteller.
Die Klägerin zu 2) hat ihre Herstellereigenschaft an der CD "L AD b J" durch Vorlage des entsprechenden russischsprachigen Vertrages in deutscher Übersetzung mit dem Künstler L A (Anlage K4, Bl. 127 f. d.A.) zur vollen Überzeugung des Senats bewiesen. Vertragsgegenstand ist danach die Produktion von Masterbändern unter anderem für die CD-Herstellung durch die Klägerin zu 2) bei entsprechender "Dienstleistung" des Künstlers. Angesichts dessen hat der Senat, insbesondere in Verbindung mit der Tatsache der zeitnahen Veröffentlichung der CD durch die Klägerin zu 2) keinen Zweifel daran, dass sie Herstellerin dieses Tonträgers im Sinne der zuvor erörterten Vorschriften ist.
Die Beklagte hat die auf diesem Tonträger enthaltenen Gesangsdarbietungen identisch auf die von ihr produzierte CD-ROM Vol. II übernommen. Die Tatsache der Identität ergibt sich bereits aus einem optischen Vergleich der Umhüllungen beider fraglichen Tonträger. Die auf der Umhüllung der CD der Klägerin zu 2) genannten Gesangstitel lassen sich in gleicher Anzahl und Reihenfolge auf der CD-ROM Vol. II auffinden, die Abbildungen des Künstlers Agutin auf der Umhüllung der CD ist mit der Abbildung auf der Umhüllung der CD-ROM identisch. Insoweit bestehen auch an der akustischen Übereinstimmung keine Zweifel. Soweit die Beklagte rügt, sie habe die Tonträger nicht vorgelegt bekommen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass diese auf der Geschäftsstelle des Senats seit Einlegung der Berufung niedergelegt waren und sie sie jederzeit hätte auf ihren Inhalt überprüfen können, wenn Zweifel an der Identität der Titel bestehen.
Der Beklagten ist Verschulden zumindest in der Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei gehöriger Prüfung hätte sie wissen können und es daher auch wissen müssen, dass sie eine Rechtsverletzung beging, es aber unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unterließ, die ihr gegebenen Prüfungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Gerade auf Grund der Tatsache, dass sie zumindest in der Vergangenheit selbst ein Presswerk betrieb, ist davon auszugehen, dass sie mit der Problematik der Beschaffung von Rechten zur Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern vertraut war, was auch darin zum Ausdruck gekommen ist, dass sie dem ausführenden Presswerk die Legalität des Projektes ausdrücklich versichert hat. Gegen diese insoweit bereits vom Landgericht getroffenen Feststellungen wendet sich die Berufung auch nicht. Soweit sie jedoch darauf hinweist, ihr sei der Inhalt der in ihrem Auftrag vervielfältigten CD-ROM's unbekannt gewesen, vermag der Senat dieser Einlassung keinen Glauben zu schenken. Diese von der Beklagten aufgestellte Behauptung ist so fernliegend, dass es hierzu näherer Erläuterungen bedurft hätte, weshalb es sich so wie behauptet verhalten haben sollte.
Einschränkungen sind aber hinsichtlich des Umfangs der zu erteilenden Auskunft zu machen. Für die beantragte Vorlage eines Belegexemplars der streitgegenständlichen CD-ROM Vol. II ist eine gesetzliche Grundlage ebensowenig ersichtlich wie für die Vorlage der dem Pressauftrag zugrunde liegenden Unterlagen wie Verträge, Auftragsdatum, Bezeichnung der Presswerkzeuge, sowie für die begehrte Angabe des Datums der Auslieferung der CD-ROM Vol. II an die Empfänger. Insoweit war die Klage abzuweisen.
b) Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2) ist zulässig und begründet. Er beruht auf der zu 1. a) erörterten Verletzung der Tonträgerherstellerrechte der Klägerin im Sinne der §§ 97 Abs. 1, 85 Abs. 1 UrhG.
c) Unbegründet ist jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der CD-ROM an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung. Insoweit hat die Berufung Erfolg. Der Antrag entbehrt schon der genügenden Konkretisierung. Er hätte die Vervielfältigungsstücke, die vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden sollen, genau bezeichnen müssen (vgl. Schricker/Wild a.a.O. §§ 98/99 Anm. 12), was nicht geschehen ist. Ebensowenig ist schlüssig vorgetragen, dass sich überhaupt noch Vervielfältigungsstücke der CD-ROM Vol. II im Besitz oder Eigentum der Beklagten befinden. Der Anspruch ist aber auch aus folgendem Grund unbegründet: Ein Anspruch auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung hat keine gesetzliche Grundlage. Diese Frage wird in Literatur und Rechtsprechung mit unterschiedlichem Ergebnis diskutiert. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen von § 18 MarkenG, der einen Vernichtungsanspruch bei Markenverletzung gewährt, die Auffassung vertreten, es sei nicht unbedenklich, eine solche Herausgabe generell als dem Vernichtungsanspruch immanent anzusehen, hat dies aber im konkreten Fall offen gelassen (BGH GRUR 1997, 899, 902 - Vernichtungsanspruch). Ohne nähere Begründung erkennt Fezer (Markenrecht, 2. Aufl., § 18 Rdn. 28 m.w.N.) demgegenüber einen derartigen Herausgabeanspruch an. Das dort für seine Meinung zitierte Urteil des erkennenden Senats (GRUR 1992, 168, 169 Diakopien) steht allerdings der hier vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht entgegen. Der Senat hat über den dort geltend gemachten Herausgabeanspruch an den Gerichtsvollzieher nicht materiell entschieden, der Anspruch ist vielmehr von der dortigen Beklagten anerkannt worden. Im Hinblick auf die zu entscheidende Frage, die bei dem gesetzlich normierten Vernichtungsansprüchen der Spezialgesetze des gewerblichen Rechtsschutzes jeweils gleichartig diskutiert wird, schließt sich der Senat der von Rogge in Benkard (Patentgesetz, 9. Aufl., § 140 a PatG Rdn. 8) geäußerten und vom BGH in seiner oben genannten Entscheidung nach Meinung des erkennenden Senats angedeuteten Auffassung an, dass es mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren ist, dem Vernichtungsanspruch einen Herausgabeanspruch als innewohnend anzusehen. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, einen derartigen Anspruch auf Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung zu normieren, hätte es nahegelegen, dies anders als geschehen zum Ausdruck zu bringen (Retzer in: Festschrift für Piper S. 421, 436).
2. Die von den Klägerinnen zu 1), 3) und 4) verfolgten Ansprüche sind dagegen in vollem Umfang unbegründet. Grundsätzlich wären die geltend gemachten Ansprüche wie bei der Klägerin zu 2) auf der dort erörterten gesetzlichen Grundlage denkbar gewesen. Da jedoch auch für diese Klägerinnen gilt, dass eine Vermutung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Grund des durchweg auf den CD-Umhüllungen befindlichen "P-Vermerks" nicht für sie streitet, hätten sie ihre Eigenschaft als Hersteller der von ihnen näher bezeichneten und vorgelegten Tonträger im Sinne des Genfer Tonträgerabkommens im Einzelnen darlegen und beweisen müssen. Dies ist ihnen aber nicht gelungen.
Tonträgerhersteller im Sinne des Genfer Tonträgerabkommens ist, wie bereits oben ausgeführt, nur der Ersthersteller, was dann von Bedeutung ist, wenn der Hersteller der allerersten Festlegung nicht mit demjenigen davon abgeleiteter Tonfestlegungen identisch ist (BGH GRUR 1999, 577, 578 - Sendeunternehmen; NordemannNinck/Hertin, Internationales Urheberrecht, Artikel 1 GTA Rdn. 1 i.V.m. RA Artikel 3 Rdn. 9; GTA Artikel 1 Rdn. 3). Zum Beweis der von der Beklagten bestrittenen Eigenschaft als Tonträgerhersteller haben die Klägerinnen zu 1), 3) und 4) jeweils Verträge in russischer Sprache nebst deutscher Übersetzung vorgelegt. Diesen allen gemeinsam ist, dass sich die entscheidende Tatsache der Erstfixierung der Titel durch die jeweiligen Klägerinnen daraus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ergibt, der Wortlaut der Verträge teilweise sogar ausdrücklich dagegen spricht.
Im Einzelnen:
a) CD "M r H", Künstlerin: I. B (betreffend Klägerin zu 4))
Entsprechend der deutschen Übersetzung des in russischer Sprache verfassten Vertrags vom 5. Mai 1996 hat die Künstlerin der Beklagten zu 4) das "ausschließliche Recht an der Verwendung der Darbietungen der Werke", die im Album "Mein russisches Herz" enthalten sein sollen, übertragen. Demnach lag bereits eine erste Tonfixierung vor, von der jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin zu 4) sie hergestellt hatte.
b) Künstlerin: T O (betreffend Klägerin zu 4))
Der vorgelegte und übersetzte Vertrag vom 22. August 1996 beinhaltet die Übertragung des Rechts auf Verwendung der Werke und Darbietungen des Albums" H d " sowie des Rechtes, "die Werke wiederzugeben", die "Exemplare der Werke auf beliebige Art zu verbreiten", sowie "die Aufzeichnung der Darbietung des ALBUMS auf allen Tonträgerarten wiederzugeben". Danach spricht alles dagegen, dass die Klägerin
zu 4) die Erstfixierung auf Grund dieses Vertrages erst vornehmen sollte. Vielmehr wurde hier das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht am genannten Album auf die Klägerin zu 4) übertragen, die jedoch im Geltungsbereich des Urhebergesetzes nicht zu Gunsten der Klägerin zu 4) geschützt sind.
c) CD" Ü", Künstlerin: A P (betreffend Klägerin zu 4))
Gegenstand des in Übersetzung vorliegenden Vertrages in russischer Sprache vom 1. April 1997 ist die "Zusammenarbeit der Vertragspartner" unter anderem bei der Vermarktung des Projektes "Überraschung", nämlich des gleichnamigen Albums. Eine Herstellereigenschaft der Klägerin zu 4) im Sinne der Herstellung einer Erstfixierung ist dadurch nicht belegt.
d) CD "I N 15 Jahre, die besten Lieder", Künstler: I N
(betreffend Klägerin zu 3))
Es liegt schon keine Original-CD der Klägerin zu 3) vor, so dass die bestrittene Übernahme auf die CD-ROM Vol. II der Beklagten nicht verifizierbar ist. Der von der Klägerin zu 3) vorgelegte Vertrag (Anlage K5) ist zudem zwischen dem Künstler und einer dritten Firma geschlossen worden, so dass die Klägerin zu 3) hieraus ohnehin nicht ihre Herstellereigenschaft ableiten kann. Der hier streitgegenständliche Album-Titel ist auch nicht Gegenstand jenes Vertrages. Dass die Klägerin zu 3) den fraglichen Tonträger erstmals hergestellt hat, ist demnach nicht erwiesen. Erfahrungsgemäß weisen zudem Tonträger mit dem Titel "D b L eine Sammlung der erfolgreichsten Stücke auf, die ihrerseits regelmäßig auf verschiedenen Tonträgern bereits erschienen sind und daher bereits erstmals fixiert gewesen seil müssen.
e) Künstlerin: A A (betreffend Klägerin zu 4))
Die von der Klägerin zu 4) insoweit vorgelegte CD" L" ist auf der CD-ROM Vol. III der Beklagten nicht erkennbar enthalten. Dort ist zwar augenscheinlich eine Sammlung von Liedern der Künstlerin vorhanden. Ein optischer Vergleich der kyrillischen Buchstaben zeigt jedoch, dass die Titel nicht identisch sind, auch ihre Anzahl differiert. Die Klage ist insoweit schon unschlüssig. Hinzu kommt, dass der eingereichte Vertrag vom 4. Januar 1997 wiederum nur eine Übertragung der "ausschließlichen Rechte auf die Verwendung der Darbietungen", in der Überschrift des Vertrages eine "Übertragung der ausschließlichen Rechte an der Verwendung musikalischer Werke", nicht aber eine Erstfixierung durch die Klägerin zu 4) erkennen lässt.
f) Künstlerin: N K (betreffend Klägerin zu 4))
Es liegt schon keine Original-CD vor, so dass die behauptete Übereinstimmung mit der CD-ROM Vol. III der Beklagten nicht verifiziert werden kann. Der vorgelegte Vertrag vom 5. Mai 1996 lässt zudem eindeutig erkennen, dass nicht die Klägerin zu 4) die Erstfixierung vorgenommen hat, sondern durch den Vertrag nur die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der "ursprünglichen Aufnahme der Darbietungen", die "mit Einverständnis des ausübenden Künstlers gemacht wurden", an die Klägerin zu 4) übertragen wurden.
Für die Klägerin zu 1) wurde kein Beweismaterial vorgelegt.
Ebensowenig könnten sich die Klägerinnen - was auch nicht geschehen ist - auf Künstlerschutzrechte berufen, weil ihnen diese in Deutschland nicht zustehen.
Nach alledem ist die Tonträgerherstellereigenschaft der Klägerinnen zu 1), 3) und 4) nicht erwiesen. Da dies jedoch Voraussetzung für alle von ihnen geltend gemachten Ansprüche ist, ist ihre Klage insoweit in vollem Umfang unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Der Senat hat die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil es sich bei der Frage der. analogen Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 1 UrhG beim Vorliegen eines sogenannten "P-Vermerks" auf den Umhüllungen von Tonträgern um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.
Ende der Entscheidung
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