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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.03.2000
Aktenzeichen: 5 U 635/97
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 3
ZSEG § 8
Leitsatz:

1. Die Erhöhungsmöglichkeit für die Sachverständigenentschädigung nach § 3 Abs. 3 a) ZSEG besteht nur, wenn der Sachverständige sich mit den Lehrmeinungen auseinander zu setzen hätte. Dies ist nicht der bereits dann der Fall, wenn der Sachverständige diese Lehrmeinungen heranziehen muss, um einen Sachverhalt zu begutachten.

2. Die Entschädigung der Hilfskräfte nach § 8 Abs. 1 ZSEG mit einem Stundensatz der über dem des Sachverständigen liegt, kommt dann nicht in Betracht, wenn der Sachverständige das Gericht vorher nicht um dessen Einverständnis gebeten hat.


Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 5 U 635/97 15 O 376/96 LG Berlin

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und den Richter am Landgericht van Dieken am 21. März 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Entschädigung für die Fertigung des Gutachtens vom 17. Dezember 1998 gemäß dem Beweisbeschluss des Senats vom 21. April 1998 wird auf 35.310,00 DM festgesetzt.

Die Entschädigung für die Fertigung des Ergänzungsgutachtens vom 26. Oktober 1999 gemäß dem Beweisbeschluss des Senats vom 13. April 1999 wird auf 7.169,00 DM festgesetzt.

Gründe

1.

Die Entschädigung für das Gutachten vom 17. Dezember 1998 war auf insgesamt 33.000,00 DM (netto) festzusetzen, weil sowohl für die Entschädigung des Sachverständigen selbst als auch für die Kosten seiner Mitarbeiter ein Stundensatz von 100,00 DM anzusetzen ist.

a)

Die Entschädigung für die Leistung des Sachverständigen selbst ist nach § 3 Abs. 2 ZSEG auf 100,00 DM (Höchstsatz) festzusetzen. Denn für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war; der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen.

Danach ist hier der Höchstsatz gerechtfertigt, da in dem Gutachten schwierige technische Fragen zu beantworten waren, die eine Hochschulausbildung erforderlich machten. Der Sachverständige hatte sich mit der Arbeitsweise und der Funktionsweise zweier Einzelraum-Temperaturregelungssysteme auseinander zu setzen.

Eine Erhöhung des Entschädigungssatzes nach § 3 Abs. 3 lit. a) ZSEG ist demgegenüber nicht gerechtfertigt. Erforderlich dafür wäre, dass ein Gutachten vorgelegen hätte, in dem der Sachverständige sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinander zu setzen hatte. Das ist nicht der Fall.

Ausreichend ist dafür nämlich nicht, dass der Sachverständige die wissenschaftliche Lehre heranziehen muss, um den Sachverhalt zu begutachten (vgl. Meyer/Höfer, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, § 3 Rdnr. 44.1). Denn dass der Sachverständige über das notwendige Wissen verfügen muss, ist bereits bei der Bemessung des Stundensatzes nach § 3 Abs. 2 ZSEG berücksichtigt. Erforderlich ist vielmehr, dass eine Auseinandersetzung erfolgt, mithin dass der Sachverständige sich mit verschiedenen Lehrmeinungen befasst hat, die für den konkreten Fall ausschlaggebend sein könnten und dass er nach wissenschaftlicher Abwägung des Für und Wider zu einer begründeten eigenen Meinung gelangt ist (vgl. Bleutge, ZSEG, 3. Auflage, § 3 Rdnr. 29). Das ist hier aber nicht der Fall.

Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Stunden nicht erforderlich waren, sind seitens des Senats nicht erkennbar. Folglich ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von (100,00 DM X 60 Std. =) 6.000,00 DM.

b)

Für den Einsatz der Mitarbeiter kann der Sachverständige nur einen Stundensatz von 100,00 DM ersetzt verlangen.

Zwar ist davon auszugehen, dass die Kosten für Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 ZSEG in voller Höhe zu ersetzen sind und mithin auch höher sein können als die Entschädigungszahlungen für den Sachverständigen selbst (vgl. Bleutge, JurBüro 1998, 340, 344). Jedoch kann dies nicht dann gelten, wenn der Sachverständige das Gericht nicht vorher auf diesen Umstand hingewiesen hat.

Grundsätzlich steht es allerdings dem Sachverständigen frei, bei der Anfertigung des Gutachtens Hilfskräfte zu beschäftigen. Denn dies dient der rationellen Abwicklung des Gutachtenauftrags und trägt dem Umstand Rechnung, dass umfangreiche Aufgaben in der Regel arbeitsteilig erledigt werden. Dies begegnet insbesondere dann keinen Bedenken, wenn durch Dritte Arbeiten ausgeführt werden, die die Qualifikation des Sachverständigen nicht erfordern und deshalb, wie z.B. bei Schreibarbeiten für den Gutachter, billiger und schneller ausgeführt werden können.

Problematisch ist der Einsatz von Hilfskräften aber dann, wenn auch diese eine so hohe Qualifikation erfordern, dass deren Kosten die Kosten des Sachverständigen übersteigen. Denn der Sachverständige soll im Interesse der Parteien und des Gerichts möglichst geringe Kosten verursachen. Da davon auszugehen ist, dass der Sachverständige Hilfskräfte nur dann einsetzen kann, wenn er mindestens ebenso qualifiziert ist wie die Hilfskräfte selbst (vgl. Bleutge a.a.O S. 341), so ist zunächst davon auszugehen, dass für die Begutachtung keine höheren. Stundensätze anfallen können als für den Sachverständigen selbst anzusetzen sind. Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass grundsätzlich in solchen Fällen keine Hilfskräfte herangezogen werden dürfen. Denn auch in diesen Fällen kann der Einsatz von Hilfskräften sinnvoll sein, weil dadurch eine schnellere Bearbeitung des Gutachtenauftrags erreicht wird oder aus anderen Gründen eine arbeitsteilige Bearbeitung notwendig ist. Jedoch muss in solchen Fällen der Sachverständige das Gericht auf diesen Umstand aufmerksam machen, damit dieses gegebenenfalls in Rücksprache mit den Parteien - entscheiden kann, ob unter den gegebenen Umständen die Heranziehung von Hilfskräften gewünscht wird oder ob gegebenenfalls eine andere kostengünstigere Lösung gefunden werden kann.

Eine derartige Nachfrage hat aber im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Da aber davon auszugehen ist, dass die von den Mitarbeitern erledigten Arbeiten ohne deren Heranziehung durch den Sachverständigen selbst hätten erledigt werden müssen, ist dem Sachverständigen auch insoweit ein Stundensatz von 100,00 DM zuzubilligen.

Damit besteht ein Anspruch in Höhe von (100,00 DM x 270 Std. -) 27.000,00 DM.

2.

Nach den unter 1. genannten Grundsätzen war deshalb für den Sachverständigen eine Entschädigung in Höhe von ((100,00 DM x 30 Std.) + (100,00 DM x 37 Std.) -) 6.700,00 DM (netto) festzusetzen.

3.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG ist darüber hinaus dem Sachverständigen auch die auf seine Entschädigung angefallene Umsatzsteuer zu ersetzen. Damit sind für das Gutachten 33.000,00 DM (netto) + 2.310,00 DM (MwSt.) = 35.310,00 DM (brutto) und für das Ergänzungsgutachten 6.700,00 DM (netto) + 469,00 DM (MwSt.) = 7.169,00 DM (brutto) zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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