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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 19.05.2000
Aktenzeichen: 5 U 727/00
Rechtsgebiete: UWG, BRAO, BNotO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
BRAO § 43b
BNotO § 29 Abs. 1
Die Angabe der Berufsbezeichnung "Notare, Rechtsanwälte", insbesondere im Internet auf der homepage einer Anwaltskanzlei, in der beide Berufsgruppen vertreten sind, ist weder unter dem Gesichtspunkt der Irreführung noch des unlauteren Geschäftsgebarens durch Verstoß gegen das betreffende Standesrecht zu beanstanden.
KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 727/00 103 O 182/99 LG Berlin

Verkündet am: 19. Mai 2000

Lohey Justizsekretärin

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Landgericht van Dieken auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsteller gegen das am 16. November 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien sind Rechtsanwälte und Notare, die Antragsteller in Berlin, die Antragsgegner in Hannover. Letztere unterhalten eine Homepage im Internet u. a. mit folgender Angabe:

"Willkommen

Dr. v H und Partner

Notare Rechtsanwälte"

Die Antragsteller haben den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der den Antragsgegnern unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt werden sollte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der Bezeichnung "Notare Rechtsanwälte" zu werben, und haben dies folgendermaßen begründet: Die Antragsgegner verhielten sich im Wettbewerb unlauter i. S. d. § 1 UWG, denn die Amtsbezeichnung des Anwaltsnotars sei

"Rechtsanwalt und Notar" und nicht umgekehrt. Hierdurch nähere man sich den Nur-Notaren an. Die Antragsgegner, so haben die Antragsteller weiter vorgetragen, würden nur erreichen wollen. dass sie in Internetregistern unter dem Stichwort "Notare" und nicht unter "Rechtsanwälte und Notare geführt würden, weswegen sie dadurch in den Suchmaschinen die "besten Treffer" auf sich zögen. Die Antragsgegner würden auch den Eindruck erwecken, etwas anderes zu sein als "Rechtsanwälte und Notare", um so mit dem Notariatsgeschäft in den Vordergrund zu treten. Durch die umgekehrt als übliche Angabe höben sich die Antragsgegner aus der Masse der werbenden Kollegen heraus und zögen daher die Aufmerksamkeit des rechtsuchenden Publikums auf sich. Dies stelle einen Verstoß gegen das Werbeverbot von Rechtsanwälten und Notaren dar.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, zwischen den Parteien liege kein Wettbewerbsverhältnis vor.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Verschafft sich ein Wettbewerber durch unlautere Verhaltensweisen einen Vorsprung vor seinen Konkurrenten, kommen §§ 3 und 1 UWG als Bestimmungen für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Betracht. Ein Verstoß gegen diese Normen ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.

Allerdings ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien zu bejahen. Für das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses kommt es darauf an, ob die Rechtsschutz suchende Partei durch die beanstandete Handlung direkt im Wettbewerb behindert werden kann (BGH GRUR 1966, 445. 446 - Glutama), was jedenfalls bei Gleichheit des Kundenkreises zu bejahen ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, Einl. UWG Rn. 216). So liegt der Fall hier. Über das Internet werben die Antragsgegner (auch) in Berlin um Mandanten. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein potentieller Berliner Mandant einen Notar in Hannover aus dem Internet suchen könnte, obwohl er aufgrund der Sachlage auch einen Notar in Berlin beauftragen könnte, was z. B. geschehen kann bei Erbengemeinschaften, bestehend aus Erben, die einerseits in Berlin und andererseits in Hannover ansässig sind.

Ein Verstoß gegen § 3 UWG liegt jedoch nicht vor. Es ist in keiner Weise ersichtlich, in welcher Form die angesprochenen Verkehrskreise - da es sich hierbei um die gesamte Bevölkerung handelt, gehören auch die erkennenden Richter hierzu - angesichts der Bezeichnung "Notare Rechtsanwälte" zu einer Fehlvorstellung gelangen sollten. Schließlich handelt es sich bei den Antragsgegnern um Angehörige dieser Berufsgruppen. Wenn die Bezeichnung "Rechtsanwälte und Notare" nicht irreführend ist, was die Antragsteller nicht in Frage stellen, ist für den erkennenden Senat nicht einsichtig, wie die umgekehrte Folge der Berufsbezeichnungen Irrtümer hervorrufen könnte. Jedenfalls aber fehlte es einem Irrtum an der erforderlichen wettbewerbsrechtlichen Relevanz. Die Werbeangabe muss gerade wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet sein. die Entschließung des Publikums zu beeinflussen (vgl. Köhler/Piper, UWG § 3 Rdnr. 135). Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, durch die Nennung der Bezeichnung "Notar" an erster Stelle näherten die Antragsgegner sich den sogenannten Nur-Notaren an, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung dafür, dass der Verkehr diese für "besser" hält als einen Notar, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, und die künftigen Mandaten sich deswegen in der Auswahl "ihres" Notars beeinflussen ließen. Es spricht vielmehr nichts dafür, dass auch nur kleine, aber gerade noch beachtliche Verkehrskreise eine derartige Auffassung teilten.

Ebensowenig können die Antragsteller ihren Anspruch auf § 1 UWG stützen. Soweit sie meinen, die Antragsgegner verschafften sich einen Vorsprung durch Rechtsbruch, mag zwar ein Verstoß der Antragsgegner gegen § 9 AVNot des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 22. November 1994, der für die Antragsgegner maßgeblich ist, vorliegen. Danach führen Anwaltsnotare in Ausübung ihres Amtes allein die Bezeichnung "Notare" oder "Notar", in sonstigen Angelegenheiten die Bezeichnung "Rechtsanwältin und Notarin" oder "Rechtsanwalt und Notar". Es fehlt aber an einem dadurch erlangten relevanten Wettbewerbsvorsprung, weil nicht erkennbar ist, dass der Verstoß geeignet sein sollte, die Wettbewerbslage zugunsten der Antragsgegner irgendwie zu beeinflussen (Baumbach/Hefermehl, a. a. O., § 1 UWG Rdnr. 655). Als "Vorsprung" ist dabei jede Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition im Vergleich zur bisherigen anzusehen. Die Gestaltung des Briefkopfes mit der Bezeichnung "Notare und Rechtsanwälte", die die Antragsteller - obwohl sie die beanstandete Bezeichnung auf ihren Briefköpfen selbst verwenden - gleichfalls beanstandet haben, scheidet insoweit ohnehin aus, denn bei Übersendung eines Briefes ist der Kontakt zum Mandanten schon hergestellt. Soweit es den Antragstellern insbesondere darum geht, dass die Antragsgegner durch die Eingabe der Suchbegriffe "Notare Rechtsanwälte" im Internet durch die benutzten Suchmaschinen unter dem beanstandeten Suchwort angeblich an besserer Listenposition der von den Suchmaschinen gefundenen Adressen als unter dem umgekehrt eingegebenen Suchwort erscheinen, haben die Antragsteller diese Tatsache als solche schon nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten Glaubhaftmachungsmaterial, dass die Suchmaschine die Antragsgegner unter dem eingegebenen Suchwort "Notar" in der Liste der gefundenen Personen mit einem besseren "ranking" positionieren als unter der Angabe des Suchwortes "Rechtsanwalt". Dass dies jedoch darauf zurückzuführen ist, dass die homepage der Antragsgegner die beanstandete Angabe, unter denen auch die Suchmaschinen suchen, versehen ist, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Reihenfolge der Begriffe scheint in der Eingabe "Notare. Rechtsanwälte" vielmehr keine Rolle zu spielen, wie sich z. B. aus der Anlage B 6 ergibt, wo bei der Suchmaschine "Web.de" in den ausgeworfenen Adressen vor den Antragsgegnern und damit mit besserer Relevanz Kollegen genannt werden, die die Begriffe in umgekehrter Reihenfolge verwendet haben, also "Rechtsanwälte und Notare". Bei Anlage B 2 und B 3 (Suchmaschine "alles klar") werden die Antragsgegner als "Notare und Rechtsanwälte" bezeichnet und erscheinen beim Suchwort "Notar" an 33. Stelle, während sie beim Suchwort ,,Rechtsanwalt" auf Rang 272 genannt werden. Das ist logisch, weil es mehr Rechtsanwälte als Notare gibt, weswegen hieraus für den Anspruch der Antragsteller nichts abzuleiten ist.

Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch durch Verstoß gegen Standesrecht vor. Das Verbot anwaltlicher Werbung ergibt sich mit den dort genannten Grenzen aus § 43 b BRAO, das Werbeverhalten des Rechtsanwalts unterliegt aber auch den Regeln der §§ 1, 3 UWG (BGH GRUR 1991, 917, 919 - Anwaltswerbung). Die Antragsgegner haben aber weder gegen dieses noch gegen das in § 29 Abs. 1 BNotO oder Nr. VII RL Not geregelte Werbeverbot der Notare verstoßen. Zutreffend ist zwar, dass durch die Nennung an erster Stelle innerhalb des Begriffes "Notare Rechtsanwälte" bzw. "Notare und Rechtsanwälte" die Aufmerksamkeit des Lesers zunächst auf den Begriff "Notar" gelenkt wird. Dies wirkt aber nicht reklamehaft oder gar marktschreierisch (Schmittmann MDR 1997, 601, 602; Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl. § 48 Rdnr. 7; Köhler/Piper UWG § 3 Rdnr. 326) und ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist damit eine wertende Selbstdarstellung verbunden (Schippel/Bundesnotarordnung, 7. Aufl.. § 29 BNotO Rn. 10).

Nach alledem bleibt das Begehren der Antragsteller ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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