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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: 5 U 7362/99
Rechtsgebiete: UWG, MarkenG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 1
MarkenG § 15 Abs. 3
Irreführend wirbt, wer durch die Weiterführung einer Bezeichnung für eine Veranstaltung eine Kontinuität vortäuscht, die in Wirklichkeit nicht besteht. Zwar wird die Person des Veranstalters einer "Oldie Nacht" die Fans nicht interessieren, doch ist auch für sie von Interesse, ob es sich um eine eingeführte Veranstaltung handelt. Damit hat die Irreführung die erforderliche wettbewerbliche Relevanz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 7362/99

Verkündet am: 27. Februar 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Grass, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Landgericht van Dieken auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, das am 2. August 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin zu 3. geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Anzahl derjenigen verkauften Karten für die Konzertveranstaltungen unter dem Titel "Oldienacht" zu erteilen, die mit der Bezeichnung "Oldienacht" versehen waren.

Wegen des insoweit weitergehenden Antrages wird die Klage abgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr wegen der Behauptung:

"Mittlerweile sind sie schon traditionell - die Oldie-Nächte bzw. Oldie-Partys für Berlin. Seit dem Sendestart von konnten sie sich als feststehende Sommerevents etablieren und viele tausend Berliner und Brandenburger fiebern schon im November dem mitreißenden Ereignis im Juni entgegen. Mehr als eine halbe Million Berliner und Brandenburger haben die Topevents von schon besucht und sich von der professionellen Durchführung und dem internationalen Staraufgebot faszinieren lassen,"

entstanden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM, hinsichtlich des Auskunftsanspruch in Höhe von 1.000,00 DM und im übrigen in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM, die der Klägerin übersteigt diesen Betrag nicht.

Tatbestand:

Die Klägerin veranstaltet seit 1991 sogenannte "Oldie-Nächte". Von 1993 bis 1998 schloss sie mit der Beklagten Verträge, auf Grund derer die Beklagte als Präsentator der Veranstaltungen tätig wurde. Die Veranstaltungen wurden deshalb als Oldienacht" angekündigt. Nachdem sich die Parteien für 1999 nicht auf eine Zusammenarbeit einigen konnten, warb die Beklagte für die Durchführung einer "Oldienacht" ihrerseits, wobei sie in einer Blitz-Information für Gewinnerclub-Mitglieder auf die Mitwirkung der Künstlergruppen Smokie, Sweet und Lords hinwies, mit denen die Beklagte keine Verträge abgeschlossen hatte Außerdem machte sie folgende Aussagen in der Blitz-Information.

"In diesem Jahr gab es wie immer eine Mega-Party mit 44 000 Oldie-Fans zur "Oldienacht" und "Legendär" Oldienacht am 4. Juni 1999 in der idyllisch gelegenen Parkbühne Wuhlheide!"

Die Beklagte erkannte im einstweiligen Verfügungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1998 - 97 O 198/98 - einen Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Äußerungen "In diesem Jahr gab es wie immer eine Mega-Party mit 44.000 Oldie-Fans zur" "Oldienacht" und "Legendäre Oldienacht" im Zusammenhang mit einer von der Beklagten zu veranstaltenden Oldienacht 1999 an. Durch Urteil vom 25. November 1998 wurde die Beklagte in diesem Verfahren unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, eine Konzertveranstaltung in Berlin der Brandenburg unter dem Titel "Oldienacht" anzukündigen, zu bewerben und/oder zu veranstalten. Die Berufung der Beklagten wies der Senat - 5 U 9898/98 - durch Urteil vom 30. April 1999 zurück. Die Beklagte ließ Karten für ihre Veranstaltung vom 4. Juni 1999 verkaufen, die mit der Bezeichnung "Oldienacht" versehen waren.

Im Zusammenhang mit dem Streit, ob die Beklagte berechtigt war, eine Veranstaltung unter der Bezeichnung "Oldienacht" durchzuführen, kam es zu mehreren, teils auch gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. So hatte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben ihrer damaligen bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 14. Oktober 1998 nicht nur wegen der Führung der Bezeichnung "Oldienacht" und der Textzeile "Legendäre Oldienacht" sondern auch wegen der Ankündigung der Künstlergruppen Smokie, Lords und Sweet, ohne sie vertraglich verpflichtet zu haben, abgemahnt. Die Beklagte hatte am 15. Oktober 1998 eine Unterwerfungserklärung nur hinsichtlich der letzten Beanstandung abgegeben und die für den Fall der Zuwiderhandlung von der Klägerin vorgesehene Vertragsstrafe von 500.000,00 DM auf 10.000,00 DM herabgesetzt. Einen Tag nach Zugang der Unterwerfungserklärung bei der Klägerin übermittelte eine Mitarbeiterin des von der Beklagten beauftragten Call-Centers auf Anfrage das Programm für den 4. Juni 1999 unter Ankündigung der Künstlergruppen Smokie, Sweet und Lords.

Auf Grund einer entsprechenden Pressemitteilung der Klägerin erwirkte die Beklagte am 30. November 1998 ein Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichts Berlin 97 O 207/98 - durch das der Klägerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, zu behaupten, die Beklagte hat in den vergangenen Jahren für die Präsentation der Oldienacht einen Betrag von 50.000,00 DM erhalten und für das Jahr 1999 diese Forderung auf einen Betrag von 200.000,00 DM vervierfacht. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Forderung nicht nachkommen würde, wollte die Beklagte eine eigene Veranstaltung in der Wuhlheide selbst veranstalten. Die Klägerin wird sich von der Beklagten nicht erpressen lassen wie dies in der Pressemitteilung am 22. Oktober 1998 erfolgt ist und/oder unter Bezugnahme auf die von ihr seit 1991 veranstalteten "Oldienächte" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, das Veranstaltungskonzept und die Veranstalterrechte hieran lagen ausschließlich bei der Antragsgegnerin (jetzigen Klägerin), wie dies in ihrer Pressemeldung vom 22. Oktober 1998 erfolgt ist. Mit Schreiben vom 15. Januar 1999 gab die Klägerin die geforderte Abschlusserklärung hinsichtlich der einstweiligen Verfügung ab.

Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 1998 - 15 O 612/98 - und vom 9. November 1998 - 102 O 167/98 - wurden der Beklagten auf Antrag der Klägerin bestimmte Äußerungen und Werbemaßnahmen untersagt.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin forderten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf, die von der Beklagten abgegeben wurde.

Mit Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2000 - 102 O 23/00 - wurde der Beklagten verboten zu behaupten "Mittlerweile sind sie schon traditionell - die Oldie-Nächte bzw. Oldie-Partys für Berlin. Seit dem Sendestart von konnten sie sich als feststehende Sommerevents etablieren und viele Tausend Berliner und Brandenburger fiebern schon im November dem mitreißenden Ereignis im Juni entgegen. Mehr als eine halbe Million Berliner und Brandenburger haben die Topevents von schon besucht und sich von der professionellen Durchführung und dem internationalen Staraufgebot faszinieren lassen." Die beanstandete Passage befand sich in einer Kundenbroschüre, mit der die Beklagte Sponsoren für die im Mai 2000 stattfindende "Oldie-Party 2000" suchte.

Die Klägerin, die neben Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe auf Grund der Unterwerfungserklärung vom 15. Oktober 1998 geltend macht hat, hat beantragt:

1. Der Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, eine Konzertveranstaltung in Berlin oder Brandenburg unter dem Titel "Oldie Nacht" anzukündigen, zu bewerben und/oder zu veranstalten,

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,

a) über die Anzahl und die Preise der unter dem Titel "Oldie Nacht" für die Konzertveranstaltung am 04.06.1999 verkauften Eintrittskarten und zwar im Wege einer geordneten Rechnungslegung gegliedert nach Verkaufsmonaten sowie

b) über den durch die Handlung nach Ziff. 1 erzielten Gewinn.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Schadensersatzbetrag zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.10.1998 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden aus den Handlungen nach Ziff. 1 zu ersetzen, der ihr entstanden ist und noch entstehen wird.

6. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Behauptung der Klägerin,

"Das Veranstaltungskonzept und die Veranstalterrechte liegen ausschließlich bei der Klägerin,"

zusteht, wie er im Schreiben der Beklagten vom 28.10.1998 geltend gemacht wurde.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1999 hat die Klägerin den Klageantrag zu 2 a) mit der Maßgabe gestellt, dass die Beklagte verurteilt wird, Auskunft zu erteilen, über die Anzahl und die Preise derjenigen Karten für die Konzertveranstaltungen unter dem Titel "Oldie Nacht", die mit der Bezeichnung "Oldie Nacht" versehen waren. Den Klageantrag zu 2 b) hat die Klägerin zurückgenommen und hat stattdessen beantragt,

an Stelle des Klageantrages zu 5 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr entstanden ist oder noch entstehen wird dadurch, dass die Beklagte eine Konzertveranstaltung in Berlin und Brandenburg mit dem Titel Oldie Nacht angekündigt und beworben hat und/oder mit dem Werbemittel "Blitz-Information für Gewinnerclub-Mitglieder" behauptet hat: "In diesem Jahr gab es wie immer eine Mega-Party mit 44.000 Oldie-Fans zu "Oldie Nacht am 04.06.99" und/oder "Legendäre Oldie Nacht am 04.06.99"

und/oder hierbei die Künstlergruppen Smokie, Sweet und Lords angekündigt hat, obwohl mit diesen Gruppen keine festen Verträge bestanden und diese bei der Veranstaltung der Beklagten auch nicht auftreten werden.

Den Klageantrag zu 3 hat die Klägerin zurückgenommen. Den Klageantrag zu 6 hat sie in Übereinstimmung mit der Beklagten für erledigt erklärt. Sie hat neben dem Klageantrag zu 1 und dem Klageantrag zu 4 dann beantragt,

die Beklagte außerdem zu verurteilen, an sie 4.186,80 DM (Kosten für die Abschlussschreiben vom 30. November und 16. Dezember 1998) nebst 4 % Zinsen von 1.753,80 DM seit dem 16. Dezember 1998 sowie von weiteren 2.869,61 DM seit dem 9. Januar 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, dass hinsichtlich des Klageantrages zu 1 es an einem Titelschutz für die Klägerin wegen fehlender Unterscheidungskraft fehle. Ein Anspruch wegen Rufausbeutung sei wegen fehlender Verwechslungsgefahr nicht gegeben, in jedem Falle bestehe ein solcher Anspruch zeitlich aber nur eingeschränkt. Hinsichtlich des Feststellungsanspruchs müsse die Klägerin jetzt in der Lage sein, den Schaden zu beziffern, so dass ein Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben sei. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch zum Teil verjährt. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe sei nicht gegeben, weil der Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Jedenfalls treffe sie für eine Zuwiderhandlung aus im Einzelnen dargelegten Gründen kein Verschulden. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abschlussschreiben stehe der Klägerin nicht zu, weil die Abschlussschreiben an die Verfahrensbevollmächtigten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gerichtet gewesen seien, die aber keine Vollmacht für ein etwaiges Hauptverfahren gehabt hätten.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Insbesondere sei ein Unterlassungsanspruch gegeben, weil nach § 1 UWG eine Rufausbeutung auf Grund der Übernahme der Bezeichnung "Oldie Nacht" gegeben sei. Hinsichtlich der Ankündigung der Künstlergruppen läge ein Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG vor. Ein Feststellungsanspruch hinsichtlich der Verpflichtung zur Schadenersatzleistung sei ebenso wie ein Auskunftsanspruch gegeben. Zu ersetzen seien die Kosten für die Abschlussschreiben, dagegen nicht die Vertragsstrafe. Unter Nr. 3 des Tenors hat es die Beklagte gemäß dem Antrag zu 2.a) verurteilt.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das landgerichtliche Urteil, soweit ihr untersagt wurde, die Konzertveranstaltung unter dem Titel Oldie Nacht durchzuführen, über diese Veranstaltung Auskunft zu erteilen und soweit aus dem Gebrauch dieser Bezeichnung Schadenersatzansprüche festgestellt werden.

Die Beklagte meint, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe, weil markenrechtliche Ansprüche wegen der glatt beschreibenden Angabe "Oldie Nacht" nicht bestünden. Auch aus dem UWG ließen sich keine Ansprüche herleiten, weil der Verkehr davon ausgehe, dass die Beklagte umfassend Verantwortung für die Veranstaltung getragen habe und noch trage, so dass er nicht irregeführt werde. Ein ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz scheitere daran, dass die Bezeichnung "Oldie Nacht" keinen hohen Grad von Bekanntheit oder hohes Ansehen am Markt genieße. Ein Auskunftsanspruch scheitere an dem Umstand, dass die Preisgabe der Geschäftsgeheimnisse angesichts der wettbewerblichen Störung unverhältnismäßig erscheine.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage im Rahmen der Anfechtung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen (Anträge 1. und 3. vollständig, Antrag 2. soweit sich dieser auf die in Antrag 1. beschriebene Wettbewerbshandlung bezieht).

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr wegen der Behauptung:

"Mittlerweile sind sie schon traditionell - die Oldie-Nächte bzw. Oldie-Partys für Berlin. Seit dem Sendestart von konnten sie sich als feststehende Sommerevents etablieren und viele Tausend Berliner und Brandenburger fiebern schon im November dem mitreißenden Ereignis im Juni entgegen. Mehr als eine halbe Million Berliner und Brandenburger haben die Topevents von schon besucht und sich von der professionellen Durchführung und dem internationalen Staraufgebot faszinieren lassen."

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung, es seien durchaus markenrechtliche Ansprüche gegeben, weil die Bezeichnung "Oldie Nacht" Titelschutz genieße. Die Klägerin könne sich auch darauf berufen, da ihr als Veranstalterin der Titel zustehe. Ebenso liege eine Rufausbeutung vor, weil die Beklagte bewusst an den gut eingeführten Titel "Oldie Nacht" angeknüpft habe und dies zum Gegenstand ihrer Werbung gemacht habe. Im Übrigen liege dann auch eine Behinderung der Klägerin. Jedenfalls werbe die Beklagte mit der scheinbaren Kontinnität.

Die Klägerin benötige die geforderte Auskunft, um ihren Schadenersatzanspruch beziffern zu können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 97 O 198/98 des Landgerichts Berlin lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511a ZPO) form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 02. August 1999 ist zulässig.

II.

Die Berufung ist weitgehend unbegründet, da der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG zusteht. Denn durch die Weiterverwendung der Veranstaltungsbezeichnung "Oldie Nacht" hat die Beklagte eine Veranstaltungskontinuität vorgetäuscht, die in Wirklichkeit nicht bestand.

1.

Die Bezeichnung "Oldie Nacht" kennzeichnete unstreitig die ehemals durch die Klägerin durchgeführte Veranstaltung in der Waldbühne unter Mitwirkung der Beklagten als "Präsentatorin". Dies gilt unabhängig von der Frage, ob - wie die Klägerin behauptet - allein "Oldie Nacht" sich als Titel für die Veranstaltung durchgesetzt hätte oder - wie die Beklagte behauptet - nur der vollständige Titel. Denn sowohl in den Printmedien wie auch in den Sendungen der Beklagte wurde von der "Oldie Nacht" gesprochen. Das ergibt sich aus den eingereichten veröffentlichen Anzeigenkopien als auch aus den Trailermitschnitten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren - 5 U 9898/98 -.

Durch die Weiterverwendung dieser Bezeichnung täuschte die Beklagte eine Kontinuität vor, die in Wirklichkeit nicht bestand. Denn unabhängig von der Frage, wer inwieweit für das Konzept ursprünglich verantwortlich war, konnte es sich nicht um dieselbe Veranstaltung handeln, weil der Veranstalter ausgetauscht wurde und damit zumindest ein die Veranstaltung mitprägender Teil verändert worden ist. Wie die Werbung der Beklagten zeigt, kam es ihr gerade auch auf diesen Eindruck an. Sie verwies darauf, dass es sich um die traditionelle und legendäre Veranstaltungsreihe aus den Vorjahren handelte. Damit wurde der Eindruck einer Verknüpfung zwischen den Veranstaltungen erzeugt, der in Wirklichkeit nicht bestand (vgl. BGH GRUR 1959, 367 - Ernst Abbe; bei dem allerdings der BGH die Irreführung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung angenommen hat, vgl. dazu auch die Anmerkung von Bußmann in GRUR 1959, 375). Dabei ist auch nicht entscheidend, ob es sich bei der Bezeichnung um eine verkehrsbekannte Bezeichnung gehandelt hat. Es ist allein erheblich, ob die beworbenen Verkehrskreise mit der Werbeaussage getäuscht wurden. Das ist aber der Fall.

Dieser erzeugte Irrtum war auch wettbewerblich relevant. Da die Irreführung in der vorgetäuschten Veranstaltungskontinuität besteht, ist unerheblich inwieweit die Person des Veranstalters für die maßgeblichen Verkehrskreise für ihren Kaufentschluss bedeutend ist. Insoweit kann sich die Beklagte nicht auf den Beschluss des Senats vom 30. Juli 1999 - 5 U 3818/99 - stützen. Denn auch dann, wenn für den potentiellen Besucher die Person des Veranstalters unerheblich ist, ist es aber durchaus relevant, ob es sich um eine neue Veranstaltung handelt, die erstmals durchgeführt wird oder ob es sich um eine eingeführte Veranstaltungsreihe handelt, die eine größere Gewähr für eine bestimmte Qualität bietet. Auch das kommt letztlich in der Werbung der Beklagten zum Ausdruck. Wenn sie in ihrer Werbung darauf verweist, dass bisher die Veranstaltung immer ausverkauft war und mithin es eine besondere Begünstigung ist, wenn man eine Karte (als Gewinnerclub Mitglied) vorrangig bekommt, oder aber die Werbung dazu animiert, rechtzeitig Karten zu kaufen, so macht dies nur bei einer Fortführung einer Veranstaltung Sinn. Für eine neue Veranstaltung kann eine derartige Auslastung nicht behauptet werden. Auch wenn für den Besucher vorrangig erheblich sein mag, wer auftritt und wer die Veranstaltung präsentiert, so ist damit die Kontinuität der Veranstaltung nicht bedeutungslos. Gerade diese spricht dafür, dass das Grundkonzept der Veranstaltung stimmt und damit Gewähr für eine erfolgreiche weitere Veranstaltung bietet.

2.

Dieser Anspruch wird auch nicht durch § 15 Abs. 3 MarkenG gesperrt. Zu Recht weist allerdings die Beklagte darauf hin, dass die Regelung der Rufausbeutung in § 15 Abs. 3 MarkenG für geschäftliche Bezeichnungen die Anwendung des § 1 UWG sperrt ( BGH WRP 1999, 1279, 1283 - Szene). Der Senat verkennt auch nicht, dass er im Verfügungsverfahren die oben genannten Gesichtspunkte im Rahmen des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung berücksichtigt hat. Jedoch kommt hier eine Rufausbeutung i. S. des § 15 Abs. 3 MarkenG überhaupt nicht in Betracht. Selbst wenn die Bezeichnung "Oldie Nacht" ein Titel i. S. des § 5 MarkenG war, ist dessen Benutzung jetzt aufgegeben worden, so dass aus diesem keine markenrechtlichen Ansprüche mehr hergeleitet werden können. Des Weiteren wäre selbst dann wenn dieser Titel noch in Gebrauch wäre, kein Anspruch nach § 15 Abs. 3 MarkenG sondern vielmehr nach § 15 Abs. 2 MarkenG zu prüfen gewesen, weil für eine identische Werkart ein identischer Titel gebraucht wurde.

3.

Damit kann auch dahinstehen, ob der Bezeichnung "Oldie Nacht" allem Titelschutz zukommt.

4.

Das Landgericht hat auch zu Recht dem Grunde nach einen Auskunftsanspruch bejaht. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Zutreffend wendet sich allerdings die Beklagte dagegen, dass die Klägerin die Preise der verkauften Karten wissen möchte. Denn damit erstrebt die Klägerin letztlich eine Umsatzangabe, während bei Wettbewerbsverstößen der Auskunftsanspruch grundsätzlich nur die Art, den Zeitpunkt und den Umfang der Verletzungshandlung betrifft (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 21 Auflage, Einl. UWG Rdnr 405). Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin beabsichtigt, ihren Schaden nach dem ihr entgangenen Gewinn zu berechnen, besteht für diese Angabe auch kein Bedürfnis (vgl. Baumbach/Hefermehl a. a. O.).

Im Übrigen ist das Auskunftsbegehren jedoch nicht unverhältnismäßig. Die Angaben werden benötigt um das Ausmaß des Erfolges der wettbewerblichen Anstrengungen der Beklagten beurteilen zu können. Soweit die Beklagte auf die Entscheidung BGH GRUR 1994, 635, 636 f -"Pulloverbeschriftung" verweist ergibt sich nichts anderes. Dort wurde das Problem der Drittauskunft behandelt, welches hier keine Rolle spielt.

5.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung eines Schadenersatzanspruchs Das notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ein Schadenersatzanspruch möglich ist und die Klägerin ihn mangels Auskunft noch nicht beziffern kann (BGH GRUR 1992, 559 - Mikrofilmanlage). Das ist hier der Fall. Allein schon aus dem Umstand, dass auf Grund der Trennung der Parteien zwei Veranstalter nebeneinander statt vorher zusammen "Oldie Nachte" durchführen, ergibt sich die Möglichkeit und auch sogar die Wahrscheinlichkeit, dass es - wie die Klägerin auch vorgetragen hat - zu Umsatz- und Gewinneinbußen bei der Klägerin gekommen ist. Damit ist auch die Feststellungsklage begründet (BGH a. a. O.).

III.

Die Anschlussberufung ist begründet. Der Klägerin steht auch insoweit der Feststellungsanspruch zu.

Die dort wiedergebende Werbeaussage ist ebenfalls irreführend gemäß § 3 UWG. Wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, täuscht die Beklagte auch insoweit eine Kontinuität vor, die nicht gegeben ist. Damit besteht auch der Feststellungsanspruch.

Allerdings richtete sich die beanstandete Werbung nicht an potentielle Besucher, sondern vielmehr an potentielle Sponsoren. Auch wenn die Mitglieder des Senats nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, liegt insoweit die Irreführung auch nach allgemeinem Sprachverständnis auf der Hand. Gerade das Berufen auf eine gut eingeführte Veranstaltungsreihe, soll für die Attraktivität der Veranstaltung bürgen.

Die Irreführung besteht auch, soweit die Beklagte auf die eigene Veranstaltung ("Oldie-Party") Bezug nimmt. Denn durch die Verknüpfung von "Oldie Nacht" und "Oldie Party" wird eine Kontinuität zwischen der "Oldie Nacht" und der "Oldie Party" in Anspruch genommen, die in Wirklichkeit nicht besteht. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Bezeichnung "Oldie Party" sich hinreichend von der Bezeichnung "Oldie Nacht" entfernt.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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