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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 5 U 7694/98
Rechtsgebiete: RberG, UWG


Vorschriften:

UWG § 1
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
§ 1 UWG; Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG

Das Anbieten und/oder die Vermittlung der Herstellung einer telefonischen Verbindung zu Rechtsanwälten im Rahmen einer sog. "Anwalts-Hotline" verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. l RBerG und ist wettbewerbswidrig gem. gem. § 1 UWG.

Kammergericht, 5. Zivilsenat Urteil vom 11. Januar 2000 - nicht rechtskräftig 5 U 7694/98


KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 7694/98 16 O 121/98 LG Berlin

Verkündet am: 11. Januar 2000

Lohey, Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und die Richterin am Landgericht Kingreen auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. August 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Herstellung der telefonischen Verbindung zu Rechtsanwälten anzubieten und/oder zu vermitteln und in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Beratung auch völlig anonym erfolgen könne und/oder dass der Anruf bei I Recht stets einen sodann benannten Betrag pro Minute koste, in welchem Preis auch die kompletten Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts enthalten seien und/oder "I Recht startet Rechtsberatungshotline für jedermann. Rechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern", insbesondere, wenn dies jeweils geschieht wie aus der Anlage K 2 ersichtlich.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Hauptforderung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 DM und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 300.000,00 DM.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskammer. Die Beklagten sind Schwestergesellschaften, die denselben Geschäftsführer und dieselbe E-Mail-Adresse haben.

Unter dem Firmenschlagwort der Beklagten zu 1. I " betreibt die Beklagte zu 2. eine Rechtsberatungshotline. Über eine 0190-Telefonnummer der Deutschen Telekom AG leitet sie Telefonate von Rechtsrat suchenden Anrufern unmittelbar an Rechtsanwälte. Nach ihrem Vertrag über die Nutzung dieser Telefonnummer mit den Rechtsanwälten sind jene verpflichtet das Beratungsgespräch erst durchzuführen, nachdem sie darauf aufmerksam gemacht haben, dass eine Gebührenabrechnung auschließlich über die Telefonrechnung des Anrufers unter technischer Unterstützung der Beklagten zu 2. erfolgt. Per Faxabruf warb zeitweise die Beklagte zu 1. und sonst die Beklagte zu 2. - unter ihrer Firma in der Fußzeile - mit dem nachfolgend in Kopie wiedergegebenen Text (K 2):

Die Klägerin hat gemeint:

Nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise würden angesichts der Werbung und der tatsächlichen Handhabung davon ausgehen, dass der jeweilige Anwalt nicht unmittelbar auf eigene Rechnung, sondern lediglich im Auftrag der Beklagten tätig werde. Aus der Sicht des Publikums seien die Beklagten diejenigen, die den Rechtsrat erteilen und sich dazu mit ihnen verbundener Rechtsanwälte bedienen würden. Insoweit liege ein Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes vor, weil die Beklagten über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG nicht verfügen würden. Die Beklagte zu 1. hafte jedenfalls als Störerin, da sie selbst als Anbieterin aufgetreten sei sowie durch das Zurverfügungsstellen ihres Namens das Verhalten der Beklagten zu 2. stütze und fördere. Die mit dem letzten Teil des Klageantrages gerügte Werbung sei irreführend, denn die Rechtsanwälte seien nicht sämtlich in der Lage, das angegebene Rechtsgebiet umfassend und kompetent zu betreuen.

Die Klägerin hat nach einer teilweisen Klageänderung sinngemäß beantragt, was vom Senat hinsichtlich der Unterlassung mit Ausnahme des Zusatzes:"insbesondere... ersichtlich." erkannt worden ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben gemeint:

Eine bloße Vermittlung einer Rechtsauskunft durch schlichte technische Unterstützung ohne jeglichen eigenen Bezug zur Rechtsberatung falle entsprechend der Ansicht des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 23.7.1998 - 29 U 4042/98 = NJW 1999, 150) nicht unter das Rechtsberatungsgesetz. Bei der von der Beklagten zu 2. angebotenen Hotline handele es sich um einen neuen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Die Annahme einer unter das Rechtsberatungsgesetz fallenden Tätigkeit stelle einen rechtserheblichen Eingriff in die Freiheit ihrer Berufswahl und -ausübung dar. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gebiete nicht das vollständige Verbot. Das Rechtsberatungsgesetz gelte bei einer verfassungskonformen Auslegung nicht bei telefonischen Kurzauskünften, welche keine vertrauensvolle, persönliche Beziehung zwischen dem Anrufer und dem Anwalt zum Gegenstand hätten. Da die Beklagte zu 1. nicht technische Betreiberin der Hotline sei, könne sich ihre Haftung als Störerin allenfalls aus konkret zu bezeichnen den Werbeaussagen ergeben.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz scheide aus, weil sich im Lichte der Vorinformationen das Ersuchen um Rechtsrat unmittelbar an die Anwälte selbst richte, ohne dass die Beklagten weiter in Erscheinung treten würden. Für die Feststellung eines auf Rechtsberatung ausgerichteten Vertragsverhältnisses zwischen dem Rechtssuchenden und den Beklagten sei kein Raum. In dem bloßen Zurverfügungstellen der Hotline bzw. der hierfür erforderlichen technischen Einrichtung sei keine eigene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu sehen. Die Rechtsanwälte würden weder gegen ihr Berufsrecht noch gegen ihr Gebührenrecht verstoßen. Irreführend sei die mit dem letzten Teil des Klageantrages angegriffene Werbung nicht.

Die Klägerin rügt mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung:

Die an der Hotline beteiligten Rechtsanwälte würden teilweise falschen Rechtsrat erteilen. Sie würden sowohl wider ihre allgemeinen Berufspflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 43 a Abs. 4, 49 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 1) als auch gegen die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (§§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 5, 12) und nach §§ 1, 3 UWG wettbewerbswidrig handeln. Die Beklagten verstießen entsprechend der Ansicht des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 24.6.1999 - 6 U 1752/99 = DB 1999, 1852) gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

was erkannt worden ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten erwidern:

Die Berufung sei mangels jeglicher Begründung hinsichtlich des letzten Teils des Klageantrages unzulässig. Die beteiligten Rechtsanwälte würden keine Rechtsverstöße begehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Was den letzten Teil des Klageantrages betrifft, ist die Berufung nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Klägerin setzt sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu § 3 UWG auseinander, indem sie diese im Einleitungssatz ihrer Berufungsbegründung aufgreift und weitere tatsächliche Ausführungen zur Unrichtigkeit des Rechtsrats macht, aus der sie u.a. die Irreführung ableitet.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt (vgl. BGH WRP 1997, 1051 - Die Besten II).

Sie hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Es kann dahinstehen, ob sich die drei Einzelangriffe der Klägerin hinsichtlich der Anonymität, der Gebührenregelung und der Ankündigung von Rechtssicherheit gegen unterschiedliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Beklagten richten. Schon mit dem Anbieten und/oder der Vermittlung der Herstellung der telefonischen Verbindung zu Rechtsanwälten haben die Beklagten wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG wettbewerbswidrig gehandelt.

Der Senat teilt für die streitgegenständlichen Angebote und Vermittlungen die Auffassung des des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, dass eine unerlaubte Rechtsbesorgung vorliegt (DB 1999, 1852 = MDR 1999, 1290; siehe auch Berger NJW 1999, 1353, 1354).

Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt nicht nur dann vor, wenn rechtliche Beratung in eigener Person erteilt wird. Sie kann auch in der Form geschehen, dass mehrere Personen sich zusammentun und gemeinsam die Rechtsbesorgung betreiben, wobei der Anteil eines Beteiligten außerhalb der eigentlichen Beratung und Besorgung bleiben kann. Es kommt nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Strukturierung der Zusammenarbeit an. Sie muss aber über ein Angestelltenverhältnis hinausgehen, Art: 1 § 6 RBerG (OLG München a.a.O.).

Die Beklagte zu 2. trägt als Hotline-Betreiberin zivilrechtlich mit die Verantwortung für die Beratung. Soweit die Beklagte zu 2. mit dem angegriffenen Text wirbt, sprechen alle Umstände dafür, dass der Beratungsvertrag auch zwischen dem Anrufer und ihr zustande kommt, ungeachtet einer Vertragsbeteiligung des teilnehmenden Rechtsanwalts. Die Beklagte zu 2. preist als Unternehmen die Beratung an und nennt den Preis. Der beteiligte Rechtsanwalt ist zunächst nicht bekannt und könnte auch ein Angestellter der Beklagten zu 2. sein (vgl. OLG München a.a.O.). Vergleichbar mit dem Fall des Bundesgerichtshofs (GRUR 1987, 373 - Rentenberechnungsaktion) hat die Beklagte zu 2. mit dieser Anpreisung einen Teil der Verantwortung für die Beratung übernommen und mit der Bekanntgabe sowie der Organisation der Aktion einen eigenen Tatbeitrag geleistet, ohne den die Rechtsberatung nicht hätte stattfinden können. Sie hat nicht lediglich eine zeitlich beschränkte Telefonaktion angekündigt und ihre Telefonanschlüsse zur Verfügung gestellt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1269, 1271). Mit der garantierten Anonymität gibt sie ein eigenes Versprechen für die Art der Beratung ab. Dafür, dass die Anwälte zu den angegebenen Zeiten und Rechtsgebieten als Berater zur Verfügung sind, sorgt sie. Sie ist nicht lediglich Erfüllungsgehilfe des Anwalts nach § 278 BGB (so aber Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533). Bei solch einer eigenverantwortlichen Mitwirkung eines anderen ist es unerheblich, dass die beteiligten Rechtsanwälte nach § 3 Abs. 1 BRAO zur Beratung in allen Rechtsangelegenheiten berechtigt sind (vgl. BGH a.a.O; OLG München a.a.O.).

Demgegenüber vermag die Auffassung des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München (NJW 1999, 150), die die Telefon-Hotline der Beklagten zu 2. betrifft, nicht zu überzeugen. Aus der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der Willenserklärungen folgt nicht, dass der Anrufer nur ein Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorungsvertrages mit dem ihn beratenden Rechtsanwalt abgibt, welches dieser annimmt. Der durch die Werbung per Faxabruf informierte Anrufer richtet sich, was auch dem Gesprächspartner erkennbar ist, in erster Linie an das Unternehmen, das mit seiner Firma, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse für die Zeit, die Art und den Inhalt der Dienstleistungen einsteht. Das gilt in gleicher Weise für den Anrufer, der über Dritte lediglich die Information erhalten hat, unter der Hotline-Telefonnummer "I !Recht" könne man von einem Rechtsanwalt beraten werden, denn bei Rückfragen wird sich auch dieser Anrufer bei dem Dritten nach der für "I !Recht' verantwortlichen Beklagten zu 2. erkundigen. Ob der beratende Rechtsanwalt seinen Namen und seine Anschrift im Hinblick auf eventuelle weitere Beratung oder Regressansprüche deutlich nennt, obwohl er keine eigene Rechnung legt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Seine Pflicht beschränkt sich nach dem Vertrag mit der Beklagten zu 2. darauf, neben der Gebührenabrechnung über die Telefonrechnung des Anrufers auf die technische Unterstützung durch die Beklagte zu 2. hinzuweisen, was der Anrufer als Bestätigung seiner Rechtsbeziehung - jedenfalls auch - zu dieser verstehen wird. Die Beklagte zu 2. hat sich im Übrigen, anders als in dem Fall, den der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zu entscheiden hatte, nicht gegenüber der Klägerin verbindlich verpflichtet, durch die Rechtsrat erteilenden und vertraglich mit ihr verbundenen Rechtsanwälte zu Beginn des Telefongesprächs darauf hinzuweisen, dass der Vertrag, aufgrund dessen der anschließende Rechtsrat erfolgt, unmittelbar zwischen dem Anrufer und dem beratenden Rechtsanwalt zustandekommt, was zu einer zukünftigen Klarstellung der Rechtsverhältnisse geführt hätte.

Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG. Die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Gemeinwohlbelange des Schutzes der Rechtssuchenden rechtfertigen eine Einordnung der angebotenen Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und nicht nur als kaufmännische Hilfeleistung (vgl. BVerfG NJW 1998, 3481, 3482). Durch unzuverlässige Betreiber einer Rechtsanwalts-Hotline könnten dem Rechtssuchenden erhebliche Nachteile drohen. Sofern die Beklagte zu 2. unter den verschiedenen Durchwahlen Rechtsanwälte vermittelt, die entgegen ihrer Auswahl nicht auf den angegebenen Rechtsgebieten kompetent sind, könnten die Anrufer anonym falsch beraten und von einer richtigen Beratung etwa durch einen Fachanwalt abgehalten werden. Bei einer solchen Falschberatung wären ihre Regressansprüche gefährdet, wenn die Beklagte zu 2., wie in diesem Rechtsstreit, auf das Vertragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt verweist, dessen Name und Anschrift der Anrufer möglicherweise nicht kennt und erst ermitteln muss, während dieser ggf. seinerseits die Beklagte zu 2. zum Anspruchsgegner erklärt. Es bestünde die konkrete Gefahr, dass die beteiligten Dienstleister sich ihrer Verantwortung für den gebührenpflichtigen Rechtsrat zu entziehen versuchen würden und die Anrufer darauf angewiesen wären, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Angesichts dieser tatsächlichen Ausgestaltung der von der Beklagten zu 2. angebotenen Dienstleistung und der hiervon berührten Gemeinwohlbelange erweist sich das ausgesprochene Betätigungsverbot im Hinblick auf die Gefährdung der Kundeninteressen an einer klaren Haftungsregelung nicht als unverhältnismäßig (vgl. BVerfG a.a.O. 3483).

Wer ohne Erlaubnis eine rechtsbesorgende Tätigkeit ausübt, handelt unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch wettbewerbswidrig, ohne dass weitere Unlauterkeitsmomente hinzuzutreten brauchen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 623).

Die Beklagte zu 1. haftet für das Angebot und die Vermittlung der Beklagten zu 2. als Mittäterin. In bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Beklagten zu 2. verwirklicht sie den Tatbestand der Verletzungshandlung (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl, Kap. 14 Rdnr. 2). Vertreten durch denselben Geschäftsführer und erreichbar unter derselben E-Mailadresse stellt sie ihr Firmenschlagwort "I !Recht" für die von der Beklagten zu 2. betriebene Hotline zur Verfügung.

Die Wiederholungsgefahr wird angesichts des rechtswidrigen Handelns im Wettbewerb vermutet.

Es geht um eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil die Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen im Bereich der Rechtsberatung so erheblich sein können, dass die Interessen der Allgemeinheit ernstlich betroffen sind (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 13 Rdnr. 13 b).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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