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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 19.12.2000
Aktenzeichen: 5 U 7808/00
Rechtsgebiete: MarkenG, UWG, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 15 Abs. 3
MarkenG § 5
MarkenG § 15
MarkenG § 5 Abs. 3
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1-3
MarkenG § 15 Abs. 2
UWG § 1
UWG § 25
ZPO § 91
ZPO § 91 a
ZPO § 92 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Titel "Alex" und "live vom Alex" für eine Talkshow sind nicht verwechslungsfähig.

2. § 15 Abs. 3 MarkenG regelt in seinem Anwendungsbereich für geschäftliche Bezeichnungen i.S. des § 5 MarkenG abschließend die Rufausbeutung. Ein Titelschutz aufgrund wettbewerbsrechtlicher oder bürgerlichrechtlicher Vorschriften kommt daher nur in einem sehr beschränkten Umfang in Betracht, so insbesondere bei Beeinträchtigung aus Verwendungen, die mangels Benutzung i.S. des § 15 Abs. 3 MarkenG kennzeichenrechtlich nicht erfassbar sind, oder aus dem außergeschäftlichen Verkehr stammen (im Anschluss an BGH WRP 1999,1279 - Szene).


KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 7808/00 103 O 176/00 LG Berlin

Verkündet am: 19. Dezember 2000

Lohey Justizsekretärin

In dem Verfügungsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und den Richter am Landgericht van Dieken auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15. September 2000 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin geändert:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen, soweit die Parteien das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsstellerin zu tragen.

Tatbestand:

Die Antragsstellerin strahlt seit Januar 1991 - seit Oktober 1992 auf dem Sender B 1 14tägig jeweils dienstags abends von 20:15 Uhr bis 21:15 eine Talkshow unter dem Titel "Alex" mit dem Untertitel "die Berliner Talkshow" aus. Inhalt der Talkshow sind aktuelle Themen, über die kontrovers diskutiert wird. Die Antragsgegnerin strahlt ein in Berlin und im Umland empfangbares Fernsehprogramm aus. Mit Presseerklärung vom 31. August 2000 kündigte sie die Ausstrahlung einer wöchentlichen Talkshow mit aktuellem Themenbezug unter dem Titel "live vom Alex" mit einer Sendezeit jeweils dienstags in der Zeit von 20:15 bis 21:05 Uhr an. Die erste Sendung fand am 05. September 2000 statt. Dabei verwendete die Antragsgegnerin sowohl ein Logo "Alex" als auch ein Logo "live vom Alex".

Die Antragsstellerin hat die Auffassung vertreten, die von der Antragsgegnerin verwendeten Titel "Alex" und "live vom Alex" seien hochgradig verwechslungsfähig mit ihrem prioritätsälteren Titel. Sie hat behauptet, ihre Sendung habe im Sendegebiet einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht, wofür allein die Einschaltquote von durchschnittlich 9,2 Prozent im Berliner Raum für das erste Halbjahr 2000 spreche. Insofern hat sie die Ansicht vertreten, es läge zudem eine sittenwidrige Anlehnung an ihren Titel vor.

Nachdem die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2000 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich der Verwendung bzw. der besonderen Herausstellung der Bezeichnung "Alex" abgegeben hat, haben die Parteien das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Antragsstellerin hat beantragt,

es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, den Titel "live vom Alex" in jeder Schreibweise und Darstellungsform für eine Fernseh-Talkshow zu verwenden oder verwenden zu lassen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, dass für den Begriff "Alex" ein Freihaltebedürfnis bestehe und der Zusatz "live vom" die Verwechslungsgefahr ausschließe.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung, wie von der Antragsstellerin beantragt, erlassen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sowohl nach §§ 5, 15 MarkenG als auch nach § 1 UWG ein Anspruch gegeben sei. "Alex" genieße als Werktitel Schutz. Die Bezeichnung "live vom Alex" sei mit "Alex" verwechslungsfähig, weil zum einen der Verkehr zu Verkürzungen neige und zum anderen "live vom" rein beschreibend sei. Es sei ohne weiteres denkbar, dass der Eindruck entstehe, die Antragstellerin sende neuerdings live die Sendung "Alex". Aus § 1 UWG ergebe sich ein Anspruch, weil sich die Antragsgegnerin an den guten Ruf der Antragstellerin anlehne.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig, da die Antragsstellerin einen Verfügungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht habe. Der Antrag sei des Weiteren unbegründet, da der Titel "Alex" kein Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sei, der Titel nicht hinreichend unterscheidungs- bzw. kennzeichnungskräftig sei und ihm jegliche Originalität fehle. Ferner bestehe ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung "Alex" als geographische Herkunftsangabe.

§ 1 UWG könne ohnehin nicht zur Anwendung kommen, da das MarkenG insoweit eine Sperrwirkung entfalte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ihre Sendung sei eine Werkeinheit und damit titelschutzfähig. Der Titel "Alex" sei auch unterscheidungskräftig, da er - ein Vorname - für die Bezeichnung einer Talkshow verfremdet werde und somit hinreichende Originalität besitze. Prägender Bestandteil des Titels der Antragsgegnerin sei das Wort "Alex", so dass Verwechslungsgefahr vorliege.

I. Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet.

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist allerdings nicht schon mangels Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes zurückzuweisen. Denn dessen Vorliegen wird gemäß § 25 UWG, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats analoge Anwendung auf markenrechtliche Ansprüche findet, vermutet.

2.

Der Antragstellerin steht kein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG zu.

a)

Zwar stellt die die Bezeichnung "Alex" entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin einen Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG dar. Nicht erforderlich ist hierbei, dass es sich um ein einmaliges Werk handelt, es sind vielmehr auch Titel von Reihensendungen erfasst (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdnr. 44; BGH GRUR 1993., 769 - Radio Stuttgart). Ausreichend ist weiterhin, dass durch die gleich bleibende Sendezeit, die inhaltliche Gestaltung und den angesprochenen Interessentenkreis eine zusammengehörende Sendefolge geschaffen wird (BGH a. a. O. S. 770; Teplitzky, Aktuelle Fragen beim Titelschutz, AfP 97, 450, 451). Diese Verknüpfung ist bei der Sendung der Antragsstellerin, die periodisch ausgestrahlt wird, die Diskussion aktueller Themen zum Inhalt hat und einen sich hierfür interessierenden Personenkreis anspricht, gegeben.

b)

Der von der Antragsstellerin gewählte Titel "Alex" besitzt auch Unterscheidungskraft.

An die Unterscheidungskraft werden auch im Bereich des Fernsehens nur geringe Anforderungen gestellt, da der Verkehr hier an einander nahe kommende Bezeichnungen gewöhnt ist. Insoweit gilt hier dasselbe wie beim Rundfunk (BGH a. a. O. S. 770) und bei den Printmedien (BGH WRP 1999, 186, 188 - Wheels Magazine). Erforderlich ist lediglich, dass der Titel sich nicht in einer Beschreibung des Inhalts des Werkes erschöpft (BGH GRUR 1991, 153 - Pizza & Pasta). Das ist aber nicht der Fall.

Der Begriff "Alex" soll eine Assoziation zu Berlin als Sendeort hervorrufen. Er stellt mithin keine Kennzeichnung einer Sendung über den Alexanderplatz dar, sondern steht im übertragenden Sinn für ein "Platzgespräch" in der Hauptstadt Berlin. Er ist somit wegen der Verfremdung des als Sendungstitel ungebräuchlichen Begriffs hinreichend originell, um die Eignung zur Kennzeichnung zu begründen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin scheitert die Schutzfähigkeit des Titels "Alex" auch nicht an einem Freihaltebedürfnis. Denn abgesehen davon, dass ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hier ohnehin nicht zu prüfen ist, weil diese Vorschrift nur auf die Eintragung von Marken Anwendung findet, müsste dieses Freihaltebedürfnis auch konkret bestehen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 8 Rdnr. 55 ff). Insofern müssten gerade die Mitbewerber auf die Verwendung des Begriffs angewiesen sein. Dies ist im Hinblick auf den Titel "Alex" für Talk-Shows evident zu verneinen.

Entscheidend ist bei den geschäftlichen Bezeichnungen des § 5 MarkenG vielmehr, dass sie kennzeichnungskräftig sind und die bei § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG aufgeführten Eintragungshindernisse insofern häufig auch einen Mangel der Kennzeichnungskraft begründen werden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 8 Rdnr. 9). Da es hier aber nicht um eine geographische Bezeichnung geht, sondern der Titel im übertragenen Sinne für eine Talkshow verwendet wird, liegt eine hinreichende Kennzeichnungskraft vor. Angesichts des Umstands, dass für den Titel eine beschreibende Ortsangabe verwendet wird, ist dem Freihaltebedürfnis des Verkehrs dadurch Rechnung zu tragen, dass der Schutzbereich eng zu halten ist (BGH GRUR 1994, 908, 911 - Wir im Südwesten).

c)

Es fehlt jedoch an der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG.

Anders als beispielsweise eine Marke dient ein Werktitel jedoch grundsätzlich nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller, sondern regelmäßig allein der Unterscheidung von Werken schlechthin ( BGH WRP 1999, 1279, 1282 - Szene; BGH GRUR 2000, 504, 505 Facts ). Insofern sind Werktitel grundsätzlich nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdnr. 81).

Zeichenidentität besteht nicht, da die Antragsstellerin ihre Sendung mit "Alex" betitelt, während die Antragsgegnerin die Bezeichnung "live vom Alex" gewählt hat. Eine Verwechslungsgefahr würde mithin nur dann bestehen, wenn - wie das Landgericht angenommen hat - der Begriff "Alex" in der Bezeichnung "live vom Alex" prägend ist. Das ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht der Fall.

In der Wortfolge "live vom Alex" kommt insgesamt zum Ausdruck, dass live vom Alexanderplatz gesendet wird. Die drei Titelbestandteile werden gleichermaßen beschreibend verwendet und nehmen notwendig aufeinander Bezug, so dass keinem der drei Wörter eine prägende Bedeutung beigemessen werden kann. Der Verkehr erkennt, dass ein Hinweis auf den Sendeort gegeben werden soll, so dass insgesamt eine beschreibende Angabe vorliegt (vgl. BGH GRUR 1994, 908, 911 - Wir im Südwesten). Hinzu kommt, dass der an sich schon kurze und prägnante Titel "live vom Alex" eine weitere Verkürzung durch das Publikum nicht nahe legt.

Allerdings hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass eine Verwechslungsgefahr dergestalt eintreten könne, dass der Verkehr zur Auffassung gelangt, dass es sich bei der Sendung "live vom Alex" um eine Abwandlung der Sendung "Alex" handeln könne und es sich mithin ebenfalls um eine Sendung der Antragstellerin handeln würde. Die Voraussetzungen für eine derartige Verwechslungsgefahr hat die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht.

Zwar können Werktitel ausnahmsweise auch gegen mittelbare Verwechslungsgefahr geschützt sein. Jedoch setzt dies voraus, dass sie beim angesprochenen Verkehrskreis unternehmensbezogene Herkunftsvorstellungen auslösen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdnr. 82). Dies bedarf aber einer besonderen Feststellung. Ausreichend ist nicht, dass die Sendung wöchentlich ausgesendet wird (vgl. BGH GRUR 1994, 908, 910 - Wir im Südwesten) Auch allein das zehnjährige Bestehen der Sendung reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH WRP 1999, 1279, 1282 - Szene). Da es bei herkunftsbezogenen Assoziationen letztlich um einen Transfer von Wertvorstellungen geht, ist in diesem Zusammenhang vielmehr ein Bekanntheitsgrades erforderlich, der sich an die Bekanntheitsgrade bei der Ausnutzung guten Rufs orientiert, somit mindestens 30 % des angesprochenen Verkehrskreises erreicht ( vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdnr. 477; Althammer/Klaka, MarkenG, 6. Auflage, § 14 Rdnr. 35, BGH GRUR 1993, 692, 693 - Guldenburg: "außerordentlich hoher Bekanntheitsgrad"; BGH WRP 1999, 186 - Wheels Magazine: "gesteigerter Bekanntheitsgrad" ). Diesen Bekanntheitsgrad hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsstellerin hat lediglich auf ihre Einschaltquote von neun Prozent im Berliner Senderaum verwiesen. Zwar handelt es sich wegen der begrenzten Reichweite des Sendegebiets bei der Berliner Bevölkerung wohl um den maßgeblichen Verkehrskreis. Auch erscheint es gut möglich, dass die Sendung der Antragsstellerin über ihren regelmäßigen Zuschauerkreis hinaus bekannt ist. Es ist jedoch nichts dafür erkennbar, dass diese Bekanntheit bei weitaus mehr als zehn Prozent der Berliner Bevölkerung gegeben ist. Gegen diese Annahme spricht letztendlich, dass die Sendung der Antragsstellerin sich an ein speziell interessiertes Publikum richtet und auch nicht auf einem Kanal ausgestrahlt wird, der von dem gesamten Fernsehpublikum regelmäßig in Anspruch genommen wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei beiden Sendungen um Talkshows im weiteren Sinne handelt. Allerdings ist im Rahmen der Verwechslungsgefahr auch die Werkähnlichkeit zu berücksichtigen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdnr. 89 ff.). Jedoch ist angesichts des Umstandes, dass der Titel hinreichend unterscheidungskräftig ist, selbst unter Berücksichtigung der weitgehenden Werkgleichheit eine hinreichende Unterscheidbarkeit gegeben.

3.

Aus den vorgenannten Gründen kommt auch kein Anspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG in Betracht, der schon nach seinem Wortlaut Bekanntheit der geschäftlichen Bezeichnung voraussetzt.

4.

Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass ein Anspruch aus § 1 UWG auf Grund der nunmehr abschließenden Regelung des § 15 Abs. 3 MarkenG schon dann ausscheidet, soweit der Anwendungsbereich des MarkenG eröffnet ist (BGH WRP 1999, 1279, 1283 - Szene). Soweit die Antragstellerin diesem Urteil entnehmen will, dass in § 15 Abs. 3 MarkenG nur der Schutz der bekannten Marke abschließend geregelt wurde, so trifft dies nicht zu.

Der BGH nimmt nämlich ausdrücklich auf die bisher bestehende Rechtslage Bezug. Danach war die Anlehnung an fremde Kennzeichen, die nicht Unternehmenskennzeichen wegen Verwechslungsgefahr und Branchennähe verboten wurde, im Allgemeininteresse frei (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage § 1 Rdnr. 559 a; BGH GRUR 1997, 754, 755 - grau/magenta). Ansonsten würde die grundsätzlich abschließende Wertung des Sonderrechtsschutzes umgangen. Eine Ausnahme bestand dann, wenn der Ruf einer bekannten Marke ausgenutzt wurde (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdnr. 313). Diese Rechtsprechung ist auch nach Auffassung des BGH kodifiziert worden, so dass damit abschließend in § 15 Abs. 3 MarkenG die Rufausbeutung geregelt worden ist. Würde daneben noch die Rufausbeutung in anderen Fällen nach § 1 UWG in Betracht kommen, so wäre die Regelung praktisch bedeutungslos und auch die Auffassung des BGH, dass die Regelung in § 15 Abs. 3 MarkenG nicht ausgedehnt werden dürfe, obsolet. Im Übrigen weist auch der BGH darauf hin, dass ein Titelschutz aus § 1 UWG insbesondere nur dann noch denkbar ist, wenn keine Benutzung i.S. des § 15 Abs. 3 MarkenG vorliegt oder aus dem außergeschäftlichen Bereich stammen, mithin ein Anwendung des Markengesetz schon vom Ansatz her nicht denkbar ist.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a, 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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